Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien
10002163Announcement14.02.1970Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 20. Jänner 1970, betreffend Hoheitszeichen und amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien
StF: BGBl. Nr. 64/1970
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 22. Jänner 1969, BGBl. Nr. 79, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 79/1969, auf die Hoheitszeichen, die Prüfungs- und Gewährzeichen für Edelmetallwaren der Republik Italien sowie auf das Emblem der italienischen staatlichen Fremdenverkehrsorganisation (ENIT) Anwendung findet, deren Darstellung in der Markenstelle des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Anstatt Markenschutzgesetz 1953 nunmehr Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260/1970.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 6. Feber 1963, BGBl. Nr. 41, betreffend Prüfungs- und Gewährzeichen der Republik Italien, ihre Wirksamkeit.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.