Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche
10001788Abkommen zur Vollstreckung ausländischer SchiedssprücheTreaty18.10.1930Originalquelle öffnen →
26.09.1927
(Übersetzung.)
Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.
StF: BGBl. Nr. 343/1930
Englisch, Französisch
*Antigua/Barbuda 324/1994 *Bahamas 294/1983 *Bangladesch 294/1983 *Belgien 343/1930 *Dänemark 343/1930 *Deutschland 343/1930 *Deutschland/DDR 294/1983 *Estland 343/1930 *Finnland 275/1931 *Frankreich 343/1930, 178/1931, 298/1931 *Griechenland 58/1932 *Indien 423/1937 *Irland 50/1958 *Israel 51/1954 *Italien 343/1930 *Japan 120/1954 *Jugoslawien 119/1959 *Jugoslawien/BR III 174/2002 *Kroatien 324/1994 *Luxemburg 343/1930 *Malta 38/1967 *Mauritius 294/1983 *Montenegro III 59/2007 *Myanmar 294/1983 *Neuseeland 343/1930 *Niederlande 316/1931, 152/1933 *Nordmazedonien 672/1994 *Portugal 18/1931 *Rumänien 343/1930, 254/1931, 298/1931 *Schweden 343/1930 *Schweiz 343/1930 *Slowakei 536/1996 *Spanien 343/1930 *Thailand 265/1931 *Tschechische R 536/1996 *Tschechoslowakei 343/1930, 328/1931 *Vereinigtes Königreich 343/1930, 66/1931, 179/1931, 275/1931, 126/1932, 8/1935, 38/1967
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 26. September 1927 in Genf unterzeichnete Abkommen, betreffend die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, welches also lautet: ...
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Justiz gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Mai 1930.
Belgien behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Gemäß dem dänischen Recht sind Schiedssprüche, die durch ein Schiedsgericht gefällt sind, nicht ohne weiteres vollstreckbar, sondern es ist notwendig, sich in jedem Fall an die ordentlichen Gerichte zu wenden, um sie für vollstreckbar erklären zu lassen. Der Schiedsspruch soll jedoch im allgemeinen bei diesem Verfahren vor den erwähnten Gerichten ohne nochmalige Untersuchung als Grundlage für das endgültige Urteil dienen. Unter Vorbehalt der Ratifikation.
Die estnische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Die französische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Frankreich eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.
Die hellenische Regierung behält sich vor, die im ersten Artikel eingegangene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die nach ihrem inländischen Rechte als Handeslsachen anzusehen sind.
Die Ratifikation erfolgte unter Aufrechterhaltung der Vorbehalte, die vom Bevollmächtigten bei der Unterzeichnung des Abkommens gemacht worden waren und die in Übersetzung lauten:
„Ich erkläre, daß meine Unterschrift jene Gebiete Indiens, die einem unter der Suveränität Seiner Majestät stehenden Fürsten oder Oberhaut gehören, hinsichtlich der Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht verpflichtet.
Indien behält sich das Recht vor, die im ersten Artikel übernommene Verpflichtung auf solche Verträge zu beschränken, die nach seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte anzusehen sind.“
Luxemburg behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in seinem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande nicht übernommen.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die niederländische Regierung den Beitritt von Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao erklärt.
Eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, haben die Niederlande für Niederländisch-Indien, Surinam und Curaçao nicht übernommen.
Die rumänische Regierung behält sich das Recht vor, die im Artikel 1 übernommene Verpflichtung auf Verträge zu beschränken, die in ihrem nationalen Recht als Handelsgeschäfte behandelt werden.
Im Nachtrage wird kundgemacht, daß Rumänien eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, nicht übernommen hat.
Ferner hat auch die Slowakei anläßlich der Abgabe der Kontinuitätserklärung den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Tschechische Republik am 9. Februar 1996 erklärt, sich rückwirkend mit 1. Jänner 1993 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten und hat den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.
Ich erkläre bei der Unterzeichnung dieses Abkommens, daß die Tschechoslowakische Republik in keiner Hinsicht die zweiseitigen Verträge für unwirksam anzusehen gedenkt, die sie mit verschiedenen Staaten abgeschlossen hat und die die durch dieses Abkommen behandelten Fragen in weitergehender Weise regeln.
Anlässlich der Unterzeichnung des vorliegenden Übereinkommens erkläre ich, daß die Tschechoslowakische Republik nicht die Absicht hat, den zweiseitigen Verträgen Abbruch zu tun, die sie mit verschiedenen Staaten geschlossen hat und worin die in dem vorliegenden Übereinkommen berührten Fragen in einer Weise geregelt werden, die über die Bestimmungen dieses Übereinkommens hinausgeht.
Großbritannien und Nordirland sowie alle Teile des Britischen Reiches, die nicht selbständige Mitglieder des Völkerbundes sind.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt nachstehender britischer Kolonien, Schutzgebiete und britischer Mandatsgebiete erklärt:
Bahamas-Inseln, Britisch Guyana, Britisch Honduras, Falkland-Inseln, Gibraltar, Goldküste (Kolonie, Aschantiland, Nordterritorium, Britisches Mandatsgebiet Togo), Jamaika (einschließlich der Turk-, Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kenya, Palästina (mit Ausschluß von Trans-Jordanien), Tanganyika Territorium, Schutzgebiet von Uganda, Windinseln (Grenada, St. Lucia, St. Vinzenz), Sansibar.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Insel Mauritius und Nord-Rhodesiens zum Abkommen erklärt.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt der Inseln unter dem Winde (Antigua, Dominica, Montserrat, St. Christoph und Nevis, Virginische Inseln) zum Abkommen erklärt.
Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes hat die großbritannische Regierung den Beitritt Maltas zum Abkommen erklärt.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland erklärt, daß das Abkommen für Hongkong anwendbar ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist am 18. Juli 1930 im Sekretariat des Völkerbundes hinterlegt worden. Das Abkommen ist daher nach seinem Artikel 18 für Österreich am 18. Oktober 1930 in Kraft getreten.
Das Abkommen haben, abgesehen von Österreich, bisher ratifiziert:
Neuseeland am 9. April 1929,
Dänemark am 25. April 1929,
Belgien am 27. April 1929 (ausgedehnt auf Belgisch-Kongo und das Gebiet von Ruanda-Urundi am 5. Juni 1930),
Estland am 16. Mai 1929,
Schweden am 8. August 1929,
Spanien am 15. Jänner 1930,
Großbritannien und Nordirland am 2. Juli 1930,
Luxemburg am 15. September 1930,
Italien am 12. November 1930.
Gemäß Artikel 1 des Abkommens ist im Hinblick auf die zu dem Abkommen und zu dem Protokoll über die Schiedsklauseln vom 24. September 1923 abgegebenen Erklärungen eine Verpflichtung, Schiedssprüche in anderen als in Handelsangelegenheiten zu vollstrecken, von folgenden Staaten nicht übernommen worden:
Belgien (einschließlich Belgisch-Kongo und Ruanda-Urundi), Estland,
Estland
Luxemburg,
Spanien.
Der Deutsche Reichspräsident, der Bundespräsident der Republik Österreich, Seine Majestät der König der Belgier, Seine Majestät der König von Großbritannien und Irland und der britischen überseeischen Lande, Kaiser von Indien, Seine Majestät der König von Dänemark, der Präsident der Republik Estland, der Präsident der Französischen Republik, Seine Majestät der König von Italien; der Präsident der Republik Nicaragua, Ihre Majestät die Königin der Niederlande, Seine Majestät der König von Rumänien, Seine Majestät der König von Spanien, der Präsident der Republik Finnland, Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg, Seine Majestät der König von Schweden, der Präsident der Tschechoslowakischen Republik, der Präsident der Republik Polen für die Freie Stadt Danzig, die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln gezeichnet haben,
haben beschlossen, zu einer Ergänzung ein Abkommen zu schließen, und zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten)
Diese haben einander ihre Vollmachten mitgeteilt, sie in guter und gehöriger Form befunden und sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 9.10.1996 eingearbeitet.
In den Gebieten eines der Hohen Vertragschließenden Teile, auf die dieses Abkommen anzuwenden ist, wird ein Schiedsspruch, der auf Grund einer Schiedsabrede oder einer Schiedsklausel ergangen ist, wie sie in dem seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegten Protokoll über die Schiedsklauseln vorgesehen sind, als wirksam anerkannt und gemäß den Verfahrensvorschriften des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zugelassen, wenn er im Gebiete eines der Hohen Vertragschließenden Teile, auf das dieses Abkommen anzuwenden ist, und zwischen Personen ergangen ist, die der Gerichtsbarkeit eines der Hohen Vertragschließenden Teile unterstehen.
Zu dieser Anerkennung oder Vollstreckung ist ferner notwendig:
Auch wenn die im Artikel 1 vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind, ist die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen, wenn der Richter feststellt:
Wenn die Partei, zu deren Ungunsten der Schiedsspruch ergangen ist, dartut, daß sie nach den auf das Schiedsverfahren anwendbaren Rechtsvorschriften die Gültigkeit des Schiedsspruchs aus einem anderen Grunde als den im Artikel 1, lit. a und c, und Artikel 2, lit. b und c, erwähnten Gründen gerichtlich anzufechten berechtigt ist, kann der Richter nach seinem Ermessen die Anerkennung oder Vollstreckung versagen oder sie aussetzen und der Partei eine angemessene Frist bestimmen, um vor dem zuständigen Gericht den Ausspruch der Nichtigkeit herbeizuführen.
Die Partei, die den Schiedsspruch geltend macht oder seine Vollstreckung beantragt, hat insbesondere vorzulegen:
Die Bestimmungen der vorangehenden Artikel schließen nicht aus, daß eine Partei von einem Schiedsspruch nach Maßgabe der Gesetzgebung oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, Gebrauch macht.
Dieses Abkommen findet nur auf Schiedssprüche Anwendung, die nach dem Inkrafttreten des in Genf seit dem 24. September 1923 aufgelegten Protokolls über die Schiedsklauseln ergangen sind.
Dieses Abkommen, dessen Zeichnung allen Staaten freisteht, die das Protokoll von 1923 über die Schiedsklauseln gezeichnet haben, ist zu ratifizieren.
Es kann nur im Namen derjenigen Mitglieder des Völkerbundes sowie derjenigen nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staaten ratifiziert werden, für die das Protokoll von 1923 ratifiziert worden ist.
Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich bei dem Generalsekretär des Völkerbundes zu hinterlegen. Dieser wird die Hinterlegung allen Unterzeichnern mitteilen.
Dieses Abkommen tritt drei Monate, nachdem es im Namen von zwei der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert worden ist, in Kraft. In der Folge tritt es für jeden Hohen Vertragschließenden Teil drei Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde beim Generalsekretär des Völkerbundes in Kraft.
Dieses Abkommen kann im Namen jedes Mitglieds des Völkerbundes oder jedes nicht zu den Mitgliedern gehörigen Staates gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich dem Generalsekretär des Völkerbundes mitzuteilen. Dieser wird unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung allen anderen vertragschließenden Teilen übersenden und ihnen dabei den Tag bekanntgeben, an dem er die Mitteilung erhalten hat.
Die Kündigung wirkt nur hinsichtlich des Hohen Vertragschließenden Teiles, der sie mitgeteilt hat, und erst mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Mitteilung dem Generalsekretär des Völkerbundes zugegangen ist.
Die Kündigung des Protokolls über die Schiedsklauseln hat ohne weiteres die Kündigung dieses Abkommens zur Folge.
Die Geltung dieses Abkommens erstreckt sich nicht ohne weiteres auf die Kolonien, Protektorate oder Gebiete, die unter der Oberhoheit oder dem Mandat eines der Hohen Vertragschließenden Teile stehen.
Die Ausdehnung auf eine oder mehrere dieser Kolonien, Gebiete oder Protektorate, auf die das seit dem 24. September 1923 in Genf aufgelegte Protokoll über die Schiedsklauseln anwendbar ist, kann jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Völkerbundes gerichtete Erklärung eines der Hohen Vertragschließenden Teile herbeigeführt werden.
Diese Erklärung tritt drei Monate nach ihrer Hinterlegung in Kraft.
Die Hohen Vertragschließenden Teile können jederzeit das Abkommen für alle oder einzelne der oben erwähnten Kolonien, Protektorate oder Gebiete kündigen. Artikel 9 findet auf diese Kündigung Anwendung.
Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird durch den Generalsekretär des Völkerbundes allen Mitgliedern des Völkerbundes und allen nicht zu den Mitgliedern gehörenden Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben, übersandt werden.
Urkund dessen haben die oben genannten Bevollmächtigten dieses Abkommen gezeichnet.
Geschehen in Genf, am 26. September 1927 in einer einzigen Ausfertigung, deren englischer und französischer Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist und die in den Archiven des Völkerbundes niedergelegt bleibt.
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