Hoheitszeichen - Japan
10002126Announcement05.04.1969Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie vom 14. März 1969, betreffend zwei japanische Hoheitszeichen
StF: BGBl. Nr. 107/1969
Auf Grund des § 4a Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 4a Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1953 auf die Flagge Japans und auf das Wappen des Kaisers Anwendung findet, deren Darstellungen im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
Durch diese Kundmachung verliert die Kundmachung des Bundesministers für Handel und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, BGBl. Nr. 320/1935, betreffend die Wappen und Flaggen Japans, ihre Wirksamkeit.
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