Finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer
10000305Federal Act05.07.1958Originalquelle öffnen →
Bundesgesetz vom 25. Juni 1958 über finanzielle Hilfeleistungen an Spätheimkehrer.
StF: BGBl. Nr. 128/1958 (NR: GP VIII IA 61/A AB 492 S. 60. BR: S. 136.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
(1) Personen, die
(2) Den in Abs. 1 genannten Personen werden jene gleichgestellt, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität gezwungen waren, um drohenden Verfolgungen zu entgehen, Österreich zu verlassen, wenn sie späterhin aus politischen oder militärischen Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und angehalten wurden. Voraussetzung ist hiebei, daß diese Anhaltung aus den gleichen Gründen auch nach dem 30. April 1949 andauerte.
(3) Anspruchsberechtigt sind österreichische Staatsbürger, die nach dem 30. April 1949 nach Österreich zurückgekehrt sind, für die nach diesem Stichtag liegende Zeit der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung), falls sie ihren Wohnsitz am Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Österreich haben. Dies gilt auch für solche österreichische Staatsbürger, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) entlassen werden, falls sie im Anschluß daran ihren Wohnsitz in Österreich nehmen.
(1) Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 gebührt als einmalige Hilfeleistung für jeden nachweislich ab 1. Mai 1949 in der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) verbrachten Kalendermonat ein Betrag von 300 S. Angefangene Monate gelten als volle Monate.
(2) Die Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind in höchstens zwei Jahresteilbeträgen zu erbringen. Nähere Bestimmungen trifft das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung durch Verordnung.
Von den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Hilfeleistungen sind ausgeschlossen:
Die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz erlöschen, wenn sie nicht bis spätestens 30. Juni 1959 geltend gemacht werden. Personen, die erst nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus der ausländischen Kriegsgefangenschaft (Anhaltung) nach Österreich zurückkehren, haben ihre Ansprüche innerhalb eines Jahres nach dem Tage ihrer Rückkehr nach Österreich geltend zu machen.
(1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten finanziellen Hilfeleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2) Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung dieses Bundesgesetzes sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
Die Entscheidung über Ansprüche nach diesem Bundesgesetz obliegt in erster Instanz dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in zweiter und letzter Instanz dem Landeshauptmann.
(1) Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finden die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 Anwendung, soweit das vorliegende Bundesgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Bescheide, die den materiellrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen finden weiters sinngemäß die Bestimmungen der §§ 87 Abs. 1 und 88 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, Anwendung.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen, dem Bundesministerium für Inneres und dem Bundesministerium für Justiz betraut.
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