Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden, Vormundschaft (Liechtenstein)
10001951Treaty01.10.1956Originalquelle öffnen →
01.04.1955
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft.
StF: BGBl. Nr. 213/1956 (NR: GP VII RV 705 AB 729 S. 93. BR: S. 113.)
Nachdem der am 1. April 1955 unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Rechtshilfe, Beglaubigung, Urkunden und Vormundschaft nebst Zusatzprotokoll, welcher also lautet:
...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag nebst Zusatzprotokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. März 1956.
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Artikel 17 am 1. Oktober 1956 in Kraft getreten.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von Liechtenstein
von dem Wunsche geleitet, die Fragen der Rechtshilfe, des Beglaubigungs- und Urkundwesens sowie der Vormundschaft zwischen den beiden Staaten einverständlich zu regeln, haben beschlossen, hierüber einen Vertrag zu schließen. Zu diesem Zwecke haben sie zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
die, nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart haben:
Soweit sich der Artikel 1 auch auf Strafsachen bezieht, wurde er durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl. Nr. 41/1969 (Vorbehalt und Erklärung Liechtensteins siehe BGBl. Nr. 25/1970), und den österreichisch-liechtensteinischen Vertrag über die Ergänzung und Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 352/1983, ersetzt.
(1) Die vertragschließenden Teile werden in bürgerlichen Rechtssachen und in gerichtlichen Strafsachen, mit Ausnahme der politischen und fiskalischen Strafsachen, auf Ersuchen einander Rechtshilfe leisten und Zustellungen vornehmen.
(2) In den im Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten verkehren die Gerichte der vertragschließenden Teile unmittelbar miteinander.
Das ersuchte Gericht kann ein Ersuchen um Rechtshilfe oder Zustellung nur ablehnen, wenn die Erledigung nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt, der öffentlichen Ordnung oder dem inneren öffentlichen Rechte des ersuchten Staates zuwiderläuft oder geeignet ist, seine Hoheitsrechte zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden. In diesem Fall ist das Ersuchen im diplomatischen Weg unter Angabe des Grundes zurückzuleiten.
Ist das ersuchte Gericht zur Vornahme der Rechtshilfe oder Zustellung nicht zuständig, so hat es das Ersuchen von Amts wegen an das zuständige inländische Gericht weiterzuleiten. Fällt die begehrte Handlung in den Wirkungskreis einer anderen inländischen Behörde, so kann das ersuchte Gericht das Ersuchen an diese Behörde weiterleiten. In beiden Fällen hat das ersuchte Gericht das ersuchende Gericht hievon unmittelbar zu verständigen.
Rechtshilfe und Zustellung sind nach den Rechtsvorschriften des ersuchten Staates durchzuführen. Dem Ersuchen, von diesen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Form oder des Inhaltes der Erledigung abzuweichen, ist zu entsprechen, soweit dieser Vorgang durch die Rechtsvorschriften des ersuchten Staates nicht verboten ist.
(1) Die Kosten der Rechtshilfe und Zustellung werden von dem ersuchenden dem ersuchten Gerichte nicht ersetzt; ausgenommen sind Vergütungen, die an Sachverständige bezahlt worden sind.
(2) Die Zeugengebühren, die das ersuchte Gericht getragen hat, sind dem ersuchenden Gerichte bekanntzugeben; dieses kann sie von der zahlungspflichtigen Partei einheben.
Die Angehörigen des einen der vertragschließenden Teile werden im anderen unter denselben Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrechte zugelassen.
Den Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles, die in einem dritten Staat ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, kann auch auf Grund eines Zeugnisses der diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde ihres Heimatstaates oder der Behörden des dritten Staates, in deren Sprengel sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, das Armenrecht durch die Gerichte des anderen vertragschließenden Teiles bewilligt werden.
(1) Die Angehörigen der beiden vertragschließenden Teile, die im Gebiete des einen ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben, können Anträge auf Bewilligung des Armenrechtes sowie Klagen, andere Anträge und Erklärungen in bürgerlichen Rechtssachen, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht vorgeschrieben ist, unter Vorlage eines Armenrechtszeugnisses in der Republik Österreich bei dem Bezirksgericht ihres Wohnsitzes oder ständigen Aufenthaltes, im Fürstentum Liechtenstein beim fürstlichen Landgericht Vaduz zu Protokoll geben. Dieses Protokoll samt dem Armenrechtszeugnis und den anderen Beilagen ist dem als zuständig bezeichneten Gericht oder dem Gerichte, bei dem die Sache anhängig ist, unmittelbar zu übersenden. Mit der Vertretung der einschreitenden Partei ist auf deren Antrag im Falle der Bewilligung des Armenrechtes eine bei Gericht tätige Person zu betrauen.
(2) In Sachen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist, sind der Antrag auf Bewilligung des Armenrechtes, das Armenrechtszeugnis und ein Protokoll, in das die erforderlichen Angaben für die anzubringende Klage oder den sonstigen Schriftsatz aufzunehmen sind, dem Gerichte, das als zuständig bezeichnet wird oder bei dem die Sache anhängig ist, unmittelbar zu übersenden. Im Falle der Bewilligung des Armenrechtes hat dieses Gericht die nach Maßgabe seiner Rechtsvorschriften erforderlichen Verfügungen wegen Bestellung eines Rechtsanwaltes für die arme Partei zur Anbringung der Klage, des sonstigen Schriftsatzes und zur Vertretung bei der mündlichen Verhandlung zu veranlassen.
Das einem Angehörigen der vertragschließenden Teile bewilligte Armenrecht erstreckt sich auch auf die Rechtshilfe und Zustellung, die in dieser Sache von einem Gericht eines der vertragschließenden Teile vorgenommen wird.
Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die im anderen ihren Wohnsitz haben, stehen hinsichtlich der Befreiung von der Sicherstellung für die Prozeßkosten im Verfahren vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Teiles dessen Angehörigen gleich.
Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte.
Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren Beglaubigung:
(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;
(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;
(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;
(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist.
Die von den Behörden eines der vertragschließenden Teile ausgestellten und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehenen Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen zum Gebrauche vor den Behörden des anderen Teiles keiner Bescheinigung über die Zuständigkeit der ausstellenden Behörde.
(1) Die vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte über Angehörige des einen vertragschließenden Teiles, die nach den Rechtsvorschriften ihres Heimatstaates der Fürsorge bedürfen und im Gebiete des anderen ihren ständigen Aufenthalt haben oder nehmen, werden von den Gerichten oder den sonst mit der Führung dieser Geschäfte befaßten Behörden des anderen vertragschließenden Teiles geführt.
(2) Das Recht des Staates, in dem der Angehörige des anderen Staates seinen ständigen Aufenthalt hat, vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen nach seinen Rechtsvorschriften auch dann zu treffen, wenn eine Fürsorgebedürftigkeit nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates nicht gegeben ist, bleibt unberührt.
(3) Die Führung der vormundschafts- oder pflegschaftsbehördlichen Geschäfte ist im Falle des Abs. 1 auf Verlangen einer Vormundschafts- oder Pflegschaftsbehörde des Heimatstaates des Pflegebefohlenen dieser abzutreten.
Vorläufige und dringende vormundschafts- oder pflegschaftsbehördliche Maßnahmen hinsichtlich der Angehörigen des einen vertragschließenden Teiles können von den Behörden des anderen auch dann getroffen werden, wenn diese Angehörigen dort nur ihren Aufenthalt haben oder nehmen.
(1) Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt werden, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn sie folgenden Voraussetzungen entsprechen:
(2) Die Anerkennung einer Entscheidung ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 zu versagen,
Dieser Artikel ist durch den Vertrag, BGBl. Nr. 99/1968, eingefügt worden. Er ist nur auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages (20. 3. 1968) gefällt oder geschlossen wurden.
Im Sinne des Artikels 15a Absatz 1 Buchstabe a sind zuständig:
Entscheidungen der Gerichte eines der vertragschließenden Teile, die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen gefällt worden sind, sind im Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles zu vollstrecken, wenn sie
Eine Partei, die sich in einem vertragschließenden Teil auf eine im anderen vertragschließenden Teil gefällte Entscheidung zum Zweck ihrer Anerkennung oder Vollstreckung beruft, hat vorzulegen:
Die Bewilligung der Exekution und das Vollstreckungsverfahren richten sich nach dem Rechte des vertragschließenden Teiles, in dem die Entscheidung geltend gemacht wird.
Die Bestimmungen der Artikel 15a bis 15e sind auf die in Vormundschafts- oder Pflegschaftssachen geschlossenen gerichtlichen Vergleiche sinngemäß anzuwenden.
Die Artikel 15a bis 15f berühren nicht die Bestimmungen des Vertrages vom 1. April 1955 zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Vollstreckung von Unterhaltstiteln.
(1) Alle die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Vertrages betreffenden Meinungsverschiedenheiten, die im Wege diplomatischer Verhandlungen nicht zu bereinigen sein sollten, sind auf Verlangen eines der vertragschließenden Teile einer Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen und die sich aus je einem Vertreter der beiden Regierungen zusammensetzt.
(2) Für den Fall, als diese beiden Vertreter nicht innerhalb dreier Monate, nachdem ihnen die Meinungsverschiedenheit unterbreitet wurde, zu einer Regelung kommen können, haben sie einverständlich ein unter den Angehörigen eines dritten Staates auszuwählendes Mitglied namhaft zu machen. Mangels Einigung über die Auswahl dieses Mitgliedes innerhalb einer Frist von zwei Monaten kann der eine oder der andere Teil den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die Namhaftmachung des dritten Mitgliedes der Kommission durchzuführen; diese hat sodann die Aufgaben eines Schiedsgerichtes zu versehen.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; seine Entscheidung ist endgültig und bindend.
Der vorliegende Vertrag ist zu ratifizieren; die Ratifikationsurkunden sind sobald als möglich in Wien auszutauschen. Der vorliegende Vertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Jeder der vertragschließenden Teile kann den vorliegenden Vertrag unter Einhaltung einer sechsmonatlichen Frist auf das Ende des Kalenderjahres kündigen.
ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
a) Zu Abs. 1: Unter „fiskalischen Strafsachen“ sind solche zu verstehen, die devisenrechtliche, zoll-, steuer- oder abgabenrechtliche Tatbestände zum Gegenstande haben.
b) Zu Abs. 2: Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestimmung über den unmittelbaren Verkehr der Gerichte miteinander nicht dahin auszulegen ist, daß nicht auch andere Behörden miteinander oder mit Gerichten des anderen Teiles wie bisher unmittelbar verkehren könnten.
Was unter „amtlicher Unterschrift“ zu verstehen ist, wird durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
GESCHEHEN in doppelter Urschrift zu Vaduz am ersten April eintausendneunhundertfünfundfünfzig.
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