Übereinkommen betreffend die Sklaverei
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17.07.1954
PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 25. SEPTEMBER 1926 IN GENF ABGESCHLOSSENE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
StF: BGBl. Nr. 183/1956
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 7. Dezember 1953 in New York unterzeichnete Protokoll, mit welchem das am 25. September 1926 in Genf abgeschlossene Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird, welches also lautet: ... für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1954.
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls sind, in Anbetracht des Umstandes, daß im Rahmen des am 25. September 1926 in Genf unterzeichneten Übereinkommens, betreffend die Sklaverei (in der Folge mit "das Übereinkommen" bezeichnet), der Völkerbund mit gewissen Aufgaben und Funktionen betraut war, und
in der Erwägung, daß die Fortführung dieser Aufgaben und Funktionen durch die Vereinten Nationen zweckmäßig erscheint,
übereingekommen wie folgt:
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ARTIKEL I
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, diesem in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen volle gesetzliche Kraft und Wirksamkeit in ihren Beziehungen zueinander beizumessen und die im Annex zum Protokoll aufgezählten Abänderungen des Übereinkommens entsprechend anzuwenden.
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ARTIKEL II
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ARTIKEL III
17.07.1954
ARTIKEL IV
Gemäß Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und gemäß den von der Generalversammlung genehmigten Durchführungsbestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Eintragung des vorliegenden Protokolls und der dadurch erfolgten Abänderungen des Übereinkommens zum jeweiligen Datum ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll sowie den abgeänderten Text des Übereinkommens ehestmöglich nach der Eintragung zu veröffentlichen.
17.07.1954
ARTIKEL V
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird im Archiv des Sekretariats der Vereinten Nationen hinterlegt. Da der Text des im Sinn des Annexes abzuändernden Übereinkommens nur in englischer und französischer Sprache authentisch ist, soll der englische und französische Text des Annexes gleichermaßen authentisch sein, während der chinesische, russische und spanische Text als Übersetzungen zu betrachten sind. Der Generalsekretär wird beglaubigte Abschriften des Protokolls einschließlich des Annexes zwecks Mitteilung an die Vertragspartner des Übereinkommens sowie auch an alle anderen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen anfertigen. Er wird desgleichen beglaubigte Abschriften des Übereinkommens in der abgeänderten Fassung anfertigen zwecks Übermittlung an die Staaten einschließlich der Nichtmitglieder der Vereinten Nationen nach Inkrafttreten der Abänderungen gemäß Artikel III.
ZU URKUND DESSEN haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterfertigten das vorliegende Protokoll an dem ihrer Unterschrift beigesetzten Tag unterzeichnet.
GEGEBEN am Sitz der Vereinten Nationen, New York, am 7. Dezember 1953.
17.07.1954
ANNEX ZUM PROTOKOLL, MIT WELCHEM DAS AM 15. SEPTEMBER 1926
IN GENF UNTERZEICHNETE ÜBEREINKOMMEN, BETREFFEND
DIE SKLAVEREI, ABGEÄNDERT WIRD
(Anm.: Änderung des Übereinkommens betreffend die Sklaverei, BGBl. Nr. 17/1928)
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