Notariatsordnung 1945
10001883NotareFederal Act09.08.1945Originalquelle öffnen →
Gesetz vom 31. Juli 1945 über die Wiederherstellung des österreichischen Notariates (Notariatsordnung 1945 – NO. 1945).
StF: StGBl. Nr. 104/1945
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen:
(1) Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.
(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.
Zu Abs. 2: Eine solche Kundmachung wurde nicht erlassen.
(1) Die durch § 50, Abs. (3), Nr. 2, des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen §§ 70 bis 75 der Notariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Errichtung von Testamenten durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der Notariatsordnung) findet nicht statt.
(2) Von den nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft:
(3) Einem unbemittelten Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in Rechtsgeschäften, die dem Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 76, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, unterliegen, gebührenfrei zu gewähren.
(4) Die Inkraftsetzung des Notarversicherungsgesetzes 1938, Verordnung vom 5. Jänner 1938, B. G. Bl. Nr. 2, und des Gesetzes, betreffend die Rechtsanwalts- und Notarsgehilfen vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 468, sowie der damit zusammenhängenden Vorschriften bleibt vorbehalten.
Zu Abs. 1: Durch das BG BGBl. Nr. 30/1947 wurden die §§ 70 bis 75 NO, RGBl. Nr. 75/1871, mit Wirkung vom 8.3.1947 wieder in Kraft gesetzt; außerdem können danach seit diesem Zeitpunkt auch wieder letztwillige Verfügungen durch Notariatsakt errichtet werden; das G dRGBl. I S 973/1938 wurde aufgehoben.
Zu Abs. 2: Die in lit. c genannte Verordnung steht noch in Geltung. Die in lit. b und d genannten Verordnungen haben gemäß Art. IV § 7 Z 2 und 3 des Bundesgesetzes, mit dem die Notariatsordnung geändert wird, BGBl. Nr. 162/1977, mit 1. Mai 1977 ihre Wirksamkeit verloren, die in lit. a genannte Verordnung ist gemäß § 1 des Ersten Bundesrechtsbereinigungsgesetzes – 1. BRBG, BGBl. I Nr. 191/1999, mit Ablauf des 31. Dezember 1999 außer Kraft getreten.
Zu Abs. 3: Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe s. § 63 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895; aufgrund des Abs. 3 gelten diese Voraussetzungen also auch sinngemäß für die Befreiung von den Notariatsgebühren in notariatspflichtigen Rechtsgeschäften nach dem G RGBl. Nr. 76/1871.
Zu Abs. 4: Das Notarversicherungsgesetz 1938 wurde durch das Sozialversicherungs-Überleitungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1947, mit Ausnahme der Kranken- und Arbeitslosenversicherung wieder in Kraft gesetzt.
(1) Die Mandate der Organe des Notariates, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestanden, sind erloschen. Das Staatsamt für Justiz bestimmt den Zeitpunkt für die Wahl der nunmehr nach der Notariatsordnung zu bestellenden Organe. Es ist ermächtigt, durch Verordnung den Wahlvorgang näher zu regeln.
(2) Zur Führung der Geschäfte bis zum Amtsantritte gewählter Organe kann das Staatsamt für Justiz Organe durch Ernennung bestellen. Der vom Staatsamt für Justiz bestellte Präsident der Notariatskammer erstattet für die Ernennung der weiteren Organe Vorschläge, die doppelt soviel Personen enthalten sollen, wie zu bestellen sind. Das Staatsamt für Justiz ist an die Vorschläge nicht gebunden. Es kann auch die Zahl der Mitglieder der Notariatskammer abweichend von den Vorschriften der Notariatsordnung festsetzen, die von ihm bestellten Organe jederzeit abberufen und neue bestellen. Zum Wirkungskreis der durch Ernennung bestellten Notariatskammern gehören auch die dem Notariatskollegium zukommenden Geschäfte.
(3) Die durch das Staatsamt für Justiz in der Zeit vom 10. April 1945 bis zum Wirksamkeitsbeginn dieses Gesetzes vorgenommenen Bestellungen von Standesorganen gelten als im Sinne des Abs. (2) vollzogen.
(4) Solange eine Notariatskammer noch nicht bestellt ist, werden ihre Geschäfte vom Gerichtshof erster Instanz gemäß § 140 NO. versehen. Die Stimmführer aus dem Stande der Notare und der Notariatskandidaten in dem dort vorgesehenen Senat werden vom Staatsamt für Justiz ernannt.
Für die Notare, die am 13. März 1938 österreichische Notare waren und das Amt noch am 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich ausgeübt haben, gelten folgende Vorschriften:
Für die Notare, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 im Gebiete der Republik Österreich zu Notaren bestellt wurden, gelten die Bestimmungen des § 4, die Vorschriften der Z. 2 und 3 aber mit der Änderung, daß in jedem Falle zu prüfen ist, ob der Notar den Erfordernissen zur Erlangung des Notaramtes nach der Notariatsordnung entspricht. Die Große Staatsprüfung ersetzt die Notariatsprüfung.
(1) Die Entscheidung darüber, ob nach den vorstehenden Vorschriften ein Notar in seinem Amte bestätigt wird, oder die Feststellung, ob der Notar von der Berufsausübung ausgeschlossen ist, steht dem Bundesministerium für Justiz zu, soweit nicht das Entscheidungsrecht der im § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 genannten Kommission eingeräumt ist. Die erforderlichen Erhebungen führt die zuständige Notariatskammer durch. Sie legt das Ergebnis mit ihrem Antrag dem Staatsamt für Justiz vor.
(2) Die im Amt bestätigten Notare haben nach den Vorschriften der Notariatsordnung die Genehmigung des neuen Siegels zu erwirken und die Angelobung auf die Republik Österreich zu leisten. Bei Verhinderung durch ein unabwendbares Ereignis kann das Gelöbnis schriftlich geleistet werden.
Die Notariatskammer kann mit der Durchführung der erforderlichen Erhebungen [§ 6, Abs. (1)] eines ihrer Mitglieder oder auch einen ihr nicht angehörigen Notar bestellen. In dem Verfahren können die Beteiligten mündlich oder schriftlich vernommen, Akten und Urkunden beigeschafft sowie Zeugen und Sachverständige abgehört werden. Um Vernehmungen und andere Erhebungen kann auch das Gericht ersucht werden, das hiebei nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung vorzugehen hat. Von Einvernehmungstagsatzungen hat das Gericht die Notariatskammer zu verständigen. Diese kann einen Vertreter entsenden; er ist befugt, mit Zustimmung des Gerichtes an die zu vernehmenden Personen Fragen zu stellen.
Ergibt sich im Zuge der Erhebungen hinreichender Grund zur Annahme, daß ein Ausübungsverbot festzustellen sein wird, so hat die Notariatskammer die vorläufige Suspension zu verfügen, ohne die Entscheidung der Registrierungsbehörde abzuwarten. In dringenden Fällen kann der Präsident der Notariatskammer die Verfügung vorläufig allein treffen. Er hat sie jedoch ohne Verzug der Notariatskammer mitzuteilen, welche die Suspension aufzuheben oder zu bestätigen hat. Gegen die Verfügung der Suspension steht dem Notar die Beschwerde gemäß § 138 NO. zu.
Wird nachträglich gemäß § 27 des Verbotsgesetzes 1947 eine Ausnahme von der Behandlung nach diesem Gesetz bewilligt oder ergeht gemäß § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des Verbotsgesetzes 1947 eine Entscheidung, die mit der Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz oder der Notariatskammer im Widerspruch steht, so haben diese ihre Entscheidung außer Kraft zu setzen, ein neuerliches Verfahren einzuleiten und unter Zugrundelegung der nach § 27 des Verbotsgesetzes 1947 bewilligten Ausnahme oder der nach § 7 oder gemäß § 19, Abs. (2), des gleichen Gesetzes ergangenen Entscheidung abermals zu entscheiden.
(1) Notariatskandidaten im Sinne der im § 1 bezeichneten Vorschriften sind auch die Notarassessoren, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich bestellt waren, und die Referendare, die am 27. April 1945 im Gebiet der Republik Österreich in Verwendung standen und in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden.
(2) Für die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten gelten folgende Bestimmungen:
Der Ernennung zum Notar und der Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten stehen zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 ergangene behördliche Entscheidungen und Verfügungen, insbesondere auch disziplinäre Verurteilungen, nicht entgegen, wenn sie lediglich auf nationale, sogenannte rassische oder politische Gründe zurückgehen.
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
siehe die Einrechnungsvorschrift 1945, StGBl. Nr. 145/1945
Anhängige Disziplinarverfahren und sonstige das Notariatswesen betreffende Verfahren sind abzubrechen. Die Akten sind dem Präsidenten der Notariatskammer zu übermitteln, der nach der Notariatsordnung das Entsprechende zu verfügen, allfällig die Durchführung eines neuen Verfahrens durch die nunmehr zuständige Stelle zu veranlassen hat.
Das Staatsamt für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung zu verfügen, wie bis auf weiteres Bekanntmachungen zu geschehen haben, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung in der amtlichen Landeszeitung kundzumachen sind.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.
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