Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte
10001889FamilienrechtFederal Act01.07.1947Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 21. Mai 1947 über die Wirksamkeit von Eheschließungen vor Funktionären der Besatzungsmächte.
StF: BGBl. Nr. 117/1947 (NR: GP V RV 356 AB 363 S. 53. BR: S. 19.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Den in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Ablauf eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vor Funktionären der Besatzungsmächte in Österreich gemäß den Bestimmungen ihres Landesrechtes über die Form der Eheschließung geschlossenen Ehen kommen vom Zeitpunkte der Eheschließung an die Wirkungen einer vor dem Standesamte gemäß den §§ 15 ff. des Ehegesetzes geschlossenen Ehe zu.
Zur Wirksamkeit von Eheschließungen in der Zeit vom 1.4.1945 bis 29.6.1945 vor nicht zuständigen weltlichen Behörden oder vor
Funktionären der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften siehe auch BG StGBl. Nr. 31/1945.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres betraut.
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