Entwicklungshilfe - Errichtung einer Gewerbeschule (Thailand)
10000537EntwicklungshilfeTreaty30.01.1973Originalquelle öffnen →
ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DES KÖNIGREICHES THAILAND BETREFFEND DIE ERRICHTUNG EINER GEWERBESCHULE IN THAILAND
StF: BGBl. Nr. 112/1973 (NR: GP XIII RV 139 AB 290 S. 30. BR: S. 310.)
Nachdem das am 15. Jänner 1970 in Bangkok unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand betreffend die Errichtung einer Gewerbeschule in Thailand, welches also lautet: . . .
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. Juli 1972
Das vorstehende Abkommen ist nach Durchführung des in seinem Art. 9 Abs. 1 vorgesehenen Notenwechsels am 30. Jänner 1973 in Kraft getreten.
Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung des Königreiches Thailand,
Vom Wunsche geleitet, auf dem Gebiet der technischen und beruflichen Ausbildung zusammenzuarbeiten,
Sind wie folgt übereingekommen:
Die Vertragschließenden Teile errichten eine Gewerbeschule für junge Thailänder (im folgenden “Schule” genannt) in Amphur Sataheep, Provinz Cholburi.
Aufgabe der Schule ist:
Die mechanischen Werkstätten der Schule werden so ausgestattet, daß die Schule nach Befriedigung der lokalen Nachfrage nach Mechanikern ihr Programm fortsetzen und andere Metallarbeiter wie Dreher, Fräser, Werkzeugmacher und Modellbauer ausbilden kann, ohne die ursprünglichen Anlagen austauschen zu müssen.
Um sich für die Aufnahme in die Lehrgänge zu qualifizieren, müssen die Bewerber
Die Ausbildung schließt mit einer den Anforderungen des thailändischen Unterrichtsministeriums entsprechenden Prüfung ab.
Die Republik Österreich stellt auf ihre Kosten für die Dauer von drei Jahren zur Verfügung:
Das Königreich Thailand stellt auf seine Kosten zur Verfügung:
Das Königreich Thailand trifft geeignete Maßnahmen, um die Ausbildung von hinreichend qualifiziertem thailändischem Personal sicherzustellen und es so zu einer langfristigen Unterrichtstätigkeit an der Schule zu befähigen.
Das Königreich Thailand trägt die laufenden Betriebs- und Instandhaltungskosten der Schule. Es stellt insbesondere auf seine Kosten den für die Schule benötigten Grund und die notwendigen Gebäude, Werkstätten, Klassenzimmer, Büroräume etc., vollständig ausgestattet und eingerichtet, soweit nicht diese Ausstattung von der Republik Österreich beigestellt wird.
Das Königreich Thailand stellt außerdem auf seine Kosten zur Verfügung:
Das Königreich Thailand trägt die Entlade- und Transportkosten der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände vom Entladehafen Bangkok bis zum Bestimmungsort.
Das Königreich Thailand schafft die technischen Voraussetzungen für die Installierung und Inbetriebnahme der im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Maschinen und Gegenstände und übernimmt auf seine Kosten die Installierungsarbeit in Übereinstimmung mit den Anweisungen des österreichischen technischen Direktors unter gehöriger Beachtung der thailändischen Sicherheitsbestimmungen.
Das Königreich Thailand erklärt sich bereit, die Einfuhr der im Artikel 3 Absatz b) genannten Gegenstände von Importzöllen und anderen Abgaben zu befreien.
Die im Artikel 3 Absatz b) erwähnten Gegenstände stehen der Schule zur Erfüllung ihrer Aufgaben uneingeschränkt zur Verfügung und gehen drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens oder zum Zeitpunkt seiner früheren Kündigung gemäß Artikel 9 Absatz 2. in das Eigentum des Königreiches Thailand über.
Das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung des Königreiches Thailand vom 25. April 1966 betreffend die österreichischen Experten in Thailand gewährten Vorrechte und Erleichterungen findet auch auf die österreichischen Lehrer der Schule Anwendung.
Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragschließenden Teile durch Notenwechsel von der Erfüllung der für das Inkrafttreten notwendigen verfassungsrechtlichen Erfordernisse in Kenntnis gesetzt haben.
Es kann von jedem Vertragschließenden Teil mindestens drei Monate vor Ablauf jedes Schuljahres auf schriftlichem Wege gekündigt werden.
Es kann von den Vertragschließenden Teilen einvernehmlich um den im Verlängerungsabkommen bestimmten Zeitraum verlängert werden.
Geschehen zu Bangkok, am 15. Jänner 1970 in deutscher, englischer und thailändischer Sprache, wobei alle Texte gleichermaßen authentisch sind.
Bei unterschiedlicher Auslegung hat der englische Text den Vorrang.
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