Madrider Markenabkommen (Fassung Nizza) Änderung
10002189Treaty01.10.1970Originalquelle öffnen →
Abänderung des Artikels 8 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 14. April 1891, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Nizza am 15. Juni 1957 *1)
StF: BGBl. Nr. 292/1970
*1) Siehe BGBl. Nr. 45/1970
01.10.1970
(Übersetzung)
Der Ausschuß der Leiter der nationalen Ämter der Mitgliedländer des Madrider Verbandes
gebildet durch den Artikel 10 Absatz 2 des Madrider Abkommens, revidiert in Nizza am 15. Juni 1957 (im folgenden: das Abkommen),
zusammengetreten in Genf, vom 27. bis 29. April 1970, im Hinblick auf den Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens
beschließt mit Einstimmigkeit:
sfr
a) Grundgebühr
für 20 Jahre (Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des
Abkommens) für die Registrierung oder die Erneuerung
einer einzelnen Marke ..................................... 300
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte oder erneuerte Marke ................. 290
b) Grundgebühr
für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 7 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 180
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke ................................ 170
c) Restgrundgebühr
für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren (Artikel 8
Absatz 8 des Abkommens) für eine einzelne Marke ........... 250
für jede weitere gleichzeitig auf den Namen desselben
Inhabers hinterlegte Marke, für die die Restgrundgebühr
gleichzeitig entrichtet wird .............................. 240
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