Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)
10001996Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)Treaty08.08.1960Originalquelle öffnen →
Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen
StF: BGBl. Nr. 141/1960 (NR: GP VIII RV 396 AB 404 S. 54. BR: S. 132.)
Nachdem das am 25. Oktober 1957 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und öffentlichen Urkunden, betreffend Unterhaltsverpflichtungen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 12. April 1958.
Das Abkommens wird gemäß seinem Artikel 9 am 8. August 1960 in Kraft treten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich und Seine Majestät der König der Belgier haben, von dem Wunsche geleitet, die Anerkennung und Vollstreckung der in Unterhaltssachen gefällten gerichtlichen Entscheidungen sowie die Vollstreckung der auf diesem Gebiet errichteten öffentlichen Urkunden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu sichern, beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:
In diesem Abkommen bedeutet:
(1) Die von einem Gericht eines der Hohen Vertragschließenden Teile gefällten Entscheidungen werden auf dem Gebiet des anderen Hohen Vertragschließenden Teiles anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Die Anerkennung ist jedoch zu versagen:
(1) Die Zuständigkeit des Titelgerichtes ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a) begründet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(1) Jede von einem belgischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Österreich vollstreckbar, wenn die Voraussetzungen des Artikels 2 erfüllt sind; gegen die Exekutionsbewilligung sind alle nach österreichischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel zulässig.
(2) Jede von einem österreichischen Gericht gefällte Entscheidung ist in Belgien auf Grund der Vollstreckbarerklärung durch das zuständige belgische Gericht vollstreckbar, dessen Überprüfung sich nur auf die im Artikel 2 aufgezählten Punkte zu beziehen hat; gegen die Vollstreckbarerklärung sind alle nach belgischem Recht hiefür vorgesehenen Rechtsmittel mit Ausnahme der „opposition“ zulässig.
(1) Der Antrag auf Vollstreckung der Entscheidung in Österreich oder auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung in Belgien ist in der Form und nach den von der Rechtsordnung des Staates, wo die Vollstreckung begehrt wird, aufgestellten Vorschriften einzubringen und zu beurteilen.
(2) Die antragstellende Partei hat vorzulegen:
(3) Die vorgelegten Schriftstücke sind von Beglaubigungen befreit. Es ist ihnen eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates anzuschließen, deren Richtigkeit von einem beeideten Übersetzer eines der beiden Staaten bestätigt sein muß.
(1) Die in Österreich von den Gerichten, Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckbarerklärung erfolgen soll.
(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, mit denen solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.
(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.
(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die im Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet wurden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten von dem allein auf Grund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen gefällt wurden.
Die Hohen Vertragschließenden Teile behalten sich vor, den Geltungsbereich des vorliegenden Abkommens auf Belgisch-Kongo und auf das Gebiet von Ruanda-Urundi einvernehmlich durch Notenwechsel auszudehnen. Die Noten setzen den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausdehnung fest.
(1) Das vorliegende Abkommen ist zu ratifizieren. Der Austausch der Ratifikationsurkunden hat so bald wie möglich in Brüssel stattzufinden.
(2) Das Abkommen tritt am sechzigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(1) Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann das vorliegende Abkommen durch schriftliche, an den anderen Hohen Vertragschließenden Teil zu richtende Notifikation aufkündigen. Die Aufkündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt, an dem sie notifiziert wurde, wirksam.
(2) Die Aufkündigung kann auf die im Artikel 8 des vorliegenden Abkommens vorgesehene Ausdehnung seines Geltungsbereiches beschränkt werden.
Jede Streitigkeit hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung des vorliegenden Abkommens, die zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen entstehen könnte, ist auf diplomatischem Wege beizulegen.
Geschehen zu Wien, am 25. Oktober 1957, in zweifacher Ausfertigung in deutscher und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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