Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht – Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommen
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15.04.1958
(Übersetzung.)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN AUF DEM GEBIET DER UNTERHALTSPFLICHT GEGENÜBER KINDERN
StF: BGBl. Nr. 294/1961 (NR: GP IX RV 186 AB 193. S. 32. BR: S. 160.)
*Österreich 294/1968, 370/1968, 338/1972, 339/1972, 273,1973 *Belgien 294/1961 idF 122/1962, 347/1965 *Dänemark 33/1966, 311/1980 *Deutschland/BRD 294/1961, 122/1962 *Finnland 284/1967, 43/1970 *Frankreich 241/1966, 370/1968, 43/1970 *Italien 294/1961, 39/1965 *Liechtenstein 273/1973, 411/1973, 374/1977 *Niederlande 105/1964, 347/1965, 294/1968, 43/1970, 169/1981, 617/1986, III 117/2013 *Norwegen 347/1965, 354/1994, 588/1995, III 117/2013 *Portugal 162/1974, 610/1974 *Schweden 33/1966, 43/1970 *Schweiz 39/1965, 347/1965 *Slowakei 354/1994 *Spanien 556/1973, 67/1975 *Suriname 374/1977, 311/1980 *Tschechische R 354/1994 *Tschechoslowakei 338/1972, 374/1977 *Türkei 411/1973 *Ungarn 339/1972, 374/1977
Nachdem das am 15. April 1958 im Haag unterzeichnete Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 24. Juni 1960.
Dieses Übereinkommen wird gemäß seinem Artikel 16 am 1. Jänner 1962 in Kraft treten.
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung haben außer Österreich folgende Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert:
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Italien.
Nachdem die Erklärung der Republik Österreich, betreffend Zustimmung der Republik Österreich zu der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident im Namen der Republik Österreich, der von den Niederlanden gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die Niederländischen Antillen und Surinam zuzustimmen.
Nachdem die Zustimmung der Republik Österreich zu der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich, der von Frankreich gewünschten Inkraftsetzung des Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern für die französischen Gebiete in Übersee zuzustimmen.
Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der ČSSR zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der ČSSR zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.
Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich den Beitritt der Ungarischen Volksrepublik zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.
Nachdem die Erklärung der Republik Österreich betreffend die Annahme des Beitritts des Fürstentums Liechtenstein zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich im Namen der Republik Österreich, den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Übereinkommen vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern anzunehmen.
Belgien hat nachstehende Erklärung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben:
„Die zur Erlassung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern zuständigen Gerichtsbehörden sind je nach dem im belgischen Recht bestimmten Fall die Friedensrichter oder die Gerichtshöfe erster Instanz. Die Berufungsinstanzen für diese in erster Instanz ergangenen Entscheidungen sind die Gerichtshöfe erster Instanz, wenn es sich um Entscheidungen der Friedensrichter handelt, und die Berufungsgerichtshöfe, wenn es sich um Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz handelt.
Die Gerichtshöfe erster Instanz sind für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig. Auf diesem Gebiet erkennen die Berufungsgerichtshöfe über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Entscheidungen der Gerichtshöfe erster Instanz.“
Dänemark hat gemäß Artikel 13 des Übereinkommens notifiziert, daß es mit Wirkung vom 1. Jänner 1979 die Zuständigkeit, ausländische Entscheidungen für in Dänemark vollstreckbar zu erklären, folgenden Verwaltungsbehörden übertragen hat:
Gemäß Artikel 13 Abs. 1 dieses Übereinkommens hat die Bundesrepublik Deutschland folgende Erklärung abgegeben:
„In der Bundesrepublik Deutschland sind für den Erlaß von Unterhaltsentscheidungen in erster Instanz die Amtsgerichte und als Berufungsgerichte die Landgerichte zuständig (Nr., 23, Nr. 2 Buchstaben e und f, § 72 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
Für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen, die über die Unterhaltsansprüche von Kindern in einem der Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 15. April 1958 ergangen sind, sind die Amtsgerichte und als Berufungs- oder Beschwerdegerichte die Landgerichte zuständig (§ 1 des Gesetzes zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 18. Juli 1961, Bundesgesetzblatt Teil I Seite 1033).“
Finnland hat gemäß Artikel 13 des Übereinkommens folgende Mitteilungengemacht:
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:
die ordentlichen Gerichte (Gerichte erster Instanz, Berufungsgerichtshöfe und Oberster Gerichtshof).
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist zuständig:
der Berufungsgerichtshof Helsinki.
Frankreich hat folgende Mitteilung gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens gemacht:
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:
der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen sind zuständig:
der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen oder mangels eines solchen Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof.
für französische Überseedepartements:
der Gerichtshof erster Instanz des Wohnsitzes des Beklagten, der Gerichtshof Großer Instanz, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof;
für die französischen Überseegebiete:
die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen sind zuständig:
für die französischen Überseedepartements:
der Gerichtshof Großer Instanz des Unterhaltspflichtigen oder mangels eines solchen Gerichtshofes jener, in dessen Sprengel die Vollstreckung erfolgen soll, der Berufungsgerichtshof oder der Kassationsgerichtshof;
für französische Überseegebiete:
die Gerichte für bürgerliche Rechtssachen.
Italien hat gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens folgende Erklärung abgegeben:
„Gemäß den in Italien geltenden Vorschriften sind zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (Artikel 446 des Zivilgesetzbuches in Zusammenhang mit Artikel 2 und 3 des Haager Übereinkommens vom 15. April 1958) die Richter erster Instanz („Prätoren“ oder Präsidenten der Gerichtshöfe) zuständig.
Für die endgültigen Entscheidungen sind dagegen die zuständigen Behörden die Friedensrichter, die Richter der Gerichte erster Instanz, die Gerichtshöfe und die Berufungsgerichte (Artikel 7 ff. der Zivilprozeßordnung). Den Berufungsgerichten obliegt ferner der Ausspruch der Wirksamkeit für den italienischen Rechtsbereich der von den zuständigen ausländischen Behörden gefällten Entscheidungen.“
Ferner hat Liechtenstein gemäß Art. 13 des Übereinkommens erklärt, daß das „Fürstlich Liechtensteinische Landgericht“ in Vaduz die zur Fällung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständige Behörde ist.
Liechtenstein hat anläßlich seines Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:
„(Art. 18) Die von den Behörden eines anderen Vertragsstaates erlassenen Entscheidungen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen begründet gewesen ist (Art. 3 Z 2 des Übereinkommens), können im Fürstentum Liechtenstein mangels einer diesbezüglichen innerstaatlichen Zuständigskeitsnorm weder anerkannt noch vollstreckt werden.“
Die Niederlande hat nachstehende Erklärungen gemäß Artikel 13 des Übereinkommens abgegeben:
„In den Niederlanden sind in erster Instanz die Gerichtshöfe und die Präsidenten der Gerichtshöfe, als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und für Kassationsbeschwerden der Kassationsgerichtshof zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen zuständig.
In erster Instanz sind die Gerichtshöfe, als Berufungsinstanz die Berufungsgerichtshöfe und als Kassationsinstanz der Kassationsgerichtshof zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Unterhaltsentscheidungen zuständig.“
Weiters hat das Königreich der Niederlande am 18. Oktober 2010 bzw. am 25. Juli 2012 folgende Erklärungen abgegeben:
Einer weiteren Mitteilung zufolge hat Norwegen die Liste der zuständigen Behörden wie folgt geändert:
In Norwegen erfolgt die Festsetzung der Unterhaltszahlungen für Kinder durch den für den Wohnsitz des Unterhaltsempfängers zuständigen Beamten für Unterhaltszahlungen (Bidragsfogden). Lebt ein Ehegatte im Ausland, erfolgt die Festsetzung der Unterhaltszahlungen durch die Abteilung für Auslandsangelegenheiten des Büros für Unterhaltszahlungen in Oslo (Bidragsfogden i Oslo, utenlandsavdelingen). Dies gilt bis 31. September 1992. Ab 1. Oktober 1992 übernimmt diese Aufgabe der Auslandsdienst des staatlichen Sozialversicherungsträgers (Folketrygdkontoret for utenlandssaker). Der Gouverneur von Oslo entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Beamten für Unterhaltszahlungen.
Endgültige Entscheidungen über Unterhaltszahlungen für Kinder durch die Gerichte ergehen nur dann, wenn ein Elternteil eine solche Entscheidung im Zuge eines Ehescheidungsverfahrens bzw. eines Verfahrens zur Feststellung des Sorgepflichtigen oder des Besuchsrechts beantragt.
Das Büro für Unterhaltszahlungen kann die Eltern auch auf den Rechtsweg verweisen, wenn das Wesen des Einzelfalles dies erfordert.
Endgültige Entscheidungen durch die Gerichte ergehen bei Zahlungsforderungen des anderen Elternteiles, doch kann auch der Gouverneur des jeweiligen Gebietes mit Zustimmung beider Elternteile eine solche Entscheidung treffen. Das Justizministerium entscheidet über Berufungen gegen Entscheidungen des Gouverneurs.
Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über Unterhaltszahlungen für Kinder, die in einem anderen Land ergangen sind, sind an die Abteilung für Auslandsangelegenheiten des Büros für Unterhaltszahlungen in Oslo (Bidragsfogden i Oslo, utenlandsavdelingen) zu richten. Ab 1. Oktober 1992 sind solche Anträge an den Auslandsdienst des staatlichen Sozialversicherungsträgers (Folketrygdkontoret for utenlandssaker) zu richten.
Anläßlich der Unterzeichnung hatte Portugal erklärt, daß das Übereinkommen für das gesamte Hoheitsgebiet gilt.
Portugal hat mittels Note vom 12. Juli 1974 folgende Erklärung gemäß Artikel 13 abgegeben:
„Die zuständige Behörde auf dem Gebiet der Unterhaltsverpflichtungen ist der Jugendrichter, in dessen Sprengel der Minderjährige seinen Wohnsitz hat.
Die Behörde, die ausländische Entscheidungen anerkennt und vollstreckt, ist der Berufungsgerichtshof (Tribunal da Relaçâo) des Gerichtsbezirkes des Wohnsitzes der Person, gegen welche die Entscheidung vollstreckt werden soll.“
Schweden hat folgende Mitteilung gemäß Artikel 13 dieses Übereinkommens gemacht:
Zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen sind zuständig:
die Gerichte erster Instanz (Häradsrätt und Radhusrätt), die Berufungsgerichtshöfe (Hovrätt) in zweiter Instanz und schließlich der Oberste Gerichtshof.
Zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen ist zuständig:
der Berufungsgerichtshof Svea (Svea hovrätt).
Die Schweiz hat im Sinne des Artikels 13 des Übereinkommens nachstehende Behörden bekanntgegeben, die zuständig sind, Entscheidungen in Unterhaltssachen zu erlassen und ausländische Entscheidungen für vollstreckbar zu erklären.
In der Schweiz sind im allgemeinen die kantonalen Gerichtsbehörden zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen. Die Bezeichnung der Gerichtsbehörden ist je nach Kanton und Amtssprache dieser Behörden verschieden. Die Gerichte der ersten Instanz heißen im allgemeinen „Bezirksgericht“, „Amtsgericht“, „Zivilgericht“, „Landgericht“, „Tribunal de district“, „Tribunal d'arrondissement“, „Pretura“; die Appellationsgerichte führen ebenfalls verschiedene Bezeichnungen („Kantonsgericht“, „Obergericht“, „Appellationsgericht“, „Tribunal cantonal“, „Tribunale di appello"). In einigen Kantonen sind auch Verwaltungsbehörden in bestimmten Fällen zuständig, Kindern Unterhalt zuzusprechen.
Für Entscheidungen über Unterstützungsansprüche im Sinne des Artikels 328 ff. des Zivilgesetzbuches sind folgende kantonale Behörden zuständig:
Die schweizerischen Behörden, die zuständig sind, ausländische Entscheidungen, welche unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, „für vollstreckbar zu erklären“, sind die sogenannten Gerichte oder Richter „de mainlevée“ („Rechtsöffnungsrichter"), die von den Kantonen in Anwendung des Bundesgesetzes von 1889 über die Geltendmachung von Forderungen und den Konkurs bestimmt werden. Die „juridictions de mainlevee“ („Rechtsöffnungsrichter") in der Schweiz, die von den Kantonen bestimmt worden sind, sind folgende:
Spanien hat gemäß Art. 13 des Übereinkommens erklärt, daß die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen zuständigen Behörden die „Juzgados de Primera Instancia e Instrucción“ sind und daß die zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständige Behörde das „Tribunal Supremo“ ist.
Suriname hat bekanntgegeben, daß es den für sein Gebiet vor Erlangung seiner Unabhängigkeit von den Niederlanden erklärten Vorbehalt zu Artikel 18 des Übereinkommens vom 29. Feber 1980 an nicht mehr aufrechtzuerhalten wünscht.
Die Tschechoslowakei hat anläßlich ihres Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:
„Nach tschechoslowakischem Recht ist das Gericht die einzig zuständige Behörde zur Erlassung, Abänderung und Aufhebung von Unterhaltsentscheidungen (§ 2 der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).
Örtlich ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Minderjährige auf Grund einer durch die Eltern abgeschlossenen Vereinbarung oder einer von einem Gericht ergangenen Entscheidung oder gegebenenfalls anderer entscheidender Umstände seinen Wohnsitz hat (§ 88 lit. c der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).
Nach dem Gesetz Nr. 36/1964 der Gesetzessammlung über die Organisation der Gerichte und die Wahl der Richter, in der Fassung des Änderungsgesetzes Nr. 156/1969 der Gesetzessammlung, sind die Bezirksgerichte in Unterhaltsentscheidungen Gerichte erster Instanz.
Im Bereich der Stadt Prag, der Hauptstadt der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, sind die Distriktsgerichte die Gerichte erster Instanz, im Bereich der Stadt Bratislava, der Hauptstadt der Slowakischen Sozialistischen Republik, im Bereich der Städte Brno und Košice sind die Stadtgerichte die Gerichte erster Instanz. Die Kreisgerichte sind für die Berufungen gegen Entscheidungen zuständig, die von den Bezirksgerichten und den Stadtgerichten von Bratislava, Brno und Košice als Gerichte erster Instanz erlassen wurden. Das Gericht der Stadt Prag ist die Berufungsinstanz für Entscheidungen, die von den Distriktsgerichten als Gerichte erster Instanz im Bereich der Stadt Prag erlassen wurden.
Die Vollstreckbarerklärung der ausländischen Unterhaltsentscheidungen obliegt den Gerichten (§ 66 des Gesetzes Nr. 97/1963 der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht).
Das ordentliche Gericht des Unterhaltspflichtigen, das heißt das Gericht, in dessen Sprengel sich der Wohnsitz des Unterhaltspflichtigen befindet, ist zuständig für die Anordnung und Durchführung der Vollstreckung, und wenn er keinen Wohnsitz hat, das Gericht in dessen Sprengel er sich aufhält. In Ermangelung eines ordentlichen Gerichtes des Unterhaltspflichtigen in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel dieser sein Vermögen hat; handelt es sich um die Vollstreckung einer Entscheidung, die durch Zuerkennung einer Forderung erfolgt, ist das ordentliche Gericht des Drittschuldners zuständig. Wenn jedoch die Vollstreckung der Entscheidung eine Liegenschaft betrifft, ist stets das Gericht zuständig, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet (§ 85 Abs. 1 und § 252 der Zivilprozeßordnung, Nr. 99/1963 der Gesetzessammlung).
Die Anerkennung einer auf Geld oder Geldeswert lautenden ausländischen Entscheidung erfolgt nicht durch einen gesonderten Spruch. Die ausländische Entscheidung wird dadurch anerkannt, daß die tschechoslowakische Behörde so verfährt, als ob es sich um eine von einer tschechoslowakischen Behörde erlassene Entscheidung handeln würde (§ 65 des Gesetzes Nr. 97/1963 über das internationale Privatund Verfahrensrecht).
Wenn alle im Gesetz vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, kann jede ausländische Unterhaltsentscheidung in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vollstreckt werden, falls ihre Vollstreckung von einem tschechoslowakischen Gericht angeordnet wurde; die Anordnung der Vollstreckung muß stets die Begründung enthalten (§ 66 des Gesetzes 97/1963 der Gesetzessammlung über das internationale Privat- und Verfahrensrecht).“
Nach Mitteilung der Niederländischen Regierung hat die Türkei am 27. April 1973 ihre Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (BGBl. Nr. 294/1961, letzte Kundmachung betreffend den Geltungsbereich BGBl. Nr. 273/1973) hinterlegt und aus diesem Anlaß folgende Erklärungen gemäß Art. 2 und 13 des Übereinkommens abgegeben:
„1. In der Türkei sind die zuständigen Behörden zur Fällung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern die Zivilfriedensgerichte (Sulh Hukuk Mahkemesi) und die Zivilgerichte Großer Instanz (Asliye Hukuk Mahkemesi).
Im Sinn des Art. 2 Z 3 des Übereinkommens werden vorläufige Entscheidungen, die von einem Gericht zum Zweck der Sicherung während des Verfahrens gefällt werden und andere, endgültige Entscheidungen, die auf Zahlung von Unterhalt lauten, als vollstreckbar angesehen, auch wenn noch ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen offen steht.
In der Türkei ist die zuständige Behörde zur Entscheidung über die Vollstreckung ausländischer Urteile der Gerichtshof Großer Instanz, der sich am Wohnsitz des Schuldners befindet. Hat der Schuldner keinen Wohnsitz oder hält er sich nicht in der Türkei auf, so ist die zuständige Behörde der Gerichtshof Großer Instanz Ankara oder der Gerichtshof Großer Instanz Istanbul.“
Ungarn hat anläßlich seines Beitritts folgende Erklärungen abgegeben beziehungsweise Vorbehalte erklärt:
„a. Nach der im Absatz 2 des Artikels 29 der Zivilprozeßordnung, Gesetz III/1952, enthaltenen Vorschrift ist für den Fall, daß die klagende Partei ungarische Staatsangehörige ist, das Bezirksgericht (Stadtgericht, Stadtbezirksgericht) auf Grund des letzten Wohnsitzes der belangten Partei in Ungarn zur Erlassung von Entscheidungen auf dem Gebiet von Unterhaltsleistungen zuständig; falls dieser Wohnsitz nicht festgestellt werden kann oder aber die belangte Partei keinen Wohnsitz in Ungarn gehabt hat, ist der Wohnsitz der klagenden Partei oder in Ermangelung eines solchen Wohnsitzes der Aufenthalt der klagenden Partei für die Begründung der Zuständigkeit des Gerichts maßgebend. Nach Absatz 1 des Artikels 34 der Zivilprozeßordnung kann eine Klage auf Unterhaltsleistung ebenfalls bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen Wohnsitz hat.
b. Nach Absatz 2 des Artikels 210 des Dekret-Gesetzes Nr. 21/1955, geändert durch das Dekret-Gesetz Nr. 9/1961, kann der ausländische Unterhaltsberechtigte in Ungarn die Vollstrekkung einer von einer ausländischen Behörde erlassenen Entscheidung durch das Bezirksgericht verlangen, dessen Zuständigkeit durch den Wohnsitz des ungarischen Unterhaltspflichtigen begründet ist.“
Die Signatarstaaten dieses Übereinkommens haben,
Von dem Wunsche geleitet, gemeinsame Bestimmungen zur Regelung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern festzusetzen,
Beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
Erfassugsstichtag: 1.6.1962
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.4.2013 eingearbeitet.
Zweck dieses Übereinkommens ist es, in den vertragschließenden Staaten die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Begehren, seien sie internationalen oder innerstaatlichen Charakters, sicherzustellen, die den Unterhaltsanspruch eines ehelichen, nicht ehelichen oder adoptierten Kindes zum Gegenstand haben, das unverheiratet ist und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Enthält die Entscheidung auch einen Ausspruch über einen anderen Gegenstand als die Unterhaltspflicht, so bleibt die Wirkung des Übereinkommens auf die Unterhaltspflicht beschränkt.
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen in Unterhaltssachen zwischen Verwandten in der Seitenlinie nicht anzuwenden.
Zum Abs. 1: Vergleiche fallen nicht in den Anwendungsbereich (Ausnahmen siehe OGH 19.3.1986, JBl. 595/1986); hinsichtlich von Indexanpassungen siehe OGH 5.7.1986, JBl. 594/1986.
Unterhaltsentscheidungen, die in einem der vertragschließenden Staaten ergangen sind, sind in den anderen vertragschließenden Staaten ohne sachliche Nachprüfung anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, wenn
die Behörde, die entschieden hat, nach diesem Übereinkommen zuständig war;
die belangte Partei nach dem Rechte des Staates, dem die entscheidende Behörde angehört, ordnungsgemäß geladen oder vertreten war;
jedoch können im Fall einer Versäumnisentscheidung die Anerkennung und die Vollstreckung versagt werden, wenn die Vollstreckungsbehörde in Anbetracht der Umstände des Falles der Ansicht ist, daß die säumige Partei ohne ihr Verschulden von dem Verfahren keine Kenntnis hatte oder sich in ihm nicht verteidigen konnte;
jedoch werden vorläufig vollstreckbare Entscheidungen und vorläufige Maßnahmen trotz der Möglichkeit, sie anzufechten, von der Vollstreckungsbehörde für vollstreckbar erklärt, wenn in dem Staate, dem diese Behörde angehört, gleichartige Entscheidungen erlassen und vollstreckt werden können;
die Anerkennung und die Vollstreckung können versagt werden, wenn in dem Staat, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird, vor ihrer Erlassung Streitanhängigkeit bestanden hat;
Nach diesem Übereinkommen sind zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen folgende Behörden zuständig:
die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltspflichtige im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
die Behörden des Staates, in dessen Gebiet der Unterhaltsberechtigte im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
die Behörde, deren Zuständigkeit sich der Unterhaltspflichtige entweder ausdrücklich oder dadurch unterworfen hat, daß er sich, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, in die Sache selbst eingelassen hat.
Bei den Zuständigkeitsregeln handelt es sich um Bestimmungen über die "competence indirecte".
Zu Z 2 siehe die Vorbehaltsmöglichkeit nach Art. 18.
Die Partei, die sich auf eine Entscheidung beruft oder ihre Vollstreckung beantragt, hat folgende Unterlagen beizubringen:
eine Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
die Urkunden, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist;
im Falle einer Versäumnisentscheidung eine beglaubigte Abschrift der das Verfahren einleitenden Ladung oder Verfügung und die Urkunden, aus denen sich die ordnungsgemäße Zustellung dieser Ladung oder Verfügung ergibt.
Die Prüfung der Vollstreckungsbehörde beschränkt sich auf die im Artikel 2 genannten Voraussetzungen und die im Artikel 4 aufgezählten Urkunden.
Soweit dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach dem Rechte des Staates, dem die Vollstreckungsbehörde angehört.
Jede für vollstreckbar erklärte Entscheidung hat die gleiche Geltung und erzeugt die gleichen Wirkungen, wie wenn sie von einer zuständigen Behörde des Staates erlassen wäre, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
Ist in der Entscheidung, deren Vollstreckung beantragt wird, die Unterhaltsleistung durch regelmäßig wiederkehrende Zahlungen angeordnet, so wird die Vollstreckung sowohl wegen der bereits fällig gewordenen als auch wegen der künftig fällig werdenden Zahlungen bewilligt.
Die Voraussetzungen, die in den vorstehenden Artikeln für die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Sinne dieses Übereinkommens festgelegt sind, gelten auch für die von einer der im Artikel 3 bezeichneten Behörden erlassenen Entscheidungen, durch die ein Ausspruch über eine Verpflichtung zur Unterhaltsleistung abgeändert wird.
Ist einer Partei in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, das Armenrecht gewährt worden, so genießt sie es auch in dem Verfahren, durch das die Vollstreckung der Entscheidung erwirkt werden soll.
In den in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren braucht für die Prozeßkosten keine Sicherheit geleistet zu werden.
In den unter dieses Übereinkommen fallenden Verfahren bedürfen die beigebrachten Urkunden keines Sichtvermerkes und keiner Beglaubigung.
Die vertragschließenden Staaten verpflichten sich, die Überweisung der zur Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern zugesprochenen Beträge zu erleichtern.
Dies gilt auch, wenn Unterhaltszahlungen ohne Exekution geleistet werden.
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens hindert den Unterhaltsberechtigten, sich auf sonstige Bestimmungen zu berufen, die nach dem innerstaatlichen Rechte des Landes, in dem die Vollstreckungsbehörde ihren Sitz hat, oder nach einem anderen zwischen den vertragschließenden Staaten in Kraft befindlichen Übereinkommen auf die Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen anwendbar sind.
Dieses Übereinkommen ist auf Entscheidungen, die vor seinem Inkrafttreten ergangen sind, nicht anzuwenden.
Es kommt auf das Inkrafttreten in bezug auf die beiden im konkreten Fall berührten Staaten an.
Jeder vertragschließende Staat gibt der Regierung der Niederlande die Behörden bekannt, die zur Erlassung von Unterhaltsentscheidungen und zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen zuständig sind.
Die Regierung der Niederlande bringt diese Mitteilungen den anderen vertragschließenden Staaten zur Kenntnis.
Dieses Übereinkommen gilt ohne weiteres für das Mutterland jedes der vertragschließenden Staaten.
Wünscht ein vertragschließender Staat die Inkraftsetzung in allen anderen Gebieten oder in bestimmten der anderen Gebiete, deren zwischenstaatliche Beziehungen von ihm wahrgenommen werden, so hat er zu diesem Zweck seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Diese Erklärung wirkt für die Gebiete, die nicht zum Mutterland gehören, nur im Verhältnis zwischen dem Staate, der sie abgegeben hat, und den Staaten, die ihre Annahme erklärt haben. Die Erklärung der Annahme ist beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Dieses Übereinkommen steht den bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten zur Unterzeichnung offen.
Es ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen.
Über jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde wird eine Niederschrift aufgenommen werden, von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Signatarstaaten übermittelt werden wird.
Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tage nach der im Artikel 15 vorgesehenen Hinterlegung der vierten Ratifikationsurkunde in Kraft.
Für jeden Signatarstaat, der später ratifiziert, tritt das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
Im Falle des Artikels 14 Absatz 2 wird das Übereinkommen am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Annahmeerklärung anwendbar.
Jeder bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht nicht vertretene Staat kann diesem Übereinkommen beitreten. Der Staat, der beizutreten wünscht, hat seine Absicht durch eine schriftliche Mitteilung bekanntzugeben, die beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen ist. Dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Das Übereinkommen tritt zwischen dem beitretenden Staat und dem Staate, der diesen Beitritt anzunehmen erklärt hat, am sechzigsten Tage nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Der Beitritt wirkt nur im Verhältnis zwischen dem beitretenden Staat und den vertragschließenden Staaten, die erklärt haben, diesen Beitritt anzunehmen. Die Erklärung der Annahme ist beim Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande zu hinterlegen; dieses wird hievon jedem der vertragschließenden Staaten auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übersenden.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Beitrittsurkunde erst nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Artikel 16 hinterlegt werden kann.
Jeder vertragschließende Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei seinem Beitritt einen Vorbehalt hinsichtlich der Anerkennung und der Vollstreckung von Entscheidungen einer Behörde eines anderen vertragschließenden Staates machen, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Ein Staat, der diesen Vorbehalt macht, kann nicht verlangen, daß dieses Übereinkommen auf Entscheidungen seiner Behörden angewendet wird, deren Zuständigkeit durch den Aufenthaltsort des Unterhaltsberechtigten begründet ist.
Hievon hat nur Liechtenstein Gebrauch gemacht (BGBl. Nr. 374/1977).
Dieses Übereinkommen hat eine Geltungsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem im Artikel 16 Absatz 1 dieses Übereinkommens angegebenen Zeitpunkt. Diese Frist beginnt selbst für die Staaten, die es später ratifiziert haben oder beigetreten sind, ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
Das Übereinkommen wird, außer im Falle der Kündigung, von fünf zu fünf Jahren stillschweigend erneuert.
Die Kündigung ist wenigstens sechs Monate vor Ablauf der Frist dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten der Niederlande bekanntzugeben, das hievon allen anderen vertragschließenden Staaten Mitteilung machen wird.
Die Kündigung kann sich auf die oder bestimmte der in einer Bekanntgabe gemäß Artikel 14 Absatz 2 angeführten Gebiete beschränken.
Die Kündigung wird nur hinsichtlich des Staates, der sie erklärt hat, wirksam. Das Übereinkommen bleibt für alle anderen Staaten in Geltung.
Zu Urkund dessen haben die ordnungsgemäß ermächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen gefertigt.
Geschehen im Haag, am 15. April 1958, in einer einzigen Ausfertigung, die in den Archiven der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird und von der eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der bei der Achten Session der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staaten und den später beitretenden Staaten übermittelt werden wird.
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