Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung
10000456Besorgung von Geschäften der BundeswasserbauverwaltungOrdinance06.08.1969Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen wird
StF: BGBl. Nr. 280/1969
Gemäß Artikel 104 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die Besorgung der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft in den Ländern wahrzunehmenden Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung (§§ 4, 6, 8, 9 und 11 bis 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes), der Angelegenheiten der Bundesflußbauhöfe einschließlich ihrer Betriebsausstattung und der Verwaltung des öffentlichen Wassergutes (§ 4 des Wasserrechtsgesetzes) nach Maßgabe der von ihm erlassenen Richtlinien und Weisungen dem Landeshauptmann und den diesem unterstellten Behörden im Land übertragen.
Seit der Wiederverlautbarung des Wasserbautenförderungsgesetzes, nunmehr WBFG 1985, BGBl. Nr. 148/1985, sind die Paragraphenzitierungen überholt. Geht man davon aus, daß die Übertragung der Geschäfte der Bundeswasserbauverwaltung auch nach dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgte Änderungen der zitierten Paragraphen des Wasserbautenförderungsgesetzes einschließt, ergibt sich folgende Gegenüberstellung:
statt § 4 sind §§ 5 und 6, statt § 6 ist § 8, statt § 8 ist § 10, statt § 9 ist § 11, statt § 11 sind §§ 5, 6, 26 Abs. 5 und 6, statt § 12 ist § 26 Abs. 7, statt § 13 ist § 28 und statt § 14 ist § 29 WBFG 1985 heranzuziehen.
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