Religiöse Unerlaubtheit der Eidesablegung (Mennoniten)
10001625Federal Act10.07.1945Originalquelle öffnen →
Hofdecret vom 10ten Januar 1816, an das Galizische Appellations-Gericht, einverständlich mit der Hofcommission in Justiz-Gesetzsachen.
StF: JGS Nr. 1201/1816
Seine Majestät haben über Anfrage: wie sich in den Fällen, wenn jemand von der Secte der Memnonisten nach dem Gesetze einen Eid abzulegen hätte, zu benehmen sey? zu verordnen geruhet:
daß solchen Religions-Parteyen, welche vermöge ihrer Religions-Lehren die Eidesablegung für unerlaubt, hingegen ihre feyerliche Versicherung so heilig als andere Religions-Genossen den Eid erkennen, die mit ihren Religions-Grundsätzen nicht vereinbarliche Eidesablegung nicht aufzudringen, sondern statt derselben sich mit ihrer vor Gerichte, nach vorläufiger Ermahnung, bey der in den Gesetzen auf Meineid bestimmten Verantwortlichkeit, die Wahrheit zu sagen, zu erstattenden und mit einem Handschlage zu bestätigenden Versicherung zu begnügen sey.
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