Kompetenzfeststellung durch den VfGH
10000239Announcement16.12.1951Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. November 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen.
StF: BGBl. Nr. 263/1951
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 13. Oktober 1951, K II-1/51-18, zusammengefaßt hat:
WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
„Die Enteignung von Grundstücken zur Errichtung von Klein- und Mittelwohnungen sowie von städtischen Siedlungen ist nach Art. 11 Abs. 1 Z 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 („Volkswohnungswesen“) Bundessache in Gesetzgebung und Landessache in Vollziehung.“
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