Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels (Prot.)
10000233MenschenrechteTreaty07.06.1950Originalquelle öffnen →
07.06.1950
Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen.
StF: BGBl. Nr. 204/1950 (P)
In der Erwägung, daß der Völkerbund gemäß dem am 30. September 1921 in Genf abgeschlossenen Übereinkommen zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und gemäß dem am 11. Oktober 1933 in Genf abgeschlossenen Abkommen zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen mit gewissen Funktionen und Befugnissen ausgestattet war, zu deren weiteren Ausübung es erforderlich ist, infolge der Auflösung des Völkerbundes Vorsorge zu treffen, und in der Erwägung, daß es zweckmäßig ist, daß diese Funktionen und Befugnisse von nun an von den Vereinten Nationen ausgeübt werden, kommen die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls hiemit über folgendes überein:
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Artikel I
Die Vertragspartner des vorliegenden Protokolls verpflichten sich, jeder hinsichtlich der Vertragsurkunden, deren Partner er ist, und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Protokolls, den Abänderungen zu diesen Vertragsurkunden, die im Anhang zum vorliegenden Protokoll enthalten sind, volle Gesetzeskraft und Wirksamkeit zu verleihen und sie ordnungsgemäß anzuwenden.
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Artikel II
Der Generalsekretär bereitet die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Protokoll abgeänderten Texte der Abkommen vor und übermittelt Abschriften hievon der Regierung jedes Mitglieds der Vereinten Nationen und jedes Nichtmitgliedstaates, dem dieses Protokoll zur Unterzeichnung oder Annahme offensteht, zur Kenntnisnahme. Ebenso lädt er die Partner jeder der durch das vorliegende Protokoll abzuändernden Vertragsurkunden ein, die abgeänderten Texte dieser Vertragsurkunden anzuwenden, sobald die Abänderungen in Kraft sind, auch dann, wenn sie noch nicht in der Lage waren, Vertragspartner des vorliegenden Protokolls zu werden.
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Artikel III
Das vorliegende Protokoll steht jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933, dem der Generalsekretär eine Abschrift dieses Protokolls übermittelt hat, zur Unterzeichnung oder Annahme offen.
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Artikel IV
Die Staaten können Vertragspartner des vorliegenden Protokolls werden:
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Artikel V
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Artikel VI
In Übereinstimmung mit Artikel 102, Absatz 1, der Satzung der Vereinten Nationen und den von der Generalversammlung demgemäß angenommenen Bestimmungen ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen ermächtigt, die Registrierung des vorliegenden Protokolls sowie der durch dieses Protokoll an jedem Abkommen durchgeführten Abänderungen am Tage ihres Inkrafttretens durchzuführen und das Protokoll und die abgeänderten Abkommen sobald als möglich nach ihrer Registrierung zu veröffentlichen.
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Artikel VII
Das vorliegende Protokoll, dessen chinesische, englische, französische, russische und spanische Texte in gleicher Weise authentisch sind, wird in den Archiven des Sekretariates der Vereinten Nationen hinterlegt werden. Da die in Übereinstimmung mit dem Anhang abzuändernden Abkommen nur in englischer und französischer Sprache abgefaßt sind, sind die englischen und französischen Texte des Anhanges in gleicher Weise authentische Texte und die chinesischen, russischen und spanischen Texte sind Übersetzungen.
Eine beglaubigte Abschrift des Protokolls einschließlich des Anhanges wird vom Generalsekretär jedem der Vertragspartner des Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels vom 30. September 1921 oder des Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen vom 11. Oktober 1933 sowie allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, hiezu von ihren Regierungen ordnungsgemäß bevollmächtigt, das vorliegende Protokoll an dem Tage, der neben ihren Unterschriften aufscheint, unterzeichnet.
Geschehen in Lake Success, New York, am zwölften November eintausendneunhundertsiebenundvierzig.
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Anhang
zum Protokoll, betreffend die Abänderung des in Genf am 30. September 1921 abgeschlossenen Übereinkommens zur Unterdrückung des Frauen- und Kinderhandels und des in Genf am 11. Oktober 1933 abgeschlossenen Abkommens zur Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen
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