Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
10001798Abkommen über das einheitliche WechselgesetzTreaty01.01.1934Originalquelle öffnen →
07.06.1930
(Übersetzung.)
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz.
StF: BGBl. Nr. 289/1932 (NR: GP IV 351 AB 404 S. 99.)
Englisch, Französisch
*Österreich I 106/1934, 188/1963 *Aserbaidschan III 12/2001 *Belarus III 54/2000 *Belgien I 106/1934, 129/1961 *Brasilien 240/1954 *China III 54/2000 *Dänemark I 106/1934, III 54/2000 *Deutschland I 106/1934, 129/1961 *Finnland I 106/1934 *Frankreich 225/1936, 25/1938 *Griechenland 374/1935 *Italien I 106/1934 *Japan I 106/1934 *Kasachstan III 177/1997 *Litauen III 177/1997 *Luxemburg 214/1963 *Monaco II 300/1934 *Niederlande I 106/1934, 374/1935, 22/1936, 340/1936 *Norwegen I 106/1934 *Polen 374/1935, 78/1937 *Portugal II 300/1934, 240/1954, III 54/2000 *Schweden I 106/1934, 214/1963 *Schweiz 216/1937, 12/1957 *UdSSR 77/1937 *Ukraine III 54/2000 *Ungarn 273/1965
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und den Bundesministern für Justiz und für Finanzen gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 27. August 1932.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu den Abkommen wurde am 31. August 1932 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Artikel VI des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz, Artikel 15 des Abkommens über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts und Artikel 5 des Abkommens über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht wird verlautbart werden.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes ist das Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz gemäß Artikel VI am 1. Jänner 1934 in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist bisher im Verhältnis zwischen Österreich einerseits und Deutschland, Belgien, Dänemark (ohne Grönland), Finnland, Italien, Japan, Norwegen, den Niederlanden (Königreich in Europa) und Schweden andererseits in Kraft.
Bei der Ratifikation hat Österreich unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 14, 15, 17 und 20 der Anlage II gemacht.
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Bei der Ratifikation hat Belgien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 1, 2, 3, 4, 5, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17 und 20 der Anlage II gemacht; bezüglich Belgisch-Kongos und Ruanda Urundis hat die belgische Regierung alle Vorbehalte der Anlage II mit Ausnahme des Vorbehaltes des Artikels 21 gemacht.
Die belgische Botschaft in Wien hat mit Verbalnote vom 8. Juni 1959 bekanntgegeben, daß Belgien gemäß Artikel I Absatz 4 des Abkommens den in der Anlage II Artikel 22 vorgesehenen Vorbehalt erklärt und den Artikel 72 des Abkommens durch folgenden Absatz ergänzt:
„Für die Anwendung dieses Artikels ist jeder Samstag einem Feiertage gleichgestellt.“
Dem Abkommen ist Brasilien am 26. August 1942 jedoch unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Art. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II beigetreten.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Bei der Ratifikation hat Dänemark unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 10, 14, 15, 17, 18 und 20 der Anlage II gemacht.
Ferner hat Dänemark die Erklärung in Bezug auf Grönland mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1965 zurückgezogen.
Bei der Ratifikation hat Deutschland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 31. Juli 1959 mitgeteilt, daß sie gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens den in Artikel 18 der Anlage II zu dem Abkommen vorgesehenen Vorbehalt macht.
Bei der Ratifikation hat Finnland unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Finnland von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
(Anm. : Vorbehalt gemäß Artikel 5 der Anlage II zurückgezogen mit BGBl. Nr. 25/1938.)
Griechenland hat folgende Vorbehalte betreffend Anlage II gemacht:
Artikel 8: Absatz 1 und 3.
Artikel 9: was die Wechsel anbelangt, die an einem bestimmten Tage oder bestimmte Zeit nach Ausstellung oder nach Sicht zahlbar sind.
Artikel 13.
Artikel 15: a) Anspruch gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
b) derselbe Anspruch gegen den Annehmer, der sich ungerechtfertigt bereichern würde;
„Dieser Anspruch verjährt in fünf Jahren vom Ausstellungstage des Wechsels angerechnet.“
Artikel 17: es werden die Bestimmungen der griechischen Gesetzgebung, betreffend die kurzen Verjährungsfristen, zur Anwendung kommen.
Artikel 20: die oben angeführten Vorbehalte gelten auch für den eigenen Wechsel.
Bei der Ratifikation hat Italien unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 2, 8, 10, 13, 15, 16, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Bei der Ratifikation hat Japan unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.
Die Ratifikation des Abkommens erfolgte gemäß dessen Artikel I unter den in den Artikeln 1, 4, 11, 12, 13, 15, 16, 18, 19 und 20 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalten.
Bei der Ratifikation hat Niederlande unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte aller Artikel der Anlage II gemacht.
Endlich hat die niederländische Regierung dem Generalsekretär des Völkerbundes durch den niederländischen Minister des Äußern am 16. Juli 1935 notifiziert, daß das Abkommen gemäß seinem Artikel X auch auf Niederländisch-Indien und Curaçao anwendbar sein soll.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung in Ergänzung der Erklärung vom 16. Juli 1935, betreffend die Anwendung des Abkommens auf Niederländisch-Indien und Curaçao erklärt, daß diese Anwendung nur unter den in der Anlage II des Abkommens verzeichneten Vorbehalten stattfinden wird.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung das Abkommen gemäß den Bestimmungen seines Artikel X auf Surinam für anwendbar erklärt. Diese Erklärung wurde im Sekretariate des Völkerbundes am 7. August 1936 registriert. Die Anwendung des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz ist abhängig von den in der Anlage II zu diesem Abkommen angeführten Vorbehalten.
Bei der Ratifikation hat Norwegen unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat sich Norwegen gleichzeitig vorbehalten, von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15, 17 und 18 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch zu machen, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Ferner hat der Präsident der Republik Polen im Namen der Freien Stadt Danzig das Abkommen am 24. Juni 1935 ratifiziert und bei der Ratifikation die Vorbehalte der Artikel 6, 10, 13, 14, 15, 17, 19 und 20 der Anlage II gemacht.
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte unter dem Vorbehalte der Bestimmungen der Artikel 2, 6, 7, 10, 11, 13, 14, 15, 17, 19, 20, 21, Absatz 2, und 22 der Anlage II dieses Abkommens.
Portugal hat dieses Abkommen am 8. Juni 1934 mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß das Abkommen auf die portugiesischen Kolonien keine Anwendung zu finden hat.
Den bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Abkommen geltend gemachten Vorbehalt, daß die Bestimmungen des Abkommens auf die Kolonialgebiete keine Anwendung finden, hat Portugal am 18. August 1953 zurückgezogen. Demnach findet dieses Abkommen mit Wirkung vom 16. November 1953 auch auf die überseeischen Gebiete Portugals Anwendung.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Abkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Bei der Ratifikation hat Schweden unter Berufung auf Artikel 1, Absatz 2, des Abkommens Vorbehalte der Artikel 14 und 20 der Anlage II gemacht. Überdies hat Schweden von dem den vertragschließenden Teilen durch die Artikel 10, 15 und 17 der genannten Anlage eingeräumten Rechte Gebrauch gemacht, die Regelung der darin erwähnten Materien seiner Gesetzgebung zu überlassen.
Weiters hat Schweden dem Generalsekretär der Vereinten Nationen am 21. Februar 1961 mitgeteilt, daß es gemäß Artikel I Absatz 3 des Abkommens über das einheitliche Wechselgesetz den in Artikel 18 der Anlage II dieses Abkommens vorgesehenen Vorbehalt macht.
Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Schweiz das Abkommen mit den in den Artikeln 2, 6, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 der Anlage II vorgesehenen Vorbehalten ratifiziert.
Der Beitritt zum Abkommen erfolgte gemäß dessen Artikel I, Absatz 2, unter dem Vorbehalt der in der Anlage II zum Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Der Beitritt unterliegt den in Anlage II zum Abkommen genannten Vorbehalten.
Nachdem die am 7. Juni 1930 in Genf unterfertigten internationalen Abkommen über das einheitliche Wechselrecht, über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen Wechselprivatrechts, und über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht, welche also lauten: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident diese Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich deren gewissenhafte Erfüllung.
Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien, der Präsident der Republik Columbien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, der Präsident der Republik Ecuador, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, der Präsident der Französischen Republik, der Präsident der Griechischen Republik, Seine Durchlaucht der Reichsverweser des Königreichs Ungarn, Seine Majestät der König von Italien, Seine Majestät der Kaiser von Japan, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin vom Luxemburg, Seine Majestät der König von Norwegen, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, der Präsident der Republik Peru, der Präsident der Republik Polen, der Präsident der Portugiesischen Republik, Seine Majestät der König von Schweden, der Schweizerische Bundesrat, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Türkischen Republik, Seine Majestät der König von Jugoslawien,
von dem Wunsche geleitet, den Schwierigkeiten zu begegnen, die aus der Verschiedenheit der Gesetzgebungen der einzelnen Länder erwachsen können, in denen Wechsel umlaufen, und um auf diese Weise die zwischenstaatlichen Handelsbeziehungen zu sichern und zu fördern,
haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
Diese haben sich nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen geeinigt:
In Österreich wurde das Einheitliche Wechselgesetz durch das Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, eingeführt.
Dokumentalistische Gliederung:
Dieser Vertrag wurde in drei selbständigen Vorschriften dokumentiert:
Abkommen über das einheitliche Wechselgesetz
Anlage I. Einheitliches Wechselgesetz. = Anlage 1
Anlage II. = Anlage 2
Protokoll zum Abkommen = Anlage 3
Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts
Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht
Artikel I. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in ihren Gebieten das Einheitliche Wechselgesetz, das die Anlage I dieses Abkommens bildet, in einem der Urtexte oder in ihren Landessprachen einzuführen.
Diese Verpflichtung kann von jedem Hohen Vertragschließenden Teil unter Vorbehalten eingegangen werden, die er gegebenenfalls im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts anzuzeigen hat. Es dürfen nur solche Vorbehalte gemacht werden, die in Anlage II des Abkommens vorgesehen sind.
Von den im Artikel 8, 12 und 18 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten kann indessen auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt Gebrauch gemacht werden, sofern dem Generalsekretär des Völkerbundes hievon Anzeige gemacht wird. Dieser wird den Wortlaut der Vorbehalte unverzüglich den Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, für die das Abkommen ratifiziert oder der Beitritt erklärt worden ist. Diese Vorbehalte treten nicht vor dem neunzigsten Tage nach dem Eingang der erwähnten Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann auch nach der Ratifikation oder nach dem Beitritt im Falle der Dringlichkeit von den im Artikel 7 und 22 der Anlage II bezeichneten Vorbehalten Gebrauch machen. In diesen Fällen muß er dies unmittelbar und unverzüglich allen übrigen Vertragschließenden Teilen und dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen. Diese Anzeige äußert ihre Wirkungen zwei Tage nach ihrem Eingang bei den Hohen Vertragschließenden Teilen.
Artikel II. Das Einheitliche Wechselgesetz findet in den Gebieten der Hohen Vertragschließenden Teile keine Anwendung auf Wechsel, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens schon ausgestellt waren.
Artikel III. Das Abkommen, dessen französischer und englischer Wortlaut gleich maßgebend ist, trägt das Datum des heutigen Tages.
Nach diesem Tage kann es noch bis zum 6. September 1930 für jedes Mitglied des Völkerbunds und für jeden Nichtmitgliedstaat gezeichnet werden.
Artikel IV. Dieses Abkommen soll ratifiziert werden.
Die Ratifikationsurkunden sind vor dem 1. September 1932 bei dem Generalsekretär des Völkerbunds zu hinterlegen; dieser wird ihren Eingang unverzüglich allen Mitgliedern des Völkerbunds und den Nichtmitgliedstaaten mitteilen, die Vertragsteile des Abkommens sind.
Artikel V. Vom 6. September 1930 an kann jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat dem Abkommen beitreten.
Dieser Beitritt wird durch eine Anzeige an den Generalsekretär des Völkerbunds vollzogen, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds zu hinterlegen ist.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird die Hinterlegung unverzüglich allen Staaten mitteilen, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind.
Artikel VI. Dieses Abkommen tritt erst in Kraft, wenn es für sieben Mitglieder des Völkerbunds oder Nichtmitgliedstaaten ratifiziert oder für sie der Beitritt erklärt worden ist; unter den Völkerbundsmitgliedern müssen drei ständig im Völkerbundsrat vertreten sein.
Das Abkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Tage in Kraft, an dem der Generalsekretär des Völkerbunds die siebente nach dem ersten Absatz dieses Artikels maßgebende Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung erhalten hat.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird, wenn er die im Artikel IV und V vorgesehenen Mitteilungen macht, ausdrücklich darauf hinweisen, daß die im ersten Absatz bezeichneten Ratifikationsurkunden oder Beitrittserklärungen vorliegen.
Artikel VII. Jede Ratifikation oder jeder Beitritt, die nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem das Abkommen nach Artikel VI in Kraft tritt, wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung beim Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Artikel VIII. Außer im Falle der Dringlichkeit kann das Abkommen nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit dem Tage gekündigt werden, an dem es für das kündigende Mitglied des Völkerbunds oder den kündigenden Nichtmitgliedstaat in Kraft getreten ist; die Kündigung wird am neunzigsten Tage nach dem Eingang der Kündigungserklärung bei dem Generalsekretär des Völkerbunds wirksam.
Der Generalsekretär des Völkerbunds wird jede Kündigung unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen mitteilen.
Im Falle der Dringlichkeit erklärt der Hohe Vertragschließende Teil seine Kündigung unmittelbar und unverzüglich allen anderen Hohen Vertragschließenden Teilen. Die Kündigung wird zwei Tage nach dem Eingang der Erklärung bei den Hohen Vertragschließenden Teilen wirksam. Der Hohe Vertragschließende Teil, der unter diesen Umständen kündigt, hat von seiner Entschließung auch den Generalsekretär des Völkerbunds zu benachrichtigen.
Jede Kündigung ist nur in Ansehung des Hohen Vertragschließenden Teils wirksam, für den sie erklärt worden ist.
Artikel IX. Jedes Mitglied des Völkerbunds und jeder Nichtmitgliedstaat, für die das Abkommen in Kraft ist, kann nach Ablauf von vier Jahren seit seinem Inkrafttreten einen Antrag auf Nachprüfung einzelner oder aller Vorschriften des Abkommens an den Generalsekretär des Völkerbunds richten.
Wenn ein solcher Antrag nach Mitteilung an die anderen Mitglieder des Völkerbunds und Nichtmitgliedstaaten, für die das Abkommen zu dieser Zeit in Kraft ist, innerhalb eines Jahres die Unterstützung von mindestens sechs Vertragsstaaten findet, so wird der Völkerbundsrat darüber entscheiden, ob eine Konferenz zu diesem Zweck einberufen werden soll.
Artikel X. Die Hohen Vertragschließenden Teile können bei der Zeichnung, der Ratifikation oder bei ihrem Beitritt erklären, daß sie durch die Annahme dieses Abkommens keine Verpflichtung für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der unter ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandat stehenden Gebiete zu übernehmen gewillt sind; in diesem Falle findet das Abkommen keine Anwendung auf die Gebiete, für welche diese Erklärung abgegeben worden ist.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können in der Folge jederzeit dem Generalsekretär des Völkerbunds anzeigen, daß sie beabsichtigen, die Anwendbarkeit dieses Abkommens auf die Gesamtheit oder einen Teil der Gebiete auszudehnen, für welche die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Erklärung abgegeben worden ist. In diesem Falle tritt das Abkommen für die in der Erklärung genannten Gebiete neunzig Tage nach Eingang der Anzeige bei dem Generalsekretär des Völkerbunds in Kraft.
Desgleichen können die Hohen Vertragschließenden Teile das Abkommen gemäß Artikel VIII für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer Kolonien, Protektorate oder der ihrer Oberhoheit oder ihrem Mandate unterstehenden Gebiete kündigen.
Artikel XI. Dieses Abkommen wird nach seinem Inkrafttreten vom Generalsekretär des Völkerbunds registriert werden. Sodann wird es in der Sammlung der Verträge des Völkerbunds so bald wie möglich veröffentlicht werden.
Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Artikel 1. Der gezogene Wechsel enthält:
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
die unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener);
die Angabe der Verfallzeit;
die Angabe des Zahlungsortes;
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 2. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als gezogener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der bei dem Namen des Bezogenen angegebene Ort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Bezogenen.
Ein Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt aus ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Artikel 3. Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Artikel 4. Der Wechsel kann bei einem Dritten, am Wohnorte des Bezogenen oder an einem anderen Orte, zahlbar gestellt werden.
Artikel 5. In einem Wechsel, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, kann der Aussteller bestimmen, daß die Wechselsumme zu verzinsen ist. Bei jedem anderen Wechsel gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Der Zinsfuß ist im Wechsel anzugeben; fehlt diese Angabe, so gilt der Zinsvermerk als nicht geschrieben.
Die Zinsen laufen vom Tage der Ausstellung des Wechsels, sofern nicht ein anderer Tag bestimmt ist.
Artikel 6. Ist die Wechselsumme in Buchstaben und in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die in Buchstaben angegebene Summe.
Ist die Wechselsumme mehrmals in Buchstaben oder mehrmals in Ziffern angegeben, so gilt bei Abweichungen die geringste Summe.
Artikel 7. Trägt ein Wechsel Unterschriften von Personen, die eine Wechselverbindlichkeit nicht eingehen können, gefälschte Unterschriften, Unterschriften erdichteter Personen oder Unterschriften, die aus irgendeinem anderen Grunde für die Personen, die unterschrieben haben oder mit deren Namen unterschrieben worden ist, keine Verbindlichkeit begründen, so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Unterschriften keinen Einfluß.
Artikel 8. Wer auf einen Wechsel seine Unterschrift als Vertreter eines anderen setzt, ohne hiezu ermächtigt zu sein, haftet selbst wechselmäßig und hat, wenn er den Wechsel einlöst, dieselben Rechte, die der angeblich Vertretene haben würde. Das gleiche gilt von einem Vertreter, der seine Vertretungsbefugnis überschritten hat.
Artikel 9. Der Aussteller haftet für die Annahme und die Zahlung des Wechsels.
Er kann die Haftung für die Annahme ausschließen; jeder Vermerk, durch den er die Haftung für die Zahlung ausschließt, gilt als nicht geschrieben.
Artikel 10. Wenn ein Wechsel, der bei der Begebung unvollständig war, den getroffenen Vereinbarungen zuwider ausgefüllt worden ist, so kann die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen dem Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Artikel 11. Jeder Wechsel kann durch Indossament übertragen werden, auch wenn er nicht ausdrücklich an Order lautet.
Hat der Aussteller in den Wechsel die Worte „nicht an Order“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk aufgenommen, so kann der Wechsel nur in der Form und mit den Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung übertragen werden.
Das Indossament kann auch auf den Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, auf den Aussteller oder auf jeden anderen Wechselverpflichteten lauten. Diese Personen können den Wechsel weiter indossieren.
Artikel 12. Das Indossament muß unbedingt sein. Bedingungen, von denen es abhängig gemacht wird, gelten als nicht geschrieben.
Ein Teilindossament ist nichtig.
Ein Indossament an den Inhaber gilt als Blankoindossament.
Artikel 13. Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.
Artikel 14. Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel. Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber
das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;
den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;
den Wechsel weiter begeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.
Artikel 15. Der Indossant haftet mangels eines entgegenstehenden Vermerks für die Annahme und die Zahlung.
Er kann untersagen, daß der Wechsel weiter indossiert wird; in diesem Falle haftet er denen nicht, an die der Wechsel weiter indossiert wird.
Artikel 16. Wer den Wechsel in Händen hat, gilt als rechtmäßiger Inhaber, sofern er sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist, und zwar auch dann, wenn das letzte ein Blankoindossament ist. Ausgestrichene Indossamente gelten hiebei als nicht geschrieben. Folgt auf ein Blankoindossament ein weiteres Indossament, so wird angenommen, daß der Aussteller dieses Indossaments den Wechsel durch das Blankoindossament erworben hat.
Ist der Wechsel einem früheren Inhaber irgendwie abhanden gekommen, so ist der neue Inhaber, der sein Recht nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes nachweist, zur Herausgabe des Wechsels nur verpflichtet, wenn er ihn in bösem Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb eine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Artikel 17. Wer aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird, kann dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf seine unmittelbaren Beziehungen zu dem Aussteller oder zu einem früheren Inhaber gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Artikel 18. Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Einziehung“, „zum Inkasso“, „in Prokura“ oder einen anderen nur eine Bevollmächtigung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; aber er kann ihn nur durch ein weiteres Vollmachtsindossament übertragen.
Die Wechselverpflichteten können in diesem Falle dem Inhaber nur solche Einwendungen entgegensetzen, die ihnen gegen den Indossanten zustehen.
Die in dem Vollmachtsindossament enthaltene Vollmacht erlischt weder mit dem Tod noch mit dem Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers.
Artikel 19. Enthält das Indossament den Vermerk „Wert zur Sicherheit“, „Wert zum Pfande“ oder einen anderen eine Verpfändung ausdrückenden Vermerk, so kann der Inhaber alle Rechte aus dem Wechsel geltend machen; ein von ihm ausgestelltes Indossament hat aber nur die Wirkung eines Vollmachtsindossaments.
Die Wechselverpflichteten können dem Inhaber keine Einwendungen entgegensetzen, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu dem Indossanten gründen, es sei denn, daß der Inhaber bei dem Erwerb des Wechsels bewußt zum Nachteil des Schuldners gehandelt hat.
Artikel 20. Ein Indossament nach Verfall hat dieselben Wirkungen wie ein Indossament vor Verfall. Ist jedoch der Wechsel erst nach Erhebung des Protestes mangels Zahlung oder nach Ablauf der hiefür bestimmten Frist indossiert worden, so hat das Indossament nur die Wirkungen einer gewöhnlichen Abtretung.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß ein nicht datiertes Indossament vor Ablauf der für die Erhebung des Protestes bestimmten Frist auf den Wechsel gesetzt worden ist.
Artikel 21. Der Wechsel kann von dem Inhaber oder von jedem, der den Wechsel auch nur in Händen hat, bis zum Verfall dem Bezogenen an seinem Wohnorte zur Annahme vorgelegt werden.
Artikel 22. Der Aussteller kann in jedem Wechsel mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß.
Er kann im Wechsel die Vorlegung zur Annahme untersagen, wenn es sich nicht um einen Wechsel handelt, der bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar ist oder der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet.
Er kann auch vorschreiben, daß der Wechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Annahme vorgelegt werden darf.
Jeder Indossant kann, wenn nicht der Aussteller die Vorlegung zur Annahme untersagt hat, mit oder ohne Bestimmung einer Frist vorschreiben, daß der Wechsel zur Annahme vorgelegt werden muß.
Artikel 23. Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen binnen einem Jahre nach dem Tage der Ausstellung zur Annahme vorgelegt werden.
Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen.
Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Artikel 24. Der Bezogene kann verlangen, daß ihm der Wechsel am Tage nach der ersten Vorlegung nochmals vorgelegt wird. Die Beteiligten können sich darauf, daß diesem Verlangen nicht entsprochen worden ist, nur berufen, wenn das Verlangen im Protest vermerkt ist.
Der Inhaber ist nicht verpflichtet, den zur Annahme vorgelegten Wechsel in der Hand des Bezogenen zu lassen.
Artikel 25. Die Annahmeerklärung wird auf den Wechsel gesetzt. Sie wird durch das Wort „angenommen“ oder ein gleichbedeutendes Wort ausgedrückt; sie ist vom Bezogenen zu unterschreiben. Die bloße Unterschrift des Bezogenen auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Annahme.
Lautet der Wechsel auf eine bestimmte Zeit nach Sicht oder ist er infolge eines besonderen Vermerks innerhalb einer bestimmten Frist zur Annahme vorzulegen, so muß die Annahmeerklärung den Tag bezeichnen, an dem sie erfolgt ist, sofern nicht der Inhaber die Angabe des Tages der Vorlegung verlangt. Ist kein Tag angegeben, so muß der Inhaber, um seine Rückgriffsrechte gegen die Indossanten und den Aussteller zu wahren, diese Unterlassung rechtzeitig durch einen Protest feststellen lassen.
Artikel 26. Die Annahme muß unbedingt sein; der Bezogene kann sie aber auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
Wenn die Annahmeerklärung irgendeine andere Abweichung von den Bestimmungen des Wechsels enthält, so gilt die Annahme als verweigert. Der Annehmende haftet jedoch nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
Artikel 27. Hat der Aussteller im Wechsel einen von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Zahlungsort angegeben, ohne einen Dritten zu bezeichnen, bei dem die Zahlung geleistet werden soll, so kann der Bezogene bei der Annahmeerklärung einen Dritten bezeichnen. Mangels einer solchen Bezeichnung wird angenommen, daß sich der Annehmer verpflichtet hat, selbst am Zahlungsorte zu zahlen.
Ist der Wechsel beim Bezogenen selbst zahlbar, so kann dieser in der Annahmeerklärung eine am Zahlungsorte befindliche Stelle bezeichnen, wo die Zahlung geleistet werden soll.
Artikel 28. Der Bezogene wird durch die Annahme verpflichtet, den Wechsel bei Verfall zu bezahlen.
Mangels Zahlung hat der Inhaber, auch wenn er der Aussteller ist, gegen den Annehmer einen unmittelbaren Anspruch aus dem Wechsel auf alles, was auf Grund der Artikel 48 und 49 gefordert werden kann.
Artikel 29. Hat der Bezogene die auf den Wechsel gesetzte Annahmeerklärung vor der Rückgabe des Wechsels gestrichen, so gilt die Annahme als verweigert. Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Streichung vor der Rückgabe des Wechsels erfolgt ist.
Hat der Bezogene jedoch dem Inhaber oder einer Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, die Annahme schriftlich mitgeteilt, so haftet er diesen nach dem Inhalt seiner Annahmeerklärung.
Artikel 30. Die Zahlung der Wechselsumme kann ganz oder teilweise durch Wechselbürgschaft gesichert werden.
Diese Sicherheit kann von einem Dritten oder auch von einer Person geleistet werden, deren Unterschrift sich schon auf dem Wechsel befindet.
Artikel 31. Die Bürgschaftserklärung wird auf den Wechsel oder auf einen Anhang gesetzt.
Sie wird durch die Worte „als Bürge“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk ausgedrückt; sie ist von dem Wechselbürgen zu unterschreiben.
Die bloße Unterschrift auf der Vorderseite des Wechsels gilt als Bürgschaftserklärung, soweit es sich nicht um die Unterschrift es Bezogenen oder des Ausstellers handelt.
In der Erklärung ist anzugeben, für wen die Bürgschaft geleistet wird; mangels einer solchen Angabe gilt sie für den Aussteller.
Artikel 32. Der Wechselbürge haftet in der gleichen Weise wie derjenige, für den er sich verbürgt hat.
Seine Verpflichtungserklärung ist auch gültig, wenn die Verbindlichkeit, für die er sich verbürgt hat, aus einem anderen Grunde als wegen eines Formfehlers nichtig ist.
Der Wechselbürge, der den Wechsel bezahlt, erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen denjenigen, für den er sich verbürgt hat, und gegen alle, die diesem wechselmäßig haften.
Artikel 33. Ein Wechsel kann gezogen werden
auf Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach Sicht;
auf eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung;
auf einen bestimmten Tag.
Wechsel mit anderen oder mit mehreren aufeinanderfolgenden Verfallzeiten sind nichtig.
Artikel 34. Der Sichtwechsel ist bei der Vorlegung fällig. Er muß binnen einem Jahre nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt werden. Der Aussteller kann eine kürzere oder eine längere Frist bestimmen. Die Indossanten können die Vorlegungsfristen abkürzen.
Der Aussteller kann vorschreiben, daß der Sichtwechsel nicht vor einem bestimmten Tage zur Zahlung vorgelegt werden darf. In diesem Fall beginnt die Vorlegungsfrist mit diesem Tage.
Artikel 35. Der Verfall eines Wechsels, der auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet, richtet sich nach dem in der Annahmeerklärung angegebenen Tage oder nach dem Tage des Protestes.
Ist in der Annahmeerklärung ein Tag nicht angegeben und ein Protest nicht erhoben worden, so gilt dem Annehmer gegenüber der Wechsel als am letzten Tage der für die Vorlegung zur Annahme vorgesehenen Frist angenommen.
Artikel 36. Ein Wechsel, der auf einen oder mehrere Monate nach der Ausstellung oder nach Sicht lautet, verfällt an dem entsprechenden Tage des Zahlungsmonats. Fehlt dieser Tag, so ist der Wechsel am letzten Tage des Monats fällig.
Lautet der Wechsel auf einen oder mehrere Monate und einen halben Monat nach der Ausstellung oder nach Sicht, so werden die ganzen Monate zuerst gezählt.
Ist als Verfallszeit der Anfang, die Mitte oder das Ende eines Monats angegeben, so ist darunter der erste, der fünfzehnte oder der letzte Tag des Monats zu verstehen.
Die Ausdrücke „acht Tage“ oder „fünfzehn Tage“ bedeuten nicht eine oder zwei Wochen, sondern volle acht oder fünfzehn Tage.
Der Ausdruck „halber Monat“ bedeutet fünfzehn Tage.
Artikel 37. Ist ein Wechsel an einem bestimmten Tag an einem Orte zahlbar, dessen Kalender von dem des Ausstellungsortes abweicht, so ist für den Verfalltag der Kalender des Zahlungsortes maßgebend.
Ist ein zwischen zwei Orten mit verschiedenem Kalender gezogener Wechsel eine bestimmte Zeit nach der Ausstellung zahlbar, so wird der Tag der Ausstellung in den nach dem Kalender des Zahlungsortes entsprechenden Tag umgerechnet und hienach der Verfalltag ermittelt.
Auf die Berechnung der Fristen für die Vorlegung von Wechseln findet die Vorschrift des vorstehenden Absatzes entsprechende Anwendung.
Die Vorschriften dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn sich aus einem Vermerk im Wechsel oder sonst aus dessen Inhalt ergibt, daß etwas anderes beabsichtigt war.
Artikel 38. Der Inhaber eines Wechsels, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, hat den Wechsel am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage zur Zahlung vorzulegen.
Die Einlieferung in eine Abrechnungsstelle steht der Vorlegung zur Zahlung gleich.
Artikel 39. Der Bezogene kann vom Inhaber gegen Zahlung die Aushändigung des quittierten Wechsels verlangen.
Der Inhaber darf eine Teilzahlung nicht zurückweisen.
Im Falle der Teilzahlung kann der Bezogene verlangen, daß sie auf den Wechsel vermerkt und ihm eine Quittung erteilt wird.
Artikel 40. Der Inhaber des Wechsels ist nicht verpflichtet, die Zahlung vor Verfall anzunehmen.
Der Bezogene, der vor Verfall zahlt, handelt auf eigene Gefahr.
Wer bei Verfall zahlt, wird von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn ihm nicht Arglist oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Er ist verpflichtet, die Ordnungsmäßigkeit der Reihe der Indossamente, aber nicht die Unterschriften der Indossanten zu prüfen.
Artikel 41. Lautet der Wechsel auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht gilt, so kann die Wechselsumme in der Landeswährung nach dem Werte gezahlt werden, den sie am Verfalltage besitzt. Wenn der Schuldner die Zahlung verzögert, so kann der Inhaber wählen, ob die Wechselsumme nach dem Kurs des Verfalltages oder nach dem Kurs des Zahlungstages in die Landeswährung umgerechnet werden soll.
Der Wert der fremden Währung bestimmt sich nach den Handelsgebräuchen des Zahlungsortes. Der Aussteller kann jedoch im Wechsel für die zu zahlende Summe einen Umrechnungskurs bestimmen.
Die Vorschriften der beiden ersten Absätze finden keine Anwendung, wenn der Aussteller die Zahlung in einer bestimmten Währung vorgeschrieben hat (Effektivvermerk).
Lautet der Wechsel auf eine Geldsorte, die im Lande der Ausstellung dieselbe Bezeichnung, aber einen anderen Wert hat als in dem der Zahlung, so wird vermutet, daß die Geldsorte des Zahlungsortes gemeint ist.
Artikel 42. Wird der Wechsel nicht innerhalb der im Artikel 38 bestimmten Frist zur Zahlung vorgelegt, so kann der Schuldner die Wechselsumme bei der zuständigen Behörde auf Gefahr und Kosten des Inhabers hinterlegen.
Artikel 43. Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist.
Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu,
wenn die Annahme ganz oder teilweise verweigert worden ist;
wenn über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, der Konkurs eröffnet worden ist oder wenn der Bezogene auch nur seine Zahlungen eingestellt hat oder wenn eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen ist;
wenn über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, der Konkurs eröffnet worden ist.
Artikel 44. Die Verweigerung der Annahme oder der Zahlung muß durch eine öffentliche Urkunde (Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung) festgestellt werden.
Der Protest mangels Annahme muß innerhalb der Frist erhoben werden, die für die Vorlegung zur Annahme gilt. Ist im Falle des Artikels 24, Absatz 1, der Wechsel am letzten Tage der Frist zum ersten Male vorgelegt worden, so kann der Protest noch am folgenden Tage erhoben werden.
Der Protest mangels Zahlung muß bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag oder bestimmte Zeit nach der Ausstellung oder nach Sicht zahlbar ist, an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden. Bei einem Sichtwechsel muß der Protest mangels Zahlung in den gleichen Fristen erhoben werden, wie sie im vorhergehenden Absatz für den Protest mangels Annahme vorgesehen sind.
Ist Protest mangels Annahme erhoben worden, so bedarf es weder der Vorlegung zur Zahlung noch des Protestes mangels Zahlung.
Hat der Bezogene, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, seine Zahlungen eingestellt oder ist eine Zwangsvollstreckung in sein Vermögen fruchtlos verlaufen, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem der Wechsel dem Bezogenen zur Zahlung vorgelegt und Protest erhoben worden ist.
Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht, oder über das Vermögen des Ausstellers eines Wechsels, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist, Konkurs eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechts, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird.
Artikel 45. Der Inhaber muß seinen unmittelbaren Vormann und den Aussteller von dem Unterbleiben der Annahme oder der Zahlung innerhalb der vier Werktage benachrichtigen, die auf den Tag der Protesterhebung oder, im Falle des Vermerks „ohne Kosten“, auf den Tag der Vorlegung folgen. Jeder Indossant muß innerhalb zweier Werktage nach Empfang der Nachricht seinem unmittelbaren Vormanne von der Nachricht, die er erhalten hat, Kenntnis geben und ihm die Namen und Adressen derjenigen mitteilen, die vorher Nachricht gegeben haben, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Fristen laufen vom Empfang der vorhergehenden Nachricht.
Wird nach Maßgabe des vorhergehenden Absatzes eine Person, deren Unterschrift sich auf dem Wechsel befindet, Nachricht gegeben, so muß die gleiche Nachricht in derselben Frist ihrem Wechselbürgen gegeben werden.
Hat ein Indossant seine Adresse nicht oder in unleserlicher Form angegeben, so genügt es, daß sein unmittelbarer Vormann benachrichtigt wird.
Die Nachricht kann in jeder Form gegeben werden, auch durch die bloße Rücksendung des Wechsels.
Der zur Benachrichtigung Verpflichtete hat zu beweisen, daß er in der vorgeschriebenen Frist benachrichtigt hat. Die Frist gilt als eingehalten, wenn ein Schreiben, das die Benachrichtigung enthält, innerhalb der Frist zur Post gegeben worden ist.
Wer die rechtzeitige Benachrichtigung versäumt, verliert nicht den Rückgriff; er haftet für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
Artikel 46. Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann durch den Vermerk „ohne Kosten“, „ohne Protest“ oder einen gleichbedeutenden auf den Wechsel gesetzten und unterzeichneten Vermerk den Inhaber von der Verpflichtung befreien, zum Zwecke der Ausübung des Rückgriffs Protest mangels Annahme oder mangels Zahlung erheben zu lassen.
Der Vermerk befreit den Inhaber nicht von der Verpflichtung, den Wechsel rechtzeitig vorzulegen und die erforderlichen Nachrichten zu geben. Der Beweis, daß die Frist nicht eingehalten worden ist, liegt demjenigen ob, der sich dem Inhaber gegenüber darauf beruft.
Ist der Vermerk vom Aussteller beigefügt, so wirkt er gegenüber allen Wechselverpflichteten; ist er von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so wirkt er nur diesen gegenüber. Läßt der Inhaber ungeachtet des vom Aussteller beigefügten Vermerks Protest erheben, so fallen ihm die Kosten zur Last. Ist der Vermerk von einem Indossanten oder einem Wechselbürgen beigefügt, so sind alle Wechselverpflichteten zum Ersatze der Kosten eines dennoch erhobenen Protestes verpflichtet.
Artikel 47. Alle, die einen Wechsel ausgestellt, angenommen, indossiert oder mit einer Bürgschaftserklärung versehen haben, haften dem Inhaber als Gesamtschuldner.
Der Inhaber kann jeden einzeln oder mehrere oder alle zusammen in Anspruch nehmen, ohne an die Reihenfolge gebunden zu sein, in der sie sich verpflichtet haben.
Das gleiche Recht steht jedem Wechselverpflichteten zu, der den Wechsel eingelöst hat.
Durch die Geltendmachung des Anspruchs gegen einen Wechselverpflichteten verliert der Inhaber nicht seine Rechte gegen die anderen Wechselverpflichteten, auch nicht gegen die Nachmänner desjenigen, der zuerst in Anspruch genommen worden ist.
Artikel 48. Der Inhaber kann im Wege des Rückgriffs verlangen:
die Wechselsumme, soweit der Wechsel nicht angenommen oder nicht eingelöst worden ist, mit den etwa bedungenen Zinsen;
Zinsen zu sechs vom Hundert seit dem Verfalltage;
die Kosten des Protestes und der Nachrichten sowie die anderen Auslagen.
Wird der Rückgriff vor Verfall genommen, so werden von der Wechselsumme Zinsen abgezogen. Diese Zinsen werden auf Grund des öffentlich bekanntgemachten Diskontsatzes (Satz der Zentralnotenbank) berechnet, der am Tage des Rückgriffs am Wohnort des Inhabers gilt.
Artikel 49. Wer den Wechsel eingelöst hat, kann von seinen Vormännern verlangen:
den vollen Betrag, den er gezahlt hat;
die Zinsen dieses Betrags zu sechs vom Hundert seit dem Tage der Einlösung;
seine Auslagen.
Artikel 50. Jeder Wechselverpflichtete, gegen den Rückgriff genommen wird oder genommen werden kann, ist berechtigt, zu verlangen, daß ihm gegen Entrichtung der Rückgriffssumme der Wechsel mit dem Protest und eine quittierte Rechnung ausgehändigt werden.
Jeder Indossant, der den Wechsel eingelöst hat, kann sein Indossament und die Indossamente seiner Nachmänner ausstreichen.
Artikel 51. Bei dem Rückgriff nach einer Teilannahme kann derjenige, der den nicht angenommenen Teil der Wechselsumme entrichtet, verlangen, daß dies auf dem Wechsel vermerkt und ihm darüber Quittung erteilt wird. Der Inhaber muß ihm ferner eine beglaubigte Abschrift des Wechsels und den Protest aushändigen, um den weiteren Rückgriff zu ermöglichen.
Artikel 52. Wer zum Rückgriff berechtigt ist, kann mangels eines entgegenstehenden Vermerks den Rückgriff dadurch nehmen, daß er auf einen seiner Vormänner einen neuen Wechsel (Rückwechsel) zieht, der auf Sicht lautet und am Wohnort dieses Vormannes zahlbar ist.
Der Rückwechsel umfaßt, außer den in den Artikeln 48 und 49 angegebenen Beträgen, die Mäklergebühr und die Stempelgebühr für den Rückwechsel.
Wird der Rückwechsel vom Inhaber gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Zahlungsorte des ursprünglichen Wechsels auf den Wohnort des Vormanns gezogener Sichtwechsel hat. Wird der Rückwechsel von einem Indossanten gezogen, so richtet sich die Höhe der Wechselsumme nach dem Kurse, den ein vom Wohnorte des Ausstellers des Rückwechsels auf den Wohnort des Vormannes gezogener Sichtwechsel hat.
Artikel 53. Mit der Versäumung der Fristen
für die Vorlegung eines Wechsels, der auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lautet,
für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung,
für die Vorlegung zur Zahlung im Falle des Vermerks „ohne Kosten“
verliert der Inhaber seine Rechte gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers.
Versäumt der Inhaber die vom Aussteller für die Vorlegung zur Annahme vorgeschriebene Frist, so verliert er das Recht, mangels Annahme und mangels Zahlung Rückgriff zu nehmen, sofern nicht der Wortlaut des Vermerks ergibt, daß der Aussteller nur die Haftung für die Annahme hat ausschließen wollen.
Ist die Frist für die Vorlegung in einem Indossament enthalten, so kann sich nur der Indossant darauf berufen.
Artikel 54. Steht der rechtzeitigen Vorlegung des Wechsels oder der rechtzeitigen Erhebung des Protestes ein unüberwindliches Hindernis entgegen (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt), so werden die für diese Handlungen bestimmten Fristen verlängert.
Der Inhaber ist verpflichtet, seinen unmittelbaren Vormann von dem Falle der höheren Gewalt unverzüglich zu benachrichtigen und die Benachrichtigung unter Beifügung des Tages und Ortes sowie seiner Unterschrift auf dem Wechsel oder einem Anhange zu vermerken; im übrigen finden die Vorschriften des Artikels 45 Anwendung.
Fällt die höhere Gewalt weg, so muß der Inhaber den Wechsel unverzüglich zur Annahme oder zur Zahlung vorlegen und gegebenenfalls Protest erheben lassen.
Dauert die höhere Gewalt länger als dreißig Tage nach Verfall, so kann Rückgriff genommen werden, ohne daß es der Vorlegung oder der Protesterhebung bedarf.
Bei Wechseln, die auf Sicht oder auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, läuft die dreißigtägige Frist von dem Tage, an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Falle der höheren Gewalt benachrichtigt hat; diese Nachricht kann schon vor Ablauf der Vorlegungsfrist gegeben werden. Bei Wechseln, die auf bestimmte Zeit nach Sicht lauten, verlängert sich die dreißigtägige Frist um die im Wechsel angegebene Nachsichtfrist.
Tatsachen, die rein persönlich den Inhaber oder denjenigen betreffen, den er mit der Vorlegung des Wechsels oder mit der Protesterhebung beauftragt hat, gelten nicht als Fälle höherer Gewalt.
Artikel 55. Der Aussteller sowie jeder Indossant oder Wechselbürge kann eine Person angeben, die im Notfall annehmen oder zahlen soll.
Der Wechsel kann unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen zu Ehren eines jeden Wechselverpflichteten, gegen den Rückgriff genommen werden kann, angenommen oder bezahlt werden.
Jeder Dritte, auch der Bezogene, sowie jeder aus dem Wechsel bereits Verpflichtete, mit Ausnahme des Annehmers, kann einen Wechsel zu Ehren annehmen oder bezahlen.
Wer zu Ehren annimmt oder zahlt, ist verpflichtet, den Wechselverpflichteten, für den er eintritt, innerhalb zweier Werktage hievon zu benachrichtigen. Hält er die Frist nicht ein, so haftet er für den etwa durch seine Nachlässigkeit entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Wechselsumme.
Artikel 56. Die Ehrenannahme ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber vor Verfall Rückgriff nehmen kann, es sei denn, daß es sich um einen Wechsel handelt, dessen Vorlegung zur Annahme untersagt ist.
Ist auf dem Wechsel eine Person angegeben, die im Notfall am Zahlungsort annehmen oder zahlen soll, so kann der Inhaber vor Verfall gegen denjenigen, der die Notadresse beigefügt hat, und gegen seine Nachmänner nur Rückgriff nehmen, wenn er den Wechsel der in der Notadresse bezeichneten Person vorgelegt hat und im Falle der Verweigerung der Ehrenannahme die Verweigerung durch einen Protest hat feststellen lassen.
In den anderen Fällen des Ehreneintritts kann der Inhaber die Ehrenannahme zurückweisen. Läßt er sie aber zu, so verliert er den Rückgriff vor Verfall gegen denjenigen, zu dessen Ehren die Annahme erklärt worden ist, und gegen dessen Nachmänner.
Artikel 57. Die Ehrenannahme wird auf dem Wechsel vermerkt; sie ist von demjenigen, der zu Ehren annimmt, zu unterschreiben. In der Annahmeerklärung ist anzugeben, für wen die Ehrenannahme stattfindet; mangels einer solcher Angabe gilt sie für den Aussteller.
Artikel 58. Wer zu Ehren annimmt, haftet dem Inhaber und den Nachmännern desjenigen, für den er eingetreten ist, in der gleichen Weise wie dieser selbst.
Trotz der Ehrenannahme können der Wechselverpflichtete, zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und seine Vormänner vom Inhaber gegen Erstattung des im Artikel 48 angegebenen Betrags die Aushändigung des Wechsels und gegebenenfalls des erhobenen Protestes sowie einer quittierten Rechnung verlangen.
Artikel 59. Die Ehrenzahlung ist in allen Fällen zulässig, in denen der Inhaber bei Verfall oder vor Verfall Rückgriff nehmen kann.
Die Ehrenzahlung muß den vollen Betrag umfassen, den der Wechselverpflichtete, für den sie stattfindet, zahlen müßte.
Sie muß spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung stattfinden.
Artikel 60. Ist der Wechsel von Personen zu Ehren angenommen, die ihren Wohnsitz am Zahlungsort haben, oder sind am Zahlungsort wohnhafte Personen angegeben, die im Notfall zahlen sollen, so muß der Inhaber spätestens am Tage nach Ablauf der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Zahlung den Wechsel allen diesen Personen vorlegen und gegebenenfalls Protest wegen unterbliebener Ehrenzahlung erheben lassen.
Wird der Protest nicht rechtzeitig erhoben, so werden derjenige, der die Notadresse angegeben hat oder zu dessen Ehren der Wechsel angenommen worden ist, und die Nachmänner frei.
Artikel 61. Weist der Inhaber die Ehrenzahlung zurück, so verliert er den Rückgriff gegen diejenigen, die frei geworden wären.
Artikel 62. Über die Ehrenzahlung ist auf dem Wechsel eine Quittung auszustellen, die denjenigen bezeichnet, für den gezahlt wird. Fehlt die Bezeichnung, so gilt die Zahlung für den Aussteller.
Der Wechsel und der etwa erhobene Protest sind dem Ehrenzahler auszuhändigen.
Artikel 63. Der Ehrenzahler erwirbt die Rechte aus dem Wechsel gegen den Wechselverpflichteten, für den er gezahlt hat, und gegen die Personen, die diesem aus dem Wechsel haften. Er kann jedoch den Wechsel nicht weiter indossieren.
Die Nachmänner des Wechselverpflichteten, für den gezahlt worden ist, werden frei.
Sind mehrere Ehrenzahlungen angeboten, so gebührt derjenigen der Vorzug, durch welche die meisten Wechselverpflichteten frei werden. Wer entgegen dieser Vorschrift in Kenntnis der Sachlage zu Ehren zahlt, verliert den Rückgriff gegen diejenigen, die sonst frei geworden wären.
Artikel 64. Der Wechsel kann in mehreren gleichen Ausfertigungen ausgestellt werden.
Diese Ausfertigungen müssen im Texte der Urkunde mit fortlaufenden Nummern versehen sein; andernfalls gilt jede Ausfertigung als besonderer Wechsel.
Jeder Inhaber eines Wechsels kann auf seine Kosten die Übergabe mehrerer Ausfertigungen verlangen, sofern nicht aus dem Wechsel zu ersehen ist, daß er in einer einzigen Ausfertigung ausgestellt worden ist. Zu diesem Zwecke hat sich der Inhaber an seinen unmittelbaren Vormann zu wenden, der wieder an seinen Vormann zurückgehen muß, und so weiter in der Reihenfolge bis zum Aussteller. Die Indossanten sind verpflichtet, ihre Indossamente auf den neuen Ausfertigungen zu wiederholen.
Artikel 65. Wird eine Ausfertigung bezahlt, so erlöschen die Rechte aus allen Ausfertigungen, auch wenn diese nicht den Vermerk tragen, daß durch die Zahlung auf eine Ausfertigung die anderen ihre Gültigkeit verlieren. Jedoch bleibt der Bezogene aus jeder angenommenen Ausfertigung, die ihm nicht zurückgegeben worden ist, verpflichtet.
Hat ein Indossant die Ausfertigungen an verschiedene Personen übertragen, so haften er und seine Nachmänner aus allen Ausfertigungen, die ihre Unterschrift tragen und nicht herausgegeben worden sind.
Artikel 66. Wer eine Ausfertigung zur Annahme versendet, hat auf den anderen Ausfertigungen den Namen dessen anzugeben, bei dem sich die versendete Ausfertigung befindet. Dieser ist verpflichtet, sie dem rechtmäßigen Inhaber einer anderen Ausfertigung auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen:
daß ihm die zur Annahme versendete Ausfertigung auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist;
daß die Annahme oder die Zahlung auch nicht auf eine andere Ausfertigung zu erlangen war.
Artikel 67. Jeder Inhaber eines Wechsels ist befugt, Abschriften davon herzustellen.
Die Abschrift muß die Urschrift mit den Indossamenten und allen anderen darauf befindlichen Vermerken genau wiedergeben. Es muß angegeben sein, wie weit die Abschrift reicht.
Die Abschrift kann auf dieselbe Weise und mit denselben Wirkungen indossiert und mit einer Bürgschaftserklärung versehen werden wie die Urschrift.
Artikel 68. In der Abschrift ist der Verwahrer der Urschrift zu bezeichnen. Dieser ist verpflichtet, die Urschrift dem rechtmäßigen Inhaber der Abschrift auszuhändigen.
Wird die Aushändigung verweigert, so kann der Inhaber gegen die Indossanten der Abschrift und gegen diejenigen, die eine Bürgschaftserklärung auf die Abschrift gesetzt haben, nur Rückgriff nehmen, nachdem er durch einen Protest hat feststellen lassen, daß ihm die Urschrift auf sein Verlangen nicht ausgehändigt worden ist.
Enthält die Urschrift nach dem letzten, vor Anfertigung der Abschrift daraufgesetzten Indossament den Vermerk „von hier ab gelten Indossamente nur noch auf der Abschrift“ oder einen gleichbedeutenden Vermerk, so ist ein später auf die Urschrift gesetztes Indossament nichtig.
Artikel 69. Wird der Text eines Wechsels geändert, so haften diejenigen, die nach der Änderung ihre Unterschrift auf den Wechsel gesetzt haben, entsprechend dem geänderten Text; wer früher unterschrieben hat, haftet nach dem ursprünglichen Text.
Artikel 70. Die wechselmäßigen Ansprüche gegen den Annehmer verjähren in drei Jahren vom Verfalltage.
Die Ansprüche des Inhabers gegen die Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in einem Jahre vom Tage des rechtzeitig erhobenen Protestes oder im Falle des Vermerks „ohne Kosten“ vom Verfalltage.
Die Ansprüche eines Indossanten gegen andere Indossanten und gegen den Aussteller verjähren in sechs Monaten von dem Tage, an dem der Wechsel vom Indossanten eingelöst oder ihm gegenüber gerichtlich geltend gemacht worden ist.
Artikel 71. Die Unterbrechung der Verjährung wirkt nur gegen den Wechselverpflichteten, in Ansehung dessen die Tatsache eingetreten ist, welche die Unterbrechung bewirkt.
Artikel 72. Verfällt der Wechsel an einem gesetzlichen Feiertage, so kann die Zahlung erst am nächsten Werktage verlangt werden. Auch alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen, insbesondere die Vorlegung zur Annahme und die Protesterhebung, können nur an einem Werktage stattfinden.
Fällt der letzte Tag einer Frist, innerhalb deren eine dieser Handlungen vorgenommen werden muß, auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Frist bis zum nächsten Werktage verlängert. Feiertage, die in den Lauf einer Frist fallen, werden bei der Berechnung der Frist mitgezählt.
Artikel 73. Bei der Berechnung der gesetzlichen oder im Wechsel bestimmten Fristen wird der Tag, von dem sie zu laufen beginnen, nicht mitgezählt.
Artikel 74. Weder gesetzliche noch richterliche Respekttage werden anerkannt.
Artikel 75. Der eigene Wechsel enthält:
die Bezeichnung als Wechsel im Texte der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
das unbedingte Versprechen, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
die Angabe der Verfallzeit;
die Angabe des Zahlungsortes;
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung;
die Unterschrift des Ausstellers.
Artikel 76. Eine Urkunde, der einer der im vorstehenden Artikel bezeichneten Bestandteile fehlt, gilt nicht als eigener Wechsel, vorbehaltlich der in den folgenden Absätzen bezeichneten Fälle.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe der Verfallzeit gilt als Sichtwechsel.
Mangels einer besonderen Angabe gilt der Ausstellungsort als Zahlungsort und zugleich als Wohnort des Ausstellers.
Ein eigener Wechsel ohne Angabe des Ausstellungsortes gilt als ausgestellt an dem Orte, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist.
Artikel 77. Für den eigenen Wechsel gelten, soweit sie nicht mit seinem Wesen in Widerspruch stehen, die für den gezogenen Wechsel gegebenen Vorschriften über
das Indossament (Artikel 11 bis 20),
den Verfall (Artikel 33 bis 37),
die Zahlung (Artikel 38 bis 42),
den Rückgriff mangels Zahlung (Artikel 43 bis 50, 52 bis 54),
die Ehrenzahlung (Artikel 55, 59 bis 63),
die Abschriften (Artikel 67 und 68),
die Änderungen (Artikel 69),
die Verjährung (Artikel 70 und 71),
die Feiertage, die Fristenberechnung und das Verbot der Respekttage (Artikel 72 bis 74).
Ferner gelten für den eigenen Wechsel die Vorschriften über gezogene Wechsel, die bei einem Dritten oder an einem von dem Wohnort des Bezogenen verschiedenen Ort zahlbar sind (Artikel 4 und 27), über den Zinsvermerk (Artikel 5), über die Abweichungen bei der Angabe der Wechselsumme (Artikel 6), über die Folgen einer ungültigen Unterschrift (Artikel 7) oder die Unterschrift einer Person, die ohne Vertretungsbefugnis handelt oder ihre Vertretungsbefugnis überschreitet (Artikel 8), und über den Blankowechsel (Artikel 10).
Ebenso finden auf den eigenen Wechsel die Vorschriften über die Wechselbürgschaft Anwendung (Artikel 30 bis 32); im Falle des Artikels 31, Absatz 4, gilt die Wechselbürgschaft, wenn die Erklärung nicht angibt, für wen sie geleistet wird, für den Aussteller des eigenen Wechsels.
Artikel 78. Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der im Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tage des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.
Im Art. 38 Abs. 3 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, wird - entsprechend die dem nationalen Gesetzgeber durch Art. 6 der Anlage II eingeräumten Befugnis - näher bestimmt, welche Einrichtungen in Österreich als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
Österreich hat vom Vorbehalt des Art. 14 Abs. 1 der Anlage II Gebrauch gemacht und in Art. 48 Abs. 1 Z 4 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, dem Inhaber auch einen Provisionsanspruch eingeräumt.
Der auf dem Zinsfuß (Art. 48 Abs. 1 Z 2) bezügliche Vorbehalt des Art. 13 der Anlage II wurde in Österreich nicht erklärt.
Österreich hat vom Vorbehalt des Art. 14 Abs. 2 der Anlage II Gebrauch gemacht und in Art. 49 Z 4 des Wechselgesetzes 1955, BGBl. Nr. 49/1955, dem Inhaber auch einen Provisionsanspruch eingeräumt.
Der auf dem Zinsfuß (Art. 49 Z 2) bezügliche Vorbehalt des Art. 13 der Anlage II wurde in Österreich nicht erklärt.
Artikel 1. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann anordnen, daß die Vorschrift des Artikels 1, Ziffer 1, des Einheitlichen Wechselgesetzes, wonach der gezogene Wechsel die Bezeichnung als „Wechsel“ enthalten muß, in seinem Gebiet erst sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens Anwendung findet.
Artikel 2. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiet eingegangenen Wechselverpflichtungen bestimmen, in welcher Weise die Unterschrift selbst ersetzt werden kann, vorausgesetzt, daß der Wille dessen, der die Unterschrift leisten sollte, durch eine auf den Wechsel gesetzte Erklärung gehörig beglaubigt wird.
Artikel 3. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, Artikel 10 des Einheitlichen Wechselgesetzes nicht in sein Landesrecht einzuführen.
Artikel 4. Abweichend vom Artikel 31, Absatz 1, des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile zulassen, daß in seinem Gebiet eine Wechselbürgschaft durch eine besondere Urkunde geleistet werden kann, in welcher der Ort der Errichtung bezeichnet ist.
Artikel 5. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für die in seinem Gebiete zahlbaren Wechsel den Artikel 38 des Einheitlichen Wechselgesetzes dahin ergänzen, daß der Inhaber verpflichtet ist, den Wechsel am Verfalltag selbst vorzulegen; die Nichterfüllung dieser Verpflichtung darf nur einen Anspruch auf Schadensersatz zur Folge haben.
Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie eine solche Verpflichtung anerkennen.
Artikel 6. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile wird die Einrichtungen bestimmen, die im Sinne des Artikels 38, Absatz 2, des Einheitlichen Wechselgesetzes nach Landesrecht als Abrechnungsstellen anzusehen sind.
Artikel 7. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann über die Wirkungen des im Artikel 41 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Effektivvermerks für die auf seinem Gebiete zahlbaren Wechsel etwas anderes bestimmen, falls er dies bei Vorliegen außergewöhnlicher, den Kurs seiner Währung berührender Umstände für erforderlich hält. Gleiches gilt für die auf seinem Gebiet in fremder Währung ausgestellten Wechsel.
Artikel 8. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß ein in seinem Gebiete zu erhebender Protest, falls nicht der Aussteller im Wechsel die Erhebung des Protestes durch Aufnahme einer öffentlichen Urkunde ausdrücklich verlangt hat, durch eine schriftliche Erklärung auf dem Wechsel ersetzt werden darf, die zu datieren und von dem Bezogenen zu unterschreiben ist.
Ebenso kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß die bezeichnete Erklärung innerhalb der Protestfrist in ein öffentliches Register einzutragen ist.
In den Fällen der vorhergehenden Absätze gilt ein nicht datiertes Indossament als ein Indossament, das vor der Protesterhebung auf den Wechsel gesetzt worden ist.
Artikel 9. Abweichend vom Artikel 44, Absatz 3, des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vorschreiben, daß der Protest mangels Zahlung am Zahlungstag oder an einem der beiden folgenden Werktage erhoben werden muß.
Artikel 10. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in seiner Gesetzgebung bestimmen, welche Tatbestände für die Anwendung der Artikel 43, Ziffer 2 und 3, und 44, Absätze 5 und 6, des Einheitlichen Wechselgesetzes maßgebend sind.
Artikel 11. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann in Abweichung von Artikel 43, Ziffer 2 und 3, und Artikel 74 des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmen, daß den Wechselverpflichteten, gegen die Rückgriff genommen wird, Fristen bewilligt werden können; diese Fristen dürfen den Verfalltag des Wechsels keinesfalls überschreiten.
Artikel 12. Abweichend vom Artikel 45 des Einheitlichen Wechselgesetzes kann jeder der Hohen Vertragschließenden Teile das System der Benachrichtigung durch den Protestbeamten beibehalten oder einführen, wonach der Notar oder der nach Landesrecht für die Protesterhebung zuständige Beamte verpflichtet ist, von der Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung schriftlich die Wechselverpflichteten zu benachrichtigen, deren Adressen im Wechsel angegeben oder von seinen Auftraggebern mitgeteilt sind. Die Kosten der Benachrichtigung sind den Protestkosten zuzuschlagen.
Artikel 13. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann für Wechsel, die in seinem Gebiete sowohl ausgestellt als auch zahlbar sind, vorschreiben, daß an Stelle des im Artikel 48, Ziffer 2, und Artikel 49, Ziffer 2, des Einheitlichen Wechselgesetzes bestimmten Zinsfußes der im Gebiete des Hohen Vertragschließenden Teiles geltende gesetzliche Zinsfuß tritt.
Artikel 14. Abweichend vom Artikel 48 des Einheitlichen Wechselgesetzes behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, eine Bestimmung in sein Landesrecht einzuführen, wonach der Inhaber im Falle des Rückgriffs eine Provision verlangen darf, deren Höhe die Landesgesetzgebung bestimmt.
Ein gleicher Anspruch kann abweichend vom Artikel 49 des Einheitlichen Wechselgesetzes für denjenigen vorgesehen werden, der den Wechsel eingelöst hat und gegen seine Vormänner Rückgriff nimmt.
Artikel 15. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, daß in seinem Gebiet in den Fällen des Rückgriffsverlusts oder der Verjährung ein Anspruch gegen den Aussteller, der keine Deckung geleistet hat, oder gegen den Aussteller oder Indossanten, der sich ungerechtfertigt bereichern würde, bestehen bleibt. Die gleiche Befugnis besteht im Falle der Verjährung in Ansehung des Annehmers, der Deckung erhalten hat oder sich ungerechtfertigt bereichern würde.
Artikel 16. Die Frage, ob der Aussteller verpflichtet ist, bei Verfall für Deckung zu sorgen, und ob der Inhaber besondere Rechte auf diese Deckung hat, wird durch das Einheitliche Wechselgesetz nicht berührt. Gleiches gilt für jede andere Frage, welche die Rechtsbeziehungen betrifft, die der Ausstellung des Wechsels zugrunde liegen.
Artikel 17. Der Gesetzgebung jedes der Hohen Vertragschließenden Teile bleibt es überlassen, die Gründe für die Unterbrechung und die Hemmung der Verjährung der von seinen Gerichten zu beurteilenden wechselmäßigen Ansprüche zu bestimmen.
Die anderen Hohen Vertragschließenden Teile können die Bedingungen festsetzen, unter denen sie solche Gründe anerkennen. Gleiches gilt von der Wirkung, die der gerichtlichen Geltendmachung des Wechsels für den Beginn der im Artikel 70, Absatz 3, des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Verjährungsfrist zukommt.
Artikel 18. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann vorschreiben, daß für die Vorlegung zur Annahme oder zur Zahlung sowie für alle anderen auf den Wechsel bezüglichen Handlungen bestimmte Werktage den gesetzlichen Feiertagen gleichgestellt werden.
Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann bestimmen, wie die im Artikel 75 des Einheitlichen Wechselgesetzes vorgesehenen Urkunden zu bezeichnen sind oder daß diese Urkunden, wenn sie ausdrücklich an Order lauten, keiner besonderen Bezeichnung bedürfen.
Artikel 20. Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 18 dieser Anlage über den gezogenen Wechsel gelten auch für den eigenen Wechsel.
Artikel 21. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile behält sich vor, die im Artikel I des Abkommens erwähnte Verpflichtung auf die Bestimmungen über den gezogenen Wechsel zu beschränken und die im Zweiten Teil des Einheitlichen Wechselgesetzes enthaltenen Bestimmungen über den eigenen Wechsel in seinem Gebiete nicht einzuführen. In diesem Falle gilt der Hohe Vertragschließende Teil, der von dem Vorbehalte Gebrauch gemacht hat, als Vertragsteil nur in Ansehung des gezogenen Wechsels.
Ebenso behält sich jeder der Hohen Vertragschließenden Teile vor, aus den Bestimmungen über den eigenen Wechsel ein besonderes Gesetz zu bilden; dieses Gesetz hat den Bestimmungen des Zweiten Teils des Einheitlichen Wechselgesetzes völlig zu entsprechen und die Vorschriften über den gezogenen Wechsel, auf die dort verwiesen wird, lediglich mit den aus den Artikeln 75, 76, 77 und 78 des Einheitlichen Wechselgesetzes und den Artikeln 19 und 20 dieser Anlage folgenden Abweichungen wiederzugeben.
Artikel 22. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile kann durch Ausnahmevorschriften allgemeiner Art die Fristen verlängern, in denen die zur Erhaltung der Rückgriffsrechte erforderlichen Handlungen vorzunehmen sind, und die Verfallzeit der Wechselverpflichtungen hinausschieben.
Artikel 23. Jeder der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die von anderen Hohen Vertragschließenden Teilen auf Grund der Artikel 1 bis 4, 6, 8 bis 16 und 18 bis 21 dieser Anlage getroffenen Vorschriften anzuerkennen.
zu Art. 6: Österreich hat dieser Bestimmung durch Art. 38 Abs. 3 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955, entsprochen.
zu Art. 14: Österreich hat von diesen Vorbehalten Gebrauch gemacht (siehe Art. 48 Abs. 1 Z 4 bzw. Art. 49 Z 4 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).
zu Art. 15: Österreich hat von diesem Vorbehalt teilweise Gebrauch gemacht (siehe Art. 89 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).
zu Art. 17: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art. 71 Abs. 2 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).
zu Art. 18: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art. 72 Abs. 3 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).
zu Art. 20: Österreich hat von diesem Vorbehalt Gebrauch gemacht (siehe Art. 75 bis 78 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955).
Bei der Unterzeichnung des Abkommens vom heutigen Tage über das Einheitliche Wechselgesetz haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten folgende Bestimmungen vereinbart:
Die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, denen die Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden über das bezeichnete Abkommen vor dem 1. September 1932 nicht möglich sein sollte, verpflichten sich, innerhalb der auf diesen Tag folgenden fünfzehn Tage dem Generalsekretär des Völkerbunds eine Mitteilung darüber zu machen, in welcher Lage sie sich hinsichtlich der Ratifikation befinden.
Wenn am 1. November 1932 die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen auf Grund des Artikels VI, Absatz 1, das Abkommen in Kraft tritt, so wird der Generalsekretär des Völkerbunds die Mitglieder des Völkerbunds und die Nichtmitgliedstaaten, die das Abkommen gezeichnet haben oder ihm beigetreten sind, zu einer Zusammenkunft einberufen.
In dieser Zusammenkunft wird zu prüfen sein, wie die Lage ist und welche Maßnahmen gegebenenfalls zur Abhilfe getroffen werden können.
Die Hohen Vertragschließenden Teile werden einander die gesetzlichen Vorschriften, die sie für ihre Gebiete zur Durchführung des Abkommens erlassen haben, nach deren Inkrafttreten mitteilen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Protokoll gezeichnet.
Geschehen zu Genf, am siebenten Juni neunzehnhundertdreißig, in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv des Sekretariats des Völkerbunds hinterlegt wird; eine gleichlautende Abschrift wird allen Mitgliedern des Völkerbunds und allen auf der Konferenz vertretenen Nichtmitgliedstaaten übersandt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.