Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien
10002178ExekutionsordnungOrdinance29.10.1970Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 28. September 1970 über die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen im Verhältnis zur kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien
StF: BGBl. Nr. 314/1970
Auf Grund des § 79 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, wird verordnet:
Die Gegenseitigkeit hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Schiedssprüchen in Zivilrechtssachen sowie von gerichtlichen Entscheidungen in Unterhaltssachen ist im Verhältnis zu der kanadischen Provinz Britisch-Kolumbien in dem Maß als verbürgt anzusehen (§ 79 der Exekutionsordnung), in dem gemäß den nachstehend in den Anhängen I und II wiedergegebenen Rechtsvorschriften von Britisch-Kolumbien Entscheidungen ausländischer Gerichte und ausländische Schiedssprüche dort anerkannt und vollstreckt werden.
Das Bestehen der Gegenseitigkeit im Verhaltnis zu Österreich ist vom Lieutenant-Governor von Britisch-Kolumbien am 18. Jänner 1968 mit Order-in-Council Nr. 188 im Sinne des Abschnittes 11 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Judgments Act und am 2. Dezember 1968 mit Order-in-Council Nr. 3838 im Sinne des Abschnittes 15 Absatz 1 des Reciprocal Enforcement of Maintenance Orders Act bestätigt worden.
Titel.
Begriffserklärung.
(2) Alle Bezugnahmen auf Zustellungen zu eigenen Handen bedeuten in diesem Gesetz die tatsächliche Übergabe von zuzustellenden Prozeßstücken, Benachrichtigungen oder anderen Urkunden an die Person, der dadurch zu eigenen Handen zugestellt wird; die Zustellung ist nicht lediglich deshalb als keine Zustellung zu eigenen Handen anzusehen, weil die Zustellung außerhalb des Staates des Titelgerichtes erfolgt ist. 1959, Kap. 70 Abschn. 2.
Antrag auf Registrierung einer gerichtlichen Entscheidung.
Verfahren ohne Anhörung des Schuldners.
(2) Eine Anordnung auf Registrierung nach diesem Gesetz kann ohne Anhörung des Schuldners in jedem Fall erlassen werden, in welchem
und nach dem geltenden Recht des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, die Frist für die Einbringung eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung abgelaufen ist und kein Rechtsmittel anhängig oder ein erhobenes Rechtsmittel bereits erledigt ist.
Erforderliche Bestätigung des Titelgerichtes.
(3) In einem Falle, auf den Absatz 2 Anwendung findet, ist dem Antrag eine vom Titelgericht ausgestellte und mit dem Gerichtssiegel versehene und von einem Richter oder dem Urkundsbeamten des Gerichtes unterfertigte Bestätigung beizulegen.
Form der Bestätigung.
(4) Die Bestätigung hat in der im Anhang ersichtlichen oder in ähnlicher Form zu sein und die Angaben über die darin erwähnten Umstände zu enthalten.
Verständigung bei Anträgen in anderen Fällen.
(5) In einem Fall, auf den Absatz 2 keine Anwendung findet, ist dem Schuldner der gerichtlichen Entscheidung jene Verständigung von dem Antrag auf Anordnung der Registrierung zu geben, die nach dem Gesetz vorgeschrieben ist oder die der Richter für angemessen erachtet.
Voraussetzungen für die Registrierung.
(6) Die Anordnung der Registrierung wird abgelehnt, wenn der Schuldner der gerichtlichen Entscheidung dem Gericht, bei dem die Registrierung beantragt wird, nachweist, daß
Vorgangsweise bei der Registrierung.
(7) Die Registrierung kann durch Einbringen der Anordnung und einer Ausfertigung oder einer beglaubigten Abschrift der gerichtlichen Entscheidung beim Urkundsbeamten des Gerichtes, bei dem die Anordnung erlassen worden ist, vorgenommen werden, worauf die Entscheidung als eine Entscheidung dieses Gerichtes eingetragen wird. 1959, Kap. 70 Abschn. 3.
Zuständigkeit zur Ausstellung der Bestätigung.
Umwandlung in kanadische Währung.
Gerichtliche Entscheidung in einer anderen als der englischen Sprache.
Wirkung der Registrierung.
Anordnungen ohne Anhörung des Schuldners.
(2) Auf einen derartigen Antrag kann das Gericht aus jedem der im Abschn. 3 Abs. 6 angeführten Gründe und zu dem Gericht geeignet erscheinenden Bedingungen die Registrierung aussetzen. 1959, Kap. 70 Abschn. 8.
Verfahrensvorschriften.
Ausübung der Befugnisse.
Herstellung der Gegenseitigkeit in bezug auf die Gerichtsbarkeit.
Aufhebung der Gegenseitigkeit.
(2) Der Lieutenant-Governor in Council kann jede nach Absatz 1 ergangene Verfügung widerrufen. Daraufhin hört der Staat, demgegenüber die Verfügung ergangen ist, auf, ein für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährender Staat zu sein. 1959, Kap. 70 Abschn. 11.
Vorbehalt.
wie auch die Einleitung eines Verfahrens nach diesem Gesetz, mit oder ohne Registrierung der Entscheidung, dem Gläubiger der gerichtlichen Entscheidung nicht das Recht nimmt, eine auf die Entscheidung gestützte Klage oder eine Klage über den ursprünglichen Streitgegenstand einzubringen. 1959, Kap. 70 Abschn. 12.
Allgemeiner Zweck.
BESTÄTIGUNG
KANADA:
PROVINZ BRITISCH-KOLUMBIEN
An alle, denen das Vorliegende zugehen wird – GRÜSSE:
Es wird hiermit bestätigt, daß in den Registern des …… Gerichtes in …… vor dem Ehrenwerten ….., Richter des genannten Gerichtes, eine Klage mit der Geschäftszahl ….. zwischen ……… (Kläger) und ……. (Beklager) eingetragen ist.
Die schriftliche Vorladung [oder Klagserzählung, je nach Sachlage] ist am ….. erlassen und dem Gericht ist bewiesen worden, daß sie dem Beklagten durch Übergabe einer Abschrift an ihn und Zurücklassung bei ihm zugestellt worden ist.
Es sind keine Einwendungen erhoben worden und das Urteil ist gefällt worden auf Grund (Beweis, Versäumnis oder Verfügung) ……. [ODER]
Es sind Einwendungen erhoben worden und das Urteil ist bei der Verhandlung gefällt worden (oder, je nachdem wie der Fall liegt).
Das Urteil ist erflossen am …..
Die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen und ein Rechtsmittel ist nicht abhängig [oder ein Rechtsmittel ist gegen das Urteil ergriffen und ihm ist vom Berufungsgericht keine Folge gegeben worden und die Frist für jedes weitere Rechtsmittel ist abgelaufen und kein weiteres Rechtsmittel ist anhängig, oder, je nachdem wie der Fall liegt].
Weitere Einzelheiten, falls vorhanden
Nähere Umstände:
Der fällige Saldo auf Grund der genannten Entscheidung für Schuld, Zinsen und Kosten beläuft sich auf die Summe von …………………….. ………………….
Wir haben angeordnet, daß alles und jedes, was im obigen Text dieser Urkunde gesagt ist, bestätigt wird.
ZU URKUND DESSEN haben wir veranlaßt, daß das Siegel unseres genannten Gerichtes in …………… hierunter gesetzt wird. DIES BEZEUGT der Ehrenwerte …………………, Richter unseres genannten Gerichtes in …………., heute am ……….. Tage des Monats ……….. 19…
[SIEGEL]
Richter des Gerichtes von ……….
oder
Urkundenbeamter des Gerichtes von ………
1959, Kap. 70 Formbl.
(Übersetzung)
Titel.
Begriffserklärung.
Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen, die in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat erlassen worden sind
Vollstreckung von Unterhaltsverfügungen in Britisch-Kolumbien, die anderswo erlassen wurden.
Wirkung der Registrierung.
(2) Eine nach Absatz 1 registrierte Verfügung hat vom Zeitpunkt ihrer Registrierung dieselbe Kraft und Wirksamkeit und sie kann nach Maßgabe dieses Gesetzes ebenso Grundlage für weitere Verfahren sein, als ob sie eine Verfügung wäre, die ursprünglich von dem Gericht, bei dem sie auf diese Weise registriert wurde, erlassen worden ist und dieses Gericht hat demgemäß die Befugnis, die Verfügung zwangsweise durchzusetzen.
Umrechnung in kanadische Währung.
(3) Eine auf Zahlung von nicht in kanadischer Währung ausgedrückten Geldbeträgen lautende Unterhaltsverfügung darf so lange nicht nach Absatz 1 registriert werden, bis das Gericht, bei dem um Registrierung der Verfügung angesucht wird, oder, wenn dieses Gericht das Oberste Gericht ist, der Urkundsbeamte dieses Gerichtes den entsprechenden Betrag in kanadischer Währung auf der Grundlage des von einer Zweigstelle einer befugten Bank ermittelten Wechselkurses festgesetzt hat, der im Zeitpunkt der Ausstellung der Verfügung des Gerichtes in dem die Gegenseitigkeit gewährenden Staate gültig gewesen ist; je nach Lage des Falles hat das Gericht oder der Urkundsbeamte den derart festgesetzten und in kanadischer Währung ausgedrückten Betrag auf der Verfügung zu bescheinigen und nach Registrierung der Verfügung ist diese als eine Verfügung zur Zahlung des derart bescheinigten Betrages anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 3.
Unterhaltsverfügungen gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben.
Übermittlung von Unterhaltsverfügungen, die in Britisch-Kolumbien erlassen wurden.
Vorläufige Unterhaltsverfügungen gegen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Britisch-Kolumbien haben.
Einvernahmen und Übertragungen in Vollschrift.
(2) Wird der Beweis durch einen Zeugen, der auf Grund eines im Absatz 1 erwähnten Antrages einvernommen wird, nicht in Kurzschrift aufgenommen, so ist er in der Form eines Protokolls über die Aussage aufzunehmen; die Aussage ist vorzulesen und vom Zeugen und auch vom Richter oder einer anderen Person, die bei der Tagsatzung den Vorsitz führt, zu unterfertigen.
Vorbereitung von Angaben und Übermittlung von Aktenstücken an den Attorney-General.
(3) Ist nach Absatz 1 eine Verfügung erlassen worden, so
Befugnis zur Aufnahme neuer Beweise bei Rückverweisung.
(4) Ist eine nach diesen Bestimmungen erlassene vorläufige Verfügung vor einem Gericht in einem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat zur Bestätigung eingebracht und die Verfügung von diesem Gericht an das Gericht in Britisch-Kolumbien, das die Verfügung erlassen hat, zum Zwecke weiterer Beweisaufnahmen zurückverwiesen worden, so hat das Gericht in Britisch-Kolumbien nach der gesetzlich vorgeschriebenen Verständigung mit der Beweisaufnahme in der gleichen Art und unter den gleichen Voraussetzungen fortzufahren wie bei der Beweisaufnahme zur Stützung des ursprünglichen Antrages.
Weitere Befugnisse bei Rückverweisung.
(5) Stellt es sich bei der Beweistagsatzung nach Absatz 4 beim Gericht in Britisch-Kolumbien heraus, daß die Verfügung nicht hätte erlassen werden sollen, so kann das Gericht die Verfügung widerrufen, in jedem anderen Fall sind jedoch die Einvernahmen oder eine beglaubigte Abschrift der Übertragung der Beweisaufnahme, wenn sie in Kurzschrift aufgenommen wurde, an den Attorney-General zu senden und in gleicher Weise wie die Einvernahmen oder die Übertragung der ursprünglichen Beweisaufnahme zu behandeln.
Befugnis des Ursprungsgerichtes, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben.
(6) Die Bestätigung einer nach diesem Abschnitt erlassenen Verfügung beeinträchtigt nicht die Befugnis des Gerichtes, von dem die Verfügung ursprünglich erlassen worden ist, die Verfügung abzuändern oder aufzuheben, jedoch besitzt eine die ursprüngliche Verfügung abändernde Verfügung keine Wirksamkeit, wenn sie nicht auf die gleiche Weise wie die ursprüngliche Verfügung bestätigt worden ist.
Übermittlung einer abändernden oder aufhebenden Verfügung.
(7) Erläßt nach Bestätigung einer nach diesem Abschnitt erlassenen Verfügung das Gericht, von dem die Verfügung ursprünglich erlassen worden ist, eine abändernde oder aufhebende Verfügung, so hat das Gericht eine beglaubigte Abschrift davon zusammen mit den Einvernahmen oder einer beglaubigten Abschrift der Übertragung der neuen Beweisaufnahme, die vor dem Gericht durchgeführt worden ist, dem Attorney-General zur Übermittlung an den zuständigen Beamten des die Gegenseitigkeit gewährenden Staates, in dem die ursprüngliche Verfügung bestätigt worden ist, zu übersenden.
Berufungsrecht.
(8) Ein Antragsteller, der eine vorläufige Verfügung nach diesem Abschnitt beantragt, hat das gleiche Berufungsrecht gegen eine Weigerung, die vorläufige Verfügung zu erlassen, wie er es gegen die Weigerung, eine Unterhaltsverfügung zu erlassen, gehabt hätte, wenn eine Ladung an die Person ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, gegen die die Erlassung der Verfügung begehrt wird. 1958, Kap. 26 Abschn. 5.
Bestätigung von in die Gegenseitigkeit gewährenden Staaten erlassenen Unterhaltsverfügungen.
Bestätigung von Unterhaltsverfügungen, die außerhalb von Britisch-Kolumbien erlassen wurden.
kann der Attorney-General die Aktenstücke an ein Gericht übersenden, das von ihm als zuständiges Gericht für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnittes bestimmt wird. Nach Erhalt der Aktenstücke hat das Gericht eine Ladung auszufertigen, in der die Person, gegen die die Verfügung erlassen worden ist, aufgefordert wird, Gründe vorzubringen, aus denen die Verfügung nicht bestätigt werden soll, und zu veranlassen, daß die Ladung der Person zugestellt wird.
Einwendung gegen den Antrag auf Bestätigung.
(2) Bei der Tagsatzung nach diesem Abschnitt steht es der Person, der die Vorladung zugestellt wurde, frei, die Einwendungen vorzubringen, die sie in dem ursprünglichen Verfahren hätte vorbringen können, wenn sie hiebei Partei gewesen wäre, jedoch keine anderen Einwendungen; die Darlegung des Gerichtes, das die vorläufige Verfügung erlassen hat, in der die Gründe angegeben werden, aus denen die Erlassung der Verfügung hätte bekämpft werden können, wenn die Person, gegen die die Verfügung erlassen wurde, im Verfahren Partei gewesen wäre, bildet den vollständigen Nachweis, daß dies Gründe sind, aus denen Einwendungen erhoben werden können.
Befugnis, mit oder ohne Abänderungen zu bestätigen.
(3) Erscheint bei der Tagsatzung nach diesem Abschnitt die Person, der die Vorladung zugestellt wurde nicht oder gelingt es ihr im Falle des Erscheinens, das Gericht zu überzeugen, daß die Verfügung nicht bestätigt werden soll, so kann das Gericht die Verfügung entweder ohne Abänderung oder mit solchen Abänderungen bestätigen, die das Gericht nach Aufnahme der Beweise für gerechtfertigt erachtet.
Befugnis zur Rückverweisung an das Gericht, das die vorläufige Verfügung erlassen hat.
(4) Erscheint die Person, gegen die die Vorladung nach diesem Abschnitt ergangen ist, bei der Tagsatzung und überzeugt sie das Gericht, daß es zur Geltendmachung der Einwendungen erforderlich ist, die Sache an das Gericht, das die vorläufige Verfügung erlassen hat, zur Aufnahme weiterer Beweise zurückzuverweisen, so kann das Gericht die Sache zurückverweisen und hiefür das Verfahren vertagen.
Abänderung oder Aufhebung einer bereits bestätigten Verfügung.
(5) Ist eine vorläufige Verfügung nach diesem Abschnitt bestätigt worden, so kann sie in gleicher Weise abgeändert oder aufgehoben werden, als ob sie ursprünglich von dem bestätigenden Gericht erlassen worden wäre, und wenn das Gericht bei einem Antrag auf Abänderung oder Aufhebung zur Ansicht gelangt, daß es erforderlich ist, die Sache an das Gericht, das die Verfügung erlassen hat, zur weiteren Beweisaufnahme zurückzuverweisen, so kann das Gericht die Sache zurückverweisen und hiefür das Verfahren vertagen.
Berufungsrecht.
(6) (a) Ist nach diesem Abschnitt eine Verfügung bestätigt worden, so hat die dadurch verpflichtete Person gegen die Bestätigung der Verfügung dasselbe Berufungsrecht (wenn ein solches besteht), wie sie es gegen die Erlassung der Verfügung gehabt hätte, wenn die Verfügung eine Verfügung gewesen wäre, die von dem die Verfügung bestätigenden Gericht erlassen wurde.
(b) Hat das Gericht die Bestätigung einer Verfügung oder eines Teiles der Verfügung abgelehnt oder dieselbe abgeändert oder aufgehoben, so haben die Person, zu deren Gunsten die Verfügung erlassen wurde, und der Attorney-General ein gleiches Berufungsrecht.
Wirkung der Verfügung.
(7) Eine nach diesem Abschnitt bestätigte Verfügung hat, vom Zeitpunkt ihrer Bestätigung angefangen, dieselbe Kraft und Rechtswirksamkeit und sie kann nach Maßgabe dieses Gesetzes ebenso Grundlage für weitere Verfahren sein, als ob sie eine Verfügung wäre, die ursprünglich von dem Gericht, bei dem sie auf diese Weise bestätigt wurde, erlassen wurde, und dieses Gericht hat demgemäß die Befugnis, die Verfügung zwangsweise durchzusetzen.
Umwandlung in kanadische Währung.
(8) Lautet eine Verfügung, deren Bestätigung nach diesem Abschnitt beantragt wird, auf Zahlung von nicht in kanadischer Währung ausgedrückten Geldbeträgen, so hat das bestätigende Gericht oder, wenn dieses Gericht das Oberste Gericht ist, der Urkundsbeamte dieses Gerichtes den entsprechenden Betrag in kanadischer Währung auf der Grundlage des von einer Zweigstelle einer befugten Bank ermittelten Wechselkurses festzusetzen, der im Zeitpunkt der Ausstellung der vorläufigen Verfügung des Gerichtes in dem die Gegenseitigkeit gewährenden Staat gültig war; je nach Lage des Falles hat das bestätigende Gericht oder der Urkundsbeamte den derart festgesetzten und in kanadischer Währung ausgedrückten Betrag auf der Verfügung, wenn sie bestätigt wird, zu bescheinigen, und die bestätigte Verfügung ist als eine auf den derart bescheinigten Betrag lautende Verfügung anzusehen. 1958, Kap. 26 Abschn. 6.
Allgemeines
Vollstreckung von Verfügungen.
Übermittlung von Akten durch den Attorney-General an den die Gegenseitigkeit gewährenden Staat.
Neuerliche Bestimmung eines Gerichtes durch den Attorney-General.
Verfahrensvorschriften.
Nachweis der Unterzeichnung der Aktenstücke durch einen Beamten des Gerichtes.
Einvernahmen als Beweismittel.
Fremdsprachige Verfügungen.
Vorbehalt.
Feststellung der die Gegenseitigkeit gewährenden Staaten.
Widerruf der Feststellung.
(2) Der Lieutenant-Governor in Council kann jede nach Absatz 1 ergangene Verfügung widerrufen. Daraufhin hört der Staat, dem gegenüber die Verfügung ergangen ist, auf, ein für die Zwecke dieses Gesetzes die Gegenseitigkeit gewährender Staat zu sein. 1958, Kap. 26 Abschn. 14; 1959, Kap. 71 Abschn. 3.
Einheitliche Auslegung.
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