Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)
10001738Beglaubigung öffentlicher Urkunden (Schweiz)Treaty30.07.1917Originalquelle öffnen →
21.08.1916
Staatsvertrag vom 21. August 1916 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der Schweiz über die Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden
StF: RGBl. Nr. 340/1917
(Unterzeichnet in Bern am 21. August 1916, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 1. April 1917, die Ratifikationsurkunden ausgetauscht in Bern am 30. Mai 1917.)
Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn
und
der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, von dem Wunsche geleitet, im gegenseitigen Verkehr zwischen Österreich und der Schweiz Erleichterungen hinsichtlich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden Österreichs oder der Schweiz ausgestellten oder beglaubigten Urkunden einzuführen, beschlossen, zu diesem Zwecke einen besonderen Vertrag abzuschließen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
die, nachdem sie ihre Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden hatten, die nachstehenden Artikel vereinbart haben:
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
Gemäß Vertrag vom 25.5.1925, BGBl. Nr. 55/1926, zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzuwenden. Im Jahre 1950 wurde zwischen der österreichischen und der schweizerischen Regierung die fortdauernde Geltung festgestellt.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einem Gerichte aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel des Gerichtes versehen sind.
Der Vertrag enthält keine Bestimmung, wonach von Notaren aufgenommene oder beglaubigte Urkunden von weiteren Beglaubigungen befreit wären. Hinsichtlich dieser Urkunden siehe jedoch das Haager Beglaubigungsübereinkommen, BGBl. Nr. 27/1968, samt Durchführungsgesetz BGBl. Nr. 28/1968.
Österreichische Urkunden bedürfen zum Gebrauche in der Schweiz und schweizerische Urkunden zum Gebrauche in Österreich keiner weiteren Beglaubigung, wenn sie von einer der in dem beigefügten Verzeichnisse angeführten obersten oder höheren Verwaltungsbehörden aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Siegel oder Stempel der Verwaltungsbehörde versehen sind.
Das Verzeichnis kann im beiderseitigen Einverständnisse jederzeit im Verwaltungswege durch Kundmachung geändert oder ergänzt werden.
Für Urkunden, welche in den Grenzbezirken von den Finanzbehörden erster Instanz, den Gefällsämtern und den Forstämtern ausgestellt werden, ist keine weitere Beglaubigung erforderlich, wenn die Urkunden mit der Unterschrift des zuständigen Beamten und mit dem Siegel oder Stempel des Amtes versehen sind.
Durch den gegenwärtigen Vertrag werden die Erleichterungen nicht berührt, die auf Grund besonderer Vereinbarungen namentlich für den Handelsverkehr und für das Zollverfahren gewährt sind.
Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden.
Der Vertrag tritt zwei Monate nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und soll nach Kündigung, die jederzeit zulässig ist, noch drei Monate in Kraft bleiben.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen in Bern, den 21. August 1916.
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres
Der Bundesminister für EU, Kunst, Kultur und Medien
Der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport
Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz
Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Forschung
Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Der Bundesminister für Finanzen
Die Bundesministerin für Frauen, Familien und Jugend
Der Bundesminister für Inneres
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus
Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
Die Landesregierungen
Die Landeshauptmänner
Die Finanzprokuratur
Der Rechnungshof
Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit
Das Patentamt
Die Wirtschaftskammer Österreich
Die Wirtschaftskammern in den Ländern
Die Landespolizeidirektionen
Die Polizeikommissariate
Die Generalprokuratur
Die Oberstaatsanwaltschaften
Das Umweltbundesamt
Die Agrarmarkt Austria
Das Institut für Lebensmitteluntersuchung, Veterinärmedizin und Umwelt des Landes Kärnten
Der Amtliche Österreichische Pflanzenschutzdienst und die Pflanzenschutzdienste der Länder
Das Arbeitsmarktservice Österreich
Die Arbeitsmarktservicestellen der Bundesländer
Die Arbeitsinspektorate
Die Rektoren der Universitäten gemäß § 6 (1) Universitätsgesetz 2002
Die geologische Bundesanstalt
Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik
Die Österreichische Nationalbibliothek
Die Universitätsbibliotheken
Die Direktoren der österreichischen Bundesmuseen
Die Bildungsdirektionen
Die Austro Control GmbH
Der Österreichische Aero-Club / FAA
Die Schienen-Control GmbH/Schienen-Control Kommission
Die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH
Die Fernmeldebüros
Das Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen
Die Datenschutzbehörde
Die Militärkommanden
Das Heerespersonalamt
Das Bundesdenkmalamt
Das Bundesamt und Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft
Die Bundeskellereiinspektion
Die Österreichische Finanzmarktaufsicht
A. Behörde der Eidgenossenschaft:
Die Bundeskanzlei
B. Kantonale Behörden:
Behörde(n)
Kanton
Aargau
Die Staatskanzlei
Das Pass- und Patentamt
Appenzell Ausserrhoden
Die Kantonskanzlei
Appenzell Innerrhoden
Die Ratskanzlei
Basel-Landschaft
Die Landeskanzlei
Basel-Stadt
Die Staatskanzlei
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement,
Bevölkerungsdienste und Migration
Bern
Die Staatskanzlei; La Chancellerie d’État
Freiburg
La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
Genf
La Chancellerie d’État
L’Office cantonal de la population et des migrations, Service état civil et légalisations
Glarus
Die Staatskanzlei
Graubünden
Die Standeskanzlei; La Cancelleria dello Stato
Jura
La Chancellerie d’État
Le Bureau des passeports et des légalisations (au nom
de la Chancellerie d’État)
Luzern
Die Staatskanzlei
Neuenburg
La Chancellerie d’État
Nidwalden
Die Staatskanzlei
Obwalden
Die Staatskanzlei
Schaffhausen
Die Staatskanzlei
Solothurn
Die Staatskanzlei
St. Gallen
Die Staatskanzlei
Schwyz
Die Staatskanzlei
Tessin
La Cancelleria dello Stato
Thurgau
Die Staatskanzlei
Die kantonale Ausweisstelle, Beglaubigungen (im
Auftrag und Namen der Staatskanzlei)
Uri
Die Standeskanzlei
Waadt
La Chancellerie d’État
La Préfecture, Bureau de légalisations (au nom
de la Chancellerie d’État)
Wallis
La Chancellerie d’État; Die Staatskanzlei
Zug
Die Staatskanzlei
Zürich
Die Staatskanzlei
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