Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Vereinigtes Königreich)
10002037Treaty14.07.1962Originalquelle öffnen →
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ÜBER DIE GEGENSEITIGE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG GERICHTLICHER ENTSCHEIDUNGEN IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN
StF: BGBl. Nr. 224/1962 (NR: GP IX RV 578 AB 590 S. 95. BR: S. 186.)
Nachdem der am 14. Juli 1961 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Mai 1962
Der vorstehende Vertrag ist gemäß seinem Artikel XIV am 14. Juli 1962 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland und Ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des Commonwealth (in der Folge als „Ihre Britannische Majestät“ bezeichnet);
Vom Wunsche geleitet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sicherzustellen;
Haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Für die Anwendung dieses Vertrages gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei“ und „Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei“ bedeuten entweder
Als „obere Gerichte“ sind anzusehen
„Erstgericht“ bedeutet das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, „Zweitgericht“ das Gericht, von dem eine Entscheidung anerkannt werden soll oder bei dem ein Antrag auf Registrierung einer Entscheidung (registration of a judgment) oder auf Bewilligung der Exekution gestellt wird.
Unter „Entscheidung“ ist jede Entscheidung eines Gerichtes ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Urteil, Beschluß und dergleichen) zu verstehen, durch die über die Rechte der Parteien endgültig erkannt wird; hiezu zählen auch die gerichtlichen Vergleiche; ausgenommen sind Beschlüsse, durch die nur eine vorläufige Sicherung gewährt wird (einstweilige Verfügungen). Über die Rechte der Parteien gilt auch dann als endgültig erkannt, wenn bei den Gerichten des Landes des Erstgerichtes ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingebracht worden ist oder noch eingebracht werden kann.
Der Begriff „Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ schließt keine Entscheidungen ein, die in Verfahren zur Eintreibung von öffentlichen Abgaben irgendwelcher Art ergehen oder die Geldbußen oder Geldstrafen betreffen; er umfaßt jedoch Entscheidungen, die ein Gericht in einem Strafverfahren in Ansehung der Zahlung eines Geldbetrages als Schadenersatz an eine geschädigte Partei erlassen hat.
„Verpflichteter“ bedeutet die Person, gegen welche die Entscheidung des Erstgerichtes ergangen ist, einschließlich jeder Person, gegen welche die Entscheidung nach dem Recht des Landes des Erstgerichtes geltend gemacht werden kann; „Betreibender Gläubiger“ bedeutet die Person, zu deren Gunsten die Entscheidung ergangen ist, einschließlich jeder Person, welche die Rechte aus der Entscheidung geltend machen kann.
Unter „Rechtsbehelf“ ist jede Prozeßhandlung zu verstehen, die auf Änderung oder Aufhebung einer Entscheidung, auf Einleitung eines neuen Verfahrens oder im Fall einer Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, auf Hinderung der Exekution (stay of execution) gerichtet ist.
(1) Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, die ein oberes Gericht im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei erlassen hat, sind im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel III bis X dieses Vertrages anzuerkennen und zu vollstrecken; ausgenommen sind Entscheidungen, die auf Grund von Rechtsbehelfen in Verfahren, in denen ein unteres Gericht in erster Instanz entschieden hat, erlassen worden sind.
(2) Dieser Vertrag schließt nicht aus, daß eine im Gebiet der einen Hohen Vertragschließenden Partei ergangene Entscheidung, für die dieser Vertrag nicht anwendbar ist, im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei auf Grund der im betreffenden Gebiet jeweils geltenden Rechtsvorschriften anerkannt und vollstreckt wird.
(3) Einstweilen, bis zum Inkrafttreten des am 29. Juli 1960 in Paris unterzeichneten Pariser Übereinkommens über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des am 28. Jänner 1964 in Paris unterzeichneten Zusatzprotokolls im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ist keine der Hohen Vertragschließenden Partei verpflichtet, gerichtliche Entscheidungen zu vollstrecken, die aus Anlaß von Körperverletzungen oder Sachschäden ergehen, die ihren Ursprung in einem nuklearen Ereignis haben. Die Bedeutung des Ausdrucks „nukleares Ereignis“ bestimmt sich ebenso wie die Beurteilung, was ein nukleares Ereignis darstellt, nach dem Recht des Gebietes, in dem die gerichtliche Entscheidung vollstreckt werden soll, oder nach den Bestimmungen eines in diesem Gebiet in Kraft stehenden internationalen Übereinkommens.
ANERKENNUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer Hohen Vertragschließenden Partei ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei anzuerkennen, es sei denn, daß entweder
(2) Weist der Verpflichtete dem Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Lande des Erstgerichtes auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, daß er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, einen Rechtsbehelf einzubringen, so hat das Zweitgericht entsprechend den Rechtsvorschriften seines Landes die Entscheidung anzuerkennen oder deren Anerkennung zu versagen.
(3) Die Anerkennung einer Entscheidung ist zu versagen, wenn dies nach dem Recht des Zweitgerichtes erforderlich ist, weil in derselben Sache zwischen denselben Parteien eine frühere Entscheidung von einem Gericht erlassen worden ist, dem in der Sache Gerichtsbarkeit zustand.
(4) Die Anerkennung darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Erstgericht bei der Wahl der auf den Fall anzuwendenden Rechtsordnung Bestimmungen des internationalen Privatrechtes angewendet hat, die von den Bestimmungen abweichen, die das Zweitgericht anzuwenden gehabt hätte.
(1) Im Sinne des Artikels III Absatz 1 lit. a Zahl 1 ist die Zuständigkeit der Gerichte des Landes des Erstgerichtes, vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 bis 5, dann gegeben,
(2) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, in denen der Streitgegenstand unbewegliches Vermögen war; die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist aber gegeben, wenn dieses Vermögen im Lande des Erstgerichtes gelegen war.
(3) Absatz 1 ist nicht auf Entscheidungen über Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung anzuwenden, sofern nach der Rechtsordnung einer der Hohen Vertragschließenden Parteien diese Entscheidungen nicht nur zwischen den Prozeßparteien, sondern auch gegenüber einer anderen Person endgültig sind, die ein mit der Entscheidung nicht zu vereinbarendes Interesse an diesen Schiffen, Flugzeugen oder deren Ladung geltend macht. Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist jedoch in diesen Fällen gegeben, wenn diese Schiffe, Flugzeuge oder deren Ladung zur Zeit der Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht sich im Lande des Erstgerichtes befunden haben.
(4) Die Zuständigkeit des Erstgerichtes ist in den im Absatz 1 lit. a und b und in den Absätzen 2 und 3 angeführten Fällen nicht gegeben, wenn die Einleitung des Verfahrens vor dem Erstgericht einer Vereinbarung zuwiderläuft, nach der die gegenständliche Streitigkeit auf andere Weise beizulegen war als durch ein Verfahren vor den Gerichten des Landes des Erstgerichtes.
(5) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Entscheidungen
(1) Die Anerkennung einer Entscheidung hat die Wirkung, daß diese Entscheidung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung für jedes künftige Verfahren zwischen denselben Parteien in derselben Sache als bindend zu behandeln ist.
(2) Ist eine Entscheidung, die auf Zahlung einer Geldsumme lautet und auf die dieser Vertrag anzuwenden ist, ergangen, so darf von den Gerichten der Hohen Vertragschließenden Parteien kein Verfahren zur Geltendmachung der Forderung, sondern nur ein Verfahren auf Vollstreckung der Entscheidung gemäß den Artikeln VI bis X durchgeführt werden.
VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN
(1) Die im Artikel II Absatz 1 dieses Vertrages genannten Entscheidungen, die im Gebiet einer der Hohen Vertragschließenden Parteien ergangen sind, sind vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2 und 3 im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden Partei gemäß den Bestimmungen der Artikel VII bis X zu vollstrecken, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Weist der Verpflichtete dem österreichischen Zweitgericht nach, daß gegen die Entscheidung im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät auf Grund eines Rechtsbehelfes ein Verfahren eingeleitet worden ist, so hat das österreichische Gericht die Maßnahmen zu treffen, die auf Grund einer Wiederaufnahmsklage zulässig sind.
(3) Weist der Verpflichtete dem im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät gelegenen Zweitgericht nach, daß auf Grund einer Wiederaufnahmsklage oder einer Nichtigkeitsklage in Österreich ein Verfahren eingeleitet worden ist oder daß zwar ein solches Verfahren bisher nicht eingeleitet worden ist, er aber hiezu berechtigt ist und beabsichtigt, ein solches Verfahren einzuleiten, so kann das Gericht, falls es dies für angebracht hält, die Maßnahmen ergreifen, die nach seinem Recht zulässig sind.
(4) Sind die auf Grund einer Entscheidung zu zahlenden Kosten nicht in der Entscheidung selbst, sondern in einem besonderen Beschluß festgesetzt, so ist dieser Beschluß als Teil der Entscheidung anzusehen.
(5) Wurde eine Ausfertigung einer Entscheidung vom Erstgericht ausgestellt, so ist die Entscheidung bis zum Beweis des Gegenteils gemäß Absatz 1 lit. c als im Lande des Erstgerichtes vollstreckbar anzusehen. Eine von einem österreichischen Gericht ausgestellte Ausfertigung einer Entscheidung muß mit der Bestätigung versehen sein, daß sie vollstreckbar ist.
(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet der Republik Österreich ergangen ist, im Gebiet des Vereinigten Königreiches vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Registrierung gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes zu stellen:
(2) Dem Antrag auf Registrierung sind anzuschließen:
(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI entspricht, so ist die Registrierung zu bewilligen.
(1) Damit eine Entscheidung, die im Gebiet Ihrer Britannischen Majestät ergangen ist, im Gebiet der Republik Österreich vollstreckt werden kann, ist vom betreibenden Gläubiger ein Antrag auf Bewilligung der Exekution gemäß dem Verfahren des Zweitgerichtes bei dem Landes- oder Kreisgericht zu stellen, in dessen Sprengel der Verpflichtete seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, in Ermangelung eines solchen in dessen Sprengel er Vermögen besitzt.
(2) Dem Antrag auf Exekutionsbewilligung sind anzuschließen:
(3) Die im Absatz 2 angeführten Urkunden bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.
(4) Wird ein den Absätzen 1 und 2 entsprechender Antrag hinsichtlich einer Entscheidung gestellt, die den Voraussetzungen des Artikels VI entspricht, so ist die Exekution zu bewilligen.
Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so hat diese Entscheidung vom Zeitpunkt der Bewilligung an für die Vollstreckung auf Grund dieser Bewilligung dieselbe Wirkung, als ob sie im Zeitpunkt der Bewilligung im Lande des Zweitgerichtes ergangen wäre.
(1) Das Verfahren zur Registrierung einer Entscheidung nach Artikel VII sowie zur Bewilligung der Exekution auf Grund einer Entscheidung nach Artikel VIII soll so einfach und rasch wie möglich sein; vom Antragsteller darf keine Sicherheitsleistung für die Kosten der Registrierung oder der Bewilligung der Exekution verlangt werden.
(2) Der Antrag auf Registrierung oder der erste Antrag auf Bewilligung der Exekution kann nur innerhalb einer Frist von sechs Jahren gestellt werden; der Lauf dieser Frist beginnt, wenn gegen die Entscheidung kein Rechtsbehelf an ein höheres Gericht eingebracht worden ist, mit dem Datum der Entscheidung, wenn aber ein solcher Rechtsbehelf eingebracht worden ist, mit dem Datum der Entscheidung letzter Instanz.
(3) Betrifft die Entscheidung des Erstgerichtes verschiedene Ansprüche und würden, falls diese Ansprüche Gegenstand gesonderter Entscheidungen gewesen wären, nur eine oder einzelne von ihnen die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution rechtfertigen, so hat sich die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution auf diesen Anspruch zu beschränken.
(4) Ist die in der Entscheidung zuerkannte Geldforderung in einer anderen Währung als in der des Landes des Zweitgerichtes ausgedrückt, so ist die Frage, ob, bejahendenfalls in welcher Art und unter welchen Bedingungen der auf Grund der Entscheidung zu zahlende Betrag in die Währung des Landes des Zweitgerichtes zum Zwecke der Erfüllung oder der Vollstreckung der Entscheidung umgerechnet werden darf oder muß, nach den für das Land des Zweitgerichtes geltenden Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(5) Das Zweitgericht hat bei der Registrierung oder bei der Bewilligung der Exekution die Kosten, die durch die Registrierung oder die Bewilligung der Exekution oder aus diesem Anlaß entstanden sind, auf Antrag des betreibenden Gläubigers einzubeziehen.
(6) Ist auf Grund einer Entscheidung die Registrierung gemäß Artikel VII oder die Exekution gemäß Artikel VIII bewilligt worden, so ist der in dieser Entscheidung zuerkannte Geldbetrag für die Zeit bis zur Bewilligung mit dem Zinsfuß zu verzinsen, der sich aus der Entscheidung selbst oder aus einer ihr angeschlossenen Bestätigung des Erstgerichtes ergibt. Vom Zeitpunkt der Bewilligung an betragen die Zinsen vier Prozent im Jahr von der Gesamtsumme (Kapital und Zinsen), bezüglich deren die Registrierung oder Exekution bewilligt wird.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Dieser Vertrag ist nur auf Entscheidungen anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens ergangen sind.
Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages entstehen, sind auf diplomatischem Wege beizulegen. Es besteht jedoch Einvernehmen darüber, daß die Entscheidungen von Gerichten in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Parteien auf diesem Wege nicht aufgehoben oder abgeändert werden können.
(1) Ihre Britannische Majestät kann durch Notifikation auf diplomatischem Wege jederzeit, solange der Vertrag nach Artikel XIV in Kraft steht und vorausgesetzt daß durch einen Austausch von Noten eine Vereinbarung über die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Punkte geschlossen worden ist, die Anwendung dieses Vertrages auf jedes Gebiet ausdehnen, für dessen internationale Beziehungen die Regierung Ihrer Britannischen Majestät im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland verantwortlich ist.
(2) Bevor die Ausdehnung auf ein Gebiet nach Absatz 1 notifiziert wird, haben die Hohen Vertragschließenden Parteien durch einen Notenwechsel das Einvernehmen darüber herzustellen, welche Gerichte in diesem Gebiet als „obere Gerichte“ im Sinne dieses Vertrages anzusehen sind und bei welchen Gerichten der Antrag auf Registrierung einer Entscheidung gestellt werden kann.
(3) Eine Ausdehnung im Sinne dieses Artikels tritt drei Monate nach der gemäß Absatz 1 vorgenommenen Notifikation in Kraft.
(4) Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien kann nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten einer Ausdehnung dieses Vertrages auf eines der im Absatz 1 genannten Gebiete eine solche Ausdehnung jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf diplomatischem Wege kündigen.
(5) Das Außerkrafttreten des Vertrages nach Artikel XIV wird, sofern nicht die beiden Hohen Vertragschließenden Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, auch für alle Gebiete wirksam, auf die er nach Absatz 1 ausgedehnt worden ist.
Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind in London auszutauschen. Der Vertrag tritt einen Monat nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt für die Dauer von drei Jahren, gerechnet vom Tage des Inkrafttretens an. Hat keine der Hohen Vertragschließenden Parteien der anderen auf diplomatischem Wege spätestens sechs Monate vor Ablauf des besagten Zeitraumes von drei Jahren die Absicht notifiziert, den Vertrag zu kündigen, so bleibt er bis zum Ablauf von sechs Monaten von dem Zeitpunkt an in Kraft, an dem eine der Hohen Vertragschließenden Parteien ihn gekündigt hat.
ZU URKUND DESSEN haben die obgenannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
GESCHEHEN in Wien in zweifacher Ausfertigung am 14. Tage des Juli 1961, in englischer und deutscher Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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