Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz
10000214Ordinance09.01.1947Originalquelle öffnen →
Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 25. November 1946 zur Durchführung des Verwaltergesetzes (Durchführungsverordnung zum Verwaltergesetz).
StF: BGBl. Nr. 7/1947
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 157, über die Bestellung von öffentlichen Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen (Verwaltergesetz) wird im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien verordnet:
[Zu § 6, Abs. (3), des Gesetzes.] Verfügungen, die über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehen, sind:
[Zu § 15, Abs. (3), des Gesetzes.] (1) Einer natürlichen oder juristischen Person können, wenn das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung im öffentlichen Interesse nicht eine Ausnahme zuläßt, nicht mehr als zwei öffentliche Verwaltungen übertragen werden.
(2) Öffentliche Verwalter, deren vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Bestellung im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes steht, sind abzuberufen, sofern das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung nicht ihrer Weiterbelassung zustimmt.
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 dieser Verordnung gelten sinngemäß für sonstige Vermögenschaften und Vermögensrechte.
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