Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau
10000466MenschenrechteTreaty17.07.1969Originalquelle öffnen →
21.03.1969
Verfassungsbestimmung
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE POLITISCHEN RECHTE DER FRAU
StF: BGBl. Nr. 256/1969 (NR: GP XI RV 977 AB 1126 S. 129. BR: S. 273.)
Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
*Österreich III 182/2000 *Afghanistan 256/1969 *Ägypten 227/1986 *Albanien 256/1969 *Algerien III 157/2008 *Angola III 66/1998 *Antigua/Barbuda III 66/1998 *Argentinien 256/1969 *Armenien III 157/2008 *Äthiopien 85/1974 *Australien 281/1976 *Bahamas 227/1986 *Bangladesch III 157/2008 *Barbados 85/1974 *Belarus 256/1969, III 66/1998 *Belgien 256/1969, 227/1986, III 157/2008 *Bolivien 85/1974 *Bosnien-Herzegowina III 66/1998 *Brasilien 256/1969 *Bulgarien 256/1969, III 66/1998 *Burkina Faso III 157/2008 *Burundi III 66/1998 *Chile 256/1969 *China 256/1969, III 66/1998 *Costa Rica 256/1969 *Côte d’Ivoire III 66/1998 *Dänemark 256/1969 *Deutschland/BRD 85/1974 *Deutschland/DDR 85/1974 *Dominikanische R 256/1969 *Ecuador 256/1969, III 134/2015 *El Salvador III 157/2008 *Eswatini 85/1974 *Fidschi 85/1974 *Finnland 256/1969 *Frankreich 256/1969 *Gabun 256/1969 *Georgien III 157/2008 *Ghana 256/1969 *Griechenland 256/1969 *Guatemala 256/1969, III 157/2008 *Guinea 227/1986 *Haiti 256/1969 *Indien 256/1969 *Indonesien 256/1969 *Irland 256/1969 *Island 256/1969 *Israel 256/1969 *Italien 256/1969 *Jamaika 256/1969 *Japan 256/1969 *Jemen III 66/1998 *Jordanien III 66/1998 *Jugoslawien 256/1969 *Kanada 256/1969 *Kasachstan III 157/2008 *Kirgisistan III 66/1998 *Kolumbien III 66/1998 *Kongo 256/1969 *Kongo/DR 227/1986 *Korea/R 256/1969 *Kroatien III 66/1998 *Kuba 256/1969 *Laos 256/1969 *Lesotho 281/1976 *Lettland III 66/1998 *Libanon 256/1969 *Libyen III 66/1998 *Luxemburg 227/1986 *Madagaskar 256/1969 *Malawi 256/1969 *Mali 281/1976 *Malta 256/1969 *Marokko 227/1986 *Mauretanien 281/1976 *Mauritius 85/1974 *Mexiko 227/1986 *Moldau III 66/1998 *Mongolei 256/1969 *Montenegro III 157/2008 *Nepal 256/1969 *Neuseeland 256/1969 *Nicaragua 256/1969 *Niederlande 85/1974, 227/1986 *Niger 256/1969 *Nigeria 227/1986 *Nordmazedonien III 66/1998 *Norwegen 256/1969 *Pakistan 256/1969 *Palästina III 222/2016 *Papua-Neuguinea 227/1986 *Paraguay III 66/1998 *Peru 281/1976 *Philippinen 256/1969 *Polen 256/1969, III 66/1998 *Ruanda III 157/2008 *Rumänien 256/1969, III 66/1998 *Salomonen 227/1986 *Sambia 85/1974 *Schweden 256/1969 *Senegal 256/1969 *Serbien III 157/2008 *Sierra Leone 256/1969 *Simbabwe III 66/1998 *Slowakei III 66/1998 *Slowenien III 66/1998 *Spanien 281/1976 *St. Vincent/Grenadinen III 157/2008 *Tadschikistan III 157/2008 *Tansania 281/1976 *Thailand 256/1969 *Trinidad/Tobago 256/1969 *Tschechische R III 66/1998 *Tschechoslowakei 256/1969, III 66/1998 *Tunesien 256/1969 *Türkei 256/1969 *UdSSR 256/1969, III 66/1998 *Uganda III 66/1998 *Ukraine 256/1969, III 66/1998 *Ungarn 256/1969, III 66/1998 *USA 281/1976 *Usbekistan III 66/1998 *Venezuela 227/1986 *Vereinigtes Königreich 256/1969, 281/1976, III 66/1998 *Zentralafrikanische R 256/1969 *Zypern 256/1969
Nachdem das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte verfassungsändernde Übereinkommen über die politischen Rechte der Frau samt Vorbehalt der Republik Österreich, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehendem Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen, vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 21. März 1969
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 22. Jänner 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die österreichische Ratifikationsurkunde ist am 18. April 1969 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel VI Absatz 2 für Österreich am 17. Juli 1969 in Kraft.
Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende weitere Staaten an: Afghanistan, Albanien, Argentinien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Chile, China, Costa Rica, Cypern, Dänemark, Dominikanische Republik, Ecuador, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guatemala, Haiti, Indien, Indonesien, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kanada, Kongo (Brazzaville), Korea, Kuba, Laos, Libanon, Madagaskar, Malawi, Malta, Mongolei, Nepal, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Norwegen, Pakistan, Philippinen, Polen, Rumänien, Schweden, Senegal Sierra Leone, Sowjetunion, Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (einschließlich der unter seiner territorialen Souveränität stehenden Gebiete sowie Britische Salomon-Inseln, Brunei, Swaziland und Tonga), Weißrußland, Zentralafrikanische Republik.
Bei Unterzeichnung des Übereinkommens beziehungsweise anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Vorbehalte erklärt beziehungsweise folgende Erklärungen abgegeben:
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel III zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 182/2000)
Albanien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich Albanien als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.
Behält sich die Anwendung dieses Übereinkommens in allen Angelegenheiten vor, die sich auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte von Antigua und Barbuda und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen beziehen.
Argentinien hat sich das Recht vorbehalten, Streitigkeiten, die unmittelbar mit Gebieten zusammenhängen, die der Souveränität Argentiniens unterstehen, nicht dem in Artikel IX festgelegten Verfahren zu unterwerfen.
Die Regierung Australiens erklärt hiermit, daß der Beitritt Australiens unter dem Vorbehalt erfolgt, daß Artikel III des Übereinkommens nicht auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistungen in diesen angewendet wird.
Ferner erklärt die Regierung Australiens, daß das Übereinkommen nicht auf Papua Neuguinea angewendet wird.
Weißrußland hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986 und BGBl. III Nr. 157/2008)
Bulgarien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Dänemark hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, soweit dieser das Recht von Frauen, militärische Funktionen auszuüben, als Leiterinnen von Rekrutierungsstellen zu fungieren oder in Rekrutierungsausschüssen Dienst zu leisten, betrifft.
„Die Bundesrepublik Deutschland tritt dem Übereinkommen mit der Maßgabe bei, daß Artikel III des Übereinkommens auf Dienstleistungen im Verband der Streitkräfte keine Anwendung findet.“
„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt, daß sie sich an die Bestimmung des Artikels VII der Konvention nicht gebunden betrachtet, wonach die Konvention zwischen dem Vertragsstaat, der einen Vorbehalt erklärt, und dem Vertragsstaat, der gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhebt, nicht in Kraft tritt. Die Deutsche Demokratische Republik ist der Auffassung, daß die Konvention auch zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt hat, und allen anderen Vertragsstaaten zu gelten hat, mit Ausnahme desjenigen Teiles der Konvention, auf den sich der Vorbehalt bezieht.“
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet sich nicht durch die Bestimmungen des Artikels IX der Konvention gebunden, wonach Streitfälle zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieser Konvention auf Ersuchen einer der am Streit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen sind, und erklärt, daß in jedem Einzelfall die Zustimmung aller am Streit beteiligten Parteien erforderlich ist, um einen Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.“
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel I zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 134/2015)
„Die Vorbehalte des Vereinigten Königreiches 1 (a), (b), (d) und (f) werden bestätigt und erhalten, als der Lage Fidschis besser angepaßt, folgende Neufassung:
,Soweit Artikel III sich auf
Alle anderen vom Vereinigten Königreich erklärten Vorbehalte werden zurückgezogen.“
Finnland hat sich zu Artikel III vorbehalten, durch Verordnung zu bestimmen, daß nur Männer oder nur Frauen mit bestimmten Funktionen betraut werden können, die ihrer Art nach entweder nur von Männern oder nur von Frauen ordnungsgemäß erfüllt werden können.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 157/2008)
Indien hat sich vorbehalten, Artikel III auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Indiens oder für die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung in Indien eingesetzten Streitkräfte sowie auf die Bedingungen der Dienstleistung in den erwähnten Streitkräften nicht anzuwenden.
Indonesien hat sich vorbehalten, Artikel VII letzter Satz Artikel IX in seiner Gesamtheit nicht anzuwenden.
Irland hat zu Artikel III einen Vorbehalt bezüglich
Italien hat sich vorbehalten, Artikel III, sofern er sich auf die Dienstleistung in den militärischen Streitkräften und in bewaffneten Sonderkorps bezieht, im Rahmen seiner innerstaatlichen Gesetze anzuwenden.
Erklärt, daß es den letzten Satz des Art. VII nicht annimmt und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner erachtet sich Jemen an den Text des Art. IX nicht gebunden. Es erklärt, daß die Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes in bezug auf Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens in jedem einzelnen Fall Gegenstand der sofortigen Zustimmung aller an der Streitigkeit beteiligten Parteien sei.
Da auf Grund der Verfassung Kanadas die gesetzgebende Gewalt hinsichtlich politischer Rechte zwischen den Provinzen und der Bundesregierung aufgeteilt ist, erklärt Kanada einen Vorbehalt hinsichtlich der Rechte, die in die Gesetzgebung der Provinzen fallen.
Artikel III wird, sofern er durch Gesetzes- und Gewohnheitsrecht von Basuto geregelte Angelegenheiten betrifft, bis zur Notifikation der Zurückziehung in jedem Einzelfall unter Vorbehalt angenommen.
Malta hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Bedingungen der Tätigkeit im öffentlichen Dienst und auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
„Die Zustimmung aller Vertragsparteien ist für die Übertragung eines Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof erforderlich.“
„Die Regierung von Mauritius erklärt hiemit, daß sie sich als durch Artikel III nicht gebunden betrachtet, sofern dieser Artikel sich auf die Rekrutierung für die Streitkräfte und die Bedingungen für die Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.“
Die Mongolei hat erklärt, mit Artikel IV Absatz 1 und Artikel V Absatz 1 nicht einverstanden, sondern der Ansicht zu sein, daß das vorliegende Übereinkommen allen Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offenstehen sollte.
Die Mongolei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Ferner betrachtet sich die Mongolei als durch die Bestimmungen des Artikels IX nicht gebunden.
Nepal hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.
Neuseeland hat einen Vorbehalt zu Artikel III erklärt, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte Neuseelands und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen bezieht.
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 227/1986)
Pakistan hat erklärt, Artikel III auf die Rekrutierung und die Bedingungen für jene Dienste nicht anzuwenden, denen die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung obliegt oder die wegen der mit ihnen verbundenen Gefahren für Frauen nicht geeignet sind.
Polen hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Rumänien hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Sierra Leone hat erklärt, sich als durch Artikel III nicht gebunden zu betrachten, sofern sich dieser auf die Rekrutierung für die militärischen Streitkräfte und auf die Bedingungen der Dienstleistung in diesen oder auf das Schöffen- beziehungsweise Geschworenenamt bezieht.
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Die Sowjetunion hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Die Artikel I und III des Übereinkommens werden so ausgelegt werden, daß sie jene Bestimmungen der gegenwärtigen spanischen Gesetzgebung, die die Stellung des Familienoberhauptes festlegen, nicht beeinträchtigen.
Die Artikel II und III werden so ausgelegt werden, daß sie die in der spanischen Verfassung enthaltenen Normen in bezug auf das Amt des Staatsoberhauptes nicht beeinträchtigen.
Artikel III wird so ausgelegt werden, daß er die Tatsache nicht beeinträchtigt, daß gemäß der spanischen Gesetzgebung gewisse Funktionen, die ihrer Natur nach nur durch Männer oder nur durch Frauen zufriedenstellend ausgeübt werden können, je nach Lage des Falles nur von Männern oder nur von Frauen ausgeübt werden.
„(a) Artikel III des Übereinkommens wird auf die Entlohnung von Frauen auf bestimmten Posten im öffentlichen Dienst des Königreiches Swasiland nicht angewendet;
(b) Das Übereinkommen wird auf Angelegenheiten nicht angewendet, die gemäß Abschnitt 62 (2) der Verfassung des Königreiches Swasiland nach swasiländischem Recht und Brauch geregelt werden.“
Erklärt, mit dem letzten Satz des Art. VII nicht einverstanden zu sein und ist der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehalts darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
Die Tschechoslowakei hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Tunesien hat erklärt, sich als durch Artikel IX nicht gebunden zu betrachten.
Die Ukraine hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
Ungarn hat erklärt, mit dem letzten Satz des Artikel VII nicht einverstanden zu sein; es ist vielmehr der Ansicht, daß die Rechtswirkung eines Vorbehaltes darin besteht, das Übereinkommen zwischen dem Staat, der den Vorbehalt erklärt, und allen anderen Mitgliedstaaten des Übereinkommens lediglich mit Ausnahme jenes Teiles, auf den sich der Vorbehalt bezieht, wirksam werden zu lassen.
(Anm.: Vorbehalt zu Artikel IX zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 66/1998)
„Venezuela legt einen förmlichen Vorbehalt hinsichtlich der Bestimmungen des Art. IX des Übereinkommens ein, da es die Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Regelung von Streitfällen über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens nicht anerkennt.“
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat Vorbehalte zu Artikel III erklärt, soweit dieser
Ferner hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, die Anwendung des Übereinkommens auf in der Kolonie Aden lebende Frauen mit Rücksicht auf die dortigen Sitten und Bräuche aufzuschieben. Schließlich hat sich das Vereinigte Königreich das Recht vorbehalten, den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Rhodesien nur dann und erst dann auszudehnen, wenn das Vereinigte Königreich den Generalsekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzt, daß es in der Lage ist, die volle Erfüllung der sich aus dem Übereinkommen ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich des erwähnten Gebietes zu gewährleisten.
Für die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet das Übereinkommen auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China weiterhin Anwendung.
Vom Wunsche geleitet, den Grundsatz der Rechtsgleichheit für Mann und Frau, der in der Satzung der Vereinten Nationen enthalten ist, zu verwirklichen,
In Anerkennung der Tatsache, daß jeder Mensch das Recht hat, an der Staatsführung seines Landes direkt oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen und das gleiche Recht auf Zugang zu den öffentlichen Ämtern seines Landes hat und von
Dem Wunsche geleitet, die Stellung von Mann und Frau hinsichtlich des Genusses und der Ausübung politischer Rechte in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Satzung der Vereinten Nationen und der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte anzugleichen,
Haben die vertragschließenden Parteien beschlossen, ein Abkommen zu diesem Zwecke abzuschließen, und
Sind hiemit wie folgt übereingekommen:
Siehe dazu auch:
Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982;
Art. 1 Z 3 der Satzung der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 120/1956;
Art. 2 und 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958;
Art. 8 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979.
Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 2.10.2015 eingearbeitet.
Verfassungsbestimmung
Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung das Stimmrecht bei allen Wahlen.
Verfassungsbestimmung
Frauen sind unter Gleichberechtigung mit den Männern ohne jede Diskriminierung in alle öffentlich gewählten, auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen Organe wählbar.
Verfassungsbestimmung
Frauen haben unter Gleichberechtigung mit den Männern und ohne jede Diskriminierung das Recht, alle öffentlichen Ämter zu bekleiden und alle auf Grund der innerstaatlichen Gesetzgebung geschaffenen öffentlichen Funktionen auszuüben.
Verfassungsbestimmung
Dieses Übereinkommen steht jedem Mitglied der Vereinten Nationen sowie jedem Nichtmitgliedstaat, an den die Generalversammlung eine Einladung zur Unterzeichnung gerichtet hat, zur Unterzeichnung offen.
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.
Verfassungsbestimmung
Jeder der in Artikel IV Absatz 1 genannten Staaten kann diesem Übereinkommen beitreten.
Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Verfassungsbestimmung
Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der sechsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Falls ein Staat anläßlich der Unterzeichnung der Ratifikation oder des Beitrittes einen Vorbehalt zu irgendeinem Artikel dieses Übereinkommens macht, hat der Generalsekretär den Text des Vorbehaltes allen Staaten mitzuteilen, die Parteien dieses Übereinkommens sind oder werden können. Jeder Staat, der an einem Vorbehalt Anstoß nimmt, kann innerhalb eines Zeitraumes von neunzig Tagen ab dem Zeitpunkt der genannten Mitteilung (oder ab dem Zeitpunkt, von dem ab er Partei des Übereinkommens wird) den Generalsekretär verständigen, daß er den Vorbehalt nicht annimmt. In einem solchen Fall tritt das Übereinkommen zwischen diesem Staat und dem Staat, der den Vorbehalt macht, nicht in Kraft.
Verfassungsbestimmung
Jeder Staat kann dieses Übereinkommen durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Empfanges der Notifikation durch den Generalsekretär wirksam.
Dieses Übereinkommen tritt mit dem Zeitpunkt außer Kraft, mit dem die Kündigung, die die Zahl seiner Parteien auf weniger als sechs verringert, wirksam wird.
Verfassungsbestimmung
Alle Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren vertragschließenden Parteien entstehen und die die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens betreffen und nicht im Verhandlungsweg geregelt werden können, werden über Wunsch einer der an der Streitigkeit beteiligten Parteien dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet, sofern sich die betroffenen Parteien nicht auf einen anderen Weg zur Regelung einigen.
Verfassungsbestimmung
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen macht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen und den in Artikel IV Absatz 1 dieses Übereinkommens erwähnten Nichtmitgliedsstaaten über folgende Angelegenheiten Mitteilung:
a) Unterzeichnungen und Empfang der Ratifikationsurkunden gemäß Artikel IV,
b) Empfang der Beitrittsurkunden gemäß Artikel V,
c) den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel VI in Kraft tritt,
d) Empfang der Mitteilungen und Notifikationen gemäß Artikel VII,
e) Empfang der Notifikationen der Kündigung gemäß den Bestimmungen des Artikels VIII Absatz 1,
f) das Erlöschen gemäß Artikel VIII Absatz 2.
Verfassungsbestimmung
Dieses Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird in den Archiven der Vereinten Nationen hinterlegt.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird jedem Mitgliedsstaat und jedem der in Artikel IV Absatz 1 genannten Nichtmitgliedsstaaten eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens übermitteln.
ZU URKUND DESSEN haben die Unterzeichneten nach ordnungsgemäßer Bevollmächtigung durch ihre Regierungen dieses Übereinkommen, das am 31. März 1953 in New York zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, unterzeichnet.
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