Gerichtlicher Eid der Stummen
10001645Federal Act10.07.1945Originalquelle öffnen →
Justiz-Hofdecret vom 28. September 1842, an das tirolisch-vorarlbergische Appellationsgericht.
StF: JGS Nr. 644/1842
Ueber die gemachte Anfrage, wie sich bei der Abnahme des von einem Stummen in seiner Rechtssache angetretenen Haupteides zu benehmen sei, wird dem Appellationsgerichte bedeutet:
die Eidesformel sei von dem Stummen, oder wenn ihm selbst diese Abschrift zu machen schwer seyn sollte, durch eine dritte Person niederschreiben zu lassen, dem Stummen sohin in Gegenwart zweier Zeugen, welchen seine Geberden bekannt sind, diese Formel vor einem Crucifixe und zwei brennenden Kerzen vorzulesen, ihn bei jedem einzelnen Satze derselben zur Abgabe eines Zeichens seiner Bestätigung aufzufordern, und von ihm dann die ganze Eidesformel unterschreiben zu lassen, und zwar mit dem Beisatze, daß er den Aufsatz der Eidesformel als wahr beschwöre, so wahr ihm Gott helfe.
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