Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen
10002030Federal Act18.07.1962Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 4. Juli 1962 über die Gebühren für Verwahrnisse der gerichtlichen Verwahrungsabteilungen.
StF: BGBl. Nr. 182/1962 (NR: GP IX RV 674 AB 710 S. 102. BR: S. 192.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
(1) Für die Verwahrung von Bargeld, Wertpapieren und sonstigen Wertgegenständen durch die Verwahrungsabteilungen bei den Oberlandesgerichten ist eine Verwahrungsgebühr und für die von diesen Abteilungen vorgenommenen Umsatzgeschäfte (§ 5 Abs. 1) ist eine Gebühr für Umsatzgeschäfte zu entrichten; außerdem sind die Barauslagen zu ersetzen.
(2) Die Entrichtung der Verwahrungsgebühr entfällt bei Verwahrnissen, deren Gesamtwert 30 Euro nicht übersteigt; dasselbe gilt, sobald der Gesamtwert auf oder unter diesen Betrag sinkt.
(3) Von den Verwahrungsgebühren und den Gebühren für Umsatzgeschäfte sind befreit:
(4) Soweit andere Vorschriften eine Befreiung von den in diesem Bundesgesetz geregelten Gebühren vorsehen, bleiben sie unberührt.
zu Abs. 3 vgl. § 10 GGG, BGBl. Nr. 501/1984
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
(1) Als Wert ist anzunehmen:
(2) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, gilt § 6 Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, entsprechend.
(3) Ein nicht in vollen Euro bestehender Wertbetrag ist auf den nächsthöheren Eurobetrag aufzurunden.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
(1) Als Dauer der Verwahrung gilt ohne Rücksicht auf einen Wechsel des Verwahrungsortes die Zeit vom Erlag bis zur Ausfolgung.
(2) Die Verwahrungsdauer ist für jeden auszufolgenden Gegenstand gesondert zu berechnen.
(3) Ein angefangenes Jahr ist bei der Berechnung der Dauer für voll anzusehen.
(1) Die Verwahrungsgebühr beträgt für je ein Jahr:
(2) Die nach Abs. 1 und 3 berechneten Gebühren sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 5 Cent abgerundet und Beträge über 5 Cent aufgerundet werden. Die Mindestgebühr beträgt jedoch 10 Cent.
(3) Für die Berechnung der Gebühr sind die Werte aller unter einer Masse durch die gleiche Zeit verwahrten Gegenstände derselben Gebührenstufe zusammenzurechnen, doch sind mehreren Eigentümern gemeinsam gehörige Gegenstände so zu behandeln, als ob die Anteile gesondert verwahrt würden.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
(1) Für Umsatzgeschäfte, die durch Organe der Verwahrungsabteilungen besorgt werden, sind die folgenden Gebühren zu entrichten:
(2) Bei gleichzeitigen An- und Verkäufen ist jedes dieser Geschäfte gesondert in Anschlag zu bringen.
(3) Für die Wertbestimmung von Beträgen, die in ausländischer Währung ausgedrückt sind, und die Gebührenberechnung gelten § 2 Abs. 2 und 3 und § 4 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Für die Einlösung im Inland zahlbarer Wertpapiere, für die Einlösung von Zins- oder Gewinnanteilscheinen, für die Behebung von Erneuerungsscheinen, für den Umtausch von Wertpapieren bei Konvertierungen und von Interimsscheinen gegen endgültige Stücke, sowie für alle sonstigen, nicht im Abs. 1 angeführten Umsatzgeschäfte sind keine Gebühren zu entrichten; allfällige Barauslagen sind zu vergüten.
An die Stelle des Österreichischen Postsparkassenamtes ist die Österreichische Postsparkasse getreten (Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969).
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
(1) Die Gebühren (§§ 4 und 5) sind von der Verwahrungsabteilung zu berechnen und aus Anlass einer Ausfolgung dem Verwahrschaftsgericht bekannt zu geben.
(2) Das Verwahrschaftsgericht hat festzustellen, ob eine Befreiung von den Gebühren (§ 1 Abs. 3 und 4) besteht.
(3) Auf Antrag kann das Verwahrschaftsgericht auch die Stundung der Gebühren bewilligen, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und angemessene Sicherheit geleistet wird. Ferner ist die Stundung von Amts wegen zu bewilligen, wenn dies die Ausfolgung eines Verwahrnisses an einen Vollstrecker zur Vornahme einer Exekutionshandlung erfordert.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 entscheidet das Verwahrschaftsgericht in dem Verfahren, in welchem über die Ausfolgung zu entscheiden ist. Von der Entscheidung ist die Verwahrungsabteilung zu verständigen.
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren und Barauslagen obliegt der Partei, an die das Verwahrnis ausgefolgt wird.
(2) Mit dem Erlag wird an dem Verwahrnis ein Pfandrecht für die Gebühren und Barauslagen im Range des Erlagstages begründet.
Die Gebühren und Barauslagen sind bei der Ausfolgung zu entrichten. Vor Berichtigung der Gebühren und Barauslagen darf der verwahrte Gegenstand – außer im Falle des § 1 Abs. 2 – nur ausgefolgt werden, wenn das Verwahrschaftsgericht die Befreiung von der Gebühr festgestellt oder eine Stundung der Gebühr bewilligt hat (§ 6 Abs. 2 und 3).
ÜR: Art. 13 Z 4 und 5, BGBl. I Nr. 131/2001
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
(1) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bewilligt wird.
(2) Gebühren und Barauslagen, die nach den bisher geltenden Vorschriften entrichtet wurden, sind in die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu berechnenden Gebühren und Barauslagen einzurechnen. Eine Rückerstattung allfälliger Mehrbeträge findet nicht statt.
(3) Die durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, geänderten Bestimmungen sind auf Verwahrnisse anzuwenden, deren Ausfolgung nach dem 31. Dezember 2001 bewilligt wird. Abs. 2 gilt entsprechend.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
§ 6. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.
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