Kompetenzfeststellung durch den VfGH
10000236Announcement28.02.1951Originalquelle öffnen →
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 8. Jänner 1951, betreffend die Feststellungen des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Schaffung von Ehrenzeichen.
StF: BGBl. Nr. 46/1951
Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird folgender Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof die Feststellungen seines Erkenntnisses vom 12. Dezember 1950, K II-3/50/14, zusammengefaßt hat:
WV: VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85
vgl. Art. 138 Abs. 2 B-VG
„Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um die Republik Österreich und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Bundessache sind, steht der Bundesgesetzgebung zu.
Die Schaffung von Ehrenzeichen für Verdienste um ein einzelnes Land und für Verdienste auf Sachgebieten, die in der Vollziehung Landessache sind, steht der Landesgesetzgebung zu.“
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