Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)
10002097Treaty26.09.1967Originalquelle öffnen →
VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen
StF: BGBl. Nr. 305/1967 (NR: GP XI RV 335 AB 383 S. 45. BR: S. 251.)
Nachdem der am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen samt Schlußprotokoll und Briefwechsel sowie der am 5. Juni bzw. 28. Juli 1967 ebendort durchgeführte Notenwechsel über die gegenseitige Übermittlung von Schul- und anderen ähnlichen Dokumenten, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Juli 1967
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertragswerk sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht worden; der Vertrag samt Schlußprotokoll und Briefwechsel tritt sohin gemäß seinem Artikel 31 Absatz 1 am 26. September 1967 in Kraft.
Der vorstehende Notenwechsel ist am 28. Juli 1967 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik, von dem Wunsche geleitet, den rechtlichen Verkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen abzuschließen, und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
(1) Die Angehörigen des einen Vertragsstaates haben auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter denselben Bedingungen auftreten wie Inländer.
(2) Die Bestimmungen dieses Vertrages über die Angehörigen eines der Vertragsstaaten beziehen sich auch auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften, die nach der Rechtsordnung des einen Vertragsstaates errichtet worden sind und ihren Sitz auf dessen Gebiet haben.
Den Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger (Antragsteller) oder Intervenienten auftreten, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen des Mangels eines Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes im Inland eine Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten nicht auferlegt werden, sofern sie in einem der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz haben.
(1) Wird der Kläger (Antragsteller) oder Intervenient, der auf Grund des Artikels 2 oder der im Staate der Klageerhebung geltenden Rechtsvorschriften von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung befreit war, durch rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung zum Ersatz der Prozeßkosten oder zur Zahlung von Kosten, die vom Staat vorläufig berichtigt worden sind, oder von Gerichtsgebühren verpflichtet, so ist diese Entscheidung im anderen Vertragsstaat auf Antrag zu vollstrecken. Der Antrag ist hinsichtlich der Prozeßkosten von der obsiegenden Partei, hinsichtlich von Kosten und Gebühren von der zuständigen Behörde des Staates der Klageerhebung zu stellen. Der Antrag der obsiegenden Partei kann außer beim zuständigen Gericht des anderen Vertragsstaates auch bei dem Gericht eingebracht werden, das in erster Instanz entschieden hat.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten auch für Entscheidungen, durch die die Höhe der Prozeßkosten oder durch die Kosten oder Gerichtsgebühren nachträglich festgesetzt werden.
(3) Zu den Prozeßkosten im Sinne des Absatzes 1 gehören auch die Kosten der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit sowie der erforderlichen Übersetzungen. Diese Kosten sind auf Antrag von dem Gericht zu bestimmen, das über die Vollstreckung zu entscheiden hat.
(1) Dem Exekutionsantrag sind anzuschließen
(2) Wird der Antrag der obsiegenden Partei bei dem Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, eingebracht, so ist er unter Anschluß einer dem Artikel 18 Absatz 3 entsprechenden Übersetzung in die Sprache des anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
(3) Für die Weiterleitung des Exekutionsantrages gelten die Artikel 10 und 11.
(4) Die im Absatz 1 bezeichneten Entscheidungen der Gerichte des anderen Vertragsstaates sind wie imländische Entscheidungen mit der Maßgabe zu vollstrecken, daß der Exekutionsantrag und die Entscheidung über ihn gebührenfrei sind sowie daß eine vorherige Anhörung der Parteien nicht stattfindet und ihnen gegen die Entscheidung über den Exekutionsantrag ein Rechtsmittel vorbehalten bleiben muß.
(1) Die Angehörigen eines der Vertragsstaaten werden vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates zu den Begünstigungen, die im Hinblick auf Einkommens- und Vermögensverhältnisse gewährt werden (Armenrecht), unter denselben Bedingungen und in demselben Ausmaß wie Inländer zugelassen.
(2) Die im Absatz 1 genannten Begünstigungen die einer Partei in einem Verfahren in einem Vertragsstaat zukommen, erstrecken sich auch auf die Leistung von Rechtshilfe und die Durchführung von Zustellungen in dieser Sache im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
(1) Hat der Antragsteller seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem der beiden Vertragsstaaten, so ist das Zeugnis zur Erlangung der im Artikel 5 angeführten Begünstigungen von den zuständigen Behörden des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Sitzes auszustellen.
(2) Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines der Vertragsstaaten,so genügt das Zeugnis der für den Ort seines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde des Vertragsstaates, dem er angehört.
(1) Die zur Ausstellung des im Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Zeugnisses zuständige Behörde kann bei den Behörden des anderen Vertragsstaates Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers einholen.
(2) Das Gericht, das über den Antrag auf Bewilligung der im Artikel 5 Absatz 1 bezeichneten Begünstigungen zu entscheiden hat, behält in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse das Recht, das ihm vorgelegte Zeugnis zu prüfen.
(1) Will ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in einem dieser Staaten hat, vor einem Gericht des anderen Vertragsstaates von den im Artikel 5 Absatz 1 genannten Begünstigungen Gebrauch machen, so kann er den Antrag auf Bewilligung dieser Begünstigungen und auf Bestellung eines Vertreters bei dem nach seinem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll geben.
(2) Diesem Antrag sind das im Artikel 6 genannte Zeugnis und erforderlichenfalls eine Darstellung des Sachverhaltes anzuschließen.
(3) Der Antrag samt Unterlagen ist auf dem im Artikel 10 bezeichneten Weg weiterzuleiten.
(4) Der Antrag ist ohne Rücksicht darauf zu behandeln, daß er nicht in der Sprache des Gerichtes, das über ihn zu entscheiden hat, abgefaßt ist. Für die allenfalls erforderlichen Übersetzungen haben die Behörden des Staates zu sorgen, dessen Gericht in der Sache zu entscheiden hat.
(5) Das zur Entscheidung über den Antrag zuständige Gericht hat im Falle der Bewilligung der Begünstigungen von Amts wegen oder auf Antrag den Rechtsvorschriften seines Staates gemäß einen Vertreter für den Antragsteller zu bestellen.
(1) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, durch ihre Gerichte auf Ersuchen einander in bürgerlichen Rechtssachen einschließlich Sachen des Familienrechtes Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(2) In den im Absatz 1 angeführten Angelegenheiten haben die Gerichte auch Verwaltungsbehörden, soweit diese für solche Angelegenheiten zuständig sind, auf Ersuchen Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(3) In Nachlaßsachen, im Verfahren zur Beweissicherung und im Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden und Wertpapieren haben die österreichischen Gerichte auch den ungarischen öffentlichen Notaren Rechtshilfe zu leisten und Zustellungen durchzuführen.
(4) Die Bestimmungen über Zustellungen und Rechtshilfe, die sich auf Ersuchen von Gerichten beziehen, sind auf Ersuchen der genannten Verwaltungsbehörden (Absatz 2) und auf Ersuchen der ungarischen öffentlichen Notare (Absatz 3) sinngemäß anzuwenden.
Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten verkehren in Angelegenheiten der Zustellung und der Rechtshilfe im Wege der beiderseitigen Justizministerien, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
Die Gerichte können sich bei Ersuchen um Zustellung oder Rechtshilfe der eigenen Sprache bedienen. Die Ersuchschreiben sind mit dem amtlichen Siegel zu versehen; sie bedürfen keiner Beglaubigung.
Das Ersuchschreiben hat folgende Angaben zu enthalten:
Die Erledigung der Ersuchschreiben richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dem das ersuchte Gericht angehört. Dieses Gericht hat jedoch bestimmt bezeichnete Verfahrensvorschriften des anderen Vertragsstaates anzuwenden, wenn es das ersuchende Gericht verlangt und die Anwendung dieser Vorschriften nicht gegen die Grundsätze der Rechtsordnung des Staates verstößt, dem das ersuchte Gericht angehört.
(1) Ist die Anschrift einer Person, die vernommen oder der ein Schriftstück zugestellt werden soll, nicht genau angegeben oder stellt sie sich als unrichtig heraus, so hat das ersuchte Gericht nach Möglichkeit die richtige Anschrift festzustellen.
(2) Ist das ersuchte Gericht für die Erledigung des Ersuchens nicht zuständig, so hat es das Ersuchschreiben an das zuständige Gericht weiterzuleiten, wenn dieses im Inland gelegen ist. Hievon hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht unmittelbar durch die Post zu verständigen.
In Fällen, in denen dem Ersuchen nicht entsprochen werden konnte, sind die Akten zurückzusenden und die Gründe mitzuteilen, aus denen das Ersuchen undurchführbar war oder die Erledigung abgelehnt wurde.
(1) Die aus Anlaß der Erledigung eines Ersuchens entstandenen Kosten werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht ersetzt.
(2) Höhe und Art der entstandenen Kosten sind dem ersuchenden Gericht bekanntzugeben.
Die Durchführung eines Ersuchens darf nur abgelehnt werden, wenn der ersuchte Staat der Meinung ist, daß die Durchführung des Ersuchens seine Hoheitsrechte beeinträchtigen, seine Sicherheit gefährden oder gegen Grundsätze seiner Rechtsordnung verstoßen könnte.
(1) Sind die zuzustellenden Schriftstücke in der Sprache des ersuchten Gerichtes abgefaßt oder ist ihnen eine Übersetzung in dieser Sprache beigefügt, so hat das ersuchte Gericht die Zustellung unter Anwendung seiner Rechtsvorschriften durchzuführen; Artikel 13 bleibt unberührt.
(2) In anderen Fällen als den im Absatz 1 bezeichneten sind die Schriftstücke dem Empfänger nur zuzustellen, wenn er sie freiwillig entgegennimmt.
(3) Die im Absatz 1 bezeichnete Übersetzung muß entweder amtlich hergestellt oder von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragsstaaten amtlich bestellt ist, als richtig bestätigt sein; die Unterschrift des Dolmetschers bedarf keiner Beglaubigung.
Die Zustellung wird entweder durch einen Zustellausweis nachgewiesen, der datiert und mit der Unterschrift des Zustellorganes sowie des Übernehmers versehen sein muß, oder durch ein Zeugnis des ersuchten Gerichtes, aus dem sich die Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergeben.
(1) Die Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen gerichtet sind, haben diesen zu entsprechen und dabei, wenn erforderlich, die gleichen Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen der Gerichte des eigenen Staates. Zwangsmittel brauchen nicht angewendet zu werden, wenn es sich um das persönliche Erscheinen der Streitteile handelt.
(2) Auf Verlangen des ersuchenden Gerichtes hat das ersuchte Gericht die Parteien oder das ersuchende Gericht rechtzeitig vom Ort und der Zeit der durchzuführenden Rechtshilfehandlung unmittelbar durch die Post mit eingeschriebenem Brief zu verständigen.
Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Angehörige ihres Staates vernehmen und ihnen gerichtliche Schriftstücke zustellen lassen, sofern es sich nicht um Doppelbürger handelt. Zwangsmaßnahmen dürfen hiebei weder angedroht noch angewendet werden.
(1) Die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem öffentlichen Notar eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch im anderen Vertragsstaat die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt worden sind, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
(2) Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten oder von einem öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Die im Artikel 22 Absatz 1 bezeichneten Urkunden einschließlich der Bestätigungen der Echtheit einer Unterschrift, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel des Gerichtes, der Verwaltungsbehörde oder der die Urkunden ausstellenden Person versehen sind, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner weiteren Beglaubigung.
(1) Beide Vertragsstaaten übermitteln einander unverzüglich abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden, die Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle von Angehörigen des anderen Vertragsstaates betreffen, sofern diese Personenstandsfälle nach Inkrafttreten dieses Vertrages beurkundet worden sind.
(2) Wird nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Vertrages ein Randvermerk zu der Beurkundung einer Geburt, einer Eheschließung oder eines Sterbefalles eingetragen oder eine nachträgliche Eintragung vorgenommen, so ist im Sinne des Absatzes 1 eine Personenstandsurkunde zu übermitteln, die auch den Randvermerk oder die nachträgliche Eintragung enthält.
Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden sowie Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
Das nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde, die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.
Das Bundesministerium für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium der Ungarischen Volksrepublik werden einander auf Ersuchen Auskünfte über Rechtsvorschriften erteilen, die in ihrem Staat in Kraft stehen oder gestanden sind.
Ist nach dem Recht eines der Vertragsstaaten die Einleitung eines Verfahrens in erster oder in einer höheren Instanz vom Erlag der Gerichtsgebühren abhängig und wird der Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, vom Gericht für die Nachbringung dieser Gebühren eine Frist gesetzt, so darf diese Frist nicht kürzer als ein Monat sein. Die gleiche Mindestfrist gilt für die Verbesserung oder Ergänzung von Eingaben, die vom Gericht einer Partei, die im anderen Vertragsstaat ihren Wohnsitz, Aufenthalt oder Sitz hat, aufgetragen wird.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Budapest ausgetauscht.
(1) Dieser Vertrag tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2) Der Vertrag ist für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten sechs Monate vor Ablauf der fünf Jahre dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt.
(3) Wurde der Vertrag nicht gemäß Absatz 2 aufgekündigt, so bleibt er auf unbestimmte Zeit in Kraft, sofern nicht einer der Vertragsstaaten dem anderen Vertragsstaat mitteilt, daß er den Vertrag aufkündigt; in diesem Fall bleibt er noch ein Jahr nach Aufkündigung in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik abgeschlossenen Vertrages über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen besteht Einverständnis über folgende Punkte:
In der Ungarischen Volksrepublik sind öffentliche Personenstandsurkunden auch die aus den von den zuständigen konfessionellen Organen vor dem 1. Oktober 1895 geführten Matrikelbüchern ausgestellten Auszüge. Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Ungarischen Volksrepublik wird dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich binnen drei Monaten vom Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages an ein Verzeichnis der Kirchen und Religionsgesellschaften übermitteln, die zur Führung von Matrikelbüchern befugt gewesen sind.
Die Bestimmungen des Artikels 23 sind auch auf diejenigen Urkunden der Sozialversicherungsträger der beiden Vertragsstaaten anzuwenden, die keine öffentlichen Urkunden sind.
Bis zum Inkrafttreten eines Sozialversicherungsabkommens zwischen den beiden Vertragsstaaten sind die Bestimmungen dieses Vertrages, ausgenommen Artikel 16 Absatz 1, auch auf die zur Entscheidung von Leistungsstreitigkeiten der Sozialversicherung zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten entsprechend anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll, das einen Bestandteil des Vertrages bildet, unterzeichnet.
Ausgefertigt in Wien, am 9. April 1965, in doppelter Urschrift in deutscher und in ungarischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Wien, am 9. April 1965
Herr Minister!
Unter Bezugnahme auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über wechselseitigen Verkehr in bürgerlichen Rechtssachen und über Urkundenwesen beehre ich mich, folgendes mitzuteilen:
Es besteht Einvernehmen darüber, daß dieser Vertrag die Bestimmungen anderer Verträge, die einen oder beide der Vertragsstaaten im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages binden, nicht berührt.
Ich darf sie bitten, Ihr diesbezügliches Einverständnis bekanntzugeben.
Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Kreisky m.p.
Seiner Exzellenz
Herrn Janos Peter,
Außenminister der Ungarischen
Volksrepublik
Wien, am 9. April 1965
Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom 9. April 1965 zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem Inhalt Ihres Schreibens
erklären.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Peter m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Bruno Kreisky,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien, am 5. Juni 1967
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich beehre mich, Ihnen namens der Ungarischen Volksrepublik mitzuteilen, daß die ungarische Regierung mit folgender Vereinbarung einverstanden ist:
„Die oberste Unterrichtsbehörde des einen Vertragsstaates hat auf Ersuchen der obersten Unterrichtsbehörde des anderen Vertragsstaates bei hinreichender Bezeichnung des öffentlichen Interesses gegen Ersatz sämtlicher Kosten und zu entrichtender Gebühren folgende Dokumente und Auskünfte zum amtlichen Gebrauch zu übermitteln:
Sofern auch die zuständigen österreichischen Stellen hiemit einverstanden sind, beehre ich mich, Ihnen vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre Antwortnote als Vereinbarung zwischen den beiden Staaten anzusehen sind.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Simo m.p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Lujo Toncic-Sorinj,
Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien, am 28. Juli 1967
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 5. Juni 1967 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
(Anm.: Wortlaut wie oben.)
Ich beehre mich, Ihnen namens der Republik Österreich zur Kenntnis zu bringen, daß die Österreichische Bundesregierung mit Vorstehendem einverstanden ist.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Ihnen, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Toncic-Sorinj m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Jenö Simo
a. o. u. bev. Botschafter
der Ungarischen Volksrepublik
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