Mißbrauch von Notzeichen
10001776Federal Act01.06.1929Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 24. Mai 1929 gegen den Mißbrauch von Notzeichen.
StF: BGBl. Nr. 181/1929 (NR: GP III 306 AB 308 S. 91.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Wer vorsätzlich ein in den Verkehrsvorschriften festgesetztes Notzeichen mißbraucht oder durch eine falsche Notmeldung den Dienst der Feuerwehr oder eine andere der Rettung bei Unfällen dienende Einrichtung in Anspruch nimmt, wird, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung strenger strafbar ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
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