Neutralitätsgesetz
10000267Law05.11.1955Originalquelle öffnen →
Bundesverfassungsgesetz vom 26. Oktober 1955 über die Neutralität Österreichs.
StF: BGBl. Nr. 211/1955 (NR: GP VII RV 520 u. RV 598 AB 626 S. 80. BR: S. 109.)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Neutrality of Austria
(1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
vgl. Art. 9a B-VG
Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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