Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen
10001749UrheberrechtTreaty17.07.1931Originalquelle öffnen →
09.09.1886
Beilage B. Schlußprotokoll Nr. 1 bis 4 zum Berner Übereinkommen vom 9. September 1886.
StF: StGBl. Nr. 435/1920
Im Begriffe, zur Vollziehung des unter dem heutigen Datum abgeschlossenen Übereinkommens zu schreiten, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das Nachstehende erklärt und verabredet:
Das Schlußprotokoll ist gegenüber keinem Staat mehr unmittelbar anwendbar. Aufgrund der Vorbehalte, die Thailand bei seinem Beitritt zur RBÜ (BF) erklärt hat (BGBl. Nr. 262/1931), wendet dieser Staat die Z. 2 und 4 des Schlußprotokolls noch an.
(Anm.: Gegenstandslos.)
In bezug auf Artikel 9 ist man übereingekommen, daß die Verbandsländer, deren Gesetzgebung unter den dramatisch-musikalischen Werken auch die choreographischen Werke begreift, den letzteren ausdrücklich die Vorteile der in dem Übereinkommen vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen zuteil werden lassen.
Übrigens sollen die bei Anwendung der vorstehenden Bestimmung sich etwa ergebenden Zweifel der Entscheidung der betreffenden Gerichte vorbehalten bleiben.
4 Die im Artikel 14 des Übereinkommens vorgesehene, gemeinsame Vereinbarung wird, wie folgt getroffen:
Die Anwendung des Übereinkommens auf die zur Zeit seines Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordener Werke soll gemäß der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind.
In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmungen treffen.
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