Kompetenzfeststellung durch den VfGH
10000341Announcement20.02.1960Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 4. Feber 1960, betreffend die Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit auf dem Gebiete des Strahlenschutzes.
StF: BGBl. Nr. 47/1960
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellung seines Erkenntnisses vom 11. Dezember 1959, K II-2/59 – dem Bundeskanzleramt am 26. Jänner 1960 zugestellt – zusammengefaßt hat:
vgl. auch Art. 21 Abs. 2 und Art. 138 Abs. 2 B-VG
„1. Der allgemeine Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gegen Schäden durch ionisierende Strahlen ist eine Angelegenheit, in der gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 12 B.-VG. (Gesundheitswesen) die Gesetzgebung und die Vollziehung dem Bund zusteht.
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