Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland
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20.06.1956
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE GELTENDMACHUNG VON UNTERHALTSANSPRÜCHEN IM AUSLAND
StF: BGBl. Nr. 316/1969 (NR: GP XI RV 972 AB 1114 S. 129. BR: S. 273.)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Algerien 255/1970 *Argentinien 159/1973 *Australien 211/1985 *Barbados 452/1971 *Belarus III 43/1997 *Belgien 316/1969 *Bosnien-Herzegowina 164/1994 *Brasilien 316/1969 *Burkina Faso 316/1969 *Cabo Verde 495/1985 *Chile 316/1969 *China 316/1969 *Dänemark 316/1969 *Deutschland/BRD 316/1969 *Ecuador 555/1974 *Estland III 77/1997 *Finnland 316/1969 *Frankreich 316/1969 *Griechenland 316/1969 *Guatemala 316/1969 *Haiti 316/1969 *Heiliger Stuhl 316/1969 *Irland 107/1996 *Israel 316/1969 *Italien 316/1969 *Jugoslawien 316/1969 *Jugoslawien/BR III 122/2001 *Kasachstan III 102/2000 *Kirgisistan III 200/2005 *Kolumbien III 19/2000 *Kroatien 828/1993 *Liberia III 200/2005 *Luxemburg 19/1972 *Marokko 316/1969 *Mexiko 80/1993 *Moldau III 94/2007 *Monaco 316/1969 *Montenegro III 94/2007 *Neuseeland 262/1986 *Niederlande 316/1969, 255/1970 *Niger 316/1969 *Nordmazedonien 675/1994 *Norwegen 316/1969 *Pakistan 316/1969 *Philippinen 316/1969 *Polen 316/1969 *Portugal 316/1969 *Rumänien 533/1991 *Schweden 316/1969, 153/1989 *Schweiz 633/1977 *Seychellen III 200/2005 *Slowakei 164/1994 *Slowenien 80/1993, 292/1993 *Spanien 316/1969 *Sri Lanka 316/1969 *Suriname 495/1979 *Tschechische R 164/1994 *Tschechoslowakei 316/1969 *Tunesien 316/1969 *Türkei 452/1971 *Ukraine III 94/2007 *Ungarn 316/1969 *Uruguay 1/1996 *Vereinigtes Königreich 386/1975, III 200/2005 *Zentralafrikanische R 316/1969 *Zypern 455/1986
Nachdem das am 20. Juni 1956 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. März 1969
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 16. Juli 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 für Österreich am 15. August 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Belgien, Brasilien, Ceylon, Chile, China, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Heiliger Stuhl, Israel, Italien, Jugoslawien, Marokko, Monaco, Niederlande, Niger, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Philippinen, Polen, Portugal, Schweden, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien, Ungarn, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens oder anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt oder folgende Erklärungen abgegeben:
Algerien ist dem Übereinkommen am 10. September 1969 mit nachstehendem Vorbehalt beigetreten:
Die Demokratische Volksrepublik Algerien betrachtet sich als durch die Bestimmungen des Artikels 16 des Übereinkommens betreffend die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht gebunden und erklärt, daß zur Anhängigmachung eines Streites beim Internationalen Gerichtshof in jedem Fall das Einverständnis aller beteiligten Parteien erforderlich ist.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen ist Argentinien am 29. November 1972 dem Übereinkommen über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland beigetreten.
Die Beitrittsurkunde enthält folgende Vorbehalte:
Australien erklärt gemäß Artikel 12, daß die Konvention, mit Ausnahme des Gebietes der Norfolk Inseln, nicht auf jene Gebiete anwendbar ist, für deren internationale Beziehungen Australien verantwortlich ist.
Die Übermittlungsstelle hat gemäß Absatz 1 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht Israels wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
Israel behält sich das Recht vor,
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Moldau folgende Erklärung abgegeben:
Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde erklärt, daß das Übereinkommen weder auf die Cook-Inseln noch auf Niue oder Tokelau Anwendung finden soll.
Die Regierung des Königreiches erklärt folgenden Vorbehalt zu Artikel 1 des Übereinkommens: die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen wird auf Grund dieses Artikels nicht erleichtert, wenn sich sowohl der Anspruchswerber als auch der Anspruchsgegner in den Niederlanden beziehungsweise in Surinam, auf den Niederländischen Antillen oder in Niederländisch-Neu Guinea aufhalten und auf Grund des Gesetzes über die Unterstützung Mittelloser (Assistance to the Needy Act – Loi sur l`Assistance des Pauvres) die Unterstützung bewilligt oder ähnliche Vorkehrungen getroffen wurden, mit Rücksicht auf die besonderen Umstände in dem betreffenden Fall diese Unterstützungsbeträge beim Anspruchsgegner im allgemeinen jedoch uneinbringlich waren.
Das Übereinkommen ist vorläufig nur für das Königreich der Niederlande in Europa ratifiziert worden. Falls die Anwendung des Übereinkommens gemäß Artikel 12 zu irgendeinem Zeitpunkt auf die außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches ausgedehnt wird, wird dies dem Generalsekretär entsprechend mitgeteilt werden. In diesem Fall wird die Mitteilung jeden bezüglich dieser Teile des Königreiches allenfalls erklärten Vorbehalt enthalten.
Die Niederlande haben am 12. August 1969 gemäß Artikel 12 des Übereinkommens mitgeteilt, daß dessen Geltungsbereich auf die Niederländischen Antillen mit dem anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens durch die Niederlande in bezug auf Artikel 1 erklärten Vorbehalt ausgedehnt wird. Diese Mitteilung enthält die Angabe gemäß Artikel 2 des Übereinkommens, daß in dem Gebiet der Niederländischen Antillen als Übermittlungs- und Empfangsstelle „de Voogdijraad“ (das Vormundschaftsgericht) tätig sein soll.
Schweden behält sich das Recht vor, auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen eine Person, die nach Schweden als politischer Flüchtling gelangt ist, gerichtete Rechtshilfeersuchen abzulehnen, sofern es die Umstände im konkreten Fall notwendig erscheinen lassen.
Sofern das Verfahren in Schweden anhängig ist, werden die in Abs. 1 vorgesehenen Begünstigungen und Befreiungen von der Bezahlung von Kosten nur in einem Mitgliedstaat des Übereinkommens wohnhaften Personen oder jeder anderen Person gewährt, die diese Vorteile auf Grund eines mit dem Staat, dessen Staatsangehörige sie ist, geschlossenen Abkommens auf jeden Fall genießt.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde haben die Seychellen folgenden Vorbehalt erklärt:
Die Republik Seychellen behält sich hinsichtlich Art. 10 des Übereinkommens das Recht vor, die Anwendung des Ausdruckes „größtmöglicher Vorrang“ im Sinne der in den Seychellen geltenden Devisenkontrollbestimmungen zu beschränken.
(1) Im Ausland wohnhafte Personen können die im Übereinkommen vorgesehenen Vorteile nur dann beanspruchen, wenn sie auf Grund der in Tunesien geltenden Vorschriften über Wechselkurse und Devisen als eines inländischen Aufenthaltes ermangelnd angesehen werden.
(2) Streitigkeiten können dem Internationalen Gerichtshof nur mit Zustimmung aller Streitparteien unterbreitet werden.
Anläßlich des Beitrittes hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 12 des Übereinkommens erklärt, daß dieses auf keines der Gebiete Anwendung finden soll, für deren internationale Beziehungen das Vereinigte Königreich verantwortlich ist.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat das Vereinigte Königreich am 29. November 1984 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Isle of Man und am 30. Juli 2003 auf Jersey ausgedehnt.
In Anbetracht der Dringlichkeit einer Lösung des humanitären Problems, das sich aus der Lage bedürftiger Personen ergibt, die hinsichtlich ihres Unterhaltes auf im Ausland lebende Personen angewiesen sind,
In Anbetracht dessen, daß die Verfolgung oder Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen im Ausland mit schwerwiegenden rechtlichen und praktischen Schwierigkeiten verbunden ist, und Entschlossen, dafür Sorge zu tragen, daß diese Probleme gelöst und diese Schwierigkeiten überwunden werden,
sind die Vertragschließenden Teile wie folgt übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 25.8.2007 eingearbeitet.
(1) Dieses Übereinkommen hat den Zweck, die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruches zu erleichtern, den eine Person (Anspruchswerber), die sich im Gebiet eines der Vertragschließenden Teile befindet, gegen eine andere Person (Anspruchsgegner), die der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles untersteht, erheben zu können glaubt. Dieser Zweck ist mit Hilfe von Stellen zu erreichen, die im folgenden als Übermittlungs- und Empfangsstellen bezeichnet werden.
(2) Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes treten ergänzend zu den Möglichkeiten, die nach innerstaatlichem oder internationalem Recht getroffen werden können; sie treten nicht an deren Stelle.
(1) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine oder mehrere Gerichts- oder Verwaltungsbehörden zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Übermittlungsstellen tätig sein sollen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde eine öffentliche oder private Stelle zu bestimmen, die in seinem Gebiet als Empfangsstelle tätig sein soll.
(3) Jeder Vertragschließende Teil hat die nach den Absätzen 1 und 2 vorgenommenen Bestellungen sowie jede diesbezügliche Änderung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen mit den Übermittlungs- und Empfangsstellen der anderen Vertragschließenden Teile unmittelbar verkehren.
Zum Abs. 1: In Österreich die Bezirksgerichte.
Zum Abs. 2: In Österreich das Bundesministerium für Justiz.
Zum Abs. 4: In Österreich kein unmittelbarer Verkehr der Bezirksgerichte mit ausländischen Empfangsstellen (vgl. § 5 Abs. 2 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986).
(1) Befindet sich ein Anspruchswerber im Gebiet eines Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchswerbers) und ist der Anspruchsgegner der Gerichtsbarkeit eines anderen Vertragschließenden Teiles (Staat des Anspruchsgegners) unterworfen, so kann der Anspruchswerber bei einer Übermittlungsstelle im Staate, in dem er sich befindet, den Antrag stellen, einen Unterhaltsanspruch gegen den Anspruchsgegner geltend zu machen.
(2) Jeder Vertragschließende Teil hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen bekanntzugeben, welche Beweise nach dem Recht des Staates der Empfangsstelle zum Nachweis von Unterhaltsansprüchen in der Regel erforderlich sind, ferner wie diese Beweise erbracht werden und welche anderen Erfordernisse nach diesem Recht erfüllt werden müssen.
(3) Dem Antrag sind alle erheblichen Urkunden anzuschließen einschließlich einer etwa erforderlichen Vollmacht, welche die Empfangsstelle ermächtigt, in Vertretung des Anspruchswerbers tätig zu werden oder eine andere Person hiefür zu bestellen. Dem Antrag ist auch ein Lichtbild des Anspruchswerbers und, wenn verfügbar, ein Lichtbild des Anspruchsgegners anzuschließen.
(4) Die Übermittlungsstelle hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um sicherzustellen, daß die Erfordernisse des im Staate der Empfangsstelle geltenden Rechtes erfüllt werden; vorbehaltlich weiterer Erfordernisse dieses Rechtes hat der Antrag mindestens zu enthalten:
Zur Frage, ob Übersetzungen erforderlich sind, schweigt das Übereinkommen. Von den meisten Staaten werden sie verlangt (vgl. § 4 des Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 377/1986, und die Länderübersicht zum § 43 des RHE Ziv. 1986, JABl. Nr. 53).
(1) Die Übermittlungsstelle hat die Unterlagen der Empfangsstelle des Staates des Anspruchsgegners zu übersenden, es sei denn, daß sie die Überzeugung gewinnt, der Antrag sei mutwillig gestellt.
(2) Vor der Übersendung dieser Unterlagen hat sich die Übermittlungsstelle davon zu überzeugen, daß die Unterlagen den im Staat des Anspruchswerbers geltenden Formvorschriften entsprechen.
(3) Die Übermittlungsstelle kann für die Empfangsstelle eine Äußerung darüber beifügen, ob sie den Anspruch sachlich für begründet hält; sie kann auch empfehlen, dem Anspruchswerber das Armenrecht und die Befreiung von den Kosten zu gewähren.
(1) Die Übermittlungsstelle hat auf Antrag des Anspruchswerbers unter Beachtung der Vorschriften des Art. 4 endgültige oder vorläufige Entscheidungen und andere gerichtliche Titel zu übersenden, die der Anspruchswerber bei einem zuständigen Gericht eines der Vertragschließenden Teile wegen der Leistung von Unterhalt erlangt hat und, falls notwendig und möglich, Abschriften von Akten des Verfahrens, in dem die Entscheidung ergangen ist.
(2) Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Entscheidungen und gerichtlichen Titel können anstelle oder in Ergänzung der in Art. 3 genannten Urkunden übersandt werden.
(3) Die im Art. 6 vorgesehenen Verfahren können entsprechend dem Recht des Staates des Anspruchsgegners entweder ein Exequatur- oder Registrierungsverfahren oder eine Klage umfassen, die sich auf einen gemäß Abs. 1 übersandten gerichtlichen Titel stützt.
Die Vollstreckung ausländischer Titel in Österreich ist nur nach Maßgabe der §§ 79 ff. EO, RGBl. Nr. 79/1896, möglich; durch das vorliegende Übereinkommen wird eine solche Gegenseitigkeit nicht geschaffen.
(1) Die Empfangsstelle hat im Rahmen der vom Anspruchswerber erteilten Ermächtigung und in seiner Vertretung alle geeigneten Schritte zur Geltendmachung des Unterhaltsanspruches zu unternehmen; dazu gehört insbesondere eine vergleichweise Regelung des Anspruches und, falls erforderlich, die Einleitung und Durchführung eines Unterhaltsverfahrens und die Vollstreckung einer Entscheidung oder eines anderen gerichtlichen Titels auf Leistung von Unterhalt.
(2) Die Empfangsstelle hat die Übermittlungsstelle auf dem laufenden zu halten. Kann sie nicht tätig werden, so hat sie der Übermittlungsstelle die Gründe hiefür mitzuteilen und die Unterlagen zurückzustellen.
(3) Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, ist bei der Entscheidung aller Fragen, die sich aus einer Klage oder einem Verfahren auf Leistung von Unterhalt ergeben, das Recht des Staates des Anspruchsgegners einschließlich des internationalen Privatrechts dieses Staates anzuwenden.
Sind nach dem Recht der beiden beteiligten Vertragschließenden Teile Rechtshilfeersuchen vorgesehen, so sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
wenn die Echtheit des Rechtshilfeersuchens nicht feststeht;
wenn der Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet das Rechtshilfeersuchen ausgeführt werden soll, dessen Ausführung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.
Die Vorschriften dieses Übereinkommens gelten auch für Anträge, die auf eine Abänderung von Unterhaltsentscheidungen gerichtet sind.
Mit Abänderung ist sowohl Erhöhung als auch Herabsetzung des Unterhalts gemeint.
(1) In Verfahren nach diesem Übereinkommen genießen die Anspruchswerber gleiche Behandlung und dieselben Befreiungen von der Bezahlung von Kosten und Gebühren wie Bewohner oder Staatsangehörige des Staates, in dem die Verfahren anhängig sind.
(2) Die Anspruchswerber sind nicht verpflichtet, wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Aufenthaltes als Sicherheit für die Kosten oder für sonstige Zwecke eine Garantieerklärung beizubringen oder eine Zahlung oder Hinterlegung vorzunehmen.
(3) Die Übermittlungs- und Empfangsstellen dürfen für die auf Grund dieses Übereinkommens geleisteten Dienste keine Gebühren erheben.
Bestehen nach dem Recht eines Vertragschließenden Teiles Beschränkungen für die Überweisung von Geldbeträgen in das Ausland, so hat dieser Vertragschließende Teil Überweisungen zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen oder zur Deckung von Auslagen für das Verfahren nach diesem Übereinkommen den größtmöglichen Vorrang zu gewähren.
Zu diesem Artikel haben Israel und Argentinien Erklärungen abgegeben.
Bei Bundesstaaten oder Staaten, die keine Einheitsstaaten sind, sind folgende Bestimmungen anzuwenden:
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind auf Gebiete ohne Selbstregierung, Treuhand- oder andere Gebiete, für deren internationale Beziehungen ein Vertragschließender Teil verantwortlich ist, anzuwenden, wenn dieser nicht anläßlich der Ratifikation dieses Übereinkommens oder des Beitrittes zu diesem Übereinkommen erklärt hat, daß das Übereinkommen auf eines oder mehrere dieser Gebiete keine Anwendung finden soll. Jeder Vertragschließende Teil, der eine solche Erklärung abgegeben hat, kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende Mitteilung die Anwendung des Übereinkommens auf eines, mehrere oder alle dieser Gebiete ausdehnen.
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, jedem Nichtmitgliedstaat, der dem Statut des Internationalen Gerichtshofes beigetreten ist, der Mitglied einer Spezialorganisation ist oder der vom Wirtschafts- und Sozialrat eingeladen wurde, ein Vertragsteil dieses Übereinkommens zu werden, bis 31. Dezember 1956 zur Unterzeichnung offen.
(2) Dieses Übereinkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Staaten können jederzeit diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Art. 13 in Kraft.
(2) Für den Staat, der das Übereinkommen nach der Hinterlegung der dritten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
(1) Jeder Vertragsteil kann dieses Übereinkommen durch Mitteilung an den Generalsekretär kündigen. Die Kündigung kann sich auch auf einige oder alle der in Art. 12 erwähnten Gebiete beziehen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär wirksam. Fälle, die zur Zeit des Wirksamwerdens der Kündigung anhängig sind, bleiben davon unberührt.
Entsteht zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ein Streit und kann dieser Streitfall nicht auf andere Weise beigelegt werden, so ist dieser dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten. Der Streitfall ist entweder durch die Mitteilung einer dahingehenden Vereinbarung oder durch einen einseitigen Antrag einer der Streitparteien beim Gerichtshof anhängig zu machen.
(1) Macht ein Staat im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts zu einem der Artikel dieses Übereinkommens einen Vorbehalt, so hat der Generalsekretär den Wortlaut des Vorbehaltes allen Staaten, die Vertragsteile dieses Übereinkommens sind, sowie den anderen in Art. 13 erwähnten Staaten mitzuteilen. Jeder Vertragschließende Teil, der dem Vorbehalt widerspricht, kann innerhalb von neunzig Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an dem Generalsekretär bekanntgeben, daß er den Vorbehalt nicht anerkennt. Das Übereinkommen tritt dann zwischen dem Staat, der widersprochen hat, und dem Staat, der den Vorbehalt gemacht hat, nicht in Kraft. Jeder später beitretende Staat kann eine solche Erklärung bei seinem Beitritt abgeben.
(2) Ein Vertragschließender Teil kann einen vorher gemachten Vorbehalt jederzeit zurückziehen. Die Zurückziehung ist dem Generalsekretär mitzuteilen.
Ein Vertragschließender Teil darf sich gegenüber einem anderen Vertragschließenden Teil nur insoweit auf dieses Übereinkommen berufen, als er selbst durch das Übereinkommen gebunden ist.
(1) Der Generalsekretär verständigt alle Mitglieder der Vereinten Nationen und die in Art. 13 bezeichneten Nichtmitgliedstaaten von:
(2) Der Generalsekretär verständigt ebenso alle Vertragschließenden Teile von Revisionsanträgen und den Antworten darauf, die gemäß Art. 20 eingegangen sind.
(1) Jeder Vertragschließenden Teil kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär gerichtete Mitteilung die Revision dieses Abkommens beantragen.
(2) Der Generalsekretär übermittelt den Antrag jedem der Vertragschließenden Teile mit dem Ersuchen, innerhalb von vier Monaten mitzuteilen, ob der Zusammentritt einer Konferenz zur Beratung der vorgeschlagenen Revision gewünscht wird. Spricht sich die Mehrheit der Vertragschließenden Teile für den Zusammentritt einer Konferenz aus, so wird sie vom Generalsekretär einzuberufen sein.
Das Original dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise authentisch ist, wird beim Generalsekretär hinterlegt, der allen in Art. 13 erwähnten Staaten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
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