Strafregistergesetz 1968
10002116Federal Act01.10.1968Originalquelle öffnen →
CELEX-Nr.: 32022L2557
Bundesgesetz vom 3. Juli 1968 über die Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen (Strafregistergesetz 1968)
StF: BGBl. Nr. 277/1968 (NR: GP XI RV 817 AB 960 S. 109. BR: S. 267.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
(1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird für das gesamte Bundesgebiet ein Strafregister geführt.
(2) Die Führung des Strafregisters obliegt der Landespolizeidirektion Wien als Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 24 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1.
(3) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 iVm Art. 28 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
(1) In das Strafregister sind aufzunehmen:
(1a) Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, die nach Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9a gesondert zu kennzeichnen. Ebenso sind die Eintragungen nach Abs. 1 Z 9 für die Zwecke des § 9b gesondert zu kennzeichnen.
(1b) Verurteilungen wegen terroristischer oder staatsfeindlicher Strafsachen, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Z 7a), die nach Abs. 1 Z 1 bis 3 in das Strafregister aufgenommen wurden, sind für Zwecke der Beauskunftung nach § 9d gesondert zu kennzeichnen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelten folgende Verurteilungen als getilgt und sind in das Strafregister nicht aufzunehmen:
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 65/2025)
An die Stelle des im Abs. 1 Z 3 genannten Abkommens vom 13.7.1931 zur Beschränkung der Herstellung und zur Regelung der Verteilung der Betäubungsmittel ist die Einzige Suchtgiftkonvention, BGBl. Nr. 531/1978, getreten.
Vgl. § 14a.
Art. V Z 1 der Novelle BGBl. I Nr. 142/2009 lautet: „Im § 2 Abs. 4 wird nach der lit. m folgende lit. n angefügt: ...“, richtig wäre: „In § 2 Abs. 1 Z 4 ...“.
(1) Die Verurteilungen durch inländische Strafgerichte sind nach Eintritt der Rechtskraft von den ordentlichen Gerichten, die in erster Instanz erkannt haben, der Landespolizeidirektion Wien durch Übersendung von Strafkarten mitzuteilen.
(2) Die Strafkarten haben folgende Angaben zu enthalten:
(2a) Die Landespolizeidirektion Wien hat bei gekennzeichneten Verurteilungen gemäß § 2 Abs. 1a und 1b die vom ordentlichen Gericht gemäß Abs. 2 Z 2 mitgeteilten Daten über Wohnort und Anschrift alle 6 Monate ab Rechtskraft oder nach Verständigung über die Entlassung durch automationsunterstützte Abfrage im zentralen Melderegister zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Die Änderung der Wohnanschrift ist jener Sicherheitsbehörde, in deren Sprengel der Entlassene zuletzt Unterkunft genommen hat, und gemeinsam mit den Daten nach § 9a und § 9d jener, in deren Sprengel er gegenwärtig Unterkunft nimmt, bekanntzugeben.
(3) Wurde bei der Verurteilung nach § 31 StGB auf eine frühere Verurteilung Bedacht genommen, so ist unter Hinweis auf § 31 StGB auch die frühere Verurteilung anzugeben (Abs. 2 Z 1 und 4).
(4) Wurde jemand wegen einer Tat verurteilt, derentwegen er bereits im Ausland verurteilt worden ist, so ist unter Hinweis auf diese Tatsache auch die ausländische Verurteilung anzugeben.
(4a) Gleichzeitig mit der Übermittlung der Strafkarte an die Landespolizeidirektion Wien hat das ordentliche Gericht der gemäß § 2 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 bzw. § 2 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes zuständigen Gemeinde die Tatsache des Ausspruchs über den Ausschluss vom Wahlrecht im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 NRWO sowie die Höhe der Haftstrafe unmittelbar mitzuteilen. In gleicher Weise hat das ordentliche Gericht Gemeinden in jenen Ländern zu verständigen, in denen aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen eigene Wählerevidenzen geführt werden.
(5) Die näheren Vorschriften über die Form der Strafkarten sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
(1) Die sich auf eine der in den Z 1 bis 3 des § 2 Abs. 1 angeführten Verurteilungen beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftigen Entscheidungen inländischer Strafgerichte sind der Landespolizeidirektion Wien von dem ordentlichen Gerichte mitzuteilen, das den Verurteilten davon zu verständigen hat. In der Mitteilung ist die Verurteilung anzugeben, auf die sich die Entschließung oder Entscheidung bezieht. Die näheren Vorschriften über die äußere Form dieser Mitteilungen sind von den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Bundesministerien einvernehmlich durch Dienstanweisungen zu erlassen.
(2) Der Umstand, wann alle in einer Verurteilung ausgesprochenen Freiheitsstrafen, Geldstrafen (Verfallsersatz- und Wertersatzstrafen) und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen werden dürfen (§ 2 Abs. 1 Z 5), ist der Landespolizeidirektion Wien durch das ordentliche Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, mitzuteilen. Liegt in den Fällen einer Verurteilung im Sinne des § 6 Abs. 4 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe oder zu einer ganz oder zum Teil bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, deren Nachsicht widerrufen worden ist, der Zeitpunkt der Entlassung aus der Freiheitsstrafe vor dem im ersten Satz angegebenen Zeitpunkt, so ist auch diese Entlassung mitzuteilen.
(3) Die Verurteilungen und die sich auf Verurteilungen beziehenden Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen ausländischer Organe sind der Landespolizeidirektion Wien von allen inländischen Behörden und Ämtern mitzuteilen, die hievon Kenntnis erlangen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß der Landespolizeidirektion Wien bereits eine entsprechende Mitteilung zugegangen ist.
(4) Erlangen inländische Behörden oder Ämter Kenntnis vom Ableben einer Person, deren Verurteilung in das Strafregister aufzunehmen war, so haben sie hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
(5) Die ordentlichen Gerichte haben der Landespolizeidirektion Wien die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht gemäß § 52a StGB, Weisungen gemäß § 51 StGB, die einem wegen einer strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung Verurteilten erteilt wurden, rechtskräftige Tätigkeitsverbote und ihre Aufhebung gemäß § 220b StGB sowie Beschlüsse, mit denen die Verlängerung der Tilgungsfrist beendet oder die Tilgbarkeit ausgesprochen wird (§§ 4a Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68), für die Aufnahme in das Strafregister zu übermitteln. Gleiches gilt für die Anordnung der gerichtlichen Aufsicht nach § 52b StGB und in deren Rahmen erteilte Weisungen.
Vgl. § 14a.
(1) Gelangt einem inländischen Strafgericht zur Kenntnis, daß in den persönlichen Verhältnissen eines Verurteilten (§ 3 Abs. 2 Z 2) eine Änderung eingetreten ist oder daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über einen Verurteilten oder eine Verurteilung unrichtig sind oder daß eine Person Verurteilungen erlitten hat, die in das Strafregister nicht aufgenommen worden sind, so hat es hievon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen.
(2) Die Leiter von Justizanstalten haben solche Umstände, sobald sie ihnen zur Kenntnis kommen, dem zur Mitteilung der betreffenden Verurteilung zuständigen ordentlichen Gericht zu berichten.
(3) Erlangen inländische Behörden oder Ämter hinsichtlich einer der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilten ausländischen Verurteilung Kenntnis von Umständen der in Abs. 1 bezeichneten Art, so haben sie davon der Landespolizeidirektion Wien Mitteilung zu machen, falls ihnen nicht bekannt ist, daß dieser Behörde eine entsprechende Mitteilung bereits zugegangen ist.
Die Landespolizeidirektion Wien hat von dem ihr von einer Behörde oder Dienststelle mitgeteilten Ableben eines Verurteilten zu benachrichtigen:
Wird der Landespolizeidirektion Wien die neuerliche Verurteilung einer Person mitgeteilt, die bedingt verurteilt worden ist oder deren Strafe oder mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahme bedingt nachgesehen oder die bedingt entlassen worden ist, ohne daß bereits eine der im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. a, e, f, i, j oder l vorgesehenen Entscheidungen mitgeteilt worden ist, so hat die Landespolizeidirektion Wien von der neuerlichen Verurteilung das für die in Betracht kommende Entscheidung zuständige ordentliche Gericht zu benachrichtigen.
(1) Die Rechte gemäß Art. 16, 17 und 18 Datenschutz-Grundverordnung können nur derart ausgeübt werden, dass jede Person, hinsichtlich der eine Verurteilung, eine sich darauf beziehende Entschließung des Bundespräsidenten oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung in das Strafregister aufgenommen oder nicht aufgenommen worden ist, die Feststellung beantragen kann, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war und daher mit einem anderen Inhalt zu erfolgen hat oder rückgängig zu machen ist, dass sie hätte erfolgen müssen oder dass die Verurteilung getilgt ist. Dies gilt nicht für Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 9.
(2) Der Antrag gemäß Abs. 1 ist bei der Landespolizeidirektion Wien einzubringen, die hierüber zu entscheiden hat.
(3) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.
(4) Betrifft der Antrag gemäß Abs. 1 eine Verurteilung durch ein ausländisches Strafgericht oder eine sonstige sich darauf beziehende Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung und kann über diesen aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einlangen entschieden werden, so ist der Umstand des anhängigen Verfahrens über die Aufnahme der betreffenden Verurteilung oder der sonstigen sich darauf beziehenden Entscheidung, Verfügung oder Mitteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag im Strafregister zu vermerken Der Antragsteller ist entsprechend in Kenntnis zu setzen.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Von den in anderen Bundesgesetzen und in zwischenstaatlichen Vereinbarungen vorgesehenen Fällen abgesehen, hat die Landespolizeidirektion Wien über Verlangen kostenfrei aus dem Strafregister Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 aufgenommenen Daten zu erteilen:
(2) Zwischenstaatliche Vereinbarungen, nach denen Verurteilungen durch inländische Strafgerichte und die sich darauf beziehenden Entschließungen des Bundespräsidenten und rechtskräftige Entscheidungen inländischer Strafgerichte ausländischen Staaten ohne besonderes Verlangen mitzuteilen sind, bleiben unberührt.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen:
(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz nicht.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Im Verhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zum Vereinigten Königreich ist der Auskunft aus dem Strafregister (§§ 9 und 9a) in Bezug auf einen österreichischen Staatsbürger ein Anhang über alle gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 aufgenommenen Daten anzuschließen. Die Auskunftserteilung erfolgt:
(2) Die Auskünfte sind unverzüglich, längstens aber innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu erteilen. Benötigt die Landespolizeidirektion Wien weitere Informationen zur Identifizierung der Person, auf die sich das Ersuchen bezieht, so hat sie unverzüglich die Zentralbehörde des anfragenden Mitgliedstaates zu konsultieren, um die erbetene Auskunft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der weiteren Informationen erteilen zu können.
(3) Hat die Zentralbehörde des Urteilsstaats die Landespolizeidirektion Wien anlässlich der Übermittlung von Informationen aus dem Strafregister davon in Kenntnis gesetzt, dass diese nicht zu anderen Zwecken als jenen eines Strafverfahrens weitergeleitet werden dürfen, so ist die Auskunft entsprechend zu kennzeichnen. In einem solchen Fall ist der anfragende Staat hinsichtlich weiterer Informationen an den Urteilsstaat zu verweisen.
Die Landespolizeidirektion Wien hat Ersuchen inländischer Behörden um Einholung von Informationen aus dem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs an die Zentralbehörde des Herkunftsstaats des Betroffenen oder des Urteilsstaates zu übermitteln und die einlangenden Auskünfte an die anfragende Behörde weiterzuleiten. Betrifft das Ersuchen einen Drittstaatsangehörigen oder einen Doppelstaatsangehörigen, hat die Landespolizeidirektion Wien zuvor im Wege des ECRISTCN festzustellen, ob und in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union Verurteilungen vorliegen.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat kostenfrei und wenn möglich im Wege des Datenfernverkehrs
(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelungen hat die Landespolizeidirektion Wien Auskunft über die gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen sowie über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a zu erteilen:
(3) Für Auskünfte gemäß Abs. 1 und 2 gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.
(1) Die Bürgermeister, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion, sowie die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland haben auf Antrag auf Grund der bei der Landespolizeidirektion Wien gesammelten Unterlagen Bescheinigungen über die im Strafregister enthaltenen Verurteilungen des Antragstellers mit Ausnahme von Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7, 7a, 8 und Z 9 oder darüber auszustellen, daß das Strafregister keine solche Verurteilung enthält (Strafregisterbescheinigungen).
(1a) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.
(1b) Einem Antrag nach Abs. 1a hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1a anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger umfasst, benötigt wird.
(1c) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, nicht.
(1d) Einem Antrag nach Abs. 1c hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1c anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen oder organisierten ehrenamtlichen Tätigkeit, die hauptsächlich die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, benötigt wird.
(1e) Über besonderen Antrag ist eine mit „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ bezeichnete Bescheinigung über sämtliche gemäß § 2 Abs. 1b gekennzeichneten Verurteilungen des Antragstellers, über Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a oder darüber, dass das Strafregister keine solchen Verurteilungen oder Einträge enthält, auszustellen. Für diese Strafregisterbescheinigung gelten die Auskunftsbeschränkungen des § 6 Tilgungsgesetz 1972 nicht.
(1f) Einem Antrag nach Abs. 1e hat der Antragsteller eine an ihn ergangene schriftliche Aufforderung zur Vorlage einer Bescheinigung nach Abs. 1e anzuschließen, in der der Aussteller bestätigt, dass diese Bescheinigung für die Prüfung der Eignung zur Ausübung einer bestimmten in seinem Verantwortungsbereich liegenden beruflichen Tätigkeit
benötigt wird.
(2) Die örtliche Zuständigkeit zur Ausstellung dieser Bescheinigungen richtet sich nach dem Aufenthaltsort des Antragstellers.
(2a) Wird ein Antrag auf Ausstellung der Strafregisterbescheinigung automationsunterstützt unter Inanspruchnahme der Funktion EID (§§ 4 bis 5 EGovernment-Gesetz – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004) und Nutzung der dafür vom Verantwortlichen des Strafregisters eingerichteten technischen Infrastruktur eingebracht, ist die Landespolizeidirektion Wien zuständig.
(3) Der Antrag ist abzulehnen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Der Antrag ist weiters abzulehnen, wenn nach dem Antragsteller zum Zwecke der Aufenthaltsermittlung, Verhaftung oder Festnahme gefahndet wird.
(4) Auskünfte gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung ergehen in Form einer Strafregisterbescheinigung.
(5) Wo in bestehenden bundesgesetzlichen Vorschriften von Sitten-, Leumunds- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Bescheinigungen.
(6) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten können die Daten der Strafregisterbescheinigung zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit auch durch einen maschinenlesbaren Code auf der Strafregisterbescheinigung dargestellt werden.
ÜR: § 14 Abs. 3
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Wird ein Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs gestellt, so hat die zuständige Behörde nach § 10 vorzugehen. Auf Verlangen des Antragstellers hat sie die Landespolizeidirektion Wien darüber hinaus zwecks Abfragen aus dem Strafregister des Herkunftsstaates des Antragstellers mittels der in § 9b Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Formblätter durch die Zentralbehörde des Herkunftsstaates des Antragstellers zu befassen. Die erfolgte Auskunft durch den Herkunftsstaat ist dem Betroffenen zu übermitteln.
(2) Erfolgt seitens des Herkunftsstaates innerhalb von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt des Auskunftsersuchens keine Reaktion, so ist der Betroffene von der Landespolizeidirektion Wien davon in Kenntnis zu setzen, dass vom angefragten Herkunftsstaat keine Informationen aus dem nationalen Strafregister übermittelt wurden.
(3) Die nach § 10 für die Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung zuständigen Behörden sind im Zusammenhang mit einem Auskunftsersuchen an den Herkunftsstaat, insbesondere bei der Feststellung der Identität der abgefragten Person, zur Mitwirkung verpflichtet. Die Zuständigkeit zur Mitwirkung richtet sich zunächst nach dem Hauptwohnsitz des Antragstellers im Inland, in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthalt im Inland, dann nach seinem letzten Hauptwohnsitz im Inland und schließlich nach seinem letzten Aufenthalt im Inland.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelte Ersuchen um Abfrage aus dem Strafregister zum Zwecke der Auskunft an den betroffenen österreichischen Staatsbürger innerhalb von zwanzig Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens zu beantworten. Die inhaltlichen Beschränkungen des § 10 Abs. 1 in Bezug auf Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 und der in § 10 Abs. 3 zweiter Satz geregelte Ablehnungsgrund sind dabei zu berücksichtigen.
(1a) Die Landespolizeidirektion Wien hat nach Abs. 1 vorzugehen, wenn von der Zentralbehörde des Vereinigten Königreichs ein Ersuchen um Information aus dem Strafregister zum Zweck der Auskunft an einen österreichischen Staatsbürger einlangt.
(2) Wird von Zentralbehörden der anderen Mitgliedstaaten mit Zustimmung des Betroffenen um Abfragen aus dem Strafregister ersucht, weil dieser eine berufliche oder organisierte ehrenamtliche Tätigkeit ausüben will, die hauptsächlich die Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung, Pflege oder Ausbildung Minderjähriger oder die Pflege und Betreuung wehrloser Personen (§ 220b StGB) umfasst, so ist über die gemäß § 2 Abs. 1a gekennzeichneten Verurteilungen sowie Daten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Eingang des Ersuchens Auskunft zu erteilen. Die Ablehnungsgründe nach § 10 Abs. 3 und die Auskunftsbeschränkungen nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972 sind dabei nicht zu berücksichtigen. § 10 Abs. 1b und Abs. 1d sind nicht anzuwenden.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Die Verurteilungen einer Person und die sich darauf beziehenden Entschließungen, Entscheidungen und Verfügungen (§ 2) dürfen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9d und 10 nicht mehr aufgenommen werden, wenn seit dem Tode dieser Person fünf Jahre verstrichen sind oder diese Person das 90. Lebensjahr vollendet hat.
(2) Die in anderen Gesetzen bestehenden Verbote, bestimmte Verurteilungen in Auskünfte oder Bescheinigungen im Sinne der §§ 9, 9a, 9d und 10 aufzunehmen, bleiben unberührt.
(3) Tilgungen ausländischer Verurteilungen nach dem Recht des Staates, in dem die Verurteilung erfolgt ist, sind in Auskünften und Bescheinigungen zu berücksichtigen, sobald die Tilgung der Landespolizeidirektion Wien mit einer öffentlichen Urkunde mitgeteilt worden ist.
(4) Sind im Strafregister keine oder nur solche Verurteilungen enthalten, die in die Auskunft bzw. Bescheinigung nicht aufgenommen werden dürfen, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten:
„Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheint keine Verurteilung auf.“
(4a) Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1a und Abs. 1c enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1a Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und 8 Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei Sexualstraftätern und sexuell motivierten Gewalttätern, entsprechende Weisungen oder Tätigkeitsverbote) auf.“
(4b) Sind im Strafregister keine Verurteilungen oder Einträge im Sinne des § 10 Abs. 1e enthalten, so hat die Auskunft bzw. Bescheinigung zu lauten: „Im Strafregister der Republik Österreich – geführt von der Landespolizeidirektion Wien – scheinen keine gemäß § 2 Abs. 1b Strafregistergesetz 1968 gekennzeichneten Verurteilungen wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 278b bis 278g und 282a StGB sowie keine Einträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a Strafregistergesetz 1968 (gerichtliche Aufsicht bei terroristischen und staatsfeindlichen Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen, entsprechende Weisungen) auf.“
(5) Strafregisterbescheinigungen, die auf Verlangen gemäß § 10a Abs. 1 2. Satz auf Grund der Informationen aus dem Strafregister der Republik Österreich ausgestellt werden, haben folgenden Hinweis zu enthalten: „Den Vorgaben des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. L 93 vom 7.4.2009, bzw. des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits folgend, wird aus Anlass Ihres Antrags auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung gemäß § 10a Strafregistergesetz eine Auskunft aus dem Strafregister Ihres Herkunftsstaates eingeholt. Diese wird Ihnen vom Strafregisteramt der Landespolizeidirektion Wien gesondert übermittelt.“
(6) Die nach den §§ 9c und 10a Abs. 1 von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder vom Vereinigten Königreich erlangten personenbezogenen Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, für den sie abgefragt wurden.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Die Landespolizeidirektion Wien hat, sofern ihr bekannt ist, dass die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vereinigten Königreichs besitzt, die Zentralbehörde des betreffenden Herkunftsstaats so schnell wie möglich von jeder deren Staatsangehörige betreffenden, im Strafregister eingetragenen Verurteilung sowie über spätere Änderungen oder Tilgungen bzw. über Löschungen der Einträge in Kenntnis zu setzen. Ersuchen der Zentralbehörde des Herkunftsstaats im Einzelfall um Übermittlung einer Abschrift des der Verurteilung zugrunde liegenden Urteils und um Erteilung zusätzlicher Auskünfte sind dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, zur weiteren Veranlassung weiterzuleiten.
(1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt der Tilgung sind die die getilgte Verurteilung und den Verurteilten betreffenden Daten im Strafregister zu löschen. Die Löschung von Tätigkeitsverboten nach § 220b StGB erfolgt nach der Mitteilung des ordentlichen Gerichtes über dessen rechtskräftig erfolgte Aufhebung. In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Vereinigten Königreich ausgesprochene Tätigkeitsverbote gemäß § 2 Abs. 1 Z 8 sind über Mitteilung des Urteilsstaates, in Ermangelung einer solchen nach Ablauf von zehn Jahren ab Eintragung zu löschen.
(2) § 50 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, gilt mit der Maßgabe, dass Protokolldaten drei Jahre lang aufzubewahren sind.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
Die Landespolizeidirektion Wien hat innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt die zur Erstellung der Kriminalstatistik erforderlichen Daten des Strafregisters bekanntzugeben.
(1) Die Landespolizeidirektion Wien hat über die Bestimmungen der §§ 9, 9a, 9d und 10 hinaus, soweit dies mit den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung vereinbar ist, und nach Maßgabe der technischen Erfordernisse der Führung des Strafregisters den inländischen Hochschulen und den Bundesministerien auf Verlangen im Strafregister enthaltene Daten zur Auswertung bei nicht personenbezogenen wissenschaftlichen Arbeiten zu übermitteln.
(2) Soweit im Strafregister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
(1) Durch ein inländisches ordentliches Gericht verhängte Strafen gelten mit 1. Jänner 2005 als nachgesehen, soweit sie bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht vollstreckt sind, die Verurteilung spätestens am 31. Dezember 1989 in Rechtskraft erwachsen ist und die Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe oder die Summe dieser Strafen ein Jahr nicht übersteigt.
(2) Die Landespolizeidirektion Wien hat jene Verurteilungen zu erfassen, auf die Abs. 1 zur Anwendung kommt, ihnen den 1. Jänner 2005 als Beginn der Tilgungsfrist zuzuordnen und sie dem ordentlichen Gericht, das in erster Instanz erkannt hat, unter Angabe der Personaldaten des Verurteilten mitzuteilen.
(3) Das ordentliche Gericht hat nach Anhörung der Staatsanwaltschaft den Verurteilten nach Möglichkeit von der Strafnachsicht in Kenntnis zu setzen, sofern Abs. 1 anzuwenden ist. Andernfalls hat das ordentliche Gericht das Strafregisteramt davon zu verständigen, dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, und die Berichtigung des Strafregisters zu veranlassen.
Über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Die Übermittlungen der Landespolizeidirektion Wien an andere Zentralbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Vereinigten Königreichs haben elektronisch unter Verwendung eines Standardformats zu erfolgen, das in den Durchführungsrechtsakten gemäß Art. 11b des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, von der Europäischen Kommission festzulegen ist. Können Übermittlungen ausnahmsweise nicht elektronisch stattfinden, so haben Übermittlungen in einer Form zu erfolgen, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die der empfangenden Zentralbehörde die Feststellung der Echtheit gestatten, wobei der Sicherheit der Übermittlung Rechnung zu tragen ist. Stehen die nationalen Systeme für die elektronische Übertragung für eine längere Zeit nicht zur Verfügung, so sind die anderen Zentralbehörden und die Europäische Kommission vom Ausfall zu verständigen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1968 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
(3) § 10 Abs. 4 und die Bezeichnung des früheren Abs. 4 als Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 257/1993 treten mit 1. Juli 1993 in Kraft. Auf zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind sie jedoch noch nicht anzuwenden.
(4) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Die §§ 2 Abs. 1 Z 6 bis 8, 2 Abs. 1a, 4 Abs. 5, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 12, 13a und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Juni 2009 in Kraft.
(6) Die §§ 3 Abs. 2a und 9a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 40/2009 treten am 1. Dezember 2009 in Kraft.
(7) § 2 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 142/2009 tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(8) § 13b samt Überschrift in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(9) § 3 Abs. 2 Z 9 und 10 und Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2011 treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.
(10) Die §§ 2 Abs. 1 Z 8 und 9, 2 Abs. 1a, 3 Abs. 2 Z 2 und 5 und Abs. 4a, 8 Abs. 1 und 4, 9 Abs. 1 Z 2 und 3, 9a Abs. 1 Z 5 und Abs. 2, 9b, 9c, 10, 10a, 10b, 11 Abs. 4, 5 und 6, 11a, 12 und 14a in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 29/2012, treten am 27. April 2012 in Kraft.
(11) § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1 bis 5, § 5 Abs. 1 und 3, §§ 6 und 7, § 9 Abs. 1, § 9a Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 3, §§ 13 und 13a sowie § 13b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(12) § 2 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, 2a und 4a, § 4 Abs. 1, 2 und 5, § 5 Abs. 2, § 6 Z 1 und 2, § 7, § 9a Abs. 1 Z 1, § 11a, § 12, § 13b Abs. 1, 2 und 3 sowie § 13c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 4 außer Kraft.
(12) Die §§ 10 Abs. 1a und 1b, sowie 11 Abs. 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(13) Die §§ 10a, 10b Abs. 1 und 2, 11 Abs. 5 und 14b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, treten mit 1. April 2015 in Kraft.
(14) § 1 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, 2 und 5, § 9 Abs. 1 Z 2a und 2b, § 9a Abs. 1 Z 5 und 6, § 10 Abs. 1a und 4, § 10a Abs. 1 und 3, § 10b Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 6, § 12 samt Überschrift, § 13a samt Überschrift sowie § 14a Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(15) § 4 Abs. 5, § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4, die Überschrift zu § 9a, § 9a Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, § 10b Abs. 2 erster und dritter Satz und § 12 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Dritten Gewaltschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 105/2019, treten mit 1. Jänner 2020, § 10 Abs. 1c und Abs. 1d und § 11 Abs. 4a treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(16) § 2 Abs. 1 Z 7a und Abs. 1b, § 3 Abs. 2a, § 4 Abs. 5, § 9d samt Überschrift, § 10 Abs. 1, 1e und 1f, § 11 Abs. 1, 2 und 4b und § 13a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 223/2022 treten mit 1. März 2023 in Kraft.
(17) § 3a samt Überschrift, § 9 Abs. 3, § 10b Abs. 1 und § 10c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten an dem von der Bundesministerin für Justiz im Bundesgesetzblatt II kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRISTCN in Kraft. § 1a samt Überschrift, § 2 Abs. 1 Z 3, 8 und 9, § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 6 und 11, § 9a Abs. 1 Z 5, § 9b Abs. 1 und 3 samt Überschrift, § 9c samt Überschrift, § 10 Abs. 2a, § 10 Abs. 6, § 10a Abs. 1 samt Überschrift, § 10b Abs. 1a samt Überschrift, § 11 Abs. 5 und 6, § 11a samt Überschrift, § 12 Abs. 1, § 13d samt Überschrift, § 15 Abs. 3 und 4 samt Überschrift, § 16, § 17 samt Überschrift und § 18 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 3 und § 14a Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung außer Kraft.
Abs. 12 wurde mit BGBl. I Nr. 195/2013 ein zweites Mal vergeben.
(1) Die Bundespolizeidirektion Wien ist ermächtigt, mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (§ 14 Abs. 6) Übermittlungen gemäß § 4 Abs. 5 nachträglich zu erfassen und Kennzeichnungen gemäß § 2 Abs. 1a vorzunehmen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 33, BGBl. I Nr. 65/2025)
(3) Die Aktenzahlen sämtlicher Abschlussberichte (§ 100 Abs. 2 Z 4 StPO) und die aktenführenden Behörden nach § 3 Abs. 2 Z 1, Aliasnamen oder Pseudonyme und sonstige Aliasdaten der verurteilten Person nach § 3 Abs. 2 Z 2 sowie Kennzeichnungen nach § 3 Abs. 2 Z 11 sind nach Maßgabe der Möglichkeiten der automationsunterstützten Übermittlung spätestens jedoch mit dem von der Bundesministerin für Justiz gemäß § 14 Abs. 17 kundzumachenden Tag der Inbetriebnahme des ECRISTCN dem Strafregisteramt mittels Strafkarte zu übermitteln.
(4) Die Bundesministerin für Justiz ist befugt, mit Verordnung festzulegen, welche Straftaten die in § 3 Abs. 2 Z 11 genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Landespolizeidirektion Wien ist befugt, Verurteilungen im Strafregister, die vor der Inbetriebnahme des ECRISTCN eingetragen wurden, anhand der in der Verordnung genannten Straftaten abzufragen.
EG/EU: Art. 115 Abs. 2, BGBl. I Nr. 32/2018
früher § 14a
(1) § 10 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 195/2013, und § 10b Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 107/2014, dienen der Umsetzung der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI, ABl. Nr. L 335 vom 17.12.2011 S 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 18 vom 21.01.2012 S 7.
(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 93 vom 7.4.2009 S. 23, sowie der Richtlinie (EU) 2019/884 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und auf das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS), sowie zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI, ABl. Nr. L 151 vom 7.6.2019 S. 143.
früher § 14b
In diesem Bundesgesetz enthaltene Verweisungen auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres und für Justiz, je nach ihrem Wirkungskreis, betraut.
früher § 15
(Anm.: Abs. 1 bezieht sich auf andere Rechtsvorschriften)
(2) Art. 101, 102, 110, 111 und 113 dieses Bundesgesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates, ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 89.
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
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