Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
10001753Federal Act10.12.1921Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 16. November 1921 über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer.
StF: BGBl. Nr. 638/1921 (NR: GP I 531 AB 597 S. 66.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.
(2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.
ÜR: Art. XLI Z 3, BGBl. Nr. 343/1989; Art. 96 Z 3, BGBl. I Nr. 98/2001
In § 970a ABGB wird die Haftungsgrenze auf 550 Euro festgesetzt.
Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.
Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.
(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.
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