Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz
10000246Ordinance13.12.1953Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 17. November 1953 über die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz.
StF: BGBl. Nr. 179/1953
Auf Grund des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 207/1949, wird verordnet:
Die Frist für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz wird für Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die erst nach dem 30. Juni 1953 aus der Kriegsgefangenschaft (Internierung) entlassen worden sind oder entlassen werden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach ihrer Entlassung erstreckt.
Auf Ansprüche, für die die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gemäß den Bestimmungen des § 14 des Siebenten Rückstellungsgesetzes nach dem 30. Juni 1953 endet, findet die Verordnung keine Anwendung.
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