Verordnung über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht
10001733Ordinance27.07.1912Originalquelle öffnen →
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869.
Verordnung des Justizministers im Einvernehmen mit dem Minister für öffentliche Arbeiten, dem Minister des Innern und dem Finanzminister vom 11. Juni 1912 über die Durchführung des Gesetzes, betreffend das Baurecht.
StF: RGBl. Nr. 114/1912
Zur Durchführung der Abschnitte I und II des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, betreffend das Baurecht, wird verordnet:
Erfassungsstichtag: 1.11.1988
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes ist im Lastenblatte der Grundbuchseinlage anzumerken, an der das Baurecht begründet werden soll, wenn dem Gesuche nach dem Grundbuchsstande und den vorliegenden Urkunden stattgegeben werden kann.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Bilden die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, nur einen Teil des Grundbuchskörpers, so sind sie abzuschreiben und in eine neue Grundbuchseinlage zu übertragen, in deren Lastenblatt das Gesuch um Eintragung des Baurechtes anzumerken ist.
Das weitere Verfahren wird durch die §§ 13 und 14 des Gesetzes vom 26. April 1912, R. G. Bl. Nr. 86, bestimmt. Wenn die Parzellen, an denen das Baurecht eingeräumt wird, in eine neue Grundbuchseinlage übertragen werden, ist in dem Beschlusse, mit dem gemäß § 13, Absatz 2 des Gesetzes zur Anmeldung der ein Vorzugsrecht genießenden Abgaben aufgefordert wird, auch die Grundbuchseinlage anzugeben, von der diese Parzellen abgeschrieben wurden.
statt Parzellen jetzt Grundstücke
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Wurde innerhalb der Anmeldungsfrist kein das Vorzugsrecht genießender Anspruch angemeldet oder ist die Berichtigung oder Sicherstellung der angemeldeten Ansprüche dargetan, so ist, ohne daß es eines neuen Eintragungsgesuches bedarf, im Lastenblatte des zu belastenden Grundbuchskörpers die Bestellung des Baurechtes einzutragen und für das eingetragene Baurecht gleichzeitig eine besondere Grundbuchseinlage zu eröffnen.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Die für das Baurecht neu zu eröffnende Grundbuchseinlage ist mit der auf die letzte Einlage der Katastralgemeinde folgenden Zahl zu bezeichnen.
Die Eigenschaft dieser Grundbuchseinlage ist im Gutsbestandblatte in der Mitte oben durch die Bezeichnung „Baurechtseinlage“ ersichtlich zu machen. Der Vordruck: Postzahl, Katastralzahl und Bezeichnung der Parzelle (Hausnummer, Kulturgattung) (Anm.: Diese Vordrucke haben nunmehr einen anderen Wortlaut) ist mit roter Tinte zu durchstreichen und über die ganze Blattseite der ersten Abteilung des Gutsbestandblattes zu schreiben: „Baurecht für die Zeit bis ................. 19.. an der Grundbuchseinlage Zahl ...... der Katastralgemeinde ......, bestehend aus der Bauparzelle ...... Haus Nr. ... und der Parzelle ......“
In der zweiten Abteilung des Gutsbestandblattes ist die Eröffnung der neuen Einlage anzumerken.
Im Eigentumsblatte der Baurechtseinlage ist anstatt des Eigentümers der Bauberechtigte einzutragen. Die für andere Eintragungen in diesem sowie im Lastenblatte geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
statt Bauparzelle jetzt Baufläche
statt Parzelle jetzt Grundstück
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Das Grundbuchsgericht hat über alle Baurechtseinlagen ein alphabetisches Verzeichnis nach dem Namen des Bauberechtigten zu führen, das folgende Spalten zu enthalten hat:
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Postzahl
Eintragung
K
h
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12023203/hauptdokument.img1is.png
Eingelangt am 3. Juli 1912, T. Z. 7856.
Das Gesuch um Eintragung des Baurechtes wird angemerkt.
/Dokumente/Bundesnormen/NOR12023203/hauptdokument.img2is.png
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.
Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 zugunsten des Karl Müller in der Rangordnung der Anmerkung unter Postzahl 1 einverleibt und diese Anmerkung gelöscht. Für das Baurecht wird die Grundbuchseinlage Z. 1135 dieser Katastralgemeinde eröffnet.
Der baurechtliche Gehalt des Beispiels ist nach wie vor aktuell; die Art der Grundbuchsführung hat sich allerdings geändert.
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6, RGBl. Nr. 113/1869
Zahl der Grundbuchseinlage: 1135.
Katastralgemeinde: Alsergrund.
Gerichtsbezirk: Wien.
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Baurecht für die Zeit bis 1. Juni 1950 an der Grundbuchseinlage Zahl 502 der Katastralgemeinde Alsergrund, bestehend aus der Bauparzelle 245, Haus Nr. 75 in Wien, IX., Lazarethgasse, und der Grundparzelle 100/4 Garten, 100/5 Lagerplatz.
Postzahl
Eintragung
1
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.
Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird für das an der Grundbuchseinlage, Zahl 502, der Katastralgemeinde Alsergrund begründete Baurecht diese Baurechtseinlage eröffnet.
Postzahl
Eintragung
1
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.
Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird das Baurecht für Karl Müller einverleibt.
Postzahl
Eintragung
K
h
Eingelangt am 26. Juli 1912, T. Z. 8427.
1
Auf Grund des Baurechtsvertrages vom 30. Juni 1912 wird die Verbindlichkeit zur Zahlung eines jährlichen Bauzinses von hundert Kronen,
2
zur Herstellung von Kleinwohnungen im Sinne des § 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1910, R. G. Bl. Nr. 242,
als Reallast zugunsten der Gemeinde Wien einverleibt.
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