Notare, Notariatskandidaten - Einrichtung, Führung der Verzeichnisse
10001769NotareOrdinance23.02.1928Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928 über die Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten.
StF: BGBl. Nr. 47/1928
Auf Grund des § 134, Absatz 2, Z 1, der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1921, B. G. Bl. Nr. 375) wird verordnet:
(1) Das Verzeichnis der Notare hat zu enthalten:
(2) Ein besonderer Vormerk ist über die jedem Notar erteilten Urlaube zu führen. Aus diesem Vormerk muß der Beginn des Urlaubes, seine Dauer und der bestellte Substitut zu entnehmen sein.
Das Verzeichnis der Notariatskandidaten hat zu enthalten:
(1) Die Eintragungen sowie die Änderungen von Eintragungen sind ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Voraussetzungen hiefür gegeben sind. Liegt einer Eintragung ein Erlaß zugrunde, so ist er mit Datum und Zahl anzuführen.
(2) Die Notariatskammer kann beschließen, daß in die Verzeichnisse nach den §§ 2 und 3 auch andere als die dort angeführten Umstände einzutragen sind.
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