Jurisdiktionsnorm – Einführungsgesetz
10001696JurisdiktionsnormFederal Act23.09.1895Originalquelle öffnen →
Zum In-Kraft-Treten vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852; das EGJN ist am 9.8.1895 kundgemacht worden.
Gesetz vom 1. August 1895, betreffend die Einführung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm).
StF: RGBl. Nr. 110/1895
Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:
Erfassungsstichtag: 1.1.1991
Keine gesetzliche Abkürzung
Geltungsgebiet ist die Republik Österreich.
Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
Beachte die Geltungsprobleme des Abs. 2.
Das Gesetz über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) tritt in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern gleichzeitig mit dem Gesetze über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Civilprocessordnung) in Wirksamkeit.
Mit demselben Tage verlieren, soweit dieses Gesetz oder die Jurisdictionsnorm nicht eine Ausnahme enthält, alle in anderen gesetzlichen Vorschriften enthaltenen Bestimmungen über Gegenstände, welche in der Jurisdictionsnorm geregelt sind, ihre Wirksamkeit.
Durch die geltende Fassung des § 282 ABGB, JGS Nr. 946/1811, ist die Z 1 insoweit offenbar gegenstandslos.
Die Z 2 ist gegenstandslos.
Insbesondere verlieren ihre Wirksamkeit:
Artikel III ist offensichtlich gegenstandslos.
Das Obersthofmarschallamt wird erhalten in der Ausübung der Gerichtsbarkeit:
Überdies bleibt der bisherige Wirkungskreis des Obersthofmarschallamtes in Betreff der Zustellungen gerichtlicher Erlässe an exterritoriale Personen und in Betreff der Vornahme anderer gerichtlicher Amtshandlungen gegen solche Personen aufrecht.
Die im Hofdecret vom 14. Oktober 1785, J. G. S. Nr. 481, in Ansehung des Instanzenzuges getroffenen Bestimmungen, sowie die Vorschriften für das Verfahren in den zur Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes gehörigen Rechtssachen bleiben unberührt.
Artikel IV ist offensichtlich gegenstandslos.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 30. August 1891, R. G. Bl. Nr. 136, womit Bestimmungen über die Ausübung der Consulargerichtsbarkeit getroffen wurden, bleiben in Wirksamkeit.
Auf das Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vor den mit der Ausübung der Civilgerichtsbarkeit betrauten Consulaten finden die Vorschriften der Civilprocessordnung bis auf weiteres keine Anwendung.
Insofern inländische Gerichte in Angelegenheiten der Consulargerichtsbarkeit zu einer Entscheidung in zweiter und dritter Instanz berufen sind, haben sie hiebei, solange nicht etwas anderes angeordnet wird, lediglich nach den bisher in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und über das gerichtliche Verfahren in Streit- und Executionssachen vorzugehen.
Die gemäß §. 17 der Ministerialverordnung vom 31. März 1855, R. G. Bl. Nr. 58, zustande gekommenen Schiedssprüche haben die Kraft inländischer Executionstitel.
Die einzelnen Gesellschaften, Anstalten und Vereinen auf Grund ihrer gesetzlich festgestellten oder staatlich genehmigten Statuten in Bezug auf die gerichtliche Zuständigkeit und das gerichtliche Verfahren als ausnahmsweise Begünstigungen eingeräumten Rechte bleiben unberührt.
Siehe das Vereinsgesetz 1951, BGBl. Nr. 233/1951.
Siehe § 599 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.
Die Z 1 bis 3 sind offensichtlich gegenstandslos.
Der Z 5 ist auf Grund des § 371 Abs. 4 HGB, dRGBl. S 219/1897, offenbar derogiert.
Unberührt bleiben:
Zur Z 2 siehe das EKHG, BGBl. Nr. 48/1959.
Zur Z 6 siehe auch §§ 211, 215a ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Desgleichen bleiben unberührt:
Zu Z 3: die §§ 141 bis 143 AußStrG, RGBl. Nr. 208/1854, sind auf Grund des Art. 10 des Übereinkommens, BGBl. Nr. 392/1924, gegenstandslos; § 183 AußStrG ist durch § 25 der 4. DVOEheG, dRGBl. I S 654/1941, aufgehoben worden.
Zu Z 4: Das G RGBl. Nr. 30/1878 ist als EisenbEntG 1954, BGBl. Nr. 71/1954, wiederverlautbart worden.
Zu Z 6: Hinsichtlich der Wechselproteste siehe Art. 79 bis 88 Wechselgesetz 1955, BGBl. Nr. 49/1955.
Zu Z 7: Das G RGBl. Nr. 20/1883 ist als Todeserklärungsgesetz 1950, BGBl. Nr. 23/1951 wiederverlautbart worden.
Art. IX. (1) Die Vorschriften der Jurisdiktionsnorm haben auch auf bürgerliche Rechtssachen Anwendung zu finden, welche nach Völkerrecht der inländischen Gerichtsbarkeit unterstellt und nicht durch gesetzliche Vorschriften der Gerichtsbarkeit der ordentlichen Gerichte entzogen sind.
(2) Die inländische Gerichtsbarkeit erstreckt sich auf Personen, die nach Völkerrecht Immunität genießen, wenn und insofern sie sich den inländischen Gerichten freiwillig unterwerfen oder die Rechtssache ihre im Inland gelegenen unbeweglichen Güter oder ihre dinglichen Rechte an inländischen Liegenschaften anderer Personen zum Gegenstand hat.
(3) Wenn es zweifelhaft ist, ob die inländische Gerichtsbarkeit über eine Immunität genießende Person begründet oder die Immunität zugunsten einer Person anerkannt ist, so hat das Gericht hierüber die Erklärung des Bundesministeriums für Justiz einzuholen.
Maßgebend ist das Gebiet der Republik Österreich.
Als Inland im Sinne der Jurisdictionsnorm gilt das Gebiet der im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder. Personen, welche in diesem Gebiete das Staatsbürgerrecht nicht genießen, sind in Bezug auf die Vorschriften der Jurisdictionsnorm als Ausländer anzusehen.
Das kaiserliche Patent, RGBl. Nr. 325/1850, ist durch § 23 Abs. 2 Z 1 des BG BGBl. Nr. 328/1968, aufgehoben worden.
Der Oberste Gerichtshof hat bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Bestimmungen über seinen Wirkungskreis, über die Bildung der Senate und über die innere Geschäftsbehandlung die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen, sofern nicht in der Jurisdictionsnorm, in der Civilprocessordnung und in der Executionsordnung etwas anderes angeordnet ist, nach den Vorschriften des kaiserlichen Patentes vom 7. August 1850, R. G. Bl. Nr. 325, auszuüben.
Siehe auch die §§ 10 bis 13 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.
Die bezirksgerichtlichen Rechtssachen, die zufolge §. 79 der Jurisdictionsnorm bei einem Gerichtshofe erster Instanz angebracht werden müssen oder gemäß § 94, Absatz 2, der Jurisdiktionsnorm angebracht werden können sind nach den für das Verfahren vor den Gerichtshöfen erster Instanz geltenden Bestimmungen zu erledigen. Es bleiben jedoch für die Verhandlung und Entscheidung die §§ 448 bis 459 ZPO maßgebend; die Verhandlung und Entscheidung ist vom Personalsenat einem Mitglied des Gerichtshofs als Einzelrichter zu übertragen; die Parteien sind nicht verpflichtet, sich bei dieser Verhandlung durch Rechtsanwälte vertreten zu lassen.
Vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII; Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdictionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§. 81, 83 und 117 der Jurisdictionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.
vgl. das Inkrafttretensdatum nach Art. XXIII;
Nach Art. I Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur ZPO, RGBl. Nr. 112/1895, ist die JN am 1.1.1898 in Kraft getreten.
Die Empfangnahme eines nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes gemachten gerichtlichen Erlages kann von keinem ordentlichen Gerichte aus dem Grunde der Unzuständigkeit zurückgewiesen werden.
Siehe § 1425 ABGB, JGS Nr. 946/1811.
Siehe §§ 284 f. Geo., BGBl. Nr. 264/1951.
Artikel XIX ist offenbar gegenstandslos.
Für die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung nach den bisherigen Processvorschriften fortzuführen und zu beenden sind, bleiben die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichte bis zur rechtskräftigen Beendigung des Processes zuständig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der Zuständigkeit für das Verfahren in zweiter und dritter Instanz.
Falls die in solchen Processen ergehenden Urtheile oder die schon vor dem Tage des Inkrafttretens der Civilprocessordnung ergangenen Urtheile in Gemäßheit des Artikels LI des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung mit der Nichtigkeitsklage angefochten werden, ist diese bei dem im §. 532 C. P. O. bezeichneten Gerichte anzubringen.
Artikel XX ist offenbar gegenstandslos.
Die am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Streitsachen, welche zufolge der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung oder auf Grund Übereinkommens der Parteien (Artikel XLVII bis XLIX des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung) nach den Vorschriften der Civilprocessordnung zu erledigen sind, verbleiben ungeachtet ihrer Überleitung in das neue Verfahren bei den nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zuständigen Gerichten, falls denselben nach den Vorschriften der Jurisdictionsnorm nicht die sachliche Zuständigkeit zur Verhandlung und Entscheidung des Processes fehlt.
Artikel XXI ist offenbar gegenstandslos.
Die besonderen Bagatellgerichte in Handelssachen haben ihre Wirksamkeit mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm einzustellen; die bei denselben anhängigen Rechtssachen sind den an ihre Stelle tretenden Bezirksgerichten und Bezirksgerichten in Handelssachen zu übertragen und von diesen in Gemäßheit der Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Civilprocessordnung zu erledigen.
Artikel XXII ist offenbar gegenstandslos.
Alle am Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm bereits anhängigen Angelegenheiten des Verfahrens außer Streitsachen, mit Ausnahme der Vormundschafts- und Curatelgeschäfte, sind von den Gerichten zu erledigen, die nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zur Erledigung derselben zuständig waren. Desgleichen hat sich der Instanzenzug in diesen Rechtssachen nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften zu richten.
Die anhängigen Vormundschafts- und Curatelsachen sind mit dem Tage des Inkrafttretens der Jurisdictionsnorm von amtswegen an die fortan nach derselben hiefür zuständigen Gerichte zu übertragen.
Durch die Bestimmung des ersten Absatzes wird in Ansehung bereits anhängiger Verlassenschaften die Delegation gemäß §. 31, Jurisdictionsnorm, nicht ausgeschlossen.
Die Bestimmungen der Artikel XIII, XIV, XV, XVI und XVIII treten erst mit Beginn der Wirksamkeit der Jurisdictionsnorm in Kraft.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Justizminister beauftragt.
Derselbe hat alle zur Einführung und Durchführung des gegenwärtigen Gesetzes und der Jurisdictionsnorm erforderlichen Anordnungen, und zwar, insoweit dieselben den Wirkungskreis anderer Minister berühren, im Einvernehmen mit diesen zu erlassen.
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