Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
10000085StaatsgrenzenTreaty07.07.1926Originalquelle öffnen →
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen.
StF: BGBl. Nr. 176/1926 (NR: GP II 298 AB 309 S. 98.)
Nachdem der Nationalrat dem am 23. Februar 1925 in Rom unterfertigten Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen samt Schlußprotokoll und zwei Zusatzprotokollen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Juni 1925.
Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1926 in Rom ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.
Die Republik Österreich und das Königreich Italien
haben in der Absicht, die mit dem jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen freundschaftlich zu ordnen,
wobei von jeder grundsätzlichen Erörterung oder rechtlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain abgesehen wird,
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, übereingekommen sind, wie folgt:
Artikel 1. Die Republik Österreich anerkennt, daß alle im gegenwärtigen italienischen Staatsgebiete gelegenen, auf den Namen der Gefürsteten Grafschaft Tirol einverleibten unbeweglichen Güter, wie sie in der Beilage A verzeichnet sind, als mit dem 3. November 1918 in das volle Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten sind, belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.
Das Bundesland Tirol bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen Güter, ebenfalls belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien bleiben in gleicher Weise Eigentümer des auf ihren Gebieten derzeit vorhandenen, einst der Gefürsteten Grafschaft Tirol zugehörigen beweglichen Vermögens.
Artikel 2. Das Bundesland Tirol:
Das Königreich Italien verzichtet auf alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Provinz, Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des italienischen Gebietes der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u.s.w. innerhalb des österreichischen Gebietes zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen.
Artikel 3. Das Bundesland Tirol übernimmt die Bezahlung aller Schulden der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol mit den unten angegebenen Ausnahmen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 verpflichtet sich das Bundesland Tirol, die in der, der Entscheidung der Reparationskommission vom 21. September 1923, Z 2641, betreffend das Gebiet der Gefürsteten Grafschaft Tirol, beigegebenen Tabelle enthaltenen Schulden zu tilgen, und zwar sowohl mit dem Italien auferlegten Anteile als auch mit dem dem Bundeslande Tirol zugewiesenen Anteile; überdies hat das Bundesland die Verpflichtung, die in dieser Tabelle nicht enthaltenen, am 3. November 1918 bestandenen Schulden des Landes zu tilgen.
Die Bezahlung hat zu erfolgen zur vollständigen Entlastung des italienisch gewordenen Teiles der Grafschaft Tirol, der für diese Schulden weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber dem Bundeslande Tirol verantwortlich sein wird; dieses wird die entsprechende Zahlung in österreichischer Währung nach dem Verhältnisse von einer österreichischen Krone für eine österreichisch-ungarische Krone leisten.
Von der Übernahme sind ausgeschlossen:
die auf den unbeweglichen Gütern in Italien mit Hypothek sichergestellten Schulden; diese werden vom Königreiche Italien in Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden;
die Schulden, die den am 3. November 1918 auf italienischem Gebiete vorhanden gewesenen und bei der Cassa Provinciale di Risparmio di Trento, infolge Aufforderung der dortigen Provinzialverwaltung vom August 1923, hinterlegten Obligationen der Landesanlehen der Jahre 1895 und 1904 bis 1906 entsprechen. Diese Obligationen werden von der Provinz Trento in völliger Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden, und zwar nach den von der italienischen Regierung zu erlassenden Bestimmungen.
Artikel 4. Die von der Gefürsteten Grafschaft Tirol übernommenen Bürgschaften für die Heilanstalt Palmschloß bei Brixen, für den Pellagrafonds und für die Weinübernahmestelle in Bozen (Wüst) wird, falls die Schulden, für die sie geleistet wurden, noch bestehen, das Königreich Italien übernehmen.
Die übrigen von derselben Grafschaft übernommenen allfälligen Bürgschaften fallen dem Bundeslande Tirol zur Last.
Artikel 5. Das Königreich Italien erklärt, zugunsten des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche an den dem Lande gehörigen oder in der Verwaltung des Landes gestandenen Fonds zu verzichten, mit Ausnahme der in der Beilage B angegebenen, die in ihrem gegenwärtigen Bestande, und mit Verzicht des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche hieran, zur vollen freien Verfügung des Königreiches Italien werden gestellt werden.
Artikel 6. Das Bundesland Tirol anerkennt, daß die Alpe in Sterzing (Abraham Rinneralpe) als mit 3. November 1918 in das freie Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten ist.
Das Bundesland Tirol namens des Landeskulturrates (Sektion I) bleibt Eigentümer aller anderen unbeweglichen Güter, die im Grundbuche auf den Namen des Landeskulturrates (Sektion I) der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol eingetragen sind.
Das Bundesland Tirol wird für den Landeskulturrat (Sektion I) der italienischen Regierung für den Consiglio Agrario Provinciale di Trento den Betrag von einhunderttausend Lire in italienischer Währung innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, keinesfalls aber vor dem 31. Jänner 1926, bezahlen.
Artikel 7. Das Königreich Italien und die Republik Österreich erklären, daß sie auf die Aufteilung des beweglichen Besitzes der Gemeinden Schnals (Senales), Gries, Brenner (Brennero), Pfitsch (Vizze), Prettau (Predoi), Rain (Riva di Tures), Antholz (Anterselva) verzichten.
Artikel 8. Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.
Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.
Artikel 10. Die Wald- und Weidedienstbarkeiten, sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.
Gleichfalls bleibt in den durch die neuen Grenzen geteilten Gemeinden das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes, das bis zum 28. Juli 1914 nach gültiger Übung bestand, zugunsten der in einem der beiden Gemeindeteile gelegenen bäuerlichen Besitzungen unverändert aufrecht.
Die aus welchem Grunde immer vorgenommenen Änderungen der Gemeindeverwaltungsbezirke in den von der neuen Staatsgrenze geteilten Gemeinde beeinflussen die Aufrechthaltung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Rechte nicht.
Artikel 11. Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.
Artikel 12. Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.
Artikel 13. Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer-, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.
Artikel 14. Falls über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand eine Meinungsverschiedenheit entstünde, mit Einschluß der in den Artikeln 8 bis 12 behandelten Fragen, so wird die Streitfrage, wenn sie nicht einverständlich innerhalb dreier Monate vom Empfange der entsprechenden Mitteilung seitens einer der Hohen Vertragschließenden Parteien an die andere beigelegt werden könnte, von einem Schiedsrichter entschieden werden, den beide Parteien gemeinschaftlich wählen.
Sollten sich die Hohen Vertragschließenden Parteien innerhalb Monatsfrist über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so wird er auf Verlangen einer der obenerwähnten Parteien vom Ständigen internationalen Gerichtshof im Haag ernannt werden.
Die Schiedsgerichtsordnung wird vom Schiedsrichter selbst festgestellt.
Der Schiedsrichter ist befugt, die notwendig erscheinenden Erhebungen zu machen und sich unmittelbar an die Zentralbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien zu wenden, die ihrerseits verpflichtet sind, so schnell wie möglich dem Ersuchen des Schiedsrichters Folge zu geben.
Jeder der beteiligten Staaten wird das Recht haben, am Schiedsverfahren durch einen Abgeordneten teilzunehmen.
Die Kosten des Schiedsspruches werden bestimmt und verteilt werden ex aequo et bono vom Schiedsrichter selbst.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, dem Schiedsrichter jede zur Ausführung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind rechtsverbindlich; jede Berufung gegen sie ist ausgeschlossen.
Artikel 15. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifizert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird erst nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gezeichnet.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.
Landesirrenanstalt in Pergine.
Landwirtschaftliche Landeslehranstalt in St. Michele an der Etsch.
Landeserziehungsanstalt in St. Ilario bei Rovereto.
Landeserziehungsanstalt in Stadlhof (Stadio).
Zollamtsgebäude in Borghetto.
Zollamtsgebäude in Mama d'Avio.
Zollamtsgebäude in Montecroce.
Zollamtsgebäude in Tezze.
Wiesen und Wälder in Pregasina.
Wald in Kastelbell (Eigentum des Gerichtsforstfonds Schlanders.)
NB. Das Bundesland Tirol erklärt, auf die von der früheren östereichisch-ungarischen Militärbehörde gegenüber einigen Grundbesitzern in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna), Auer (Ora) enteigneten unbeweglichen Güter keinen Anspruch zu erheben.
Gebietsschulfonds Brixen.
Gebietsschulfonds Trento.
Brixner Holzkontrollfonds.
Gerichtsforstfonds Bruneck.
Gerichtsforstfonds Bozen.
Gerichtsforstfonds Meran.
Wasserbauerhaltungsfonds für die Kreise Brixen und Trento.
Feuerwehrfonds für Italienischtirol.
Feuerwehrunterstützungsfonds für Italienischtirol.
NB. Die Fonds sub Zahl 3, 4, 5, 6 sind hier nur evidenzhalber erwähnt, da sie bereits in dem Landeshaushaltsfonds enthalten sind.
Artikel 1. Die Republik Österreich und das Königreich Italien behalten sich vor, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des ehemaligen Herzogtums Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu regeln.
Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich gleichfalls vor, alle das Jagdrecht betreffenden Fragen in den aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain sich ergebenden neuen Grenzgebieten freundschaftlich zu regeln.
Rom, den 23. Februar 1925.
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung kommen mit Beziehung auf Artikel 3 des Übereinkommens vom heutigen Tage, betreffend die einvernehmliche Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, überein, daß, ohne der Rechtsfrage selbst zu präjudizieren, der obgenannte Artikel keine Anwendung findet auf die Schuld, die allenfalls zu Lasten der Provinz Trento und des Bundeslandes Tirol sich ergeben sollte aus den bei den Gerichten in Trento behängenden Rechtssachen über die Klagen der Eigentümer der seinerzeit von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Militärbehörde in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna) und Auer (Ora) enteigneten Liegenschaften.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jeder der vertragschließenden Regierungen übergeben wird.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.