Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung
10002076Treaty25.01.1965Originalquelle öffnen →
(Übersetzung)
VEREINBARUNG ÜBER DIE ANWENDUNG DES EUROPÄISCHEN ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE INTERNATIONALE HANDELSSCHIEDSGERICHTSBARKEIT
StF: BGBl. Nr. 19/1965 (NR: GP X RV 175 AB 302 S. 40. BR: S. 211.)
Nachdem die Vereinbarung vom 17. Dezember 1962 über die Anwendung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, welche also lautet: ... die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Vereinbarung für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 5. Feber 1964.
Die vorliegende Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 2 in Zusammenhalt mit Artikel 4 am 25. Jänner 1965 in Kraft.
Außer Österreich hat bisher die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung ratifiziert.
Die Unterzeichnerregierungen der Mitgliedstaaten des Europarates,
In der Erwägung, daß ein Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist,
In der Erwägung jedoch, daß bestimmte in Artikel IV des Übereinkommens zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehene Maßnahmen sich nur für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen eignen, von denen die eine ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem im Sinne der Anlage zu dem Übereinkommen eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, und die andere ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem eine solche Landesgruppe nicht besteht,
In der Erwägung, daß nach Artikel X Absatz 7 des genannten Übereinkommens dessen Vorschriften die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten des Übereinkommens auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt lassen,
Ohne einem künftigen Übereinkommen zur Einführung eines einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit, das zurzeit im Rahmen des Europarates ausgearbeitet wird, vorzugreifen,
Haben folgendes vereinbart:
25.01.1965
ARTIKEL 1
Für die Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung haben, werden die Absätze 2 bis 7 des Artikels IV des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, durch die folgende Vorschrift ersetzt:
"Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel IV Absatz 1 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichneten Maßnahmen, so werden die bei der Bildung oder der Tätigkeit des Schiedsgerichts etwa entstehenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben."
25.01.1965
ARTIKEL 2
25.01.1965
ARTIKEL 3
25.01.1965
ARTIKEL 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.
25.01.1965
ARTIKEL 5
Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.
25.01.1965
ARTIKEL 6
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,
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