Staatsvertrag von St. Germain
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10.09.1919
Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919.
StF: StGBl. Nr. 303/1920 idF BGBl. III Nr. 179/2002 (DFB)
Englisch, Französisch, Italienisch
*Belgien 489/1920 *China 303/1920 *Frankreich 303/1920 *Griechenland 303/1920 *Italien 303/1920 *Japan 110/1921 *Jugoslawien 303/1920 *Kuba 49/1920 *Nicaragua 235/1921 *Polen 349/1924 *Portugal 747/1921 *Rumänien 49/1920 *Thailand 303/1920 *Tschechoslowakei 303/1920 *Vereinigtes Königreich 303/1920
Nachdem der am 10. September 1919 in Saint-Germain-en-Laye unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten sowie die dazugehörigen am gleichen Tage unterzeichneten Erklärungen und ein Protokoll, welche also lauten: ...
Zu Urkund dessen haben die eingangs genannten Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen zu Saint-Germain, den zehnten September Eintausendneunhundertneunzehn in einem einzigen Exemplare, das im Archiv der Regierung der französischen Republik niedergelegt bleibt und wovon authentische Ausfertigungen jeder der Signatarmächte übermittelt werden sollen.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
mittels Beschlusses vom 17. Oktober 1919 die verfassungsmäßige Genehmigung der Nationalversammlung der Republik Österreich erhalten haben, erklärt der Präsident dieser Nationalversammlung, als oberster, durch die Verfassung der Republik zu deren Vertretung nach außen berufener Volksbeauftragter, den vorstehenden Vertrag, die beiden Erklärungen und das Protokoll ihrem ganzen Inhalte nach als ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich, sie gewissenhaft zu erfüllen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Präsidenten der Nationalversammlung unterfertigt, vom Staatskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Oktober 1919.
Der vorstehende Staatsvertrag ist am 16. Juli 1920 in Kraft getreten.
Der Staatsvertrag wurde bisher außer von der Republik Österreich von dem Britischen Reich, Frankreich, Italien, China, Griechenland, Siam, dem Serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei genehmigt.
Wien, am 19. Juli 1920.
Die Vereinigten Staaten von Amerika, das Britische Reich, Frankreich, Italien und Japan,
die in dem gegenwärtigen Vertrage als die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezeichnet sind;
Belgien, China, Cuba, Griechenland, Nicaragua, Panama, Polen, Portugal, Rumänien, der serbisch-kroatisch-slowenische Staat, Siam und die Tschecho-Slowakei,
die mit den oben bezeichneten Hauptmächten die alliierten und assoziierten Mächte bilden,
einerseits
und Österreich,
andrerseits
in Anbetracht,
daß auf den Antrag der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung am 3. November 1918 von den alliierten und assoziierten Hauptmächten Österreich-Ungarn ein Waffenstillstand gewährt wurde, damit ein Friedensvertrag geschlossen werden könne;
daß die alliierten und assoziierten Mächte ebenfalls von dem Wunsche geleitet werden, an die Stelle des Krieges, in den einige von ihnen nacheinander unmittelbar oder mittelbar gegen Österreich-Ungarn hineingezogen worden sind und der in der Kriegserklärung der ehemaligen k. u. k. österreichisch-ungarischen Regierung an Serbien vom 28. Juli 1914 und in den von Deutschland, dem Bundesgenossen Österreich-Ungarns, durchgeführten Feindseligkeiten seinen Ursprung hat, einen festen, gerechten und dauerhaften Frieden treten zu lassen;
in Anbetracht, daß die ehemalige Österreichisch-ungarische Monarchie heute aufgehört hat zu existieren und daß an ihre Stelle in Österreich eine republikanische Regierung getreten ist;
daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte anerkannt haben, daß der tschecho-slowakische Staat, in dessen Gebiet ein Teil der Gebiete der erwähnten Monarchie einverleibt ist, einen freien, unabhängigen und verbündeten Staat bildet;
daß die erwähnten Mächte ebenso die Vereinigung gewisser Gebietsteile der erwähnten Monarchie mit dem Gebiete des Königreiches Serbien als freien, unabhängigen und verbündeten Staat unter dem Namen serbisch-kroatisch-slowenischer Staat anerkannt haben;
in Anbetracht der Notwendigkeit, bei der Wiederherstellung des Friedens die Lage, die sich aus der Auflösung der erwähnten Monarchie und aus der Errichtung der erwähnten Staaten ergeben hat, zu regeln und der Regierung dieser Länder dauerhafte Grundlagen zu geben, welche der Gerechtigkeit und Billigkeit entsprechen;
zu diesem Zweck sind die Hohen vertragschließenden Teile, die wie folgt, vertreten sind:
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
nach Austausch ihrer für gut und richtig befundenen Vollmachten über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nimmt der Kriegszustand ein Ende.
Von diesem Augenblick an und unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages werden amtliche Beziehungen der alliierten und assoziierten Mächte mit der Republik Österreich bestehen.
Siehe dazu auch Übereinkommen StGBl. Nr. 479/1920, BGBl. Nr. 189/1921, BGBl. Nr. 602/1923, BGBl. Nr. 189/1925, BGBl. Nr. 200/1930.
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Dokumentalistische Gliederung:
Anlage I nach Art. 190 = Art. 190a
Anlage II nach Art. 190 = Art. 190b
Anlage III nach Art. 190 = Art. 190c
Anlage IV nach Art. 190 = Art. 190d
Anlage V nach Art. 190 = Art. 190e
Anlage VI nach Art. 190 = Art. 190f
Anlage I nach Art. 196 = Art. 196a
Anlage II nach Art. 196 = Art. 196b
Anlage III nach Art. 196 = Art. 196c
Anlage IV nach Art. 196 = Art. 196d
Anlage nach Art. 203 = Art. 203a
Anlage nach Art. 206 = Art. 206a
Anlage nach Art. 248 = Art. 248a
Anlage nach Art. 250 = Art. 250a
Anlage nach Art. 255 = Art. 255a
Anlage nach Art. 256 = Art. 256a
Anhang nach Art. 375 = Art. 375a
Protokoll = Anlage 1
Erklärung = Anlage 2
Besondere Erklärung = Anlage 3
Die Bestimmungen des I. Teiles (Völkerbundssatzung) (Art. 1 bis 26 samt Anhang) sind wegen Auflösung des Völkerbundes obsolet.
Die Grenzen Österreichs werden wie folgt festgesetzt (vergleiche die beigefügte Karte).
Die gegenwärtige Grenze.
Von der Kote 2645 (Gruben-J.) ostwärts bis zur Kote 2915 (Klopaier Spitze):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 1483 verläuft, welche sich auf der Straße von Reschen nach Nauders befindet;
von dort ostwärts bis zum Gipfel der Dreiherrnspitze (Kote 3505):
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken des Inn im Norden und der Etsch im Süden;
von dort im allgemeinen gegen Südsüdost bis zur Kote 2545 (Marchkinkele):
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Osten und der Etsch im Westen;
von dort gegen Südosten bis zur Kote 2483 (Helmspitze):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau zwischen den Ortschaften Winnbach und Arnbach übersetzt;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 2050 (Osternig), ungefähr neun Kilometer nordwestlich von Tarvis:
die Linie der Wasserscheide zwischen dem Draubecken im Norden und den einander folgenden Becken des Sextenbaches, der Piave und des Tagliamento;
von dort gegen Ostsüdost bis zur Kote 1492 (ungefähr zwei Kilometer westlich von Thörl):
die Linie der Wasserscheide zwischen dem Fluß Gail im Norden und dem Fluß Gailitz im Süden;
von dort gegen Osten bis zur Kote 1509 (Petsch):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Gailitz südlich der Stadt und des Bahnhofes von Thörl schneidet und über die Kote 1270 (Cabinberg) verläuft.
vom Petsch ostwärts bis zur Kote 1817 (Malestiger):
die Kammlinie der Karawanken;
von der Kote 1817 (Malestiger) und nordostwärts bis zur Drau an einem Punkt ungefähr einen Kilometer südöstlich von der Eisenbahnbrücke über den Ostarm der Schlinge, die jener Fluß etwa sechs Kilometer östlich von Villach bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet und über die Kote 666 (Polana) verläuft;
von dort südostwärts bis zu einem Punkt ungefähr zwei Kilometer flußaufwärts von St. Martin:
der Lauf der Drau;
von dort nordwärts bis zur Kote 871, etwa zehn Kilometer ostnordöstlich von Villach:
eine im Gelände noch zu bestimmende ungefähre Richtungslinie von Süd nach Norden;
von dort ostnordostwärts bis zu einem bei der Kote 725, etwa zehn Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkte der Grenze zwischen den politischen Bezirken von St. Veit und Klagenfurt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Koten 1069 (Taubenbühel), 1045 (Gallinberg), 815 (Freudenberg) verläuft;
von dort ostwärts bis zu einem im Gelände noch zu wählenden Punkt westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort nordostwärts bis zur Gurk bis zu dem Punkt, wo sich die Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt von diesem Flusse entfernt:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nordostwärts bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Völkermarkt;
von dort südostwärts bis zur Kote 842 (1 Kilometer westlich Kasparstein):
die nordöstliche Grenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort ostwärts bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im Norden von Lavamünd verläuft.
von der Kote 1522 (Hühnerkogel) ostwärts bis zur Kote 917 (St. Lorenzen):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1330 verläuft;
von dort ostwärts bis zu ihrem Treffpunkt mit der Grenze zwischen den politischen Bezirken Marburg und Leibnitz:
die Linie der Wasserscheide zwischen den Becken der Drau im Süden und der Saggau im Norden;
von dort gegen Nordosten, und bis zu dem Treffpunkte der politischen Grenze zwischen den Bezirken Marburg und Leibnitz mit der Mur:
diese Verwaltungsgrenze;
von dort zu ihrem Treffpunkt mit der früheren Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 5 Kilometer südöstlich von Radkersburg:
der Hauptlauf der Mur stromabwärts;
von dort gegen Norden und bis zu einem noch zu bestimmenden Punkt im Osten der Kote 400, ungefähr 16 Kilometer nördlich von Radkersburg:
die alte Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn;
von dort gegen Nordosten und bis zu einem auf der Wasserscheide zwischen den Flußgebieten der Raab und der Mur noch zu bestimmenden Punkte, ungefähr 2 Kilometer östlich von Tóka (Tonka), dem Treffpunkte der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche zwischen den Dörfern Bonisfalva (Bonisdorf) und Gedöudvár (Guitzenhof) verläuft.
Von dem vorbezeichneten Punkte nordöstlich und bis zur Kote 353, ungefähr 6 Kilometer nordnordöstlich von Szentgotthárd:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 353 (Jankeberg), hierauf westlich der Straße Radkersburg–Szentgotthárd und östlich der Dörfer Nagyfalva (Mogersdorf), Németlak (Deutsch-Minihof) und Rábakeresztur (Heiligenkreuz) verläuft;
von dort in einer im allgemeinen nordöstlichen Richtung und bis zur Kote 234, ungefähr 7 Kilometer nordnordöstlich von Pinkamindszent:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Kote 322 (Hochkogel), dann südlich der Dörfer Zsámánd (Reinersdorf), Németbükkös (Deutsch-Biding), Karácsfa (Hagendorf) und zwischen Nagysároslak (Moschendorf) und Pinkamindszent verläuft;
von dort nordwärts und bis zur Kote 883 (Irott Kö – Gschriebenstein) ungefähr 9 Kilometer südwestlich von Köszeg:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 241, 260, 273, dann östlich von Nagynarda (Groß-Nahring) und Rohoncz (Rechnitz) und westlich von Dozmat und Butsching verläuft;
von dort nordostwärts und bis zur Kote 265 (Kamenje), ungefähr 2 Kilometer südöstlich von Nikitsch:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche südöstlich von Liebing, Olmod (Bleigraben) und Locsmánd (Lutzmannsburg) und nordwestlich von Köszeg und der von diesem Orte nach Salamonfa führenden Straße verläuft;
von dort gegen Norden und bis zu einem auf dem Südufer des Neusiedlersees zwischen Holling und Hidegség zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die östlich von Nikitsch und Zinkendorf und westlich von Kövesd und Németpereszteg verläuft;
von dort gegen Osten und bis zu der ungefähr 8 Kilometer südwestlich von St. Johann gelegenen Kote 115:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die den Neusiedlersee kreuzt und südlich der Insel, auf der sich die Kote 117 befindet, verläuft, die von der Station Mexiko nach Nordwesten führende Sekundärbahnlinie ebenso wie den ganzen Einserkanal bei Ungarn beläßt, und südlich von Pamhagen verläuft;
von dort nach Norden bis zu einem Punkte, der ungefähr einen Kilometer westlich von Antonienhof (östlich von Kittsee) zu wählen ist und den Treffpunkt der drei Grenzen Österreichs, Ungarns und des tschecho-slowakischen Staates bildet:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Eisenbahnlinie Csorna–Karlburg ganz auf ungarischem Gebiete läßt und westlich von Wüst-Sommerein und Kr. Jahrndorf und östlich von Andau, Nickelsdorf, D. Jahrndorf und Kittsee verläuft.
Von dem vorbezeichneten Punkte bis zur Biegung der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn, ungefähr 2.5 Kilometer nordöstlich von Berg:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Straße von Kittsee nach Preßburg ungefähr 2 Kilometer nördlich von Kittsee schneidet;
von dort gegen Norden bis zu einem in der Hauptfahrrinne der Donau, etwa 4.5 Kilometer stromaufwärts von der Preßburger Brücke zu wählenden Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die möglichst der alten Grenze von 1867 zwischen Österreich und Ungarn folgt;
von dort gegen Westen bis zum Zusammenfluß von March und Donau:
die Hauptfahrrinne der Donau;
von dort der Lauf der March, dann jener der Thaya aufwärts bis zu einem ungefähr 2 Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße von Rabensburg nach Themenau die Eisenbahn Rabensburg–Lundenburg kreuzt, zu bestimmenden Punkte;
von dort gegen Westnordwesten bis zu einem Punkte der alten politischen Grenze zwischen Niederösterreich und Mähren, der ungefähr 400 Meter südlich ihres Schnittpunktes mit der Eisenbahn Nikolsburg–Feldsberg gelegen ist:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 187 (Dlouhý vrch), 221 (Rosenbergen), 223 (Wolfsberg), 291 (Raistenberg), 249 und 279 (Kallerhaide) verläuft;
von dort gegen Westnordwesten die bezeichnete politische Grenze;
weiters gegen Westen bis zu einem ungefähr 3 Kilometer östlich der Ortschaft Franzensthal zu wählenden Punkte:
die alte Grenze zwischen Niederösterreich und Böhmen;
von dort nach Süden bis zur Kote 498 (Gelsenberg), ungefähr 5 Kilometer nordnordwestlich von Gmünd:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche östlich der Straße von Rottenschachen nach Zuggers und über die Koten 537 und 522 (Großer Nagelberg) verläuft;
von dort nach Süden, dann nach Westnordwesten bis zur alten Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Böhmen an einem ungefähr 200 Meter nordöstlich des Schnittpunktes mit der Straße von Gratzen nach Weitra gelegenen Punkte:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die zwischen Zuggers und Breitensee und hierauf über den südöstlichsten Punkt der Eisenbahnbrücke über die Lainsitz verläuft, die Stadt Gmünd bei Österreich, den Bahnhof und die Eisenbahnwerkstätten von Gmünd (Wolfshof) und die Gabelung der Eisenbahnstrecken Gmünd–Budweis und Gmünd–Wittingau beim tschecho-slowakischen Staate beläßt, und weiters über die Koten 524 (Grundbühel), 577 (nördlich von Hohenberg) und 681 (Lagerberg) verläuft;
von dort nach Südwesten die bezeichnete politische Grenze;
dann nach Nordwesten die alte Verwaltungsgrenze zwischen Böhmen und Oberösterreich bis zu ihrem Treffpunkte mit der deutschen Grenze.
Die Grenze vom 3. August 1914.
Art. 5 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Staatsgrenzgesetz, BGBl. Nr. 9/1974;
Vertrag zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein zur Feststellung der Staatsgrenze und Erhaltung der Grenzzeichen, BGBl. Nr. 228/1960;
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze, Abkommen über die Vermarkung der gemeinsamen Staatsgrenze und die Erhaltung der Grenzzeichen und Protokoll zu diesem Abkommen, BGBl. Nr. 331/1972; BVG (ab 1.1.2008 BG) vom 26. April 1972 über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft und über die österreichische Delegation in der Österreichisch-Schweizerischen Grenzkommission, BGBl. Nr. 332/1972
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 176/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten des bestandenen Herzogtumes Kärnten verbundenen Interessen, BGBl. Nr. 177/1926; Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung gewisser Jagdrechtsangelegenheiten im Gebiete der durch den Staatsvertrag von Saint-Germain bestimmten Grenze, BGBl. Nr. 178/1926; Abkommen für die Instandhaltung der Grenzzeichen an der österreichisch-italienischen Grenze, BGBl. Nr. 159/1929; Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung, womit die Einforstungsrechte der Insassen von Uggowitz geregelt werden, BGBl. Nr. 42/1956;
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 229/1966, samt Notenwechsel, BGBl. Nr. 288/1981; BVG (ab 1.1.2008 BG) über die nassen Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 230/1966. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die gemeinsame Staatsgrenze von 8. April 1965, BGBl. Nr. 585/1976; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, BGBl. Nr. 586/1976.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 11. März 1927 betreffend die Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen, BGBl. Nr. 93/1928; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen, BGBl. Nr. 72/1965; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 73/1965; Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Schaffung eines Straßenüberganges an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 150/1975;
Grenzberichtigungsvertrag vom 30. Jänner 1844 zwischen Österreich und Bayern über die Landesgrenze der gefürsteten Grafschaft Tirol mit Vorarlberg einerseits und des Königreiches Bayern andererseits vom Scheibelberg an der Salzburger Grenze bis an den Bodensee mit Ergänzungsvertrag vom 16. Dezember 1850, RGBl. Nr. 116/1852; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Verlauf der gemeinsamen Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ und in einem Teil des Grenzabschnittes „Scheibelberg-Bodensee“ sowie über Befugnisse der Grenzkommission, BGBl. Nr. 388/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 389/1979; BVG (ab 1.1.2008 BG) über nasse Grenzen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland und über die österreichische Delegation in der ständigen gemischten Grenzkommission, BGBl. Nr. 491/1975.
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene, damit zusammenhängende Fragen, BGBl. Nr. 396/1922; Vertrag vom 12. Dezember 1928 zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der Rechtsverhältnisse an der im Artikel 27, Punkt 6, des Staatsvertrages von St. Germain en Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 beschriebenen Staatsgrenze (Grenzstatut), BGBl. Nr. 303/1930; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über das Verfahren zur Untersuchung von Vorfällen an der gemeinsamen Staatsgrenze, BGBl. Nr. 637/1974; Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 344/1975; BVG (ab 1.1.2008 BG) über Änderungen der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, BGBl. Nr. 345/1975;
Die im gegenwärtigen Vertrage beschriebenen Grenzen sind, soweit sie bestimmt sind, auf einer Karte im Maßstabe 1 : 1,000.000 eingezeichnet, die dem gegenwärtigen Vertrage beigeschlossen ist. Im Falle von Abweichungen zwischen Text und Karte ist der Text maßgebend.
Den Grenzregelungsausschüssen, deren Zusammensetzung durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt ist oder durch einen Vertrag zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und den oder einem der interessierten Staaten, bestimmt werden wird, obliegt es, diese Grenzlinien im Gelände zu ziehen.
Sie besitzen jegliche Machtbefugnis, nicht nur zur Bestimmung der als „im Gelände noch zu bestimmende Linie“ bezeichneten Teilstrecken, sondern auch zur Revision der durch Verwaltungsgrenzen bestimmten Teilstrecken (außer hinsichtlich der im August 1914 bestandenen internationalen Grenzen, wo sich die Rolle der Ausschüsse auf die Überprüfung der Grenzpfähle und Grenzsteine beschränken wird), sofern einer der beteiligten Staaten eine solche Revision verlangt und der Ausschuß sie als zweckdienlich anerkennt. In diesen beiden Fällen werden sie es sich angelegen sein lassen, unter tunlichster Berücksichtigung der politischen Grenzen und der örtlichen wirtschaftlichen Interessen den in den Verträgen gegebenen Festlegungen nach Möglichkeit zu folgen.
Die Ausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Ihre Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Die Kosten der Grenzregelungsausschüsse werden zu gleichen Teilen von den beiden beteiligten Staaten getragen.
Wenn die Grenzen durch einen Wasserweg bezeichnet sind, so bedeuten die in den Beschreibungen des gegenwärtigen Vertrages gebrauchten Ausdrücke „Lauf“ oder „Fahrrinne“ bei nicht schiffbaren Flüssen die Mittellinie des Wasserlaufes oder seines Hauptarmes und bei schiffbaren Flüssen die Mittellinie der Hauptschiffahrtsrinne. Jedoch bleibt es den durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Grenzregelungsausschüssen überlassen, im einzelnen festzusetzen, ob die Grenzlinie den jeweiligen Veränderungen des so bezeichneten Wasserlaufes oder der so bezeichneten Fahrrinne folgen oder endgültig durch die Lage des Wasserlaufes oder der Fahrrinne bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bestimmt werden soll.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Ausschüssen alle für ihre Arbeiten nötigen Belege zu liefern, insbesondere authentische Abschriften der Protokolle über die Absteckung gegenwärtiger oder früherer Grenzen, alle vorhandenen Karten im großen Maßstab, die geodätischen Daten, die durchgeführten und nicht veröffentlichten Aufnahmen, die Auskünfte über das Austreten der Grenzflußläufe.
Sie verpflichten sich überdies, die Lokalbehörden anzuweisen, den Ausschüssen alle Dokumente zu übermitteln, insbesondere die Pläne, Kataster und Grundbücher, und ihnen auf Verlangen alle Auskünfte über das Eigentum, die wirtschaftlichen Strömungen und andere nötige Informationen zu liefern.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den Grenzregelungsausschüssen, sei es direkt, sei es durch Vermittlung der Ortsbehörden, in allem behilflich zu sein, was die zur Ausführung ihrer Aufgabe nötigen Transporte, Bequartierung, Arbeitskräfte und Materialien (Grenzpfähle, Grenzsteine) betrifft.
Die verschiedenen beteiligten Staaten verpflichten sich, den vom Ausschusse aufgestellten trigonometrischen Zeichen, Signalstangen, Grenzpfählen oder Grenzsteinen Achtung zu verschaffen.
Die Grenzsteine werden auf Sehweite voneinander aufgestellt; sie werden numeriert und mit ihrem Aufstellungsort und ihrer Nummer auf einem kartographischen Dokument verzeichnet.
Die endgültigen Grenzregelungsprotokolle, die Karten und Beilagen werden in drei Urschriften ausgefertigt, von denen zwei den Regierungen der Grenzstaaten, die dritte der Regierung der französischen Republik übergeben werden, welch letztere authentische Ausfertigungen derselben den Signatarmächten des gegenwärtigen Vertrages zugehen lassen wird.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der in Artikel 27, Punkt 2, des II. Teiles (Österreichs Grenzen) bestimmten Grenzen, und zwar zwischen diesen Grenzen, der ehemaligen Grenze Österreich-Ungarns mit Italien, dann dem adriatischen Meere und der später zu bestimmenden Ostgrenze Italiens liegen.
Österreich verzichtet gleichfalls, soweit es in Betracht kommt, zugunsten Italiens auf alle Rechte und Ansprüche auf die übrigen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die in irgend einem der zur Regelung der gegenwärtigen Angelegenheiten geschlossenen Verträge als Teile Italiens anerkannt werden.
Binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß von fünf Mitgliedern, deren eines von Italien, drei von den übrigen alliierten und assoziierten Hauptmächten und eines von Österreich ernannt werden, eingesetzt, um die Grenzlinie zwischen Italien und Österreich an Ort und Stelle festzusetzen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
In Abänderung des Artikels 269 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) genießen diejenigen Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz in den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie haben und sich während des Krieges außerhalb der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie aufhielten oder in Gefangenschaft, interniert oder evakuiert waren, in vollem Maße die in den Artikeln 252 und 253 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) vorgesehenen Rechte.
ordentlicher Wohnsitz jetzt Hauptwohnsitz (vgl. Art. VIII Z 1, BGBl. Nr. 505/1994)
Ein besonderes Abkommen setzt die Bedingungen der Rückerstattung – in österreichischer Währung – der außerordentlichen Kriegsausgaben fest, die von den an Italien überwiesenen Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von öffentlichen Körperschaften der genannten Gebiete für Rechnung der genannten Monarchie und gemäß deren Gesetzgebung im Verlaufe des Krieges vorgestreckt worden sind, wie: Unterhaltsbeiträge für die Familien der Mobilisierten, Requisitionen, Truppenbequartierungen, Hilfeleistungen für Evakuierte.
Bei Festsetzung obiger Summen wird zugunsten Österreichs derjenige Anteil in Anrechnung gebracht, den die genannten Gebiete gegenüber Österreich-Ungarn nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte im Jahre 1913 zu den Einkünften der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie beizutragen gehabt hätten.
Der italienische Staat zieht die Steuern, Gebühren und Abgaben aller Art, die in den an Italien überwiesenen Gebieten fällig und am 3. November 1918 noch nicht eingehoben waren, für eigene Rechnung ein.
Italien hat aus dem Titel der Besitznahme des „Palazzo Venezia“ in Rom keinerlei Zahlung zu leisten.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) bezüglich des Erwerbes und der Bezahlung des Staatsbesitzes und des Staatseigentums, tritt die italienische Regierung in alle Rechte des österreichischen Staates auf allen von einer Eisenbahnverwaltung geleiteten, derzeit in Betrieb oder Bau befindlichen Eisenbahnlinien in den an Italien überwiesenen Gebieten ein.
Dasselbe gilt für die Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hinsichtlich der Eisenbahn- und Straßenbahnkonzessionen in den obgenannten Gebieten.
Die Grenzbahnhöfe werden durch ein späteres Abkommen festgelegt.
Österreich stellt innerhalb einer Frist von drei Monaten an Italien sämtliche den italienischen Eisenbahnen gehörige Wagen zurück, die vor Beginn des Krieges nach Österreich gelangt waren und nicht nach Italien zurückgekehrt sind.
Bezüglich der an Italien überwiesenen Gebiete verzichtet Österreich für sich und seine Staatsangehörigen darauf, ab 3. November 1918 Übereinkommen, Bestimmungen und Gesetze geltend zu machen, welche sich auf Errichtung von Trusts, Kartellen und anderen ähnlichen Organisationen beziehen und die etwa zu seinem Vorteile in Ansehung der Erzeugnisse der genannten Gebiete bestehen.
Während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages haben die auf österreichischem Gebiete liegenden Kraftwerke, die früher die an Italien überwiesenen Gebiete oder irgendwelche Anstalten, deren Betrieb an Italien übergeht, mit Elektrizität versorgten, diese Lieferung im Ausmaße des Verbrauches fortzusetzen, der den am 3. November 1918 in Geltung gewesenen Lieferungsabkommen und Vereinbarungen entspricht.
Österreich anerkennt außerdem das Recht Italiens, freien Gebrauch vom Wasser des Raiblsees und seines Abflusses zu machen, sowie auch das genannte Wasser zum Korinitzabecken abzuleiten.
Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichten der an Italien überwiesenen Gebiete in Zivil- und Handelssachen zwischen Einwohnern der obbezeichneten Gebiete und anderen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder zwischen obgenannten Einwohnern und Untertanen der mit der österreichisch-ungarischen Monarchie verbündeten Mächte gefällt wurden, sind erst vollstreckbar, nachdem das entsprechende neue Gericht der genannten Gebiete ein Vollstreckungserkenntnis erlassen hat.
Alle Urteile, welche seit 4. August 1914 von den Gerichtsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegen italienische Staatsangehörige, einschließlich derjenigen, welche die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des gegenwärtigen Vertrages erlangen, wegen politischer Verbrechen oder Vergehen gefällt wurden, sind nichtig.
Bezüglich der vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bei den zuständigen Behörden der an Italien überwiesenen Gebiete begonnenen Verfahren und bis zum Inkrafttreten eines diesbezüglichen besonderen Abkommens sind die italienischen und österreichischen Behörden wechselseitig befugt, direkt miteinander zu verkehren, und es wird dem bezüglichen Ersuchen Folge gegeben, jedoch unter Berücksichtigung der öffentlich-rechtlichen gesetzlichen Bestimmungen des Landes, an dessen Behörden das Ersuchen gerichtet ist.
Alle Rechtsmittel, welche bei den höheren österreichischen – außerhalb der an Italien überwiesenen Gebiete befindlichen – Gerichts- und Verwaltungsbehörden gegen Entscheidungen der Gerichts- oder Verwaltungsbehörden der genannten Gebiete anhängig gemacht wurden, werden nicht mehr erledigt. Die Akten sind den Behörden, gegen deren Entscheidung das Rechtsmittel ergriffen wurde, zurückzustellen; diese haben sie unverzüglich der zuständigen italienischen Behörde zu übermitteln.
Alle anderen Fragen der richterlichen Zuständigkeit, des gerichtlichen Verfahrens oder der gerichtlichen Verwaltung werden durch ein besonderes Abkommen zwischen Italien und Österreich geregelt.
Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die volle Unabhängigkeit des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates an.
Österreich verzichtet für seinen Teil zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) beschrieben sind, liegen und durch den gegenwärtigen Vertrag oder irgendwelche andere zur Regelung der einschlägigen Angelegenheiten abgeschlossene Verträge, als zum serbisch-kroatisch-slowenischen Staat gehörig anerkannt sind.
Innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages wird ein Ausschuß aus sieben Mitgliedern gebildet, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und eines durch Österreich ernannt werden, um an Ort und Stelle den Verlauf der im Artikel 27 (4.) des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschriebenen Grenzlinie festzulegen.
Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Die Einwohner des Gebietes von Klagenfurt werden nach Maßgabe des Folgenden berufen werden, durch Abstimmung den Staat zu bezeichnen, an den ihrem Wunsche nach dieses Gebiet angegliedert werden soll.
Die Grenzen des Gebietes von Klagenfurt sind folgende:
Von Kote 871, ungefähr 10 Kilometer ostnordöstlich von Villach, nach Süden bis zu einem Punkte des Laufes der Drau ungefähr 2 Kilometer oberhalb von St. Martin:
eine annähernd in nordsüdlicher Richtung verlaufende, im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Nordwesten bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer südöstlich der Eisenbahnbrücke über den östlichen Teil der Schleife, welche die Drau ungefähr 6 Kilometer östlich von Villach macht:
der Lauf der Drau;
von dort nach Südwesten bis zur Kote 1817 (Malestiger):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über Kote 666 (Polana) verläuft und die Eisenbahn zwischen Malestig und Faak schneidet;
von dort nach Ostsüdosten, dann gegen Nordosten bis zur Kote 1929 (Guschowa):
die Wasserscheide zwischen dem Flußgebiet der Drau im Norden und dem der Save im Süden;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1054 (Strojna):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die im großen und ganzen der Westgrenze des Flußgebietes der Mieß folgt und über die Koten 1558, 2124, 1185 verläuft;
von dort nach Nordosten bis zur Kote 1522 (Hühnerkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche die Drau südlich von Lavamünd schneidet;
von dort nach Westen bis zur Kote 842 1 Kilometer westlich vom Kasparstein:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche nördlich von Lavamünd verläuft;
von dort bis zur Kote 1899 (Speikkogel):
die Nordostgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zum Flusse Gurk:
die Nordwestgrenze des politischen Bezirkes Völkermarkt;
von dort nach Südwesten bis zu einem Punkte der politischen Grenze westlich der Kote 1075 (Steinbruchkogel):
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, welche über die Kote 1076 verläuft;
von dort nach Westen bis zu einem in der Nähe der Kote 725 ungefähr 10 Kilometer nordwestlich von Klagenfurt zu wählenden Punkt:
die Grenze zwischen den politischen Bezirken St. Veit und Klagenfurt;
von dort bis zur Kote 871, welche den Ausgangspunkt dieser Beschreibung gebildet hat:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie, die über die Koten 815 (Freudenberg), 1045 (Gallinberg) und 1069 (Taubenbühel) verläuft.
Zum Zwecke der Veranstaltung einer Volksabstimmung wird das Gebiet von Klagenfurt in zwei Zonen geteilt: eine erste Zone im Süden und eine zweite nördlich einer Querlinie, deren Verlauf im folgenden dargestellt wird:
Von dem Punkte, wo die Westgrenze des Gebietes von der Drau nach Norden abzweigt, bis zu einem Punkte ungefähr 1 Kilometer östlich von Rosegg (St. Michael):
der Lauf der Drau abwärts;
von da nach Nordosten bis zum Westende des Wörthersees südlich von Velden:
eine im Gelände noch zu bestimmende Linie;
von dort nach Osten bis zu dem Punkte, wo der Fluß Glanfurt den Wörthersee verläßt:
die Mittellinie dieses Sees;
von dort nach Osten bis ihrem Zusammenfluß mit dem Flusse Glan:
der Lauf der Glanfurt abwärts;
dann nach Osten bis zu ihrem Zusammenfluß mit der Gurk:
der Lauf der Glan abwärts;
von dort nach Nordosten bis zum Schnittpunkte der Nordgrenze des Gebietes von Klagenfurt mit der Gurk:
der Lauf der Gurk.
Das Gebiet von Klagenfurt wird der Aufsicht eines Ausschusses unterworfen, welcher beauftragt ist, dortselbst die Volksabstimmung vorzubereiten und eine unparteiische Verwaltung sicherzustellen. Dieser Ausschuß setzt sich folgendermaßen zusammen: vier Mitglieder werden von den Vereinigten Staaten, Großbritannien, Frankreich und Italien, je ein Mitglied von Österreich und dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staate ernannt. Das österreichische Mitglied nimmt an den Beratungen des Ausschusses nur teil, wenn sie die zweite Zone betreffen; das serbisch-kroatisch-slowenische Mitglied nimmt nur dann daran teil, wenn sie die erste Zone betreffen. Der Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Die zweite Zone wird von den österreichischen Truppen besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der österreichischen Gesetzgebung verwaltet.
Die erste Zone wird von den Truppen des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates besetzt und nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesetzgebung dieses Staates verwaltet.
In beiden Zonen sind sowohl die österreichischen wie die serbisch-kroatisch-slowenischen Truppen auf den Stand herabzusetzen, den der Ausschuß für notwendig erachtet, um die Ordnung aufrecht zu erhalten; sie sichern die Durchführung ihrer Aufgabe unter Aufsicht des genannten Ausschusses. Diese Truppen sind so schnell als nur möglich durch Polizeikräfte, welche an Ort und Stelle ausgehoben werden, zu ersetzen.
Der Ausschuß wird beauftragt, die Abstimmung zu veranstalten und alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Sicherung einer freien, unbeeinflußten und geheimen Stimmenabgabe für notwendig erachtet.
In der ersten Zone wird die Volksabstimmung innerhalb dreier Monate nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages und zu einem vom Ausschuß festgesetzten Zeitpunkt stattfinden.
Fällt die Abstimmung zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates aus, so wird in der zweiten Zone eine Volksabstimmung – innerhalb von drei Wochen nach Kundmachung des Ergebnisses der Volksabstimmung in der ersten Zone und zu einem vom Ausschusse festgesetzten Zeitpunkt – stattfinden.
Fällt hingegen die Abstimmung in der ersten Zone zugunsten Österreichs aus, so wird in der zweiten Zone zu keiner Volksabstimmung mehr geschritten werden und das gesamte Gebiet wird endgültig unter österreichischer Staatsgewalt bleiben.
Stimmberechtigt ist jede Person ohne Unterschied des Geschlechtes, die den nachstehenden Bedingungen genügt:
Das Abstimmungsergebnis wird durch Stimmenmehrheit in einer jeden Zone als Ganzes genommen bestimmt.
Nach Schluß jeder Abstimmung teilt der Ausschuß ihr Ergebnis den alliierten und assoziierten Hauptmächten gleichzeitig mit einem eingehenden Bericht über die Vorgänge der Abstimmung mit und macht es kund.
Lautet das Abstimmungsergebnis auf Einverleibung, sei es der ersten oder der beiden Zonen in den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat, so verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, schon jetzt zugunsten des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates in dem Ausmaß, das dem Abstimmungsergebnis entspricht, auf alle Rechte und Ansprüche auf diese Gebiete. Nach Einvernehmen mit dem Ausschusse ist dann die serbisch-kroatisch-slowenische Regierung berechtigt, ihre Staatsgewalt endgültig auf diese Gebiete zu erstrecken.
Fällt die Abstimmung in der ersten oder in der zweiten Zone zugunsten Österreichs aus, so ist die österreichische Regierung nach Einvernehmen mit dem Ausschuß berechtigt, ihre Gewalt wieder endgültig über das ganze Gebiet von Klagenfurt oder nur über die zweite Zone derselben zu erstrecken.
Sobald die Verwaltung des Landes auf diese Art je nachdem, sei es durch den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder durch Österreich, sichergestellt ist, erlöschen die Befugnisse des Ausschusses.
Die Kosten des Ausschusses werden zur Hälfte vom österreichischen, zur Hälfte vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat getragen.
Der serbisch-kroatisch-slowenische Staat ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einem mit ihm zu schließenden Vertrage die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten im serbisch-kroatisch-slowenischen Staate für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist der serbisch-kroatisch-slowenische Staat damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihm zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die der serbisch-kroatisch-slowenische Staat mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt gestellte Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203, IX. Teil (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Österreich erkennt, wie es bereits die alliierten und assoziierten Mächte getan haben, die vollständige Unabhängigkeit der Tschecho-Slowakei an, die das autonome Gebiet der Ruthenen südlich der Karpathen mit einbegreift.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten der Tschecho-Slowakei auf alle Rechte und Ansprüche auf die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, die jenseits der Grenzen Österreichs, wie sie in Artikel 27 des II. Teiles (Österreichs Grenzen) festgesetzt sind, liegen und gemäß dem gegenwärtigen Vertrag als Teile der Tschecho-Slowakei anerkannt sind.
Ein Ausschuß von sieben Mitgliedern, von denen fünf durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte, eines durch die Tschecho-Slowakei und eines von Österreich ernannt werden, tritt binnen zwei Wochen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen, um den Verlauf der im Artikel 27 (6), II. Teil (Österreichs Grenzen) des gegenwärtigen Vertrages beschriebenen Grenzlinie an Ort und Stelle festzulegen.
Dieser Ausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind für die Beteiligten bindend.
Die Tschecho-Slowakei verpflichtet sich, auf dem Teil ihres Gebietes, der auf dem rechten Donauufer südlich Bratislava (Preßburg) gelegen ist, keine militärischen Werke zu errichten.
Die Tschecho-Slowakei ist damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in der Tschecho-Slowakei für notwendig erachten und genehmigt damit diese Bestimmungen.
Auch ist die Tschecho-Slowakei damit einverstanden, daß die alliierten und assoziierten Hauptmächte in einen mit ihr zu schließenden Vertrag die Bestimmungen aufnehmen, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die die Tschecho-Slowakei mit Rücksicht auf das unter ihre Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Rumäniens auf alle Rechte und Ansprüche auf den diesseits der Grenzen Rumäniens, wie sie später noch durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte werden festgesetzt werden, gelegenen Teil des ehemaligen Herzogtums Bukowina.
Rumänien stimmt zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die diese Mächte zum Schutze der Interessen der nationalen, sprachlichen und religiösen Minderheiten in Rumänien für notwendig erachten.
Rumänien stimmt ebenso zu, daß in einen Vertrag mit den alliierten und assoziierten Hauptmächten Bestimmungen aufgenommen werden, die sie zur Sicherung der freien Durchfuhr und einer gerechten Regelung des Handelsverkehrs der anderen Völker für notwendig erachten.
Umfang und Art der finanziellen Lasten des ehemaligen Kaisertums Österreich, die Rumänien mit Rücksicht auf das unter seine Staatsgewalt fallende Gebiet zu übernehmen hat, werden nach Artikel 203 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages festgesetzt.
Alle nicht durch den gegenwärtigen Vertrag geregelten Fragen, die sich aus der Abtretung des bezeichneten Gebietes ergeben, werden in späteren Übereinkommen geregelt.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich verpflichtet sich, daß die im gegenwärtigen Abschnitt enthaltenen Bestimmungen als Grundgesetze anerkannt werden, daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mit diesen Bestimmungen im Widerspruch oder Gegensatz stehe und daß kein Gesetz, keine Verordnung und keine amtliche Handlung mehr gelte als jene.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich verpflichtet sich, allen Einwohnern Österreichs ohne Unterschied der Geburt, Staatsangehörigkeit, Sprache, Rasse oder Religion vollen und ganzen Schutz von Leben und Freiheit zu gewähren.
Alle Einwohner Österreichs haben das Recht, öffentlich oder privat jede Art Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben, sofern deren Übung nicht mit der öffentlichen Ordnung oder mit den guten Sitten unvereinbar ist.
Art. 8 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit, RGBl. Nr. 87/1862; Art. 3, 4 und 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 1 des 4. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch das gewisse Rechte und Freiheiten gewährleistet werden, die nicht bereits in der Konvention oder im ersten Zusatzprotokoll enthalten sind, BGBl. Nr. 434/1969; Art. 83 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
§§ 174 ff Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975; § 35 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 172/1950; § 85 Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958; § 302 f Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974; Strafrechtliches Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 270/1969.
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 9 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; Art. 2 des 1. Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958; § 1 ff des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung 1985; BGBl. Nr. 155/1985.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich erkennt von Rechts wegen und ohne irgendeine Förmlichkeit als österreichische Staatsangehörige alle Personen an, die zur Zeit des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages das Heimatrecht (pertinenza) auf dem österreichischen Staatsgebiete besitzen und nicht Angehörige eines anderen Staates sind.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Die österreichische Staatsangehörigkeit wird von Rechts wegen durch die bloße Tatsache der Geburt auf österreichischem Staatsgebiete von jeder Person erworben, die nicht vermöge ihrer Geburt eine andere Staatsangehörigkeit geltend machen kann.
Zur Anwendbarkeit auf Personen, die nach dem 16. Juli 1920 geboren wurden: vgl. Art. 64.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Alle österreichischen Staatsangehörigen ohne Unterschied der Rasse, der Sprache oder Religion sind vor dem Gesetze gleich und genießen dieselben bürgerlichen und politischen Rechte.
Unterschiede in Religion, Glauben oder Bekenntnis sollen keinem österreichischen Staatsangehörigen beim Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte nachteilig sein, wie namentlich bei Zulassung zu öffentlichen Stellungen, Ämtern und Würden oder bei den verschiedenen Berufs- und Erwerbstätigkeiten.
Keinem österreichischen Staatsangehörigen werden im freien Gebrauch irgend einer Sprache im Privat- oder Geschäftsverkehr, in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder irgend einer Art von Veröffentlichungen oder in öffentlichen Versammlungen, Beschränkungen auferlegt.
Unbeschadet der Einführung einer Staatssprache durch die österreichische Regierung werden nicht deutschsprechenden österreichischen Staatsangehörigen angemessene Erleichterungen beim Gebrauche ihrer Sprache vor Gericht in Wort oder Schrift geboten werden.
Art. 2, 3 und 14 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867;
Art. 7 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 120/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982; Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 108/1979; BG über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979;
Art. 3 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 8 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 7 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955;
Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976; Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreichische Staatsangehörige, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, genießen dieselbe Behandlung und dieselben Garantien, rechtlich und faktisch, wie die anderen österreichischen Staatsangehörigen; insbesondere haben sie dasselbe Recht, auf ihre eigenen Kosten Wohltätigkeits-, religiöse oder soziale Einrichtungen, Schulen und andere Erziehungsanstalten zu errichten, zu verwalten und zu beaufsichtigen mit der Berechtigung, in denselben ihre eigene Sprache nach Belieben zu gebrauchen und ihre Religion frei zu üben.
Siehe dazu auch:
Art. 7 und 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Art. 2 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, RGBl. Nr. 142/1867; Art. 7 Z 1 und 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 14 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten samt Zusatzprotokoll, BGBl. Nr. 210/1958; BVG zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973; Art. IX Abs. 1 Z 3 EGVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Was das öffentliche Unterrichtswesen anlangt, wird die österreichische Regierung in den Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Zahl anderssprachiger als deutscher österreichischer Staatsangehöriger wohnt, angemessene Erleichterungen gewähren, um sicherzustellen, daß in den Volksschulen den Kindern dieser österreichischen Staatsangehörigen der Unterricht in ihrer eigenen Sprache erteilt werde. Diese Bestimmung wird die österreichische Regierung nicht hindern, den Unterricht der deutschen Sprache in den besagten Schulen zu einem Pflichtgegenstande zu machen.
In Städten und Bezirken, wo eine verhältnismäßig beträchtliche Anzahl österreichischer Staatsangehöriger wohnt, die einer Minderheit nach Rasse, Religion oder Sprache angehören, wird diesen Minderheiten von allen Beträgen, die etwa für Erziehung, Religions- oder Wohltätigkeitszwecke aus öffentlichen Mitteln in Staats-, Gemeinde- oder anderen Budgets ausgeworfen werden, ein angemessener Teil zu Nutzen und Verwendung gesichert.
Siehe dazu auch:
Art. 7 Z 2 bis 4 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955; Art. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930;
Art. I § 7 Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959; Volksgruppengesetz, BGBl. Nr. 396/1976; V, BGBl. Nr. 306/1977; V, BGBl. Nr. 307/1977; V, BGBl. Nr. 308/1977.
Verfassungsbestimmung (gem. Art. 149 Abs. 1 B-VG)
Österreich stimmt zu, daß, soweit die Bestimmungen der vorstehenden Artikel des gegenwärtigen Abschnittes Personen berühren, die nach Rasse, Religion oder Sprache Minderheiten angehören, diese Bestimmungen Verpflichtungen von internationalem Interesse darstellen und unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden. Sie können nicht ohne die Zustimmung der Mehrheit des Rates des Völkerbundes abgeändert werden. Die im Rate vertretenen alliierten und assoziierten Mächte verpflichten sich dagegen, keiner Abänderung der erwähnten Artikel ihre Zustimmung zu verweigern, die durch die Mehrheit des Rates des Völkerbundes in entsprechender Form gutgeheißen werden sollte.
Österreich stimmt zu, daß jedes Mitglied des Rates des Völkerbundes das Recht haben soll, die Aufmerksamkeit des Rates auf jede Verletzung oder Gefahr einer Verletzung irgendeiner dieser Verpflichtungen zu lenken und daß der Rat in einer Weise vorgehen und solche Weisungen geben könne, die im gegebenen Falle geeignet und wirksam erscheinen könnten.
Österreich stimmt außerdem zu, daß im Falle einer Meinungsverschiedenheit über Rechts- oder Tatfragen, betreffend diese Artikel, zwischen der österreichischen Regierung und irgendeiner der alliierten und assoziierten Hauptmächte oder jeder anderen Macht, welche Mitglied des Rates des Völkerbundes ist, diese Meinungsverschiedenheit als ein Streitfall anzusehen ist, dem nach den Bestimmungen des Artikels 14 des Völkerbundvertrages internationaler Charakter zukommt. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß jeder derartige Streitfall, wenn es der andere Teil verlangt, dem ständigen internationalen Gerichtshofe unterbreitet werde. Gegen die Entscheidung des ständigen Gerichtshofes ist eine Berufung unzulässig und hat die Entscheidung die gleiche Kraft und denselben Wert wie eine auf Grund des Artikels 13 des Vertrages getroffene Entscheidung
Art. 69 ist infolge Auflösung des Völkerbundes unanwendbar.
Alle Personen, die das Heimatrecht (pertinenza) in einem Gebiete besitzen, das früher zu den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörte, erwerben ohne weiteres und unter Ausschluß der österreichischen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, der auf dem genannten Gebiete die Souveränität ausübt.
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben nicht ohne weiteres die italienische Staatsangehörigkeit in dem Falle, wo Gebiete an Italien übergehen:
Personen, die in diesen Gebieten heimatberechtigt, jedoch nicht daselbst geboren sind;
Personen, die das Heimatrecht in den genannten Gebieten nach dem 24. Mai 1915 erworben haben oder die es nur vermöge ihres ständigen Amtssitzes erworben haben.
Die im Artikel 71 bezeichneten Personen sowie diejenigen:
Die Beanspruchung der italienischen Staatsangehörigkeit seitens der im Artikel 72 bezeichneten Personen kann im Einzelfalle von der zuständigen italienischen Behörde abschlägig beschieden werden.
Wenn der Anspruch auf die italienische Staatsangehörigkeit auf Grund des Artikels 72 nicht erhoben wurde oder wenn er abgewiesen wurde, erwerben die Beteiligten ohne weiteres die Staatsangehörigkeit jenes Staates, der auf dem Gebiete, in welchem sie vor der Erlangung des Heimatrechtes in dem an Italien abgetretenen Gebiete das Heimatrecht besaßen, die Souveränität ausübt.
Als italienisch werden angesehen juristische Personen, die in den an Italien übergegangenen Gebieten bestehen und denen diese Eigenschaft, sei es durch die italienischen Verwaltungsbehörden, sei es durch eine italienische gerichtliche Entscheidung, zuerkannt wurde.
Unbeschadet der Bestimmung des Artikels 70 erwerben die Personen, welche das Heimatsrecht in einem kraft des gegenwärtigen Vertrages dem serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder dem tschecho-slowakischen Staat übertragenen Gebiete nach dem 1. Jänner 1910 erworben haben, die serbisch-kroatisch-slowenische oder die tschechische Staatsangehörigkeit nur unter der Bedingung, daß sie hierzu die Genehmigung des serbisch-kroatisch-slowenischen Staates oder des tschecho-slowakischen Staates – je nach dem Falle – erhalten.
Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.
Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.
Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.
Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.
Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.
Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.
Die gemäß dem gegenwärtigen Vertrage zur Volksabstimmung berufenen Bewohner sind berechtigt, während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der endgültigen Zuweisung der Gegend, wo die Volksabstimmung stattgefunden hat, für die Angehörigkeit zu dem Staate zu optieren, welchem diese Gegend nicht zugewiesen wird. Die Bestimmungen des Artikels 78 über das Optionsrecht sind anwendbar auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes.
Personen, die in einem zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Gebiet heimatberechtigt und dort nach Rasse und Sprache von der Mehrheit der Bevölkerung verschieden sind, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages für Österreich, Italien, Polen, Rumänien, den serbisch-kroatisch-slowenischen Staat oder die Tschecho-Slowakei optieren, je nachdem die Mehrheit der Bevölkerung dort aus Personen besteht, welche die gleiche Sprache sprechen und derselben Rasse zugehören wie sie. Die Bestimmungen des Artikels 78, betreffend die Ausübung des Optionsrechtes, sind auf die Ausübung des durch den gegenwärtigen Artikel zuerkannten Rechtes anwendbar.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, in keiner Weise die Ausübung des Optionsrechtes zu behindern, welches durch den gegenwärtigen Vertrag oder durch die zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Deutschland, Ungarn oder Rußland oder zwischen den besagten alliierten und assoziierten Staaten selbst abgeschlossenen Verträge vorgesehen ist und den Beteiligten die Erwerbung jeder anderen, sich ihnen bietenden Staatsangehörigkeit gestattet.
Die verheirateten Frauen folgen dem Stande ihrer Gatten und die Kinder unter 18 Jahren dem Stande ihrer Eltern in allem, was die Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnittes anlangt.
In Anerkennung der Tatsache, daß die Verträge vom 19. April 1839, die vor dem Kriege die Rechtslage Belgiens bestimmten, durch die Verhältnisse überholt sind, stimmt Österreich für sein Teil der Aufhebung dieser Verträge zu und verpflichtet sich schon jetzt zur Anerkennung und Beobachtung aller wie auch immer gearteten Übereinkommen, die die alliierten und assoziierten Hauptmächte oder einzelne von ihnen mit der belgischen oder der niederländischen Regierung zum Ersatz der genannten Verträge von 1839 etwa abschließen. Sollte sein förmlicher Beitritt zu diesen Übereinkommen oder zu einzelnen ihrer Bestimmungen gefordert werden, so verpflichtet sich Österreich schon jetzt, diesen Beitritt zu erklären.
Österreich erklärt für sein Teil der Aufhebung der Neutralität des Großherzogtums Luxemburg zuzustimmen und nimmt im vorhinein alle internationalen Abmachungen der alliierten und assoziierten Mächte hinsichtlich des Großherzogtums an.
Österreich erklärt für sein Teil alle Vereinbarungen der alliierten und assoziierten Mächte mit Deutschland, hinsichtlich jener Gebiete, deren Abtretung der Vertrag vom 30. Oktober 1864 Dänemark auferlegt hat, anzuerkennen.
Österreich verpflichtet sich für sein Teil alle Vereinbarungen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Mächten mit der Türkei und Bulgarien hinsichtlich aller Rechte, Interessen und Vorrechte abgeschlossen werden, auf welche Österreich oder österreichische Staatsangehörige in der Türkei oder in Bulgarien Anspruch erheben könnten, soweit über sie im gegenwärtigen Vertrage nichts bestimmt ist.
Entsprechend den im Artikel 210 des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) und im Artikel 244 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages enthaltenen Bestimmungen anerkennt Österreich, soweit es in Betracht kommt, endgültig die Aufhebung der Verträge von Brest-Litowsk sowie aller anderen Verträge, Vereinbarungen und Übereinkommen, welche die ehemalige österreichisch-ungarische Regierung mit der maximalistischen Regierung in Rußland abgeschlossen hat.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten ausdrücklich die Rechte Rußlands vor, von Österreich jede Wiederherstellung und Wiedergutmachung zu erhalten, die den Grundsätzen des gegenwärtigen Vertrages entspricht.
Die Unabhängigkeit Österreichs ist unabänderlich, es sei denn, daß der Rat des Völkert bundes einer Abänderung zustimmt. Daher übernimm- Österreich die Verpflichtung, sich, außer mit Zustimmung des gedachten Rates, jeder Handlung zu enthalten, die mittelbar oder unmittelbar oder auf irgendwelchem Wege, namentlich – bis zu seiner Zulassung als Mitglied des Völkerbundes – im Wege der Teilnahme an den Angelegenheiten einer anderen Macht seine Unabhängigkeit gefährden könnte.
vgl. Art. 4 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955
Österreich erklärt schon jetzt, daß es die Grenzen Bulgariens, Griechenlands, Ungarns, Polens, Rumäniens, des serbisch-kroatisch-slowenischen und des tschecho-slowakischen Staates, wie sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten werden festgesetzt werden, anerkennt und annimmt.
Österreich verpflichtet sich, die volle Gültigkeit der Friedensverträge und der Zusatzabkommen anzuerkennen, welche von den alliierten und assoziierten Mächten mit den Mächten abgeschlossen sind oder abgeschlossen werden, die an der Seite der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gekämpft haben, den Bestimmungen, die über die Gebiete des ehemaligen deutschen Kaiserreiches, Ungarns, des Königreiches Bulgarien und des ottomanischen Kaiserreiches getroffen sind oder getroffen werden, zuzustimmen und die neuen Staaten in den Grenzen anzuerkennen, die auf diese Weise für sie festgesetzt werden.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle seine Rechte und Ansprüche auf die Gebiete, die früher zur ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten und die, jenseits der neuen Grenzen Österreichs, so wie diese im Artikel 27 des II. Teiles (Grenzen Österreichs) beschrieben sind, gelegen, dermalen den Gegenstand keiner anderen Zuweisung bilden.
Österreich verpflichtet sich, die Bestimmungen anzuerkennen, welche die alliierten und assoziierten Hauptmächte bezüglich dieser Gebiete, vor allem mit Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Bewohner, treffen werden.
Kein Bewohner der Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie kann wegen seiner politischen Haltung seit dem 28. Juli 1914 bis zur endgültigen Anerkennung der Staatsgewalt auf diesen Gebieten oder wegen der Regelung seiner Staatsangehörigkeit auf Grund des vorliegenden Vertrages behelligt oder belästigt werden.
Österreich hat den beteiligten alliierten oder assoziierten Regierungen unverzüglich die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art zu übergeben, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- oder sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen zurückgestellt.
Falls die im Absatz 1 erwähnten, einen militärischen Charakter nicht aufweisenden Archive, Register, Pläne, Titel oder Dokumente gleicherweise die österreichischen Verwaltungen betreffen würden und falls demzufolge ihre Übergabe nicht ohne Nachteil für letztere erfolgen könnte, verpflichtet sich Österreich unter der Bedingung der Gegenseitigkeit, hiervon den in Betracht kommenden alliierten und assoziierten Regierungen Mitteilung zu machen.
Durch abgesonderte Vereinbarungen zwischen Österreich und jedem der Staaten, denen ein Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstanden sind, wird für die Regelung der Interessen der Bewohner, insbesondere in Ansehung ihrer bürgerlichen Rechte, ihres Handels und der Ausübung ihres Berufes, Sorge getragen werden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Außerhalb seiner durch den gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen verzichtet Österreich, soweit es in Betracht kommt, auf sämtliche Rechte, Ansprüche oder Vorrechte auf oder betreffend alle außereuropäischen Gebiete, die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder ihren Verbündeten etwa gehörten, sowie auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte, die ihr aus irgendwelchen Rechtstiteln den alliierten und assoziierten Mächten gegenüber etwa zustanden.
Österreich verpflichtet sich bereits jetzt, die Maßnahmen anzuerkennen und gutzuheißen, die von den alliierten und assoziierten Hauptmächten, gegebenenfalls auch im Einverständnis mit dritten Mächten, zur Regelung der sich aus der vorstehenden Bestimmung ergebenden Folgen getroffen sind oder noch getroffen werden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet, soweit es in Betracht kommt, auf alle Rechte, Ansprüche und Vorrechte, die ihm auf Grund der Generalakte von Algeciras vom 7. April 1906, sowie der deutsch-französischen Abmachungen vom 9. Februar 1909 und vom 4. November 1911 zustehen. Alle von ihm mit dem Scherifischen Reich abgeschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.
Österreich darf sich in keinem Fall auf diese Abkommen berufen und es verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Frankreich und den anderen Mächten bezüglich Marokkos einzugreifen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich erklärt, alle Folgen der von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie anerkannten Errichtung des französischen Protektorates in Marokko anzunehmen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Marokko zu verzichten.
Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Die scherifische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Marokko und der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die österreichischen Schutzgenossen, die österreichischen Semsare (censaux) und Mohallaten (associés agricoles) gelten vom 12. August 1914 an als des Genusses aller mit diesen Eigenschaften verbundenen Vorrechte verlustig und unterstehen dem gemeinen Recht.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie im Scherifischen Reiche gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf den Maghzen über.
Im Sinne dieser Bestimmung gilt das sämtliche Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zu dem Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alle beweglichen und unbeweglichen Rechte österreichischer Staatsangehöriger im Scherifischen Reiche werden nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Bergrechte, die etwa österreichischen Staatsangehörigen von dem auf Grund der marokkanischen Bergwerksordnung eingesetzten Schiedsgericht zuerkannt werden, werden in gleicher Weise wie der sonstige österreichischen Staatsangehörigen in Marokko gehörende Besitz behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Die österreichische Regierung veranlaßt die Übertragung der Aktien, die den Anteil Österreichs an dem Kapital der marokkanischen Staatsbank darstellen, auf die von der französischen Regierung zu bestimmende Persönlichkeit. Letztere wird den Berechtigten den Wert dieser Aktien in der von der Staatsbank angegebenen Höhe ersetzen.
Diese Übertragung läßt die Verpflichtung zur Rückzahlung etwaiger Schulden unberührt, die von österreichischen Staatsangehörigen der marokkanischen Staatsbank gegenüber eingegangen worden sind.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Marokkanische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie französische Waren.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich erklärt, das von Großbritannien am 18. Dezember 1914 erklärte Protektorat über Ägypten anzuerkennen und, soweit es in Betracht kommt, auf die Kapitulationen in Ägypten zu verzichten. Dieser Verzicht hat Wirkung vom 12. August 1914 ab.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Alle von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Ägypten geschlossenen Verträge, Abmachungen, Abkommen oder Vereinbarungen gelten als seit dem 12. August 1914 aufgehoben.
Österreich darf sich in keinem Falle auf diese Abkommen berufen und verpflichtet sich, in keiner Weise in Verhandlungen zwischen Großbritannien und den anderen Mächten hinsichtlich Ägyptens einzugreifen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Bis zum Inkrafttreten eines ägyptischen Gerichtsverfassungsgesetzes, durch das Gerichtshöfe mit allgemeiner Zuständigkeit errichtet werden, wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit über die österreichischen Staatsangehörigen und ihr Eigentum von den britischen Konsulargerichten auf Grund von Erlässen Seiner Hoheit des Sultans wahrgenommen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Die ägyptische Regierung hat völlige Handlungsfreiheit hinsichtlich der Regelung der Rechtsstellung der österreichischen Staatsangehörigen in Ägypten sowie der Bedingungen, unter denen sie sich dort niederlassen dürfen.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich gibt für sein Teil seine Zustimmung zur Aufhebung der Verordnung Seiner Hoheit des Khedive vom 28. November 1904, betreffend die Kommission der ägyptischen öffentlichen Schuld und zu allen Abänderungen, die die ägyptische Regierung für angebracht erachtet.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich ist für sein Teil damit einverstanden, daß die Seiner kaiserlichen Majestät dem Sultan durch das zu Konstantinopel am 29. Oktober 1888 unterzeichnete Überkommen hinsichtlich der freien Schiffahrt durch den Suezkanal, zuerkannten Befugnisse auf die Regierung Seiner britischen Majestät übergehen.
Es verzichtet auf jede Teilnahme an dem Gesundheits-, See- und Quarantänerat Ägyptens und ist für sein Teil mit dem Übergang der Befugnisse dieses Rates auf die ägyptischen Behörden einverstanden.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Alle Güter und alles Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Ägypten gehen von Rechts wegen ohne irgendwelche Entschädigung auf die ägyptische Regierung über.
Im Sinne dieser Bestimmungen gilt das gesamte Eigentum der Krone sowie das Privateigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie als zum Besitz und Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörig.
Alles bewegliche und unbewegliche Gut österreichischer Staatsangehöriger in Ägypten wird nach Maßgabe der Abschnitte III und IV des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Ägyptische Waren genießen bei ihrer Einfuhr nach Österreich die gleiche Behandlung wie britische Waren.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich erkennt für sein Teil alle von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Siam geschlossenen Verträge, Übereinkommen und Vereinbarungen mit Siam samt den daraus etwa entspringenden Rechten, Ansprüchen oder Vorrechten, sowie jedes Recht auf die Konsulargerichtsbarkeit in Siam als vom 22. Juli 1917 ab hinfällig an.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich tritt für sein Teil alle seine Rechte auf den Besitz und das Eigentum der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in Siam mit Ausnahme der als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume gebrauchten Gebäude sowie mit Ausnahme der darin enthaltenen Gegenstände und Einrichtungen an Siam ab. Dieser Besitz und dieses Eigentum gehen ohneweiters, ohne Entschädigung auf die siamesische Regierung über.
Der private Besitz, das private Eigentum und die Privatrechte der österreichischen Staatsangehörigen in Siam werden nach den Bestimmungen des X. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Wirtschaftliche Bestimmungen) behandelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet für sich und seine Staatsangehörigen auf alle Ansprüche gegen die siamesische Regierung aus der Liquidierung österreichischen Besitzes oder der Internierung österreichischer Staatsangehöriger in Siam. Die Rechte der an dem Erlöse dieser Liquidationen interessierten Parteien bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Diese Rechte werden in den Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet für sein Teil zugunsten Chinas auf alle Vorrechte und Vorteile, die ihm auf Grund der Bestimmungen des am 7. September 1901 in Peking unterzeichneten Schlußprotokolles nebst sämtlichen Anlagen, Noten und Ergänzungsurkunden zustehen. Es verzichtet gleichfalls zugunsten Chinas auf jeden Entschädigungsanspruch auf Grund des bezeichneten Protokolls für die Zeit nach dem 14. August 1917.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages bringen die Hohen vertragschließenden Teile, jeder soweit es ihn betrifft:
das Abkommen vom 29. August 1902, betreffend die neuen chinesischen Zolltarife;
das Whangpu-Abkommen vom 27. September 1905 und das vorläufige Zusatzabkommen vom 4. April 1912
Jedoch ist China nicht länger verpflichtet, Österreich die Vorteile oder Vorrechte zu gewähren, die es der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie in diesen Abkommen zugestanden hatte.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich tritt für sein Teil an China alle seine Rechte an Gebäuden, Ladestraßen und Landungsbrücken, an Kasernen, Forts, Kriegswaffen- und Kriegsmunition, Schiffen jeder Art, Funkspruchanlagen und sonstigem der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden öffentlichen Eigentum ab, die in der österreichisch-ungarischen Niederlassung zu Tientsin oder in den anderen Teilen des chinesischen Gebietes gelegen sind oder sich etwa dort vorfinden.
Es versteht sich jedoch, daß die als diplomatische oder konsularische Wohnungen oder Amtsräume benutzten Gebäude, ebenso wie die Effekten und Möbel, die sie enthalten, in der obigen Abtretung nicht mit inbegriffen sind. Außerdem wird die chinesische Regierung keinerlei Maßnahmen zur Enteignung des in Peking im sogenannten Gesandtschaftsviertel gelegenen öffentlichen oder privaten Eigentums der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ohne Zustimmung der diplomatischen Vertreter derjenigen Mächte treffen, die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages noch Vertragsteilnehmer am Schlußprotokoll vom 7. September 1901 sind.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich erklärt sich für seinen Teil mit der Aufhebung der ihm von der chinesischen Regierung zugestandenen Verträge einverstanden, auf denen die österreichisch-ungarische Niederlassung in Tientsin zur Zeit besteht.
China, das in den Vollbesitz seiner Souveränitätsrechte über die genannten Gebiete wieder eintritt, erklärt seine Absicht, sie der internationalen Niederlassung und dem Handel zu öffnen. Es erklärt, daß die Aufhebung der Verträge, auf denen die besagte Niederlassung zur Zeit beruht, nicht die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte berühren soll, welche Grundstücke (lots) in dieser Niederlassung innehaben.
Die Bestimmungen des IV. Teiles (Außereuropäische Interessen Österreichs) (Art. 95 bis 117) sind obsolet.
Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gegen die chinesische Regierung oder gegen jede alliierte oder assoziierte Regierung aus der Internierung von österreichischen Staatsangehörigen in China und ihrer Heimbeförderung. Es verzichtet ebenso für sein Teil auf jeden Anspruch aus der Beschlagnahme österreichisch-ungarischer Schiffe in China, der Liquidation, Sequestrierung oder Beschlagnahme österreichischen Eigentums, österreichischer Rechte oder Interessen in diesem Lande oder der Verfügung darüber mit Wirkung vom 14. August 1917 ab. Von dieser Bestimmung bleiben jedoch die Rechte der Parteien unberührt, die an dem Erlös irgendeiner dieser Liquidationen interessiert sind; diese Rechte werden durch die Bestimmungen des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages geregelt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Um die Einleitung einer allgemeinen Rüstungsbeschränkung aller Nationen zu ermöglichen, verpflichtet sich Österreich, die im folgenden niedergelegten Bestimmungen über das Landheer, die Seemacht und die Luftfahrt genau innezuhalten.
Im Verlaufe dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, müssen die Streitkräfte Österreichs in der nachfolgend festgesetzten Weise demobilisiert sein.
Siehe dazu auch:
Art. 9a und 79 bis 81 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930; Wehrgesetz 1978, BGBl. Nr. 150/1978.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die allgemeine Wehrpflicht wird in Österreich abgeschafft. Das österreichische Heer wird künftighin nur auf dem Wege freiwilliger Verpflichtung aufgestellt und ergänzt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Gesamtstärke der Streitkräfte des österreichischen Heeres darf 30.000 Mann, einschließlich der Offiziere und der Depottruppen (troupes des dépôts), nicht überschreiten.
Die das österreichische Heer bildenden Formationen werden nach dem Belieben Österreichs, jedoch unter den folgenden Einschränkungen festzusetzen sein:
Daß die Stände der gebildeten Einheiten sich unbedingt zwischen den in Übersicht IV dieses Abschnittes enthaltenen Höchst- und Mindestziffern halten werden;
daß das Verhältnis der Offiziere, einschließlich des Personals der Stäbe und Spezialdienste, ein Zwanzigstel des Gesamtpräsenzstandes, jener der Unteroffiziere ein Fünfzehntel des Gesamtpräsenzstandes nicht überschreiten wird;
daß die Zahl der Maschinengewehre, Kanonen und Haubitzen nicht die in Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann des Gesamtpräsenzstandes festgesetzte überschreiten wird.
Das österreichische Heer darf nur zur Erhaltung der Ordnung innerhalb des österreichischen Gebietes und zum Grenzschutz verwendet werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Höchststände der Stäbe und aller Formationen, die in Österreich aufgestellt werden dürfen, sind in den diesem Abschnitte angeschlossenen Übersichten gegeben. Diese Zahlen müssen nicht genau eingehalten, dürfen aber nicht überschritten werden.
Jede andere, die Truppenführung oder die Kriegsvorbereitung betreffende Organisation ist verboten.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Mobilisierungsmaßnahmen oder auf die Mobilisierung bezughabenden Maßnahmen sind verboten.
Die Formationen, Verwaltungsdienste und Stäbe dürfen keinesfalls Ergänzungskader haben.
Vorbereitungsmaßnahmen für die Aufbringung von Tieren oder anderen militärischen Transportmitteln sind untersagt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Zahl der Gendarmen, Zollwächter, Forstwächter, Orts- oder Gemeindepolizisten oder anderen ähnlichen Angestellten darf nicht die Zahl jener überschreiten, die 1913 einen gleichartigen Dienst versahen und die gegenwärtig in den Gebietsgrenzen Österreichs, wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt sind, dienen.
Die Zahl dieser Angestellten darf künftighin nur entsprechend der Bevölkerungszunahme in den Orten oder Gemeinden, die sie verwenden, vermehrt werden.
Diese Beamten und Angestellten sowie jene des Eisenbahndienstes dürfen nicht zur Teilnahme an irgendeiner militärischen Übung zusammengezogen werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Jede Truppenformation, die nicht in den diesem Abschnitt beigefügten Übersichten vorgesehen ist, ist verboten. Jene, die über die gestattete Präsenzstärke von 30.000 Mann hinaus vorhanden wären, werden innerhalb der im Artikel 118 vorgesehenen Frist aufgelöst.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Offiziere müssen Berufsoffiziere sein. Die gegenwärtig dienenden Offiziere, die im Heere verbleiben, müssen sich verpflichten, wenigstens bis zum Alter von 40 Jahren zu dienen. Die jetzt dienenden Offiziere, die sich für den Dienst im neuen Heere nicht verpflichten, werden von jeder militärischen Dienstpflicht befreit; sie dürfen nicht an irgendeiner theoretischen oder praktischen militärischen Übung teilnehmen.
Die Offiziere, die neu ernannt werden, müssen sich verpflichten, wenigstens 20 Jahre hintereinander effektiv zu dienen.
Der Satz an Offizieren, die aus irgendeinem Grunde vor Ablauf ihrer Dienstverpflichtung aus dem Dienste ausscheiden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes der Offiziere überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus in den Kadern ergebende Abgang nicht durch Neuernennungen gedeckt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Gesamtdauer der Verpflichtung der Unteroffiziere und Mannschaften darf nicht geringer sein als zwölf Jahre hintereinander, darunter mindestens sechs Jahre Präsenzdienst.
Das Verhältnis der Mannschaften, die aus Gründen der Gesundheit, durch Disziplinarverfügung oder aus irgendeiner anderen Ursache vor Ablauf ihrer Dienstzeit verabschiedet werden, darf im Jahre nicht ein Zwanzigstel des im Artikel 120 vorgesehenen Gesamtstandes überschreiten. Wird dieses Verhältnis wegen höherer Gewalt überschritten, so kann der sich hieraus ergebende Abgang nicht durch Neuanwerbungen gedeckt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Zahl der Schüler, die zum Lehrgang der Militärschulen zugelassen werden, muß genau den Abgängen in den Offizierskorps entsprechen. Die Schüler und die Kaders zählen bei den in Artikel 120 festgelegten Stärken mit.
Infolgedessen werden alle Militärschulen, die diesem Bedarfe nicht entsprechen, geschlossen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Andere Unterrichtsanstalten als die im Artikel 127 gedachten, ebenso alle sportlichen oder sonstigen Vereine dürfen sich nicht mit irgend einer militärischen Frage beschäftigen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Nach Ablauf dreier Monate, gerechnet vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an, darf die Bewaffnung des österreichischen Heeres, die in der Übersicht V dieses Abschnittes für 1000 Mann festgesetzten Ziffern nicht überschreiten.
Die Überschüsse über die Stände werden lediglich zu etwa notwendigen Ersätzen dienen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Munitionsvorräte zur Verfügung des österreichischen Heeres dürfen die in Übersicht V dieses Abschnittes festgesetzten nicht überschreiten.
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgen, wird die österreichische Regierung den dermalen bestehenden Überschuß an Waffen und Munition in jenen Orten deponieren, die ihr die alliierten und assoziierten Hauptmächte bekanntgeben werden.
Andere Munitionsvorräte, -depots oder -reserven dürfen nicht angelegt werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Zahl und Kaliber der Geschütze, die die normale, feststehende Bewaffnung der gegenwärtig in Österreich bestehenden festen Plätze bilden, sind sofort den alliierten und assoziierten Hauptmächten zur Kenntnis zu bringen und bilden Höchstbestände, die nicht überschritten werden dürfen.
In den drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind die Höchstvorräte an Munition für diese Geschütze auf folgende einheitliche Maße herabzusetzen und auf ihnen zu erhalten:
1500 Schuß pro Geschütz bis zum Kaliber von 105 Millimeter,
500 Schuß pro Geschütz von größerem Kaliber als 105 Millimeter.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial wird nur in einer einzigen Fabrik stattfinden. Diese wird in Verwaltung und Eigentum des Staates sein; ihre Produktion ist strenge auf jene Erzeugung zu begrenzen, die für die in den Artikeln 120, 123, 129, 130 und 131 angeführten Stände und Waffen nötig ist.
Die Erzeugung von Jagdwaffen wird mit dem Vorbehalt nicht untersagt, daß keine in Österreich erzeugte Jagdwaffe, die Kugelladungen verwendet, das gleiche Kaliber hat, wie die in irgendeinem der europäischen Heere verwendeten Kriegswaffen.
Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages sind alle anderen Anlagen, die der Erzeugung, Herrichtung, Lagerung von Waffen, Munition oder Kriegsgerät aller Art oder der Herstellung von entsprechenden Entwürfen dienen, zu schließen oder für einen rein wirtschaftlichen Gebrauch umzuwandeln.
In demselben Zeitraume sind ebenso alle Arsenale zu schließen, ausgenommen jene, die zur Lagerung der erlaubten Munitionsvorräte dienen werden; ihr Personal ist zu entlassen.
Die Einrichtung der Anlagen oder Arsenale, die die Bedürfnisse der erlaubten Erzeugung überschreitet, muß außer Gebrauch gesetzt oder für einen rein wirtschaftlichen Zweck gemäß den Entscheidungen der in Artikel 153 vorgesehenen interalliierten militärischen Kontrollkommission umgestaltet werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
In den drei Monaten, die dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages folgen, sind ohne Rücksicht auf die Herkunft (de toutes origines) alle Waffen, alle Munition und alles Kriegsmaterial, einschließlich des wie immer gearteten Materials der Flugzeugabwehr, die sich in Österreich befinden und die erlaubte Menge überschreiten, den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung wird an jenen Punkten des österreichischen Gebietes durchzuführen sein, die von den genannten Mächten festgesetzt werden. Diese werden auch über die diesem Material zu gebende Bestimmung entscheiden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsmaterial aller Art nach Österreich ist formell untersagt.
Dasselbe gilt für die Erzeugung von Waffen, Munition und Kriegsgerät aller Art mit der Bestimmung für das Ausland und für deren Ausfuhr.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Mit Rücksicht darauf, daß der Gebrauch von Flammenwerfern, erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen, ebenso wie von allen derartigen Flüssigkeiten, Stoffen oder Verfahren verboten ist, wird ihre Herstellung in Österreich und ihre Einfuhr streng untersagt.
Dasselbe gilt für alles Geräte, das eigens für die Herstellung, die Erhaltung oder den Gebrauch der genannten Erzeugnisse oder Verfahren bestimmt ist.
Desgleichen ist die Herstellung in und die Einfuhr nach Österreich von Panzerwagen, Tanks oder anderen ähnlichen Maschinen (engins), die Kriegszwecken dienen können, verboten.
Zusammensetzung und Höchststände einer Infanteriedivision.
Einheiten
Höchststände jeder Einheit
Offiziere
Mann
Stab der Infanteriedivision
25
70
Stab der Divisionsinfanterie
5
50
Stab der Divisionsartillerie
4
30
3 Infanterieregimenter 1) (mit dem Stande von 65 Offizieren und 2000 Mann)
195
6.000
1 Schwadron
6
160
1 Minenwerferbataillon (artillerie de tranchée) (3 Kompagnien)
14
500
1 Pionierbataillon 2)
14
500
1 Feldartillerieregiment 3)
80
1.200
1 Radfahrerbataillon zu 3 Kompagnien
18
450
1 Nachrichtenabteilung 4)
11
330
Divisionssanitätsabteilung
28
550
Parks und Kolonnen
14
940
Gesamtstand einer Infanteriedivision
414
10.780
Jedes Regiment hat 3 Infanteriebataillone, jedes Bataillon 3 Infanteriekompagnien und 1 Maschinengewehrkompagnie.
Jedes Bataillon hat 1 Stab, 2 Pionierkompagnien, 1 Brückenzug und 1 Scheinwerferzug.
Jedes Regiment hat 1 Stab, 3 Feld- oder Gebirgsartillerieabteilungen mit zusammen 8 Batterien zu je 4 Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen.
Diese Abteilung hat 1 Telephon- und Telegraphenabteilung, 1 Abhorch- und 1 Brieftaubenzug.
Zusammensetzung und Höchststände einer Kavalleriedivision.
Einheiten
Höchstzahl dieser Einheiten in einer Division
Höchststand jeder
Einheit
Offiziere
Mann
Stab einer Kavalleriedivision
1
15
50
Kavallerieregiment 1)
6
30
720
Feldartillerieabteilung (3 Batterien)
1
30
430
Auto-Maschinengewehr- und Autokanonenabteilung 2)
1
4
80
Verschiedene Dienste
30
500
Gesamtstand der Kavalleriedivision zu 6 Regimentern
259
5.380
Jedes Regiment hat 4 Schwadronen.
Jede Abteilung hat 9 Kampfwagen mit je 1 Kanone, 1 Maschinengewehr und 1 Ersatzmaschinengewehr, 4 Verbindungswagen, 2 Verpflegungswagen, 7 Lastautos (darunter 1 Werkstättenauto), 4 Motorräder.
Anmerkung. – Die großen Kavalleriekörper können eine verschiedene Zahl von Regimentern haben und auch aus selbständigen Brigaden innerhalb der obigen Grenze der Stände zusammengesetzt sein.
Zusammensetzung und Höchststände einer gemischten Brigade.
Einheiten
Höchststände jeder Einheit
Offiziere
Mann
Brigadestab
10
50
2 Infanterieregimenter 1)
130
4.000
1 Radfahrerbataillon
18
450
1 Schwadron
5
100
1 Feldartillerieabteilung
20
400
1 Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée)
5
150
Verschiedene Dienste
10
200
Gesamtstand einer gemischten Brigade
198
5.350
Mindeststände der Einheiten ohne Rücksichtnahme auf die im Heere eingeführte Organisation.
(Divisionen, gemischte Brigaden ⁊c.)
Einheiten
Höchststand
(pro memoria)
Mindeststand
Offiziere
Mannschaft
Offiziere
Mannschaft
Infanteriedivision
414
10.780
300
8.000
Kavalleriedivision
259
5.380
180
3.650
Gemischte Brigade
198
5.350
140
4.250
Infanterieregiment
65
2.000
52
1.600
Infanteriebataillon
16
650
12
500
Infanterie- oder Maschinengewehrkompagnie
3
160
2
120
Radfahrerabteilung
18
450
12
300
Kavallerieregiment
30
720
20
450
Kavallerieschwadron
6
160
3
100
Artillerieregiment
80
1.200
60
1.000
Feldartilleriebatterie
4
150
2
120
Minenwerferkompagnie (artillerie de tranchée)
3
150
2
100
Pionierbataillon
14
500
8
300
Gebirgsartilleriebatterie
5
320
3
200
Zugelassene Höchststände an Waffen und Munition.
Material
Menge
für
1000 Mann
Munitionsmenge
pro Waffe
(Gewehre,
Kanonen ⁊c.)
Gewehr oder Karabiner 1)
1.150
500 Schuß
Schwere oder leichte Maschinengewehre
15
10.000 „
Leichte Minenwerfer
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251682/hauptdokument.img1is.png
2
/Dokumente/Bundesnormen/NOR40251682/hauptdokument.img2is.png
1.000 „
Mittlere Minenwerfer
500 „
Feld- oder Gebirgskanonen oder -haubitzen
3
1.000 „
Keine schwere Kanone, das ist mit einem größeren Kaliber als 105 Millimeter, ist zugelassen außer jenen, welche die normale Armierung der festen Plätze bilden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an werden alle österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, als endgültig an die alliierten und assoziierten Hauptmächte ausgeliefert erklärt.
Alle Monitore, Torpedoboote und bewaffneten Fahrzeuge der Donauflottillen werden den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert.
Österreich hat jedoch das Recht, auf der Donau für die Strompolizei drei Aufklärungsfahrzeuge (chaloupes éclaireurs) unter der Bedingung zu halten, daß deren Auswahl durch die im Artikel 154 des gegenwärtigen Vertrages vorgesehene Kommission erfolgt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die nachstehend aufgezählten österreichisch-ungarischen Hilfskreuzer und Hilfsfahrzeuge werden abgerüstet und wie Handelsschiffe behandelt werden:
Bosnia, Gablonz, Carolina, Africa, Tirol, Argentina, Lussin, Teodo, Nixe, Gigant, Dalmat, Persia, Prinz Hohenlohe, Gastein, Helouan, Graf Wurmbrand, Pelikan, Herkules, Pola, Najade, Pluto, Präsident Wilson (ehemals Kaiser Franz Joseph), Trieste, Baron Bruck, Elisabeth, Metcovich, Baron Call, Gaea, Cyclop, Vesta, Nymphe, Büffel.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Kriegsschiffe, einschließlich der Unterseeboote, die sich gegenwärtig in den Häfen, die zu Österreich gehören oder vormals zur österreichisch-ungarischen Monarchie gehört haben, im Bau befinden, werden abgebrochen.
Mit der Arbeit des Abbruches dieser Schiffe ist sobald als möglich nach Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages zu beginnen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Gegenstände, Maschinen und Materialien die von dem Abbruch der österreichisch-ungarischen Kriegsschiffe jeder Art, Überwasserschiffe oder Unterseeboote herrühren, dürfen nur zu rein gewerblichen, oder reinen Handelszwecken Verwendung finden.
An das Ausland dürfen sie weder verkauft noch abgetreten werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Der Bau und der Erwerb aller Unterwasserfahrzeuge, selbst zu Handelszwecken, ist in Österreich untersagt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Waffen, alle Munition und alles Seekriegsmaterial, einschließlich der Minen und Torpedos, die Österreich-Ungarn zur Zeit der Unterzeichnung des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 gehörten, werden als endgültig den alliierten und assoziierten Hauptmächten ausgeliefert erklärt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Österreich wird für die Lieferung (Artikel 136 und 141), die Entwaffnung (Artikel 137), den Abbruch (Artikel 138) sowie für die Art der Behandlung (Artikel 137) oder Verwendung (Artikel 139) der in den vorstehenden Artikeln bezeichneten Gegenstände nur hinsichtlich der Gegenstände verantwortlich gemacht, welche sich auf seinem eigenen Gebiete befinden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Während einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages darf die österreichische drahtlose Großstation in Wien ohne Ermächtigung der Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte nicht verwendet werden, um Nachrichten über Angelegenheiten der Seemacht, des Heeres oder der Politik zu übermitteln, die für Österreich oder die mit Österreich während des Krieges verbündet gewesenen Mächte von Belang sind. Diese Station darf Handelstelegramme übermitteln, aber nur unter Überwachung der genannten Regierungen, welche die zu verwendende Wellenlänge festsetzen werden.
Während derselben Frist darf Österreich weder auf seinem eigenen Gebiet noch auf dem Ungarns, Deutschlands, Bulgariens oder der Türkei drahtlose Großstationen errichten.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Österreich darf Luftstreitkräfte weder zu Lande noch zu Wasser als Teil seines Heerwesens unterhalten.
Kein Lenkluftschiff darf beibehalten werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Binnen zweier Monate vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an ist das Personal des Luftfahrtwesens, das gegenwärtig in den Listen der österreichischen Streitkräfte zu Land und zu Wasser geführt wird, zu demobilisieren.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Bis zur völligen Räumung des österreichischen Gebietes durch die alliierten und assoziierten Truppen sollen die Luftfahrzeuge der alliierten und assoziierten Mächte in Österreich freie Fahrt im Luftraum sowie Durchflugs- und Landungsfreiheit haben.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr von Luftfahrzeugen und Teilen solcher, ebenso wie von Luftfahrzeugmotoren und Teilen von solchen für das ganze österreichische Gebiet verboten.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ist das ganze militärische und Marine-Luftfahrzeug-Material auf Kosten Österreichs den alliierten und assoziierten Hauptmächten auszuliefern.
Diese Auslieferung hat an den von den Regierungen der genannten Mächte zu bestimmenden Orten zu erfolgen; sie muß binnen drei Monaten beendet sein.
Zu diesem Material gehört im besonderen dasjenige, das für kriegerische Zwecke im Gebrauch oder bestimmt gewesen ist, namentlich:
Die vollständigen Land- und Wasserflugzeuge, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.
Die flugfähigen Lenkluftschiffe, ebenso solche, die sich in Herstellung, Ausbesserung oder Aufbau befinden.
Die Geräte für die Herstellung von Wasserstoffgas.
Die Lenkluftschiffhallen und Behausungen aller Art für Luftfahrzeuge.
Bis zu ihrer Auslieferung sind die Lenkluftschiffe auf Kosten Österreichs mit Wasserstoffgas gefüllt zu halten. Die Geräte zur Herstellung von Wasserstoffgas, ebenso wie die Behausungen für Luftschiffe können nach freiem Ermessen der genannten Mächte Österreich bis zur Auslieferung der Lenkluftschiffe belassen werden.
Die Luftfahrzeugmotoren.
Die Zellen.
Die Bewaffnung (Kanonen, Maschinengewehre, leichte Maschinengewehre, Bombenwerfer, Torpedolanciervorrichtungen, Apparate für Synchronismus, Zielapparate).
Die Munition (Patronen, Granaten, geladene Bomben, Bombenkörper, Vorräte von Sprengstoffen oder deren Rohstoffe).
Die Bordinstrumente.
Die Apparate für drahtlose Telegraphie, die photographischen und kinematographischen Apparate für Luftfahrzeuge.
Einzelteile, die einer der vorstehenden Gattungen angehören.
Das vorerwähnte Material darf nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung der genannten Regierungen von Ort und Stelle verbracht werden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages über Landheer, Seemacht und Luftfahrt, für deren Durchführung eine zeitliche Grenze festgesetzt ist, sind von Österreich unter Überwachung interalliierter Ausschüsse durchzuführen, die zu diesem Zweck von den alliierten und assoziierten Hauptmächten besonders ernannt werden.
Die erwähnten Ausschüsse werden bei der österreichischen Regierung die alliierten und assoziierten Hauptmächte in allem vertreten, was die Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt betrifft. Sie bringen den österreichischen Behörden die Entscheidungen zur Kenntnis, welche die Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte sich zu treffen vorbehalten haben oder welche die Durchführung der erwähnten Bestimmungen nötig machen könnte.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die interalliierten Überwachungsausschüsse dürfen ihre Dienststellen in Wien einrichten und sind befugt, so oft sie es für angebracht erachten, sich an einen beliebigen Ort des österreichischen Staatsgebietes zu begeben, Unterausschüsse dorthin zu entsenden oder eines oder mehrere ihrer Mitglieder zu beauftragen, sich dorthin zu verfügen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Die österreichische Regierung hat den interalliierten Überwachungsausschüssen alle Auskünfte und Dokumente zu geben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe notwendig erachten werden, sowie alle Mittel, sowohl an Personal als an Material, welche die erwähnten Ausschüsse benötigen könnten, um die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Landheer, Seemacht und Luftfahrt zu sichern.
Die österreichische Regierung muß für jeden interalliierten Überwachungsausschuß einen geeigneten Beauftragten bezeichnen, dessen Aufgabe es ist, von dem Ausschuß die für die österreichische Regierung bestimmten Mitteilungen entgegenzunehmen und dem Ausschuß alle verlangten Auskünfte oder Schriftstücke zu liefern oder zu beschaffen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Der Unterhalt und die Kosten der Überwachungsausschüsse und die Aufwendungen, die durch ihre Tätigkeit veranlaßt werden, fallen Österreich zur Last.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Der militärische interalliierte Überwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, von der österreichischen Regierung die Mitteilungen bezüglich des Lagerungsplatzes der Munitionsvorräte und Munitionslager, bezüglich der Bestückung der Festungswerke, Festungen und festen Plätze, bezüglich der Lage der Werkstätten und Fabriken von Waffen, Munition und Kriegsgerät und bezüglich ihres Betriebes entgegenzunehmen.
Er hat die Ablieferung von Waffen, Munition, Kriegsgerät, Werkzeug für Kriegsfabrikationen entgegenzunehmen, die Orte, wo diese Ablieferung stattzufinden hat, festzusetzen und die durch den gegenwärtigen Vertrag vorgesehenen Zerstörungen, Außergebrauchsetzungen oder Umwandlungen zu überwachen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Der interalliierte Marineüberwachungsausschuß hat besonders die Aufgabe, sich auf die Bauwerften zu begeben und den Abbruch der Schiffe zu überwachen, die sich dort in Bau befinden, die Ablieferung der Waffen, der Munition und des Materials für die Seekriegsführung entgegenzunehmen und die vorgesehenen Zerstörungen und Abbrüche zu überwachen.
Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Marineüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Schriftstücke zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über die Seemacht zu vergewissern, namentlich die Pläne der Kriegsschiffe, die Zusammensetzung ihrer Bestückung, die Einzelheiten und die Modelle von Kanonen, Munition, Torpedos, Minen, Sprengstoffen, Apparaten für drahtlose Telegraphie und im allgemeinen von allem was auf das Material für die Seekriegsführung Bezug hat, ebenso alle Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Der interalliierte Luftfahrt-Überwachungsausschuß hat besonders zur Aufgabe, den Bestand des gegenwärtigen, in den Händen der österreichischen Regierung befindlichen Flugzeugmaterials aufzunehmen, die Werkstätten für Flugzeug, Ballons und Luftfahrzeugmotoren, die Fabriken für Waffen, Munition und Sprengstoffe, die von Luftfahrzeugen verwendet werden können, zu besichtigen, alle auf österreichischem Boden befindlichen Flugplätze, Hallen, Landungsplätze, Parks und Lager zu besuchen und gegebenenfalls die Verbringung des erwähnten Materials an einen anderen Ort zu veranlassen und es zu übernehmen.
Die österreichische Regierung hat dem interalliierten Luftfahrtüberwachungsausschuß alle Auskünfte und Unterlagen, deren Inhalt gesetzliche, Verwaltungsbestimmungen oder innere Dienstvorschriften bilden, sowie Unterlagen sonstigen Inhaltes zu liefern, die er für nötig erachtet, um sich über die vollständige Durchführung der Bestimmungen über Luftfahrt zu vergewissern, namentlich eine zahlenmäßige Aufstellung über das Personal im Dienste aller österreichischen Flugverbände, sowie über das fertig vorhandene, in Herstellung befindliche oder bestellte Material, ferner eine vollständige Liste aller für die Flugfahrt arbeitenden Betriebsstätten nebst Angabe ihrer Lage, sowie aller Hallen und Landungsplätze.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages muß die österreichische Gesetzgebung die erforderlichen Abänderungen erfahren haben und dann von der österreichischen Regierung mit diesem Teile des gegenwärtigen Vertrags in Einklang gehalten werden.
Binnen der gleichen Frist müssen von der österreichischen Regierung alle Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Ausführung der Bestimmungen dieses Teiles getroffen worden sein.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Folgende Bestimmungen des Waffenstillstandes vom 3. November 1918, nämlich: die §§ 2 und 3 des I. Kapitels (Militärische Bestimmungen), die §§ 2, 3 und 6 des I. Kapitels des Zusatzprotokolles (Militärische Bestimmungen), bleiben in Geltung, soweit sie nicht mit den vorstehenden Bestimmungen im Widerspruche stehen.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Österreich verpflichtet sich, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in keinem fremden Lande irgendeine Mission des Landheeres der Seemacht oder der Luftstreitkräfte zu beglaubigen, keine solche Mission dorthin zu senden oder abreisen zu lassen; es verpflichtet sich außerdem, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß österreichische Staatsangehörigen sein Gebiet verlassen, um in das Heer, die Flotte oder den Luftdienst irgendeiner fremden Macht einzutreten oder in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihr zu treten zu dem Zwecke, die Ausbildung zu fördern oder überhaupt in einem fremden Heere beim Unterricht im Heer-, Marine- oder Luftwesen mitzuwirken.
Die alliierten und assoziierten Mächte vereinbaren ihrerseits vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an keinen österreichischen Staatsangehörigen in ihr Heer, ihre Flotte oder ihre Luftstreitkräfte einzureihen oder zur Förderung der militärischen Ausbildung in ein Zugehörigkeitsverhältnis zu ihnen treten zu lassen, überhaupt keinen österreichischen Staatsangehörigen als Lehrer im Heer-, Marine- oder Luftfahrwesen anzustellen.
Von dieser Bestimmung bleibt jedoch das Recht Frankreichs, die Mannschaft seiner Fremdenlegion gemäß den französischen militärischen Gesetzen und Vorschriften zu ergänzen, unberührt.
Die Bestimmungen des V. Teiles (Bestimmungen über Land-, See- und Luftstreitkräfte) (Art. 118 bis 159) sind obsolet (vgl. die im Jahr 1990 erfolgte Obsoleterklärung der in Teil II [Militärische und Luftfahrtbestimmungen] enthaltenen Art. 12 bis 16 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955).
Solange der gegenwärtige Vertrag in Kraft bleibt, verpflichtet sich Österreich, jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes durch einen Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten soll nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages so bald wie möglich stattfinden und mit der größten Beschleunigung durchgeführt werden.
Die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten wird gemäß den im Artikel 160 festgesetzten Bedingungen durch einen Ausschuß veranlaßt, der aus Vertretern der alliierten und assoziierten Mächte einerseits und der österreichischen Regierung andrerseits besteht.
Für jede der alliierten und assoziierten Mächte regelt ein Unterausschuß, der sich nur aus Vertretern der beteiligten Macht und Abgeordneten der österreichischen Regierung zusammensetzt, die Einzelheiten der Heimschaffung der Kriegsgefangenen.
Sobald die Kriegsgefangenen und Zivilinternierten an die österreichischen Behörden abgeliefert sind, haben diese für ihre unverzügliche Rücksendung nach dem Heimatsort Sorge zu tragen.
Diejenigen, deren Wohnsitz vor dem Kriege sich in einem von den Truppen der alliierten und assoziierten Mächte besetzten Gebiet befand, sind, vorbehaltlich der Zustimmung und Überwachung von seiten der militärischen Behörden der alliierten und assoziierten Besatzungsarmeen gleichfalls dorthin zurückzusenden
Sämtliche Kosten der Heimschaffung vom Augenblick der Abbeförderung an fallen der österreichischen Regierung zur Last; auch ist diese verpflichtet, die Beförderungsmittel sowie das technische Personal gemäß Anforderung der im Artikel 161 vorgesehenen Kommission zu stellen.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die wegen Vergehen gegen die Disziplin eine Strafe verwirkt haben oder verbüßen, werden ohne Rücksicht auf die Dauer der noch zu verbüßenden Strafe oder auf das gegen sie schwebende Verfahren heimgeschafft.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die für Handlungen bestraft worden sind, welche nach dem 1. Juni 1919 begangen wurden.
Bis zu ihrer Heimschaffung bleiben alle Kriegsgefangenen und Zivilinternierten den bestehenden Vorschriften, besonders hinsichtlich der Arbeit und der Disziplin, unterworfen.
Kriegsgefangene und Zivilinternierte, die Strafen wegen anderer Vergehen als solcher gegen die Disziplin verwirkt haben oder verbüßen, können in Haft behalten werden.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, alle heimzuschaffenden Personen ohne Unterschied in ihr Gebiet aufzunehmen.
Österreichische Kriegsgefangene oder Staatsbürger, die nicht heimgeschafft zu werden wünschen, dürfen von der Heimschaffung ausgeschlossen werden; jedoch behalten sich die alliierten und assoziierten Regierungen das Recht vor, sie heimzuschaffen oder sie in ein neutrales Land zu verbringen oder ihnen die Niederlassung im eigenen Lande zu gestatten.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, gegen solche Personen oder ihre Angehörigen keinerlei Ausnahmebestimmungen zu erlassen, auch nicht aus diesem Grunde sie irgendwelcher Verfolgung oder Belästigung auszusetzen.
Die alliierten und assoziierten Regierungen behalten sich das Recht vor, die Heimschaffung der österreichischen Kriegsgefangenen und österreichischen Staatsangehörigen in ihrer Gewalt davon abhängig zu machen, daß die österreichische Regierung alle kriegsgefangenen und sonstigen Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte unverzüglich angibt und freiläßt, die etwa noch gegen ihren Willen in Österreich zurückgehalten werden.
Österreich verpflichtet sich:
den Ausschüssen zur Nachforschung nach Vermißten freien Zutritt zu gestatten, ihnen jede geeignete Beförderungsgelegenheit zu verschaffen, ihnen Einlaß in die Gefangenenlager, Gefängnisse, Lazarette und alle sonstigen Räumlichkeiten zu gewähren sowie ihnen alle amtlichen oder privaten Urkunden zur Verfügung zu stellen, die ihnen bei ihren Nachforschungen Aufschluß geben können;
strafweise gegen österreichische Beamte oder Privatpersonen vorzugehen, die einen Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht verborgen halten oder es verabsäumen, nach erlangter Kenntnis von ihm Anzeige zu erstatten.
Österreich verpflichtet sich, alle Gegenständ, Werte oder Urkunden, die Staatsgehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte gehört haben und etwa von den österreichischen Behörden zurückbehalten sind, unverzüglich nach Inkrafttreten des gegeenwärtigen Vertrages zurückzustellen.
Die Hohen vertragschließenden Teile verzichten auf die gegenseitige Erstattung der Aufwendungen für den Unterhalt der Kriegsgefangenen in ihren Gebieten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen und die österreichische Regierung werden dafür Sorge ragen, daß die Grabstätten der auf ihren Gebieten beerdigten Heeres- und Marineangehörigen mit Achtung behandelt und instandgehalten werden.
Sie verpflichten sich, jeden Ausschuß, der von irgendeiner der Regierungen mit der Feststellung, der Verzeichnung, der Instandhaltung dieser Grabstätten oder der Errichtung würdiger Denkmäler auf ihnen betraut wird, anzuerkennen und in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Sie kommen ferner überein, Wünsche wegen Überführung der irdischen Reste ihrer Heeres- und Marineangehörigen in die Heimat, vorbehaltlich der Bestimmungen ihrer Landesgesetze und der Gebote der öffentlichen Gesundheitspflege, gegenseitig nach Möglichkeit zu erfüllen.
Die Grabstätten der in Gefangenschaft verstorbenen, den verschiedenen kriegführenden Staaten angehörenden Kriegsgefangenen und Zivilinternierten sind nach Maßgabe der Bestimmungen im Artikel 171 des gegenwärtigen Vertrags würdig instandzuhalten.
Die alliierten und assoziierten Regierungen einerseits und die österreichische Regierung andrerseits verpflichten sich weiter einander:
eine vollständige Liste der Verstorbenen mit allen zur Feststellung der Person dienlichen Angaben,
alle Auskünfte über Zahl und Ort der Gräber sämtlicher Toten, die ohne Feststellung der Person beerdigt worden sind,
Die österreichische Regierung räumt den alliierten und assoziierten Mächten die Befugnis ein, die wegen eines Verstoßes gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges angeklagten Personen vor ihre Militärgerichte zu ziehen. Werden sie schuldig befunden, so finden die gesetzlich vorgesehenen Strafen auf sie Anwendung. Diese Bestimmung greift ohne Rücksicht auf ein etwaiges Verfahren oder eine etwaige Verfolgung vor einem Gerichte Österreichs oder seiner Verbündeten Platz.
Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Mächten oder derjenigen Macht von ihnen, die einen entsprechenden Antrag stellt, alle Personen auszuliefern, die ihr auf Grund der Anklage, sich gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges vergangen zu haben, sei es namentlich, sei es nach ihrem Dienstgrade oder nach der ihnen von den österreichischen Behörden übertragenen Dienststellung oder sonstigen Verwendung bezeichnet werden.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige einer der alliierten und assoziierten Mächte begangen, so werden die Täter vor die Militärgerichte dieser Macht gestellt.
Sind die strafbaren Handlungen gegen Staatsangehörige mehrerer alliierter und assoziierter Mächte begangen, so werden die Täter vor Militärgerichte gestellt, die sich aus Mitgliedern von Militärgerichten der beteiligten Mächte zusammensetzen.
In jedem Fall, steht dem Angeklagten die freie Wahl seines Verteidigers zu.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, Urkunden und Auskünfte jeder Art zu liefern, deren Vorlegung zur vollständigen Aufklärung der verfolgten Taten, zur Ermittlung der Schuldigen und zur erschöpfenden Würdigung der Schuldfrage für erforderlich erachtet wird.
Die Vorschriften der Artikel 173 bis 175 finden auch auf die Regierungen derjenigen Staaten Anwendung, denen Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zuerkannt worden sind, in bezug auf solche Personen, die einer gegen die Gesetze und Gebräuche des Krieges verstoßenden Handlung beschuldigt sind und sich im Gebiete oder zur Verfügung der bezeichneten Staaten befinden.
Wenn die betreffenden Personen die Staatsangehörigkeit eines der bezeichneten Staaten erlangt haben, verpflichtet sich die Regierung dieses Staates, alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um über Einschreiten der beteiligten Macht und im Einvernehmen mit ihr deren Verfolgung und Bestrafung sicherzustellen.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erklären, und Österreich erkennt an, daß Österreich und seine Verbündeten als Urheber für die Verluste und Schäden verantwortlich sind, die die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Staatsangehörigen infolge des ihnen durch den Angriff Österreich-Ungarns und seiner Verbündeten aufgezwungenen Krieges erlitten haben.
Die alliierten und assoziierten Regierungen erkennen an, daß die Hilfsmittel Österreichs unter Berücksichtigung ihrer dauernden, sich aus den übrigen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ergebenden Verminderung nicht ausreichen, um die volle Wiedergutmachung dieser Verluste und Schäden sicherzustellen.
Immerhin verlangen die alliierten und assoziierten Regierungen und Österreich verpflichtet sich dazu, daß unter den nachstehend bezeichneten Bedingungen die Schäden, welche in der Zeit, während der jede einzelne der alliierten und assoziierten Mächte im Kriege mit Österreich war, die Zivilbevölkerung der alliierten und assoziierten Mächte und deren Eigentum durch den bezeichneten Angriff zu Lande, zur See und in der Luft erlitten haben, und ferner überhaupt die Schäden, wie sie in der hier angeschlossenen Anlage I bestimmt sind, wieder gutgemacht werden.
Der Betrag der bezeichneten Schäden, deren Wiedergutmachung Österreich schuldet, wird durch einen interalliierten Ausschuß festgesetzt, der den Namen „Wiedergutmachungsausschuß“ trägt und in der Form und mit den Befugnissen zusammengesetzt ist, wie nachstehend und in der Anlage II–V ausgeführt ist. Der in Artikel 233 des Vertrages mit Deutschland vorgesehene Ausschuß ist derselbe wie der gegenwärtige Ausschuß, vorbehaltlich der aus dem gegenwärtigen Vertrage erwachsenden Abweichungen: er bildet eine Sektion für die aus der Anwendung des gegenwärtigen Vertrages hervorgehenden Sonderfragen. Diese Sektion hat nur eine beratende Funktion mit Ausnahme der Fälle, in denen ihm der Wiedergutmachungsausschuß Befugnisse übertragen wird, die er für angemessen erachtet.
Der Wiedergutmachungsausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung nach Billigkeit Gehör.
Zu gleicher Zeit stellt der Ausschuß einen Zahlungsplan auf, der die Fälligkeitszeiten und die Art und Weise vorschreibt, wie Österreich binnen dreißig Jahren vom 1. Mai 1921 ab jenen Teil der Schuld zu tilgen hat, der auf Österreich entfällt, nachdem der Ausschuß festgestellt haben wird, ob Deutschland in der Lage ist, den Saldo des gesamten Betrages der gegen Deutschland und seine Verbündeten gestellten und vom Ausschuß geprüften Forderungen zu bezahlen. Sollte jedoch im Laufe dieses Zeitraumes Österreich mit der Begleichung seiner Schuld im Rückstande bleiben, so kann die Zahlung jeder Restsumme nach Gutdünken des Ausschusses auf spätere Jahre verschoben werden oder unter Bedingungen, die die alliierten und assoziierten Regierungen entsprechend dem in diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages vorgesehenen Verfahren festsetzen, eine anderweitige Behandlung erfahren.
Der Wiedergutmachungsausschuß prüft vom 1. Mai 1921 ab von Zeit zu Zeit die Hilfsmittel und Leistungsfähigkeit Österreichs. Er gewährt dessen Vertretern nach Billigkeit Gehör und hat Vollmacht, danach die Frist für die im Artikel 179 vorgesehenen Zahlungen zu verlängern und die Form der Zahlung abzuändern; ohne besondere Ermächtigung der verschiedenen im Ausschuß vertretenen Regierungen darf er jedoch keinerlei Zahlung erlassen.
Österreich zahlt während der Jahre 1919 1920 und während der ersten vier Monate von 1921 in so viel Raten und in solcher Form (in Gold, Waren, Schiffen, Wertpapieren oder anderswie), wie es der Wiedergutmachungsausschuß festsetzt, eine auf die oberwähnten Forderungen anrechenbare angemessene Summe, deren Höhe der Ausschuß festsetzen wird; aus dieser Summe werden zunächst die Kosten für das Besatzungsheer nach dem Waffenstillstand vom 3. November 1918 bestritten, weiter können diejenigen Mengen von Nahrungsmitteln und Rohstoffen, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Hauptmächte etwa für nötig gehalten werden, um Österreich die Möglichkeit zur Erfüllung seiner Verpflichtung zur Wiedergutmachung zu gewähren, gleichfalls mit Genehmigung der genannten Regierungen aus der bezeichneten Summe gezahlt werden. Der Rest ist von Österreichs Wiedergutmachungsschuld in Abzug zu bringen. Außerdem hinterlegt Österreich die im Paragraph 12 (c) der Anlage II vorgesehenen Schatzscheine.
Des weiteren willigt Österreich ein, daß seine wirtschaftlichen Hilfsmittel der Wiedergutmachung unmittelbar dienstbar gemacht werden, wie in der Anlage III, IV und V, betreffend Handelsflotte, Wiederherstellung in Natur und Rohstoffe näher bestimmt ist; immer mit der Maßgabe, daß der Wert der übertragenen Güter und des von ihnen gemäß den genannten Anlagen gemachten Gebrauchs, nachdem er in der dort vorgeschriebenen Weise festgestellt ist, Österreich gutgeschrieben wird und von den in obigen Artikeln festgesetzten Verpflichtungen in Abzug kommt.
Die jeweiligen Zahlungen Österreichs auf obige Ansprüche einschließlich der in den vorstehenden Artikeln behandelten werden von den alliierten und assoziierten Regierungen nach einem von ihnen im voraus festgesetzten, auf Billigkeit und den Rechten jeder Regierung beruhenden Verhältnis verteilt.
Bei dieser Verteilung wird der Wert der gemäß Artikel 189 und Anlage III, IV und V angeführten Kredite in derselben Weise in Rechnung gestellt wie die im gleichen Jahre bewirkten Zahlungen.
Außer den oben vorgesehenen Zahlungen bewirkt Österreich gemäß dem vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmten Verfahren die Rücklieferung in bar des weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Bargeldes, wie auch die Rücklieferung der weggeführten, beschlagnahmten oder sequestrierten Tiere, Gegenstände aller Art und Wertpapiere, falls es möglich ist, sie, sei es auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten, sei es auf den Gebieten, welche Österreich oder seinen Verbündeten bis zur vollständigen Durchführung des gegenwärtigen Vertrages verbleiben, festzustellen.
Die österreichische Regierung verpflichtet sich, die in obigem Artikel 184 vorgesehenen Rücklieferungen unverzüglich durchzuführen und die in Artikel 179, 180, 181 und 182 vorgesehenen Zahlungen und Lieferungen zu bewirken.
Die österreichische Regierung erkennt den durch Artikel 179 vorgesehenen Ausschuß in der Form an, wie er von den alliierten und assoziierten Regierungen gemäß Anlage II gebildet werden kann. Sie gesteht ihm unwiderruflich Besitz und Ausübung aller ihm durch den gegenwärtigen Vertrag verliehenen Rechte und Befugnisse zu. Die österreichische Regierung liefert dem Ausschuß alle Auskünfte über Finanzlage und Finanzgeschäfte, Güter, Produktionskraft, Vorräte und laufende Erzeugung von Rohstoffen und gewerblichen Erzeugnissen Österreichs und seiner Staatsangehörigen; desgleichen liefert sie jede Auskunft über militärische Operationen des Krieges 1914–1919, deren Kenntnis vom Ausschuß für nötig erachtet wird. Die österreichische Regierung räumt den Mitgliedern des Ausschusses sowie deren bevollmächtigten Vertretern alle Rechte und Immunitäten ein, die die ordnungsmäßig beglaubigten diplomatischen Vertreter befreundeter Mächte in Österreich genießen.
Österreich übernimmt es ferner, die Bezüge und Kosten des Ausschusses und des von ihm etwa beschäftigten Personals zu bestreiten.
Österreich sagt zu, alle Gesetze, Erlässe und Verordnungen zu erlassen, in Kraft zu halten und zu veröffentlichen, die für die vollständige Erfüllung gegenwärtiger Bestimmungen nötig werden.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Teiles des gegenwärtigen Vertrages berühren in keiner Weise die Bestimmungen der Abschnitte III und IV des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages.
Auf seine Wiedergutmachungsschuld werden Österreich folgende Posten gutgeschrieben:
Die Abtretung der österreichischen Unterseekabel ist, mangels einer besonderen Bestimmung des gegenwärtigen Vertrages, durch die hier angeschlossene Anlage VI geregelt.
Gemäß obigem Artikel 178 kann von Österreich Ersatz für jeglichen Schaden gefordert werden, der unter eine der folgenden Gattungen fällt:
Schäden, die, wo auch immer es sei, Zivilpersonen an ihrer Person oder ihrem Leben und den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch irgendwelche Kriegshandlungen, einschließlich der Beschießungen und sonstiger Land-, See- und Luftangriffe sowie durch die unmittelbaren Folgen dieser Kriegsoperationen oder die Folgen irgendwelcher Kriegshandlungen der beiden kriegführenden Gruppen zugefügt worden sind.
Schäden, die, wo auch immer es sei, von Österreich oder seinen Verbündeten Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Grausamkeiten, Gewalttätigkeiten oder Mißhandlungen zugefügt sind, darunter fällt auch Schädigung an Leben oder Gesundheit infolge von Gefangensetzung, Verschickung, Internierung, Abschiebung, Aussetzung auf See und Zwangsarbeit.
Schäden, die von Österreich oder seinen Verbündeten auf eigenem Gebiet oder im besetzten oder mit Krieg überzogenem Gebiet Zivilpersonen oder den ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Hinterbliebenen durch Verletzung von Gesundheit, Arbeitsfähigkeit oder Ehre zugefügt sind.
Schäden, aus jeder Art schlechter Behandlung von Kriegsgefangenen.
Als Schaden, der den Völkern der alliierten und assoziierten Mächte zugefügt ist, alle Pensionen und gleichwertigen Vergütungen an die militärischen Opfer des Krieges (Landheer, Marine und Luftstreitkräfte), Verstümmelte, Verwundete, Kranke oder Invalide und an Personen, deren Ernährer diese Opfer waren; als Betrag dieser den alliierten und assoziierten Regierungen geschuldeten Summen kommt für jede dieser Regierungen der kapitalisierte Wert der bezeichneten Pensionen und Vergütungen in Anschlag. Bei der Umrechnung auf den Kapitalswert werden der Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und die in Frankreich am 1. Mai 1919 geltenden Tarife zugrunde gelegt.
Die Kosten der Unterstützung, die von den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte den Kriegsgefangenen, ihren Familien und den Personen, deren Ernährer sie waren, gewährt worden ist.
Die Zuwendungen der Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte an die Familien der Mobilisierten und aller im Heer Gedienten und an die ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten Personen; der Betrag der ihnen für jedes Jahr der Dauer der Feindseligkeiten zustehenden Summen wird für jede der genannten Regierungen auf der Grundlage des in Frankreich in dem betreffenden Jahre für Zahlungen dieser Art geltenden Durchschnittstarifes errechnet.
Die den Zivilpersonen von Österreich oder seinen Verbündeten durch Heranziehung zur Arbeit ohne angemessene Vergütung zugefügten Schäden.
Schäden an allem Eigentum, gleichviel wo gelegen, das einer der alliierten oder assoziierten Mächte oder ihren Staatsangehörigen zusteht (ausgenommen Anlagen und Material des Heeres oder der Marine) und durch die Maßnahmen Österreichs oder seiner Verbündeten zu Lande, zu Wasser oder in der Luft weggeführt, beschlagnahmt, beschädigt oder zerstört worden ist, oder Schäden, die unmittelbar aus den Feindseligkeiten oder irgendwelchen Kriegshandlungen erwachsen sind.
Schäden, die der Zivilbevölkerung in Form von Auflagen, Geldstrafen oder ähnlichen Beitreibungen seitens Österreichs oder seiner Verbündeten zugefügt sind.
Der im Artikel 179 vorgesehene Ausschuß erhält die Bezeichnung „Wiedergutmachungsausschuß“; in den folgenden Artikeln wird er kurz als „Der Ausschuß“ bezeichnet.
Die Mitglieder des Ausschusses werden ernannt von den Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan, Belgien, Griechenland, Polen, Rumänien, vom serbisch-kroatisch-slowenischen Staat und der Tschecho-Slowakei. Die Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Japan und Belgien ernennen je einen Delegierten. Die fünf anderen Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten unter den in § 3, Absatz 3, vorgesehenen Modalitäten. Gleichzeitig mit der Ernennung jedes Delegierten wird die Ernennung je eines Ersatzdelegierten erfolgen, der den Delegierten im Falle seiner Erkrankung oder unfreiwilligen Abwesenheit ersetzt, aber sonst nur das Recht hat, den Verhandlungen beizuwohnen, ohne in sie einzugreifen.
Mehr als fünf der oben genannten Delegierten sind in keinem Falle zur Teilnahme an den Ausschußberatungen und zur Stimmenabgabe berechtigt. Die Delegierten der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens haben immer dieses Recht. Der Vertreter Belgiens hat dieses Recht in allen anderen Fällen als in den nachstehend genannten. Der Vertreter Japans hat dieses Recht in allen Fällen, in denen Fragen der Seeschäden geprüft werden. Der gemeinsam von den oben erwähnten fünf anderen Mächten ernannte Delegierte hat dieses Recht, wenn Fragen zur Verhandlung stehen, die sich auf Österreich, Ungarn oder Bulgarien beziehen.
Jeder im Ausschuß vertretenen Regierung steht es frei, aus ihm auszuscheiden, dem Ausschuß hat sie zwölf Monate vorher eine entsprechende Ankündigung zugehen zu lassen. Diese ursprüngliche Ankündigung muß im Laufe des sechsten Monats nach ihrer Zustellung bestätigt werden.
Werden Interessen einer der alliierten und assoziierten Mächte verhandelt, so ist sie berechtigt, einen Delegierten zu ernennen, der jedoch nur dann anwesend sein und als Beisitzer mitwirken darf, wenn Ansprüche und Interessen seines Staates untersucht oder erörtert werden; ein Stimmrecht steht diesem Delegierten nicht zu.
Die vom Ausschuß in Ausführung des Artikels 179 des gegenwärtigen Teiles zu bestellende Sektion wird die Vertreter folgender Mächte umfassen: Vereinigte Staaten von Amerika, Großbritannien, Frankreich, Italien, Griechenland, Polen, Rumänien, serbisch-kroatisch-slowenischer Staat und die Tschecho-Slowakei, ohne daß diese Zusammensetzung der Zulassung von Reklamationen irgendwie präjudiziert. Wenn die Sektion Voten abgibt, werden die Vertreter der Vereinigten Staaten von Amerika, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens je zwei Stimmen haben.
Die Vertreter der fünf anderen oben erwähnten Mächte ernennen einen gemeinsamen Delegierten, der unter den Bedingungen, wie sie im § 2 der gegenwärtigen Anlage bezeichnet sind, im Wiedergutmachungsausschuß seinen Sitz einnimmt. Dieser Vertreter der auf je ein Jahr ernannt wird, wird abwechselnd aus den Angehörigen jeder der oben bezeichneten fünf Mächte gewählt.
Falls ein Delegierter, Ersatzdelegierter oder Beisitzer stirbt, zurücktritt oder abberufen wird, so ist sobald als möglich ein Nachfolger zu ernennen.
Der Ausschuß hat seine ständige Hauptgeschäftsstelle in Paris und tritt zum ersten Mal in kürzester Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Paris zusammen; späterhin tritt er jeweils an dem Orte und zu der Zeit zusammen, die er für geeignet erachtet und die zur schnellsten Durchführung seiner Aufgabe notwendig sind.
In seiner ersten Sitzung wählt der Ausschuß aus den oben genannten Delegierten einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die ein Jahr lang im Amte bleiben und wiederwählbar sind. Wird das Amt des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden während der einjährigen Amtsdauer frei, so hat der Ausschuß unverzüglich zu einer Neuwahl für den Rest des genannten Zeitraumes zu schreiten.
Der Ausschuß ist berechtigt, die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten erforderlichen Beamten, Beauftragten und Angestellten zu ernennen, ihre Vergütungen festzusetzen, Sektionen oder Sonderausschüsse zu bilden, deren Mitglieder nicht dem Ausschusse selbst anzugehören brauchen, und alle Ausführungsmaßnahmen zur Durchführung seiner Aufgaben zu treffen, endlich seine Amtsbefugnisse und Vollmachten auf seine Beamten, Beauftragten, Sektionen und Sonderausschüsse zu übertragen.
Alle Beratungen des Ausschusses sind geheim, soweit er nicht im Einzelfall aus besonderen Gründen ein anderes bestimmt.
Auf Antrag der österreichischen Regierung hat der Ausschuß alle Gründe und Beweise anzuhören, die von Österreich hinsichtlich aller seine Zahlungsfähigkeit betreffenden Fragen vorgebracht werden; die Fristen für dies Vorbringen setzt sie von Zeit zu Zeit fest.
Der Ausschuß prüft die Ansprüche und gewährt der österreichischen Regierung Gehör nach Billigkeit, ohne daß dieser jedoch irgendein Anteil an den Beschlüssen des Ausschusses zusteht. In gleicher Weise gewährt der Ausschuß Österreichs Bundesgenossen Gehör, wenn deren Interessen nach seiner Ansicht in Frage kommen.
Der Ausschuß ist an keine Gesetzgebung, keine bestimmten Gesetzbücher, auch nicht an besondere Vorschriften über die Untersuchung und das Verfahren gebunden; er läßt sich von der Gerechtigkeit, der Billigkeit und von Treu und Glauben leiten. Der Ausschuß hat bei seinen Entscheidungen für gleichliegende Fälle einheitliche Gesichtspunkte und Regeln zugrunde zu legen. Er regelt das Beweisverfahren für die Schadensersatzansprüche. Er kann jede ordnungsmäßige Berechnungsart anwenden.
Der Ausschuß hat alle Vollmachten und übt alle Befugnisse aus, die ihm der gegenwärtige Vertrag zuweist.
Allgemein stehen dem Ausschuß hinsichtlich der Frage der Wiedergutmachung, wie sie im gegenwärtigen Teil behandelt ist, die weitestgehenden Überwachungs- und Ausführungsbefugnisse sowie die Ermächtigung zur Auslegung der Bestimmungen dieses Teiles zu. Der Ausschuß bildet im Rahmen der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die alleinige Vertretung der Gesamtheit der in §§ 2 und 3 genannten alliierten und assoziierten Regierungen, und zwar einer jeden, soweit sie beteiligt ist, zur Empfangnahme, zum Verkauf, zur Verwahrung und zur Verteilung der von Österreich gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertragsteiles für Wiedergutmachung zu leistenden Zahlungen. Es gelten für ihn folgende Gesichtspunkte und Bestimmungen:
Hinsichtlich der Abstimmung gelten für den Ausschuß folgende Regeln:
Faßt der Ausschuß einen Beschluß, so werden die Stimmen aller stimmberechtigten Delegierten oder in ihrer Abwesenheit die ihrer Ersatzdelegierten zu Protokoll genommen. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung des zur Erörterung stehenden Vorschlages. Die Beisitzer haben kein Stimmrecht.
Bei folgenden Fragen ist Einstimmigkeit notwendig:
Alle anderen Fragen werden mit Stimmenmehrheit entschieden.
Ergibt sich unter den Delegierten eine Meinungsverschiedenheit über die Frage, ob eine bestimmte Angelegenheit zu denen gehöre, deren Entscheidung Einstimmigkeit erfordert und kann diese Meinungsverschiedenheit nicht durch Berufung an ihre Regierungen beigelegt werden, so verpflichten sich die alliierten und assoziierten Regierungen, die Meinungsverschiedenheit unverzüglich dem Schiedsspruch einer unparteiischen Persönlichkeit zu unterbreiten, über deren Wahl sie sich einigen werden und deren Entscheidung sie sich anzunehmen verpflichten.
Die Beschlüsse des Ausschusses im Rahmen der ihm übertragenen Befugnisse sind sofort vollstreckbar und ohne weitere Förmlichkeit alsbald anwendbar.
Der Ausschuß übersendet in einer von ihm festzusetzenden Form jeder beteiligten Macht:
eine Bescheinigung darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht Gutscheine der oben erwähnten Ausgaben bereit hält; die genannte Bescheinigung kann auf Antrag der betreffenden Macht in Abschnitte zerlegt werden, jedoch nicht in mehr als fünf;
von Zeit zu Zeit Bescheinigungen darüber, daß er für Rechnung der genannten Macht sonstige Güter bereit hält, die von Österreich auf seine Wiedergutmachungsschuld in Zahlung gegeben sind.
Diese Bescheinigungen lauten auf Namen und können nach Benachrichtigung des Ausschusses durch Indossament übertragen werden.
Werden Gutscheine zwecks Verkaufs oder Begebung ausgegeben oder Güter vom Ausschuß geliefert, so sind Bescheinigungen in entsprechendem Betrage einzuziehen.
Vom 1. Mai 1921 ab werden der österreichischen Regierung auf ihre vom Ausschusse festgestellte Schuld, abzüglich der durch Zahlung in bar oder entsprechenden Werten oder in an die Order des Ausschusses oder emittierten Gutscheinen gemäß Artikel 189 geleisteten Summen Zinsen angelastet.
Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert, sofern nicht der Ausschuß in der Folge zu der Ansicht gelangt, daß die Umstände eine Änderung des Zinsfußes rechtfertigen.
Wenn der Ausschuß zum 1. Mai 1921 den Gesamtbetrag der österreichischen Schuld festsetzt, kann er die für den Zeitraum vom 11. November 1918 bis 1. Mai 1921 von jenen Summen geschuldeten Zinsen, die auf die Wiedergutmachung des Sachschadens entfallen, mitberücksichtigen.
Kommt Österreich irgendeiner seiner Verpflichtungen aus diesem Teile des gegenwärtigen Vertrages nicht nach, so zeigt der Ausschuß diese Nichterfüllung unverzüglich jeder der beteiligten Mächte an und teilt ihr gleichzeitig seine Vorschläge über die im Hinblick auf diese Nichterfüllung angebracht scheinenden Maßnahmen mit.
Die Maßnahmen, zu denen die alliierten und assoziierten Regierungen, falls Österreich vorsätzlich seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt sind und die Österreich sich verpflichtet, nicht als feindselige Handlungen zu betrachten, können in wirtschaftlichen und finanziellen Sperr- und Vergeltungsmaßregeln, überhaupt in solchen Maßnahmen bestehen, welche die genannten Regierungen als durch die Umstände geboten erachten.
Zahlungen, die als Anzahlung auf festgestellte Schadenersatzansprüche der alliierten und assoziierten Mächte in Gold oder entsprechenden Werten zu leisten sind, können vom Ausschusse jederzeit in Form von beweglichen und unbeweglichen Gütern, Waren, Unternehmungen, Rechten und Konzessionen auf österreichischem oder nichtösterreichischem Gebiet von Schiffen, Schuldverschreibungen, Aktien, Wertpapieren jeder Art und österreichischen oder nicht österreichischen Geldsorten angenommen werden; ihr Wert als Ersatz für Goldzahlung wird vom Ausschusse nach einem gerechten und billigen Satze festgesetzt.
Wenn der Ausschuß Zahlungen festsetzt oder annimmt, die durch Übergabe von Gütern oder bestimmten Rechten zu leisten sind, hat er dabei die wohlbegründeten Rechte und Interessen der alliierten und assoziierten oder neutralen Mächte und ihrer Staatsangehörigen daran zu berücksichtigen.
Kein Mitglied des Ausschusses kann für eine Handlung oder Unterlassung im Rahmen seiner Amtspflichten zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn von der Regierung, die es ernannt hat. Keine der alliierten und assoziierten Regierungen haftet für irgendeine andere Regierung.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages kann diese Anlage durch einstimmigen Beschluß der im Ausschuß vertretenen Regierungen abgeändert werden.
Der Ausschuß wird aufgelöst, wenn Österreich und seine Verbündeten alle Summen, die von ihnen auf Grund des gegenwärtigen Vertrages oder der Beschlüsse des Ausschusses geschuldet werden, getilgt haben und wenn alle empfangenen Summen oder der entsprechende Wert unter die beteiligten Mächte verteilt sind.
Österreich erkennt das Recht der alliierten und assoziierten Mächte auf Ersatz aller durch Kriegsereignisse verlorenen oder beschädigten Handelsschiffe und Fischereifahrzeuge, Tonne für Tonne (Bruttovermessung) und Klasse für Klasse an.
Indes soll das vorstehend anerkannte Recht auf die österreichischen Schiffe und Boote unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden, obwohl der heute vorhandene Tonnengehalt der österreichischen Schiffe und Boote hinter dem von den alliierten und assoziierten Mächten infolge des Angriffs seitens Österreichs und seiner Verbündeten verlorenen Tonnengehalt erheblich zurückbleibt:
Die österreichische Regierung überträgt in ihrem Namen und mit verbindlicher Wirkung für und gegen alle anderen Beteiligten den alliierten und assoziierten Regierungen das Eigentum an allen den Angehörigen des ehemaligen österreichischen Staates gehörigen Handelsschiffen und -booten und Fischereifahrzeugen.
Die österreichische Regierung hat binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages alle im § 1 bezeichneten Schiffe und Boote dem Wiedergutmachungsausschusse auszuliefern.
Zu den im § 1 bezeichneten Schiffen und Booten gehören alle jene Schiffe und Fahrzeuge, die: a) die österreichisch-ungarische Handelsflagge führen oder zu führen das Recht haben, die in einem Hafen des ehemaligen österreichischen Staates registriert sind; oder b) die einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, welche Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist, oder einer Gesellschaft oder Vereinigung gehören, welche einem anderen nicht alliierten oder assoziierten Lande angehört und unter der Kontrolle oder der Leitung von Staatsangehörigen des ehemaligen Österreich steht; oder c) die gegenwärtig im Bau sind, und zwar: 1. auf dem Gebiete des ehemaligen österreichischen Staates, 2. in anderen als den verbündeten oder assoziierten Ländern für Rechnung einer Person, Gesellschaft oder Vereinigung, die Angehörige des ehemaligen österreichischen Staates ist.
Zwecks Beschaffung von Eigentumstiteln für jedes der solchermaßen auszuliefernde Schiff hat die österreichische Regierung
Österreich verpflichtet sich, binnen zwei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gemäß einem vom Wiedergutmachungsausschuß aufzustellenden Verfahren den alliierten und assoziierten Mächten alle Flußschiffe und anderen Fahrzeuge der Flußschiffahrt, die seit dem 28. Juli 1914 unter irgend welchem Rechtstitel in seinen oder seiner Staatsangehörigen Besitz gelangt sind und deren Identität festgestellt werden kann, in Natur und in einem normalen Erhaltungszustand zurückzugeben.
Zum Ausgleich für die Verluste an Flußschiffahrtstonnengehalt, welche die alliierten und assoziierten Mächte aus irgendeinem Grunde während des Krieges erlitten haben und die durch oben vorgeschriebene Rückgabe nicht ersetzt werden können, verpflichtet sich Österreich, dem Wiedergutmachungsausschusse einen Teil seines Flußfahrzeugparks, und zwar bis zur Höhe dieser Verluste abzutreten, höchstens jedoch 20 vom Hundert des gesamten Parks nach seinem Bestande vom 3. November 1918.
Die Einzelheiten dieser Abtretung werden durch die im Artikel 300, Teil XII des gegenwärtigen Vertrags (Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen) bezeichneten Schiedsrichter geregelt, die damit betraut sind, die Schwierigkeiten aus der Verteilung des Flußschiffahrtstonnengehalts infolge der internationalen Neuordnung gewisser Flußgebiete oder infolge der Gebietsveränderungen in diesen Flußgebieten zu schlichten.
Österreich verpflichtet sich zur Ergreifung aller Maßregeln, die ihm vom Wiedergutmachungsausschusse zu dem Zwecke angegeben werden, um volles Eigentumsrecht an allen Schiffen zu erhalten, die ohne Zustimmung der alliierten und assoziierten Regierungen während des Krieges unter neutrale Flagge gestellt worden sind oder deren Stellung unter neutrale Flagge in die Wege geleitet ist.
Österreich verzichtet auf jeden Anspruch gleich viel welcher Art gegen die alliierten und assoziierten Regierungen und ihre Angehörigen aus der Zurückhaltung oder Benutzung aller österreichischen Schiffe und Boote und aus allen Verlusten oder Schäden, die diese Schiffe und Boote erlitten haben.
Österreich verzichtet auf jeden Anspruch für seine Schiffe oder Ladungen, die durch Einwirkung zur See oder ihre Folgen zunächst versenkt, dann gerettet worden sind und an denen eine der alliierten oder assoziierten Regierungen oder ihre Staatsangehörigen als Eigentümer, Befrachter, Versicherer oder anderswie beteiligt sind, ohne Rücksicht auf alle auf Einziehung lautenden Urteile, die von einem Prisengericht der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder eines ihrer Bundesgenossen etwa gefällt worden sind.
Die alliierten und assoziierten Mächte fordern und Österreich sagt zu, daß es, in teilweiser Erfüllung seiner durch diesen Teil festgesetzten Verpflichtungen entsprechend den nachstehenden näheren Bestimmungen seine wirtschaftlichen Hilfsmittel unmittelbar der Wiederherstellung in Natur der mit Krieg überzogenen Gebietsteile der alliierten und assoziierten Mächte dienstbar macht und zwar in dem von diesen Mächten zu bestimmenden Ausmaß.
Die Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte behändigen dem Wiedergutmachungsausschuß Verzeichnisse, enthaltend:
Die Verzeichnisse der in § 2 a oben erwähnten Gegenstände werden binnen sechzig Tagen nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zugestellt.
Die Verzeichnisse der oben in § 2 b erwähnten Gegenstände werden spätestens am 31. Dezember 1919 zugestellt.
Die Verzeichnisse enthalten alle in den Verträgen des Handels üblichen Einzelheiten über die betreffenden Gegenstände einschließlich genauer Beschreibung, Lieferfrist (höchstens vier Jahre) und Lieferungsort, aber weder Preise noch veranschlagten Wert; diese werden, wie weiter unten ausgeführt, vom Ausschusse festgesetzt.
Unmittelbar nach Eingang der Verzeichnisse prüft der Ausschuß, inwieweit die Lieferung der in ihnen aufgeführten Stoffe und Tiere von Österreich gefordert werden kann. Bei seiner Entscheidung trägt der Ausschuß den inneren Bedürfnissen Österreichs soweit Rechnung, wie es zur Aufrechterhaltung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens Österreichs notwendig ist; er berücksichtigt ferner die Preise und die Zeiten, zu denen gleiche Gegenstände in den alliierten und assoziierten Ländern erhältlich sind und vergleicht sie mit denen, die für die österreichischen Gegenstände gelten sollen; er berücksichtigt schließlich das allgemeine Interesse der alliierten und assoziierten Regierungen daran, daß das gewerbliche Leben Österreichs nicht so zerrüttet wird, daß seine Fähigkeit, seinen anderen Wiedergutmachungsverpflichtungen zu genügen, in Frage gestellt wird.
Jedoch dürfen von Österreich Maschinen und deren Zubehör, Maschinenantriebe (Transmissionen) und ähnliche im Handel erhältliche Gegenstände, sofern sie augenblicklich in gewerblichen Betrieben verwendet werden, nur gefordert werden, wenn kein Vorrat von diesen Gegenständen verfügbar und verkäuflich ist; zudem dürfen Forderungen dieser Art 30 v. H. der Mengen jeden Gegenstandes nicht überschreiten, die in einem österreichischen Unternehmen oder Betrieb verwendet werden.
Der Ausschuß gibt den Vertretern der österreichischen Regierung Gelegenheit, sich binnen bestimmter Frist darüber zu äußern, wieweit es ihr möglich ist, die genannten Stoffe, Tiere und Gegenstände zu liefern.
Die Entscheidung des Ausschusses wird dann möglichst schnell der österreichischen Regierung und den verschiedenen beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen bekanntgegeben.
Die österreichische Regierung sagt zu, die in dieser Mitteilung näher bestimmten Materialien, Gegenstände und Tiere zu liefern, und die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen sagen, jede für ihr Teil, zu, diese Lieferungen anzunehmen, sofern sie der gegebenen näheren Beschreibung entsprechen und nach Ansicht des Ausschusses zur Verwendung beim Wiederaufbau nicht ungeeignet sind.
Der Ausschuß bestimmt den Wert der Materialien, Gegenstände und Tiere, die, wie oben bestimmt, geliefert werden, und die alliierten und assoziierten Regierungen, welche diese Lieferungen empfangen, sind damit einverstanden, daß sie mit deren Werte belastet werden und erkennen an, daß die entsprechende Summe als eine von Österreich geleistete Zahlung gilt, die entsprechend Artikel 183 des gegenwärtigen Vertrages zu verteilen ist.
In den Fällen, wo das Recht ausgeübt wird, Wiederherstellung in Natur zu den oben festgesetzten Bedingungen zu fordern, hat sich der Ausschuß zu vergewissern, daß die Österreich gutgeschriebene Summe den normalen Wert der von ihm geleisteten Arbeit oder der von ihm gelieferten Stoffe darstellt, und daß unter Berücksichtigung der teilweisen Wiedergutmachung der Schadensersatzanspruch der beteiligten Macht im Verhältnis des so gelieferten Beitrages zur Wiedergutmachung sich mindert.
Als sofortige Abschlagslieferung auf die in § 2 obenerwähnten Tiere sagt Österreich zu, binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die nachstehenden Mengen an lebenden Tieren zu liefern, und zwar monatlich ein Drittel von jeder Art:
4000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
1000 Jungkühe,
50 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
1000 Zugochsen,
2000 Mutterschweine.
1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.
1000 Milchkühe von 3 bis 5 Jahren,
500 Jungkühe,
25 Stiere von 18 Monaten bis 3 Jahren,
1000 Kälber,
500 Zugochsen,
1000 Zugpferde,
1000 Schafe.
Die gelieferten Tiere müssen gesund und von normaler Beschaffenheit sein.
Der Wert der so gelieferten Tiere wird entsprechend den Bestimmungen des § 5 dieser Anlage auf Österreichs Wiedergutmachungsschuld angerechnet, es sei denn, daß von den Tieren festgestellt wird, daß sie zu den weggeführten oder beschlagnahmten gehören.
Als sofortigen Vorschuß und Abschlagslieferung auf die im vorstehenden § 2 erwähnten Gegenstände verpflichtet sich Österreich, innerhalb der sechs dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages folgenden Monate, und zwar monatlich zu einem Sechstel, jene Mengen von Möbeln aus hartem und weichem Holz, die in Österreich zum Verkauf bestimmt sind, zu liefern, welche die verbündeten und assoziierten Mächte Monat für Monat durch den Wiedergutmachungsausschuß ansprechen werden und welche dieser Ausschuß einerseits durch die im Laufe des Krieges auf dem Gebiete der genannten Mächte erfolgten Wegführungen und Zerstörungen als gerechtfertigt und andrerseits als im Verhältnis zu den in Österreich verfügbaren Mengen stehend ansieht. Der Preis der so gelieferten Artikel wird Österreich im Sinne der Bestimmungen des § 5 dieses Anhanges gutgeschrieben werden.
Österreich gibt jeder der verbündeten und assoziierten Regierungen aus dem Titel der teilweisen Wiedergutmachung innerhalb der auf das Inkrafttreten dieses Vertrages folgenden fünf Jahre eine Option auf jährliche Lieferung der unten angeführten Rohprodukte in Mengen, die zu den aus Österreich-Ungarn vor dem Kriege stammenden Einfuhrmengen der gleichen Erzeugnisse in demselben Verhältnisse stehen, wie die Hilfsquellen Österreichs innerhalb der vom gegenwärtigen Vertrag festgesetzten Grenzen zu den Hilfsquellen der österreichisch-ungarischen Monarchie vor dem Kriege:
Bauholz und Holzprodukte,
Eisen und Eisenlegierungen,
Magnesit.
Der Preis für die im vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Erzeugnisse ist derselbe, den die österreichischen Staatsangehörigen zahlen. Die Berechnung der Verpackung und des Versands bis an die österreichische Grenze erfolgt zu den vorteilhaftesten Bedingungen, die für gleiche Erzeugnisse den österreichischen Staatsangehörigen gewährt werden.
Die Bezugsrechte auf Grund dieser Anlage werden durch Vermittlung des Wiedergutmachungsausschusses geltend gemacht. Der Ausschuß ist ermächtigt, zwecks Durchführung obiger Bestimmungen über alle Fragen, betreffend das Verfahren sowie betreffend die Beschaffenheit und die Menge der Lieferungen, die Fristen und Art der Lieferung und Zahlung zu treffen. Die Anforderungen, welchen die zweckdienlichen Einzelangaben beizufügen sind, müssen Österreich hundertzwanzig Tage vor dem Lieferungstermin bekanntgegeben werden, soweit es sich um Lieferungen vom 1. Jänner 1920 ab handelt, und dreißig Tage von jenem Termine bei Lieferung zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages und dem 1. Jänner 1920. Wenn der Ausschuß sich dahin schlüssig wird, daß die vollständige Erfüllung der Anforderungen die österreichischen eigenen gewerblichen Bedürfnisse übermäßig beeinträchtigen würde, so kann er Fristen für diese Anforderungen bewilligen oder sie völlig fallen lassen und auf diese Weise zugleich die Reihenfolge der Lieferungen bestimmen.
Österreich verzichtet im eigenen Namen und im Namen seiner Staatsangehörigen zugunsten Italiens auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Unterseekabel oder Teile solcher Kabel besitzt, welche italienische Gebiete einschließlich jener Gebiete, die durch den gegenwärtigen Vertrag an Italien fallen, miteinander verbinden.
Österreich verzichtet gleichfalls, im eigenen Namen und im Namen seiner Angehörigen, zugunsten der alliierten und assoziierten Hauptmächte auf alle Rechte, Ansprüche oder Vorrechte jeder Art, die es auf die Kabel oder Teile von Kabeln besitzt, welche von Österreich im Sinne dieses Vertrages an die verschiedenen verbündeten und assoziierten Mächte abgetretene Gebiete untereinander verbinden.
Die beteiligten Staaten haben für die Landstation (atterrissage) und das Funktionieren dieser Kabel zu sorgen.
Was das Kabel Triest–Korfu betrifft, wird die italienische Regierung in ihrem Verhältnisse zu der dieses Kabel besitzenden Gesellschaft in dieselbe Rechtsstellung gelangen, wie sie die österreichisch-ungarische Monarchie besaß.
Der Wert der in den ersten beiden Absätzen dieses Anhanges erwähnten Kabel oder Kabelteile wird auf Grundlage der ursprünglichen Anlagekosten mit einer angemessenen Abschreibung für Abnutzung Österreich auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben.
In Anwendung der Bestimmungen des Artikels 184 verpflichtet sich Österreich, jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.
Österreich stellt desgleichen alle Gegenstände der im vorigen Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
Der Wiedergutmachungsausschuß wird gegebenenfalles für diese Gegenstände die Bestimmungen des Artikels 208 des IX. Teiles des gegenwärtigen Vertrages (Finanzielle Bestimmungen) anwenden.
Österreich stellt jeder der in Betracht kommenden alliierten oder assoziierten Regierungen alle im Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Die letzterwähnte Frist reicht, soweit Italien in Betracht kommt, bis zum Zeitpunkt der Proklamierung des Königreiches (1861) zurück.
Die aus der ehenmaligen österreichisch-ungarischen Monarchie entstandenen Staaten und jene Staaten, welche einen Teil des Gebietes dieser Monarchie erhalten, verpflichten sich ihrerseits, Österreich alle etwa in den den alliierten oder assoziierten Mächten abgetretenen Gebieten befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückzustellen.
Österreich erkennt an, daß es gegenüber Italien an die volle Durchführung der Verpflichtungen gebunden bleibt, die in den folgenden zwischen Italien und Österreich-Ungarn geschlossenen Verträgen vorgesehen sind, und zwar im Artikel XV des Vertrages von Zürich vom 10. November 1859, im Artikel XVIII des Vertrages von Wien vom 3. Oktober 1866 und in dem Abkommen von Florenz vom 14. Juli 1868, insoweit, als die bezeichneten Artikel tatsächlich noch nicht vollständig ausgeführt worden wären und als sich die Urkunden und Gegenstände, auf welche sie sich beziehen, auf dem Gebiete Österreichs oder seiner Verbündeten befinden.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages hat ein Komitee von drei Juristen, das vom Wiedergutmachungsausschuß ernannt wird, die Umstände zu prüfen, unter welchen die im Besitze von Österreich befindlichen und im hier angeschlossenen Anhang I aufgezählten Gegenstände oder Handschriften vom Hause Habsburg und von den anderen Häusern, die in Italien geherrscht haben, weggebracht worden sind.
Falls die genannten Gegenstände oder Handschriften in Verletzung des Rechtes der Provinzen Italiens fortgebracht worden sind, hat der Wiedergutmachungsausschuß, auf Grund des Berichtes des obgedachten Komitees, ihre Rückstellung anzuordnen. Italien und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen des Ausschusses anzuerkennen.
Belgien, Polen und der Tschecho-Slowakei steht es gleicherweise frei, Ansprüche auf Rückstellung anzumelden, welche dasselbe Komitee von drei Juristen prüfen wird, und zwar bezüglich der in den hier angeschlossenen Anhängen II, III und IV aufgezählten Gegenstände und Urkunden. Belgien, Polen, die Tschecho-Slowakei und Österreich verpflichten sich, die Entscheidungen, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund des Berichtes des gedachten Komitees gefällt werden, anzuerkennen.
Was alle Gegenstände künstlerischen, archäologischen, wissenschaftlichen oder historischen Charakters anbelangt, welche einen Teil von Sammlungen bilden, die einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörten, und zwar insofern sie nicht etwa Gegenstand einer anderen Verfügung des gegenwärtigen Vertrages bilden, verpflichtet sich Österreich:
Die Kronjuwelen (d. h. der nach ihrer Zerstreuung verbliebene Rest).
Die Privatjuwelen der Kurprinzessin von Medici, die zur Erbschaft des Hauses Medici gehörigen Medaillen und andere Wertgegenstände – alles Hauseigentum kraft vertragsmäßiger Übereinkommen und testamentarischer Bestimmungen – die im Verlaufe des XVIII. Jahrhunderts nach Wien gebracht worden sind.
Das Mobiliar und Silbergerät der Medici und die Gemme des Aspasios (auf Rechnung von Schulden des Hauses Österreich an die Krone Toskana).
Die alten astronomischen und physikalischen Instrumente der Academia del Cimento, die vom Hause Lothringen weggebracht und als Geschenk für die Vettern der kaiserlichen Familie nach Wien geschickt wurden.
Eine „Jungfrau“ von Andrea del Sarto und vier Zeichnungen von Correggio, aus der Pinakothek von Modena, die 1859 vom Herzog Franz V. weggebracht wurden.
Die drei Handschriften der Bibliothek von Modena: Biblia Vulgata (cod. lat. 422–23), Breviarium Romanum (cod. lat. 424) und das Officium Beatae Virginis (cod. lat. 262), die 1859 von Franz V. weggebracht wurden.
Die unter den gleichen Umständen 1859 weggebrachten Bronzen.
Einige Gegenstände, darunter zwei Bilder von Salvatore Rosa und ein Bildnis von Dosso Dossi, die 1868 vom Herzog von Modena als Bedingung für die Durchführung der Konvention vom 20. Juni 1868 beansprucht wurden, und andere Gegenstände, die 1872 unter den gleichen Umständen ausgeliefert worden sind.
Die Gegenstände, welche die normannischen Könige im Laufe des XII. Jahrhunderts in Palermo verfertigen ließen und welche bei den Kaiserkrönungen verwendet wurden; die genannten Gegenstände wurden aus Palermo weggebracht und befinden sich gegenwärtig in Wien.
Achtundneunzig Handschriften, die 1718 auf österreichische Anordnung aus der Bibliothek von San Giovanni in Carbonara und aus andern Bibliotheken Neapels weggeschafft und nach Wien gebracht wurden.
Einige zu verschiedentlichen Zeitpunkten aus den Staatsarchiven von Mailand, Mantua, Venedig, Modena und Florenz weggebrachte Urkunden.
I. Das Triptychon des heiligen Ildefons von Rubens, das aus der Abtei Saint Jacques sur Coudenberg in Brüssel stammt und im Jahre 1777 gekauft und nach Wien gebracht wurde.
II. Gegenstände und Urkunden, welche im Jahre 1794 aus Belgien nach Österreich überführt wurden, um dort in Sicherheit verwahrt zu werden:
Ein Gegenstand, der aus Gebietsteilen Polens (seit der ersten Teilung von 1772) weggeführt wurde:
Die Goldschale des Königs Wladislaw IV., Nr. 1.114 des Hofmuseums zu Wien.
Die von dem tschecho-slowakischen Staat beanspruchten Urkunden, historischen Aufzeichnungen, Handschriften, Karten usw., die auf Anordnung Maria Theresias durch Taulow von Rosenthal weggebracht worden sind.
Die aus der königlich böhmischen Hofkanzlei und aus der böhmischen Hofrechenkammer stammenden Urkunden sowie Kunstgegenstände, welche einen Teil der Einrichtung des königlichen Schlosses zu Prag und anderer königlicher Schlösser in Böhmen bildeten, durch die Kaiser Matthias, Ferdinand II., Karl VI. (um 1718, 1723 und 1737) und Franz Joseph I. weggebracht wurden und sich gegenwärtig in den Archiven, kaiserlichen Schlössern, Museen und anderen öffentlichen Zentralinstituten in Wien befinden.
Vorbehaltlich aufhebender Bestimmungen, die vom Wiedergutmachungsausschusse zugestanden werden können, haften der gesamte Besitz und alle Einnahmequellen Österreichs an erster Stelle für die Bezahlung der Kosten der Wiedergutmachung und aller anderen Lasten, die sich aus dem gegenwärtigen Vertrag oder aus allen ihn ergänzenden Verträgen und Übereinkommen oder aus den zwischen Österreich und den alliierten und assoziierten Mächten während des Waffenstillstandes vom 3. November 1918 und seinen Verlängerungen geschlossenen Abmachungen ergeben.
Bis zum 1. Mai 1921 darf die österreichische Regierung ohne vorherige Zustimmung der durch den Wiedergutmachungsausschuß vertretenen alliierten und assoziierten Mächte weder Gold ausführen oder darüber verfügen, noch seine Ausfuhr oder die Verfügung darüber gestatten.
Österreich trägt die gesamten Unterhaltskosten der alliierten und assoziierten Heere in den besetzten österreichischen Gebieten, so wie ihre Grenzen im gegenwärtigen Vertrage bestimmt wurden, von der Unterzeichnung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 an. Darunter fallen: die Ausgaben für die Ernährung der Personen und Tiere, für Einquartierung und Unterbringung, für Sold und andere Nebengebühren, für Gehälter und Löhne, für Nachtlager, Heizung, Beleuchtung, Bekleidung, Ausrüstung, Geschirr, Bewaffnung und rollendes Material, für Flugwesen, Kranken- und Verwundetenbehandlung, Veterinär- und Remontewesen, das gesamte Beförderungswesen (wie Eisenbahn-, See- und Flußschiffahrt und Lastkraftfahrzeuge), Verkehrs- und Nachrichtenwesen, überhaupt für die Verwaltungs- und technischen Dienstzweige, die für die Ausbildung der Truppen, die Erhaltung ihrer Bestände und ihrer militärischen Leistungsfähigkeit erforderlich sind.
Die österreichische Regierung hat den alliierten und assoziierten Regierungen alle Auslagen der obenbezeichneten Art, soweit sie auf Käufen und Requisitionen der alliierten und assoziierten Regierungen in den besetzten Gebieten beruhen, in Kronen oder – zum bestehenden oder angenommenen Wechselkurse – in jeder andern gesetzlichen Währung zu bezahlen, die an Stelle der Kronen in Österreich getreten ist.
Alle anderen obenerwähnten Auslagen sind in der Währung des Gläubigerstaates zu vergüten.
Österreich bestätigt die Übergabe des gesamten an die alliierten und assoziierten Mächte in Ausführung des Waffenstillstandsvertrages vom 3. November 1918 und aller späteren Waffenstillstandsabkommen ausgelieferten Materials und erkennt das Recht der alliierten und assozierten Regierungen auf dieses Material an.
Der vom Wiedergutmachungsausschuß bestimmte Schätzwert des obenbezeichneten Materials wird gegen Abrechnung von den den alliierten und assoziierten Mächten geschuldeten Wiedergutmachungsbeträgen Österreich gutgeschrieben, wenn der Wiedergutmachungsausschuß mit Rücksicht auf den nichtmilitärischen Charakter dieses Materials die Gutschrift zugunsten Österreichs für richtig findet.
Nicht gutgeschrieben wird der österreichischen Regierung das Gut der alliierten und assoziierten Regierungen oder ihrer Staatsangehörigen, das auf Grund der Waffenstillstandsverträge in Natur zurückgegeben oder an Stelle von gleichartigem Material ausgeliefert worden ist.
Die Haftung gemäß Artikel 197 besteht unter dem im letzten Absatz des gegenwärtigen Artikels erwähnten Vorbehalt in folgender Reihenfolge:
Die Kosten der Versorgung Österreichs mit Lebensmitteln und Rohstoffen und alle von Österreich zu leistenden Zahlungen, soweit sie von den alliierten und assoziierten Hauptmächten für notwendig erachtet werden, um Österreich die Erfüllung seiner Wiedergutmachungsverpflichtung zu ermöglichen, haben Vorrang in dem Maße und unter den Bedingungen, die von den alliierten und assoziierten Regierungen festgesetzt worden sind oder noch festgesetzt werden können.
Das Verfügungsrecht jeder einzelnen der alliierten und assoziierten Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im Bereich ihrer Hoheitsgewalt befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Die vorausgehenden Bestimmungen können in keiner Weise die Pfänder und Hypotheken berühren, welche zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder ihrer Staatsangehörigen von der ehemaligen österreichischen Regierung oder von österreichischen Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf ihren Vermögen oder ihren Einkünften ordnungsmäßig errichtet wurden, sofern die Errichtung dieser Pfänder und Hypotheken dem Ausbruch des Krieges zwischen Österreich-Ungarn und jeder der beteiligten Mächte vorausging. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als in den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder der Zusatzverträge und Zusatzvereinbarungen Modifikationen dieser Pfänder oder Hypotheken ausdrücklich vorgesehen sind.
Der Betrag der Verpflichtung, die von jedem Staate, mit Ausnahme Österreichs, von der sichergestellten Schuld zu übernehmen ist, wird vom Wiedergutmachungsausschuß nach Grundsätzen bestimmt, die er für billig hält. Der derart ermittelte Wertbetrag wird von der Summe abgezogen, welche der betreffende Staat an Österreich schuldet für solches Vermögen und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung, das er zugleich mit übertragenem Gebiet erworben hat. Jeder Staat hat nur für denjenigen Teil der sichergestellten Schuld aufzukommen, die er im Sinne des gegenwärtigen Artikels übernimmt. Die Inhaber des von einem Staate übernommenen Teiles der sichergestellten Schuld haben gegen andere Staaten keinen Anspruch.
Das Vermögen, welches speziell der Sicherstellung der in diesem Artikel erwähnten Schulden gewidmet war, bleibt für die Sicherstellung der neuen Schulden besonders gewidmet. Aber in dem Falle, in dem der gegenwärtige Vertrag eine Aufteilung dieser Vermögensstücke unter mehrere Staaten zur Folge hätte, dient der auf dem Gebiete des einen dieser Staaten gelegene Teil dieses Vermögens nur für den von dem betreffenden Staate übernommenen Teil der Schuld mit Ausschluß der übrigen Teile der Schuld als Pfand.
Bei der Anwendung des gegenwärtigen Artikels werden als sichergestellte Schulden die von der ehemaligen österreichischen Regierung übernommenen Zahlungsverpflichtungen betrachtet, die sich auf den Ankauf von Eisenbahnlinien oder von gleichartigem Vermögen beziehen. Die Verteilung der sich aus diesen Verpflichtungen ergebenden Lasten wird vom Wiedergutmachungsausschuß in derselben Weise wie für die sichergestellten Schulden bestimmt werden.
Die Schulden, welche nach dem gegenwärtigen Artikel übertragen werden, haben in dem Falle, als die ursprüngliche Schuld auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, auf die Währung desjenigen Staates zu lauten, der die Schuld übernimmt. Für die Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der die Schuld übernehmende Staat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, ist dem Wiedergutmachungsausschuß zur Genehmigung mitzuteilen; dieser kann, wenn er es für angemessen findet, verlangen, daß der Staat, welcher diese Umwandlung vornimmt, die Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.
Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf eine oder mehrere fremde Währungen lautete, hat auch die neue Schuld auf dieselbe oder auf dieselben Währungen zu lauten.
Wenn die ursprüngliche österreichische Schuld auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautete, so hat die neue Schuld auf äquivalente Beträge in Goldpfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, nach Gewicht und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß den am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen gesetzlichen Bestimmungen.
In dem Falle als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.
Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte Verpflichtung bezüglich der durch Titres repräsentierten Schuld ist unter den in der Anlage festgesetzten Modalitäten zu erfüllen.
Die österreichische Regierung hat allein für alle von der ehemaligen österreichischen Regierung vor dem 28. Juli 1914 übernommenen Verpflichtungen aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitres, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert werden.
Keine der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels und seiner Anlage finden auf die von der österreichischen Regierung bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank behufs Deckung der Notenemission erlegten Schuldtitres der ehemaligen österreichischen Regierung Anwendung.
Die Schuld, welche auf die in Artikel 203 angegebene Weise zu verteilen ist, ist die nicht sichergestellte, durch Titres repräsentierte ehemalige österreichische Staatsschuld nach dem Stande vom 28. Juli 1914. Es ist jedoch davon der Teil der Schuld abzuziehen, für den die Regierung des ehemaligen Königreiches Ungarn gemäß dem durch das österreichisch-ungarische Gesetz vom 30. Dezember 1907, R. G. Bl. Nr. 278, genehmigten Zusatzübereinkommen aufzukommen hatte und die den Betrag der Länder der heiligen ungarischen Krone an der allgemeinen Schuld Österreich-Ungarns darstellt.
Innerhalb einer dreimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages werden die Staaten, welche die nicht sichergestellte ehemalige österreichische Staatsschuld übernehmen, wenn sie es nicht schon getan haben, mit besonderen Stempeln alle Titres dieser Schuld, die sich auf ihrem Gebiet befinden, abstempeln. Die Nummern der so gestempelten Titres werden festgestellt und dem Wiedergutmachungsausschuß mit den anderen auf diese Abstempelung bezüglichen Akten übermittelt werden.
Die Inhaber von Titres, die sich auf dem Gebiete eines abstempelungspflichtigen Staates befinden, werden mit dem Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages Gläubiger des betreffenden Staates im Wertbetrage der Titres und haben keinen Anspruch gegen einen anderen Staat.
Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates herrührenden, nicht sichergestellten Titres, die sich im Gebiete eines Staates befinden, niedriger ist als der Teil dieser Emission, welcher diesem Staate durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, wird dieser Staat dem Ausschuß neue Titres in der Höhe des konstatierten Differenzbetrages zu übergeben haben. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Form dieser neuen Titres und die Höhe der einzelnen Abschnitte festzustellen haben. Diese neuen Titres werden in bezug auf die Verzinsung und Tilgung die gleichen Rechte geben wie die alten Titres, die sie ersetzen. Ihre anderen Merkmale sind mit Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses festzulegen.
Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarisches Papiergeld lautete, so wird der neue Titre, der ihn ersetzen soll, auf die Währung des Emissionsstaates lauten. Für diese Konversion wird derjenige Kurs maßgebend sein, zu dem der Emissionsstaat zuerst die österreichisch-ungarischen Kronennoten gegen seine eigene Währung umgetauscht hat. Die Basis der Umwandlung der österreichisch-ungarischen Kronennoten in die Währung, auf welche die Titres lauten werden, unterliegt der Genehmigung des Wiedergutmachungsausschusses, welcher, wenn er es für angezeigt findet, verlangen kann, daß der Staat, welcher die Umwandlung vornimmt, deren Bedingungen modifiziert. Eine solche Modifikation wird nur verlangt werden, wenn der Ausschuß der Ansicht ist, daß der Wert der Währung oder der Währungen, welche der Nominalwährung der alten Titres zu substituieren sind, nach den Wechselkursen zum Zeitpunkte der Konversion erheblich niedriger ist, als der Wert der ursprünglichen Währung.
Wenn der ursprüngliche Titre auf eine oder mehrere ausländische Währungen lautet, hat auch der neue Titre auf dieselbe oder dieselben Währungen zu lauten. Wenn der ursprüngliche Titre auf österreichisch-ungarische Goldeinheiten lautet, so hat der neue Titre auf äquivalente Beträge in Gold-Sterlingspfunden und Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zu lauten, wobei der Gleichwert nach dem Gewichte und Feingehalt der drei Währungsmünzen gemäß dem am 1. Jänner 1914 in Geltung gestandenen Gesetzen ermittelt wird.
In dem Falle, als die alten Titres ausdrücklich oder stillschweigend die Wahl eines bestimmten Umrechnungskurses freistellen oder irgend ein anderes Umrechnungsrecht einräumen, haben die neuen Titres die gleichen Vorteile zu bieten.
Wenn die Abstempelung ergibt, daß die Summe der aus einer Emission des ehemaligen österreichischen Staates hervorgehenden nicht sichergestellten Titres die sich im Gebiete eines Staates befinden, höher ist als der Teil dieser Emission, welche diesem Staat durch den Wiedergutmachungsausschuß angelastet wurde, muß der betreffende Staat von diesem Ausschuß einen entsprechenden Teil jeder einzelnen im Sinne dieser Anlage ausgegebenen neuen Emissionen erhalten.
Die Inhaber von Titres der nicht sichergestellten ehemaligen österreichischen Staatsschuld, die sich außerhalb der Staaten befinden, denen Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind (einschließlich Österreichs), werden durch Vermittlung ihrer Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß ihre Titres übergeben. Dafür wird ihnen dieser Ausschuß Zertifikate ausfolgen, die ihnen das Anrecht geben auf einen verhältnismäßigen Teil jeder der neuen Titresemissionen, die behufs Eintausches betreffenden Titres begeben und nach den Bestimmungen dieser Anlage übergebenen Titres begeben wurden.
Die Staaten oder Inhaber, welche auf einen Teil der dem gegenwärtigen Anhange zufolge begebenen neuen Titres Anrecht haben, erhalten einen solchen Teil des Gesamtbetrages der Titres jeder dieser Emissionen, der dem Verhältnis des Betrages ihres Besitzes an Titres der alten Emission zum Gesamtbetrage der dem Wiedergutmachungsausschuß zum Zwecke des Umtausches in Gemäßheit der gegenwärtigen Anlage präsentierten Titres der alten Emission entspricht. Die beteiligten Staaten oder Inhaber erhalten auch einen entsprechenden Teil der Titres, die nach den Bestimmungen des Vertrages mit Ungarn für den von dieser Macht nach dem Zusatzabkommen vom Jahre 1907 übernommenen Teil der nicht sichergestellten österreichischen Staatsschuld ausgegeben werden.
Der Wiedergutmachungsausschuß kann, wenn er es für opportun hält, mit den Inhabern der in Ausführung der gegenwärtigen Anlage begebenen neuen Titres Arrangements bezüglich der Begebung von Unifizierungsanleihen durch jeden der Schuldnerstaaten abschließen. Die Titres dieser Anleihen werden gegen die gemäß der gegenwärtigen Anlage begebenen Titres zu den Bedingungen ausgetauscht werden, die nach Einvernehmen zwischen dem Ausschuß und den Inhabern festgesetzt werden.
Der Staat, welcher die Haftung für einen Titre der ehemaligen österreichischen Regierung übernimmt, nimmt auch die Coupons oder die Tilgungsannuitäten dieses Titres auf sich, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages fällig geworden, aber etwa nicht bezahlt worden sein mögen.
Wenn die neuen Grenzen, so wie sie durch den gegenwärtigen Vertrag bestimmt werden, einen Verwaltungsbezirk durchschneiden, der als solcher mit einer ordnungsmäßig begründeten öffentlichen Schuld belastet war, so übernimmt jeder der neuen Teile des betreffenden Verwaltungsbezirkes einen Teil dieser Schuld, der durch den Wiedergutmachungsausschuß nach den durch Artikel 203 für die Aufteilung der Staatsschulden festgelegten Grundsätzen bestimmt wird. Die Durchführung wird durch den Wiedergutmachungsausschuß geregelt.
Die öffentliche Schuld Bosniens und der Herzegowina gilt als Schuld eines Verwaltungsbezirkes und nicht als öffentliche Schuld der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie.
Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des Vertrages hat jeder der Staaten, welchem ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder welcher aus dem Zerfalle dieser Monarchie entstanden ist, einschließlich Österreichs, wenn er es noch nicht getan hat, die verschiedenen Titres, welche dem auf seinem Gebiete befindlichen Anteil an der vor dem 31. Oktober 1918 gesetzmäßig begebenen durch Titres repräsentierten Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung entsprechen, mit einem besonderen Stempel abzustempeln.
Die derart abgestempelten Wertpapiere sind gegen Zertifikate einzutauschen und aus dem Verkehre zu ziehen; ihre Nummern sind festzustellen und sie selbst werden samt allen auf den Umtausch bezughabenden Akten dem Wiedergutmachungsausschuß übergeben.
Die von einem Staat unter den im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Bedingungen vorgenommene Abstempelung und Ersetzung der Titres durch Zertifikate begründet für diesen Staat keine Verpflichtung, damit irgendeine Last zu übernehmen oder anzuerkennen, wofern er nicht selber den Abstempelungs- und Ersatzoperationen ausdrücklich diese Bedeutung gegeben hat.
Die oberwähnten Staaten, ausschließlich Österreichs, sind mit keinerlei Verpflichtung aus dem Titel der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung belastet, wo immer sich die Titres dieser Schuld befinden; jedoch können weder die Regierungen noch die Angehörigen dieser Staaten in keinem Falle aus Titres der Kriegsschuld, die ihnen oder ihren Staatsangehörigen gehören, Ansprüche gegen andere Staaten, einschließlich Österreichs, stellen.
Die österreichische Regierung allein hat für denjenigen Teil der Kriegsschuld der ehemaligen österreichischen Regierung aufzukommen, der vor der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages den Angehörigen oder den Regierungen von Staaten gehörte, denen kein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie zugewiesen ist; die oberwähnten anderen Staaten haften in keiner Weise für diesen Teil der Kriegsschuld.
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf die Titres der österreichischen Regierung, welche durch sie bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank als Deckung für die von dieser Bank ausgegebenen Noten hinterlegt worden sind.
Die gegenwärtige österreichische Regierung hat allein für die während des Krieges von der ehemaligen österreichischen Regierung aufgenommenen Schulden aufzukommen, die nicht durch die im gegenwärtigen Vertrage ausdrücklich bezeichneten Rententitel, Gutscheine, Obligationen, Wertpapiere und Noten repräsentiert sind.
Innerhalb einer zweimonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, wenn sie es noch nicht getan haben, die auf ihren Gebieten befindlichen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank mit einem besonderen Stempel abzustempeln.
Innerhalb einer zwölfmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn, die nach der obigen Bestimmung abgestempelten Noten zu den von ihnen selbst festzusetzenden Bedingungen durch ihr eigenes Geld oder durch ein neues Geld zu ersetzen.
Die Regierungen der Staaten, welche die Konversion der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, sei es durch Abstemplung, sei es durch Emission eigener oder neuer Geldzeichen, bereits durchgeführt haben und die hierbei alle oder einen Teil dieser Noten aus dem Verkehr gezogen haben, ohne sie abzustempeln, haben die so eingezogenen Noten entweder abzustempeln oder sie zur Verfügung des Wiedergutmachungsausschusses zu halten.
Innerhalb einer vierzehnmonatigen Frist nach Inkraftsetzung des gegenwärtigen Vertrages haben die Regierungen, welche gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank gegen eigene oder neue Geldzeichen umgetauscht haben, diese anläßlich des Umtausches aus dem Verkehr gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank, abgestempelt oder nicht, dem Wiedergutmachungsausschusse zu übergeben.
Der Wiedergutmachungsausschuß verfügt über die ihm in Ausführung des gegenwärtigen Artikels übergebenen Noten gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage.
Die Liquidierungstätigkeit der Oesterreichisch-Ungarischen Bank wird von dem der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages nachfolgenden Tag datieren.
Die Liquidation wird durch Kommissäre durchgeführt, die vom Wiedergutmachungsausschusse ernannt werden. Bei dieser Liquidation haben die Kommissäre die Statuten und im allgemeinen die geltenden auf den Betrieb der Bank bezughabenden Vorschriften zu beobachten, ohne daß hierbei die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels verletzt werden. Falls sich über die Auslegung der durch den gegenwärtigen Artikel samt Anlagen oder durch die Bankstatuten festgesetzten Liquidationsnormen Zweifel ergeben, wird die Meinungsverschiedenheit dem Wiedergutmachungsausschusse oder einem von ihm ernannten Schiedsrichter unterbreitet. Die Entscheidung ist inappellabel.
Die von der Bank nach dem 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten sind ausschließlich durch die bei der Bank zur Deckung dieser Noten hinterlegten Schuldverschreibungen der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung gedeckt. Dagegen steht den Inhabern dieser Noten kein Recht auf die übrigen Aktiven der Bank zu.
Die Inhaber der von der Bank bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten, soweit diese Noten nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels den Voraussetzungen für die Zulassung zur Liquidation entsprechen, haben ein gleiches Recht auf das gesamte Aktivum der Bank; die von der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der verschiedenen Notenemissionen ausgegebenen und hinterlegten Titres werden nicht als Bestandteil dieses Aktivums angesehen.
Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten bei der Bank erlegten Titres werden für ungültig erklärt, so weit sie Noten entsprechen, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, in ihrem Bestande vom 28. Juli 1914, seitens solcher Staaten konvertiert wurden, denen solches Gebiet übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn.
Die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und der ungarischen Regierung zur Deckung der bis einschließlich 27. Oktober 1918 emittierten Noten hinterlegten Titres, die nicht gemäß § 10 des gegenwärtigen Artikels annulliert worden sind, haften weiter bis zu einem entsprechenden Betrag für die Noten dieser Emissionen, welche sich am 15. Juni 1919 außerhalb der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden. Dazu gehören mit Ausschluß aller anderen Noten: 1. die seitens der Sukzessionsstaaten in ihrem außerhalb der ehemaligen Monarchie gelegenen Gebiete gesammelten und dem Wiedergutmachungsausschuß gemäß § 4 übergebenen Noten; 2. die von irgendeinem anderen Staate gesammelten und gemäß den Bestimmungen der nachstehenden Anlage den Liquidationskommissären der Bank präsentierten Noten.
Die Inhaber aller übrigen bis einschließlich 27. Oktober 1918 ausgegebenen Noten haben keinerlei Recht weder auf die seitens der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen und ungarischen Regierung zur Notendeckung erlegten Schuldverschreibungen noch überhaupt auf das Aktivum der Bank. Die Titres, welche auf Grund der Bestimmungen der §§ 10 und 11 weder vernichtet noch verwendet wurden, werden annulliert.
Die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn übernehmen allein für ihre Anteile, mit Ausschluß aller anderen Staaten, die Haftung für die durch die ehemalige oder gegenwärtige österreichische und ungarische Regierung als Notendeckung bei der Bank hinterlegten Titres, so weit diese nicht annulliert wurden.
Die Inhaber der Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben für Verluste, die sie etwa bei der Liquidation der Bank erleiden, keinen Anspruch gegen die Regierungen Österreichs und des gegenwärtigen Ungarn oder gegen irgendeine andere Regierung.
Bei der Übergabe aller im Sinne des Artikels 206 aus dem Verkehre gezogenen Noten der Oesterreichisch-Ungarischen Bank haben die betreffenden Regierungen dem Wiedergutmachungsausschuß auch alle Akten über die Art und Höhe der durchgeführten Konvertierungen zu übergeben.
Nach Prüfung dieser Akten wird der Wiedergutmachungsausschuß den genannten Regierungen Zertifikate übergeben, welche getrennt den Gesamtbetrag der Noten ausweisen, welche sie
Mit diesen Zertifikaten können die Inhaber bei den Liquidationskommissären der Bank die Rechte geltend machen, welche den derart ausgetauschten Noten bei der Aufteilung des Bankaktivums zukommen.
Nach Beendigung der Liquidation der Bank hat der Ausschuß die derart eingezogenen Noten zu vernichten.
Die bis einschließlich 27. Oktober 1918 begebenen Noten geben nur insoweit ein Anrecht auf das Bankaktivum, als sie von der Regierung des Landes präsentiert werden, in dem sie sich befinden.
Bezüglich der auf seinem Gebiete befindlichen Scheidemünzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hat jeder der Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, einschließlich Österreichs, volle Gebarungsfreiheit.
Keinesfalls können diese Staaten wegen der bei ihnen befindlichen Scheidemünzen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung ihrer Staatsangehörigen irgendwelche Ansprüche gegen andere Staaten stellen.
Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, erwerben alles Gut und alles Eigentum das der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gehörte und auf ihren Gebieten gelegen ist.
Im Sinne des gegenwärtigen Artikels gehören zum Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung: das Vermögen des ehemaligen österreichischen Kaiserreiches, der Anteil dieses Reiches an dem gemeinsamen Besitz der österreichisch-ungarischen Monarchie, alle Krongüter sowie das Privatvermögen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Herrscherfamilie.
Auf die außerhalb ihrer Gebiete befindlichen Vermögenschaften und Eigentumsobjekte der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung können jedoch diese Staaten keinerlei Anspruch erheben.
Der Wiedergutmachungsausschuß bestimmt den Wert des seitens der verschiedenen Staaten, ausschließlich Österreichs, erworbenen Besitzes und Eigentums; diese Werte werden dem übernehmenden Staate angelastet und der Republik Österreich in Anrechnung auf die Wiedergutmachungsschuld gutgeschrieben. Vom Werte des solcherart erworbenen öffentlichen Besitzes hat der Wiedergutmachungsausschuß weiters einen Betrag abzuziehen, welcher dem Beitrag entspricht, den Provinzen, Gemeinden oder andere lokale Selbstverwaltungskörper für diesen Besitz in Geld, Grund und Boden oder Materialien unmittelbar geleistet haben.
Wenn ein Staat gemäß dem gegenwärtigen Artikel etwas übernimmt, so wird unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 203 über die sichergestellte Schuld von dem Österreich gutgeschriebenen und diesem Staate nach dem vorangehenden Absatze angelasteten Betrag diejenige Quote der diesem Staate gemäß Artikel 203 angelasteten nicht sichergestellten Schuld der alten österreichischen Regierung abgezogen, der nach Ermessen des Wiedergutmachungsausschusses den auf die übernommenen Besitztümer und Eigentumsobjekte gemachten Aufwendungen entspricht. Der Wiedergutmachungsausschuß wird die Höhe des Abzuges nach billigem Ermessen bestimmen.
Unter Besitz und Eigentum der ehemaligen oder gegenwärtigen österreichischen Regierung ist ein Anteil des wie immer Namen habenden Immobiliarbesitzes in Bosnien-Herzegowina zu rechnen, für welchen die Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gemäß Artikel 5 des Abkommens vom 26. Februar 1909 2½ Millionen türkische Pfund an die ottomanische Regierung bezahlt hat. Dieser Anteil hat dem Beitrage des ehemaligen Kaisertums Österreich zu der bezeichneten Zahlung zu entsprechen. Der vom Wiedergutmachungsausschuß eingeschätzte Wert dieses Anteils ist Österreich auf Wiedergutmachungskonto gutzuschreiben.
Abweichend von obigen Bestimmungen sind ohne Bezahlung zu übertragen:
Besitz und Eigentum der Länder Gemeinden und anderen lokalen Selbstverwaltungskörper der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sowie der Besitz und das Eigentum in Bosnien-Herzegowina, die nicht dieser Monarchie gehörten.
Die der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gehörenden Schulen und Spitäler.
Die dem ehemaligen Königreich Polen gehörenden Waldungen.
Außerdem können mit Ermächtigung des Wiedergutmachungsausschusses die im ersten Absatz bezeichneten Staaten, denen Gebiete übertragen wurden, alle Immobilien oder andere in den betreffenden Gebieten gelegene Güter, welche früher den Königreichen Böhmen, Polen oder Kroatien-Slawonien-Dalmatien oder Bosnien-Herzegowina oder den Republiken Ragusa oder Venedig oder den Fürstbistümern Trient oder Brixen gehörten, ohne Zahlung erwerben, sofern ihr hauptsächlicher Wert in historischen Erinnerungen besteht, die sich an das Objekt knüpfen.
Österreich verzichtet für sein Teil auf jedwede Vertretung oder Beteiligung bei der Verwaltung und Beaufsichtigung von Kommissionen, staatlichen Vertretungen und Staatsbanken und jede Vertretung oder Beteiligung bei sonstigen internationalen finanziellen und wirtschaftlichen Aufsichts- oder Verwaltungseinrichtungen in irgendeinem der alliierten und assoziierten Staaten, in Deutschland, in Ungarn, in Bulgarien oder in der Türkei oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten der genannten Staaten sowie im ehemaligen russischen Kaiserreich, die ihm oder seinen Staatsangehörigen durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen irgendwelcher Art bislang zugesichert waren.
Österreich verpflichtet sich, innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die bei der Oesterreichisch-Ungarischen Bank auf den Namen des Verwaltungsrates der ottomanischen Staatsschuldenverwaltung als Unterlage für die erste Papiergeldausgabe der türkischen Regierung in Gold hinterlegte Summe den von den alliierten und assoziierten Hauptmächten zu bezeichnenden Behörden auszuantworten.
Österreich verzichtet seinerseits auf alle Vorteile an den Bestimmungen der Verträge von Bukarest und Brest-Litowsk und der ihrer Zusatzverträge. Die Vorschrift des Artikels 244, X. Teil (Wirtschaftliche Bestimmungen), des gegenwärtigen Vertrages bleibt unberührt.
Es verpflichtet sich, alles, was es an Zahlungsmitteln, Bargeld, Werten, begebbaren Handelspapieren oder Erzeugnissen auf Grund der vorgenannten Verträge erhalten hat, je nachdem auf Rumänien oder auf die alliierten und assoziierten Hauptmächte zu übertragen.
Die Art und Wiederverwendung aller auf Grund der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels zu zahlenden Barbeträge und die zu liefernden oder zu übertragenden Zahlungsmittel, Werte und Erzeugnisse aller Art wird von den alliierten und assoziierten Hauptmächten später bestimmt.
Österreich verpflichtet sich, die im Artikel 259, Absatz 5, des am 28. Juni 1919 zu Versailles zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten und Deutschland geschlossenen Friedensvertrages vorgesehenen Goldübertragungen sowie die im Artikel 261 desselben Vertrages behandelten Übertragungen von Forderungen anzuerkennen.
Unbeschadet des durch Österreich auf Grund anderer Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages ausgesprochenen Verzichtes auf eigene Rechte oder auf Rechte seiner Staatsangehörigen kann der Wiedergutmachungsausschuß binnen einem Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages fordern, daß Österreich alle Rechte oder Beteiligungen seiner Staatsangehörigen an allen Unternehmungen von öffentlichem Interesse oder an allen Konzessionen in Rußland, in der Türkei, in Deutschland, Ungarn oder Bulgarien, oder in den Besitzungen und zugehörigen Gebieten dieser Staaten, oder in einem Gebiete, das früher zu Österreich oder seinen Verbündeten gehört hat und auf Grund eines mit den alliierten und assoziierten Mächten geschlossenen Vertrages von Österreich oder seinen Verbündeten abgetreten oder unter die Verwaltung eines Mandatars treten muß, erwerbe. Andrerseits muß Österreich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Geltendmachung dieser Forderung die Gesamtheit dieser Rechte und Beteiligungen sowie alle ähnlichen Rechte und Beteiligungen, die die ehemalige oder jetzige österreichische Regierung etwa selbst besitzt, dem Wiedergutmachungsausschuß übertragen.
Österreich übernimmt die Verpflichtung, seine auf diese Weise enteigneten Staatsangehörigen zu entschädigen. Der Wiedergutmachungsausschuß setzt den Wert der übertragenen Rechte und Beteiligungen fest und schreibt Österreich die entsprechenden Summen auf die Wiedergutmachungsschuld gut. Österreich hat dem Wiedergutmachungsausschuß binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eine Liste aller in Betracht kommenden Rechte und Beteiligungen zu übermitteln, einerlei, ob die Rechte und Beteiligungen bereits erworben oder nur Anwartschaften oder noch nicht ausgeübt sind, und zugunsten der verbündeten und assoziierten Regierungen sowohl in seinem eigenen Namen wie in dem seiner Staatsangehörigen auf alle obigen Rechte und Beteiligungen, die in der vorgenannten Liste etwa nicht verzeichnet sind, zu verzichten.
Österreich verpflichtet sich, die deutsche, ungarische, bulgarische oder türkische Regierung bei der Erwerbung aller Rechte und Beteiligungen von deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Staatsangehörigen an einem öffentlichen Unternehmen oder an einer Konzession in Österreich, die vom Wiedergutmachungsausschuß auf Grund der zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und der deutschen, ungarischen, bulgarischen oder türkischen Regierung abgeschlossenen Friedensverträge, Verträge oder ergänzenden Abkommen etwa in Anspruch genommen werden könnten, in keiner Weise zu behindern.
Österreich verpflichtet sich, auf die alliierten und assoziierten Mächte seine gesamten Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen zugunsten der ehemaligen oder der gegenwärtigen österreichischen Regierung gegenüber Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei und insbesondere alle Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachungen, die sich aus der Erfüllung der seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingegangenen Verpflichtungen ergeben oder ergeben werden, zu übertragen.
Der Wert dieser Forderungen oder Rechte auf Wiedergutmachung wird vom Wiedergutmachungsausschuß festgestellt und Österreich auf Rechnung der aus dem Titel der Wiedergutmachungen geschuldeten Beträge gutgeschrieben werden.
Abgesehen von gegenteiligen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages oder ergänzender Verträge und Abkommen ist jede Barzahlungsverpflichtung aus dem gegenwärtigen Vertrage in österreichisch-ungarischen Goldkronen nach Wahl des Gläubigers zu erfüllen in Pfund Sterling zahlbar London, Golddollars der Vereinigten Staaten von Amerika zahlbar New York, Goldfranken zahlbar Paris oder Goldlire zahlbar Rom.
Bei Ausführung des gegenwärtigen Artikels bestimmt sich Gewicht und Feingehalt für die oben genannten Münzen jeweils nach den am 1. Jänner 1914 in Geltung gewesenen gesetzlichen Vorschriften.
Alle finanziellen Regelungen, die durch die Zerstückelung der früheren österreichisch-ungarischen Monarchie und durch die Reorganisation der Staatsschulden und der Währung auf Grund der in den vorhergehenden Artikeln vorgesehenen Bestimmungen notwendig geworden sind, werden durch ein Übereinkommen der verschiedenen beteiligten Regierungen so geregelt werden, daß die bestmögliche und gerechteste Behandlung aller Teile sichergestellt wird. Diese Regelungen betreffen unter andern die Banken, Versicherungsanstalten, Sparkassen, Postsparkassen, Bodenkreditanstalten, Hypothekarinstitute und alle anderen ähnlichen Institute, die auf dem Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ihre Tätigkeit ausüben. Im Falle als die erwähnten Regierungen zu keiner Übereinkunft über diese Finanzprobleme gelangen könnten oder als eine Regierung der Ansicht wäre, daß ihre Staatsangehörigen einer unbilligen Behandlung ausgesetzt sind, wird der Wiedergutmachungsausschuß über Ersuchen einer der beteiligten Regierungen einen oder mehrere Schiedsrichter ernennen, gegen deren Entscheidung eine Berufung nicht stattfindet.
Die Bezugsberechtigten von Zivil- oder Militärpensionen des ehemaligen österreichischen Staates, die auf Grund des gegenwärtigen Vertrages, sei es als Staatsangehörige eines anderen Staates als Österreichs anerkannt sind, sei es zu solchen Staatsangehörigen werden, können aus dem Titel ihrer Pension keine Ansprüche an die österreichische Regierung stellen.
Österreich verpflichtet sich, die Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet ohne Rücksicht auf den Abgangsort keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, welchen die gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes unterworfen sind.
Österreich darf gegen die Einfuhr von Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnissen der Gebiete irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten bei der Einfuhr in das österreichische Gebiet, ohne Rücksicht auf den Abgangsort, keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Einfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse irgendeines anderen der genannten Staaten oder irgendeines anderen fremden Landes erstrecken.
Österreich verpflichtet sich ferner, in seinen Grundsätzen für die Regelung der Einfuhr keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil des Handels irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten gegenüber irgendeinem anderen der genannten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eintreten zu lassen, auch nicht mittelbar etwa durch seine Zollverwaltungs- oder Zollabfertigungsvorschriften, seine Untersuchungs- oder Analysiermethoden, seine Zahlungsvorschriften für die Gebühren, seine Tarifierungs- oder Tarifauslegungsgrundsätze oder durch Monopole.
Was die Ausfuhr betrifft, so verpflichtet sich Österreich, Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse bei der Ausfuhr aus dem österreichischen Gebiet nach den Gebieten irgendeines der alliierten oder assoziierten Staaten keinen anderen oder höheren Gebühren oder Abgaben, einschließlich der inneren Steuern, zu unterwerfen als denen, die für die gleichen Waren bei der Ausfuhr nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem fremden Lande entrichtet werden.
Österreich darf gegen die Ausfuhr irgendwelcher Waren aus dem österreichischen Gebiete nach irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten keinerlei Verbote oder Beschränkungen beibehalten oder erlassen, die sich nicht in gleicher Weise auf die Ausfuhr der gleichen Waren, Natur- oder Gewerbserzeugnisse nach irgendeinem anderen der genannten Staaten oder nach irgendeinem anderen fremden Lande erstrecken.
Alle Vergünstigungen, Befreiungen oder Vorzugsrechte in bezug auf die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Waren, die von Österreich irgendeinem der alliierten oder assoziierten Staaten oder irgendeinem anderen fremden Lande eingeräumt werden, treten gleichzeitig und bedingungslos ohne besonderen Antrag und ohne Gegenleistung für sämtliche alliierten oder assoziierten Staaten in Geltung.
Entgegen den Bestimmungen des Artikels 286 des XII. Teiles (Häfen, Wasserwege und Eisenbahnen) des gegenwärtigen Vertrages und während eines Zeitraumes von drei Jahren, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, genießen die durch Häfen, die sich vor dem Kriege auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie befanden, nach Österreich eingeführten Waren Zollermäßigungen in proportionellem Verhältnis zu den auf diese Waren nach dem österreichisch-ungarischen Zolltarif vom 13. Februar 1906 bei ihrer Einfuhr über die genannten Häfen zur Anwendung gelangten Ermäßigungen.
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 219 bis 220 erklären die verbündeten und assoziierten Mächte, sich nicht auf diese Bestimmungen berufen zu wollen, um sich die Vorteile aus einem etwaigen Sonderübereinkommen zwischen der österreichischen Regierung einerseits und jener Ungarns oder des tschecho-slowakischen Staates andrerseits zu sichern, welches ein besonderes Zollregime zugunsten gewisser in diesem Übereinkommen spezifizierter Naturprodukte oder gewerblicher Erzeugnisse, die aus diesen Ländern stammen und aus ihnen herkommen, errichtet, sofern die Dauer dieses Übereinkommens nicht mehr als fünf Jahre, von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an gerechnet, beträgt.
Während einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dürfen die von Österreich auf die Einfuhr der alliierten und assoziierten Mächte gelegten Abgaben nicht höher sein als die vorteilhaftesten Sätze, die für die Einfuhr in die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie am 28. Juli 1914 in Anwendung waren.
Diese Bestimmung bleibt noch während eines weiteren Zeitraumes von 30 Monaten nach Ablauf der ersten sechs Monate ausschließlich für die Einfuhr von frischen und trockenen Früchten, frischen Gemüsen, Olivenöl, Eiern, von Schweinen und Selchwaren und von lebendem Geflügel in Anwendung, und zwar in dem Ausmaß, als diese Erzeugnisse im vorbenannten Zeitpunkt (28. Juli 1914) durch mit den alliierten oder assoziierten Mächten geschlossene Verträge festgesetzte Vertragstarife genossen.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich, während der Dauer von 15 Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an die Ausfuhr der Erzeugnisse der auf ihren Gebieten gelegenen Kohlenbergwerke nach Österreich mit keinerlei Ausfuhrzöllen noch mit irgendwelchen anderen oder höheren Abgaben oder Ausfuhrbeschränkungen zu belasten, als denen, die derselben Ausfuhr nach irgendeinem anderen Lande auferlegt werden.
Besondere Vereinbarungen werden zwischen der Tschecho-Slowakei, Polen und Österreich, betreffend die gegenseitige Lieferung von Kohlen und Rohstoffen geschlossen werden.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich bis zum Abschluß dieser Übereinkommen, keinesfalls aber länger als für drei Jahre nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, die Ausfuhr von Stein- und Braunkohlen nach Österreich bis zu einer Höchstmenge, die, mangels eines Übereinkommens zwischen den beteiligten Staaten, durch den Wiedergutmachungsausschuß bestimmt werden wird, mit keinerlei Ausfuhrzoll zu belegen und keinerlei Beschränkungen irgendwelcher Art zu unterwerfen. Bei der Bestimmung dieser Menge wird der Wiedergutmachungsausschuß alle Momente einschließlich jener Mengen von Stein- und Braunkohle in Rechnung ziehen, die vor dem Kriege den Ländern des jetzigen Österreich aus Oberschlesien und aus den gemäß dem vorliegenden Vertrage an die Tschecho-Slowakei und an Polen abgetretenen Gebieten des ehemaligen Kaisertums Österreich geliefert wurden und die dermalen in diesen Ländern für die Ausfuhr verfügbar sind. Österreich wird nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit der Tschecho-Slowakei und Polen die vom Wiedergutmachungsausschuß festgesetzten Mengen der im Punkt 2 genannten Rohstoffe zu liefern haben.
Die Tschecho-Slowakei und Polen verpflichten sich weiters, während des gleichen Zeitraumes alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um den in Österreich wohnenden Käufern die Erwerbung dieser Produkte unter gleich günstigen Bedingungen zu sichern wie sie hinsichtlich des Verkaufes gleichartiger und an denselben Lagerstellen befindlichen Produkte für in der Tschecho-Slowakei oder in Polen wohnhafte Käufer in ihren bezüglichen Ländern oder in irgendeinem anderen Lande bestehen.
Im Falle von Differenzen bei der Ausführung oder Auslegung einer der vorerwähnten Bestimmungen hat der Wiedergutmachungsausschuß zu entscheiden.
Die Hohen vertragschließenden Teile sind sich darüber einig, die Flagge der Schiffe jedes nicht über Meeresküsten verfügenden vertragschließenden Teiles anzuerkennen, wenn die Schiffe an einem einzigen bestimmten, auf seinem Gebiet gelegenen Ort eingetragen sind; dieser Ort gilt als Registerhafen der Schiffe.
Österreich verpflichtet sich, alle erforderlichen Gesetzgebungs- oder Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, um die Natur- oder Gewerbserzeugnisse einer jeden alliierten oder assoziierten Macht gegen jede Art von unlauterem Wettbewerb im Handelsverkehr zu schützen.
Österreich verpflichtet sich, durch Beschlagnahme und durch alle anderen geeigneten Strafmaßnahmen die Ein- und Ausfuhr, sowie für das Inland die Herstellung, den Umlauf, den Verkauf und das Feilbieten aller Erzeugnisse oder Waren zu unterdrücken und zu verbieten, die auf sich selbst oder ihrer unmittelbaren Aufmachung oder ihrer äußeren Verpackung irgendwelche Marken, Namen, Aufschriften oder Zeichen tragen, welche unmittelbar oder mittelbar falsche Angaben über Ursprung, Gattung, Art oder charakteristische Eigenschaften dieser Erzeugnisse oder Waren darstellen.
Österreich verpflichtet sich, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit auf diesem Gebiete, die in einem alliierten oder assoziierten Lande geltenden und Österreich durch die zuständigen Behörden regelrecht bekanntgegebenen Gesetze und in Übereinstimmung mit diesen Gesetzen ergangenen Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen zu beobachten, wodurch das Recht auf eine Gegendbezeichnung für die Weine oder geistigen Getränke bestimmt oder geregelt wird, die in dem Lande, zu dem die Gegend gehört, erzeugt sind, oder wodurch die Bedingungen bestimmt oder geregelt werden, an welche die Erlaubnis zum Gebrauch einer Gegendbezeichnung geknüpft ist. Die Ein- und Ausfuhr, die Herstellung, der Umlauf, der Verkauf oder das Feilbieten von Erzeugnissen oder Waren, die den obengenannten Gesetzen oder Entscheidungen zuwiderlaufende Gegendbezeichnungen tragen, sind von Österreich zu untersagen und durch die im vorhergehenden Artikel vorgeschriebenen Maßnahmen zu unterdrücken.
Österreich verpflichtet sich:
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte sollen auf österreichischem Gebiete für ihre Person, Güter, Rechte und Interessen ständigen Schutz genießen und freien Zutritt zu den Gerichten haben.
Österreich verpflichtet sich, die neue Staatsangehörigkeit, die von seinen Angehörigen gemäß den Gesetzen der alliierten und assoziierten Mächte und gemäß den Entscheidungen der zuständigen Behörden dieser Mächte, sei es auf dem Wege der Einbürgerung, sei es auf Grund einer Vertragsbestimmung etwa erworben ist oder erworben wird, anzuerkennen und auf Grund der neuerworbenen Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigen in jeder Richtung von jeder Pflicht gegenüber ihrem ursprünglichen Heimatstaate zu entbinden.
Die alliierten und assoziierten Mächte dürfen in den Städten und Häfen Österreichs Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ernennen. Österreich verpflichtet sich, die Ernennung dieser Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten, deren Namen ihm bekanntgegeben werden, gutzuheißen und sie zur Ausübung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der üblichen Regeln und Gebräuche zuzulassen.
Die Österreich durch Kapitel I auferlegten Verpflichtungen erlöschen fünf Jahre nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, sofern sich nicht aus dem Wortlaut das Gegenteil ergibt oder sofern nicht der Rat des Völkerbundes mindestens zwölf Monate vor Ablauf dieser Frist entscheidet, daß diese Verpflichtungen mit oder ohne Abänderung für einen weiteren Zeitraum aufrechterhalten bleiben sollen.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß – außer im Falle einer gegenteiligen Entscheidung des Völkerbundes – die Österreich in den Artikeln 217, 218, 219 oder 220 auferlegten Verpflichtungen nach Ablauf einer dreijährigen Frist vom Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages ab von keiner alliierten oder assoziierten Macht in Anspruch genommen werden können, die nicht Österreich die Gegenseitigkeit hierfür gewährt.
Der Artikel 228 bleibt, mit oder ohne Abänderung, nach Ablauf dieser fünf Jahre in Kraft, wenn dies die Mehrheit des Rates des Völkerbundes beschließt; der Beschluß setzt zugleich die Dauer der Verlängerung fest, die indes fünf Jahre nicht übersteigen darf.
Treibt die österreichische Regierung internationalen Handel, so soll sie in dieser Hinsicht keinerlei Rechte, Vorrechte und Freiheiten der Souveränität haben, auch nicht so angesehen werden, als ob sie solche hätte.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an und unter Vorbehalt der darin enthaltenen Bestimmungen gelten lediglich die nachstehend und in den folgenden Artikeln aufgezählten, von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen Kollektivverträge, -übereinkommen und -abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind:
Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutz der Unterseekabel;
Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen;
Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons und Protokoll vom 18. Mai 1907;
Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen;
Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife;
Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife;
Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten;
Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles;
Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles;
Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benutzung des Suezkanales;
Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot;
Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen;
Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen;
Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910, zur Bekämpfung des Mädchenhandels;
Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen;
Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897;
Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems;
Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente;
Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel;
Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstituts in Rom;
Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus;
Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutz für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel;
Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile die im folgenden aufgeführten Verträge und Übereinkommen, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die im vorliegenden Artikel enthaltenen besonderen Bestimmungen zu beobachten.
Postliche Übereinkommen:
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891;
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897;
Verträge und Übereinkommen des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906.
Telegraphenverträge:
Internationaler Telegraphenvertrag, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875;
Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908.
Österreich verpflichtet sich, seine Einwilligung zum Abschlusse von solchen Sonderübereinkünften mit den neuen Staaten nicht zu verweigern, die in den Übereinkommen und Abmachungen, betreffend den Weltpostverein und den zwischenstaatlichen Telegraphenverein, denen diese neuen Staaten angehören oder beitreten werden, vorgesehen sind.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ab lassen die Hohen vertragschließenden Teile das Internationale Funkentelegraphenübereinkommen vom 5. Juli 1912, soweit sie davon betroffen werden, wieder gelten, wobei Österreich sich verpflichtet, die ihm von seiten der alliierten und assoziierten Mächte mitzuteilenden vorläufigen Bestimmungen zu beobachten.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an Stelle des Übereinkommens vom 5. Juli 1912 ein neues Übereinkommen zur Regelung des zwischenstaatlichen Funkentelegraphenverkehres geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen für Österreich bindend, selbst wenn dieses sich geweigert haben sollte, bei dessen Ausarbeitung mitzuwirken oder es zu unterzeichnen.
Ein solches neues Übereinkommen tritt zugleich an Stelle der in Kraft gesetzten vorläufigen Bestimmungen.
Das in Washington am 2. Juni 1911 überprüfte zwischenstaatliche Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und die Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken, werden vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in dem Maße Anwendung finden, als sie nicht durch die aus dem genannten Vertrage hervorgehenden Ausnahmen und Einschränkungen betroffen und abgeändert werden.
Vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an lassen die Hohen vertragschließenden Teile, soweit sie davon betroffen werden, das Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß gelten, doch bleibt es gegenüber Frankreich, Portugal und Rumänien unwirksam.
Österreich verpflichtet sich, in der vorgeschriebenen Form vor Ablauf einer Frist von 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dem in Berlin am 13. November 1908 revidierten, durch das Zusatzprotokoll von Bern am 20. März 1914 ergänzten internationalen Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst beizutreten.
Bis zu seinem Beitritte zum erwähnten Abkommen verpflichtet sich Österreich, die literarischen und künstlerischen Werke der Angehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte anzuerkennen und durch tatsächliche, gemäß den Grundsätzen des internationalen Übereinkommens getroffene Verfügungen zu schützen.
Außerdem und unabhängig von dem erwähnten Beitritt verpflichtet sich Österreich, fortgesetzt die Anerkennung und den Schutz aller Werke der Literatur und Kunst der Angehörigen einer jeden der alliierten und assoziierten Mächte mindestens im gleichen Umfange wie am 28. Juli 1914 und unter denselben Bedingungen zu sichern.
Österreich verpflichtet sich, den nachstehend angeführten Übereinkommen beizutreten:
dem Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Anwendung von Weißphosphor bei der Streichholzfabrikation;
dem Übereinkommen vom 31. Dezember 1913, betreffend die Vereinheitlichung der Handelsstatistiken.
Siehe dazu das Berner Übereinkommen zur Unterdrückung der Verwendung von weißem Phosphor, BGBl. Nr. 519/1921; Brüssler Übereinkommen über die Einrichtung einer internationalen Handelsstatistik, BGBl. Nr. 284/1922.
Getreu dem Geiste der allgemeinen Grundsätze oder der besonderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages wird jede der alliierten oder assoziierten Mächte Österreich die mit der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgeschlossenen zweiseitigen Abkommen jeder Art mitteilen, deren Beobachtung sie fordern wird.
Die in diesem Artikel vorgesehene Mitteilung ergeht entweder unmittelbar oder durch Vermittlung einer anderen Macht. Österreich wird deren Empfang schriftlich bestätigen; das Datum des Wiederauflebens ist das der amtlichen Mitteilung.
Die alliierten oder assoziierten Mächte verpflichten sich untereinander, Österreich gegenüber nur diejenigen Übereinkommen in Anwendung zu bringen, die mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Einklang stehen.
Die Mitteilung bezeichnet gegebenenfalls diejenigen Bestimmungen dieser Übereinkommen, die, da sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages nicht entsprechen, nicht wiederaufleben sollen.
Bei Meinungsverschiedenheiten wird der Völkerbund um seine Entscheidung angegangen.
Den alliierten oder assoziierten Mächten wird für die Mitteilung eine Frist von 6 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages gewährt.
Nur diejenigen zweiseitigen Übereinkommen, die den Gegenstand einer solchen Mitteilung bilden, leben zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich wieder auf.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf alle zweiseitigen Übereinkommen Anwendung, die zwischen irgendeiner der zu den Signaturmächten des gegenwärtigen Vertrages gehörenden alliierten und assoziierten Mächten und Österreich bestehen, selbst wenn sie sich mit Österreich nicht im Kriegszustand befunden haben.
Österreich erklärt, alle Verträge, Übereinkommen oder Übereinkünfte, die von ihm oder der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei seit dem 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen worden sind, als unwirksam anzuerkennen.
Österreich verpflichtet sich, die alliierten und assoziierten Mächte sowie deren Beamte und Staatsangehörige ohne weiteres in den Genuß aller Rechte und Vorteile aller Art treten zu lassen, die es selbst oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie Deutschland, Ungarn, Bulgarien oder der Türkei oder den Beamten und Angehörigen dieser Staaten vor dem 1. August 1914 durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen eingeräumt hat, und zwar solange diese Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen in Kraft bleiben.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, den Genuß dieser Rechte und Vorteile für sich in Anspruch zu nehmen oder nicht.
Österreich erklärt, alle von ihm oder von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie mit Rußland oder mit irgendeinem Staate oder irgendeiner Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete sowie mit Rumänien vor dem 28. Juli 1914 oder seit diesem Datum bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen als unwirksam anzuerkennen.
Falls seit dem 28. Juli 1914 eine alliierte oder assoziierte Macht, Rußland oder ein Staat oder eine Regierung, deren Gebiet früher einen Teil Rußlands bildete, infolge einer militärischen Besetzung oder mit anderen Mitteln oder aus anderen Gründen genötigt worden ist, Österreich, der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder einem österreichischen Staatsangehörigen durch eine von irgendeiner öffentlichen Behörde ausgehende Maßnahme Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen irgend welcher Art zu gewähren oder gewähren zu lassen, so werden diese Konzessionen, Vorrechte und Begünstigungen durch den gegenwärtigen Vertrag ohne weiteres hinfällig.
Alle hieraus möglicherweise entspringenden Lasten oder Schadenersatzansprüche werden unter keinen Umständen weder von den alliierten und assoziierten Mächten, noch von den Mächten, Staaten, Regierungen oder öffentlichen Behörden getragen, die dieser Artikel von ihren Verpflichtungen entbindet.
Mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, soweit es in Betracht kommt, die alliierten und assoziierten Mächte sowie ihre Staatsangehörigen an allen Rechten und Vorteilen jeder Art, die es oder die ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie seit dem 28. Juli 1914 bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages durch Verträge, Übereinkommen oder Abmachungen nicht kriegführenden Staaten oder deren Staatsangehörigen eingeräumt hat, ohne weiteres teilnehmen zu lassen, solange diese Verträge, Abmachungen und Übereinkommen in Österreich in Kraft bleiben.
Diejenigen der Hohen vertragschließenden Teile, die das Haager Opiumabkommen vom 23. Jänner 1912 noch nicht unterzeichnet oder nach der Unterzeichnung noch nicht ratifiziert haben, erklären sich damit einverstanden, das Abkommen in Kraft zu setzen und zu diesem Zwecke sobald als möglich und spätestens binnen 12 Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages die nötigen Gesetze zu erlassen.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen außerdem überein, daß für diejenigen von ihnen, die das genannte Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, die Ratifikation des gegenwärtigen Vertrages in jeder Hinsicht einer solchen Ratifikation und der Unterzeichnung des Spezialprotokolls gleichkommen soll, das im Haag gemäß den Beschlüssen der dritten im Jahre 1914 zur Inkraftsetzung dieses Übereinkommens abgehaltenen Opiumkonferenz aufgenommen worden ist.
Die Regierung der französischen Republik wird der Regierung der Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Hinterlegung der Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages übermitteln und sie ersuchen, diese Urkunde als Hinterlegung der Ratifikationen des Abkommens vom 23. Jänner 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls von 1914 entgegenzunehmen und anzuerkennen.
Durch Vermittlung von Prüfungs- und Ausgleichsämtern, die von jedem der Hohen vertragschließenden Teile binnen drei Monaten nach der in dem nachstehenden Absatz e vorgesehenen Mitteilung einzusetzen sind, werden folgende Arten von Geldverbindlichkeiten geregelt:
Vor dem Kriege fällig gewordene Schulden, deren Zahlung von Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte, die im Gebiete dieser Macht wohnen, an die Staatsangehörigen einer gegnerischen Macht, die in deren Gebiet wohnen, zu leisten ist.
Während des Krieges fällig gewordene Schulden, welche an die im Gebiete einer der vertragschließenden Mächte wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht zu zahlen sind und aus Geschäften oder Verträgen mit den im Gebiete einer gegnerischen Macht wohnenden Staatsangehörigen dieser Macht herrühren, sofern die Ausführung dieser Geschäfte oder Verträge ganz oder teilweise infolge des Kriegszustandes ausgesetzt worden ist.
Die vor dem Kriege oder während des Krieges fällig gewordenen und den Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen von Werten, die von einer gegnerischen Macht ausgegeben oder übernommen worden sind, es sei denn, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist;
Die vor oder im Kriege rückzahlbar gewordenen, an die Staatsangehörigen einer der vertragschließenden Mächte zu entrichtenden Kapitalbeträge der von einer gegnerischen Macht ausgegebenen Werte, es sei denn, daß die Zahlung eines solchen Kapitalbetrages an die Staatsangehörigen dieser Macht oder an die Neutralen während des Krieges ausgesetzt worden ist.
Bei den Zinsen oder Kapitalien, die für von der Regierung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie ausgegebene oder übernommene (émis ou repris) Titres zu zahlen sind, wird der von Österreich gutzuschreibende und zu zahlende Betrag lediglich derjenige Zinsen- und Kapitalienbetrag sein, welcher der Schuld entspricht, die Österreich gemäß den Bestimmungen des IX. Teiles (Finanzielle Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages und den von der Wiedergutmachungskommission festgesetzten Grundsätzen zufällt.
Die Erlöse aus der Liquidation der in Abschnitt IV und seiner Anlage bezeichneten feindlichen Güter, Rechte und Interessen werden von den Prüfungs- und Ausgleichsämtern in der nachstehend in Absatz d vorgesehenen Währung und zu dem dort bezeichneten Kurse übernommen. Sie treffen darüber nach Maßgabe der in dem genannten Abschnitt und seiner Anlage vorgesehenen Bedingungen Bestimmung.
Die in diesem Artikel bezeichnete Abwicklung vollzieht sich nach folgenden Grundsätzen und gemäß der Anlage zu diesem Abschnitt:
Binnen drei Monaten nach der im Artikel 248, Absatz e, vorgesehenen Mitteilung errichtet jeder der Hohen vertragschließenden Teile ein Prüfungs- und Ausgleichsamt für die Zahlung und die Einziehung der feindlichen Schulden.
Es dürfen örtliche Ämter für einen Teil der Gebiete der Hohen vertragschließenden Teile errichtet werden. Solche Ämter üben innerhalb dieser Gebiete ihre Tätigkeit wie ein Zentralamt aus. Mit einem Amt im gegnerischen Land verkehren sie indessen nur durch die Vermittlung des Zentralamtes.
Im Sinne dieser Anlage sind „feindliche Schulden“ die im ersten Absatz des Artikels 248 genannten Geldverbindlichkeiten, „feindliche Schuldner“ die Personen, die diese Summen schuldig sind, „feindliche Gläubiger“ die Personen, denen sie geschuldet werden. Im Sinne dieser Anlage ist „Gläubigeramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Gläubigers, „Schuldneramt“ das Prüfungs- und Ausgleichsamt im Lande des Schuldners.
Die Hohen vertragschließenden Teile belegen Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph a des Artikels 248 mit den gegenwärtig in ihrer Gesetzgebung für Handel mit dem Feinde vorgesehenen Strafen. Ebenso untersagen sie auf ihrem Gebiet jedes auf Zahlung der feindlichen Schulden abzielende gerichtliche Vorgehen. Eine Ausnahme gilt für die in dieser Anlage vorgesehenen Fälle.
Die im Paragraph b des Artikels 248 vorgesehene Haftung der Regierung tritt ein, sobald die Schuld sich aus irgendeinem Grunde als uneinbringlich erweist, es sei denn, daß nach der Gesetzgebung des Landes des Schuldners die Schuld im Zeitpunkt der Kriegserklärung verjährt war oder daß der Schuldner sich in diesem Zeitpunkt im Konkurs, in Zahlungsunfähigkeit oder im Zustand erklärter Zahlungseinstellung befand oder daß die Begleichung der Schuld einer Gesellschaft oblag, deren Geschäfte auf Grund der Ausnahmegesetzgebung des Krieges liquidiert worden sind. In diesem Falle findet das in der gegenwärtigen Anlage vorgesehene Verfahren Anwendung auf die Zahlung der Ausschüttungssummen.
Die Ausdrücke „im Konkurs“, „in Zahlungsunfähigkeit“ sind im technisch-juristischen Sinne der einschlägigen Gesetzgebung zu verstehen. Der Ausdruck „im Zustand erklärter Zahlungseinstellung“ hat die Bedeutung, die ihm im englischen Rechte zukommt.
Die Gläubiger melden bei dem Gläubigeramt binnen sechs Monaten nach seiner Errichtung ihre Forderungen an und liefern diesem Amte alle ihnen abgeforderten Urkunden und Auskünfte.
Die Hohen vertragschließenden Teile treffen alle geeigneten Maßnahmen, um betrügerische Einverständnisse zwischen feindlichen Gläubigern und Schuldnern zu verfolgen und zu bestrafen. Die Ämter teilen einander alle zur Entdeckung und Bestrafung derartiger Einverständnisse dienlichen Anhaltspunkte und Unterlagen mit.
Die Hohen vertragschließenden Teile erleichtern auf Kosten der Parteien und durch Vermittlung der Ämter soweit wie möglich die Post- und telegraphische Verbindung zwischen Schuldnern und Gläubigern, die sich über den Betrag der Schuld verständigen wollen.
Das Gläubigeramt teilt dem Schuldneramt alle bei ihm angemeldeten Forderungen mit. Das Schuldneramt gibt dem Gläubigeramt binnen angemessener Frist bekannt, welche Forderungen anerkannt und welche bestritten worden sind. Im letzteren Falle hat das Schuldneramt die Gründe für die Nichtanerkennung der Forderung anzugeben.
Wird eine Forderung ganz oder teilweise anerkannt, so schreibt das Schuldneramt den anerkannten Betrag sogleich dem Gläubigeramt gut und gibt ihm gleichzeitig Nachricht von der Gutschrift.
Eine Forderung gilt als völlig anerkannt und ihr Betrag wird alsbald dem Gläubigeramt gutgeschrieben, sofern das Schuldneramt nicht binnen drei Monaten seit Empfang der an dieses Amt gerichteten Mitteilung die Nichtanerkennung der Schuld anzeigt (es sei denn, daß das Gläubigeramt eine Verlängerung der Frist bewilligt).
Wird die Forderung ganz oder teilweise nicht anerkannt, so prüfen die beiden Ämter die Angelegenheit gemeinsam und versuchen, eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen.
Das Gläubigeramt zahlt den einzelnen Gläubigern die ihm gutgeschriebenen Summen aus den durch die Regierung seines Landes ihm zur Verfügung gestellten Mitteln und unter den durch diese Regierung festgesetzten Bedingungen, insbesondere mit einem entsprechenden Abzug für Ausfälle, Kosten und Vermittlungsgebühren.
Wer einen Anspruch auf Zahlung einer feindlichen Schuld erhebt, der sich ganz oder teilweise als unbegründet erweist, bezahlt dem Amte zur Strafe fünf v. H. Zinsen auf den nicht begründeten Teil des Anspruches. Wer ohne zureichenden Grund die Anerkennung des Gesamtbetrages oder eines Teiles des gegen ihn erhobenen Anspruches verweigert hat, zahlt zur Strafe gleichfalls fünf v. H. Zinsen von dem Betrag, bezüglich dessen seine Weigerung sich als unbegründet erweist.
Diese Zinsen laufen vom Tage des Endes der im § 7 vorgesehenen Frist bis zu dem Tage, an dem der Anspruch als ungerechtfertigt erkannt oder die Schuld bezahlt worden ist.
Die obengenannten Strafen werden durch die jeweils zuständigen Ämter eingezogen, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verantwortlich sind.
Die Strafen werden dem gegnerischen Amte gutgeschrieben, welches sie als Beitrag zu den Kosten der Durchführung der gegenwärtigen Bestimmungen einbehält.
Die Abrechnung zwischen den Ämtern erfolgt jeden Monat und der Saldo wird binnen einer Woche von dem Schuldnerstaate durch bare Zahlung beglichen.
Indessen werden Salden zu Lasten einer oder mehrerer der alliierten oder assoziierten Mächte bis zur völligen Bezahlung der den alliierten oder assoziierten Mächten oder ihren Staatsangehörigen aus Anlaß des Krieges geschuldeten Summen einbehalten.
Um den Meinungsaustausch zwischen den Ämtern zu erleichtern, hat jedes von ihnen einen Vertreter in der Stadt, in der das andere tätig ist.
Von begründeten Ausnahmen abgesehen, werden die Verhandlungen soweit wie möglich in den Diensträumen des Schuldneramtes geführt.
Gemäß Artikel 248, Absatz b, haften die Hohen vertragschließenden Teile für die Zahlung der feindlichen Schulden, die ihren Staatsangehörigen zur Last fallen.
Demgemäß hat das Schuldneramt dem Gläubigeramt alle anerkannten Schulden gutzuschreiben, selbst dann, wenn die Einziehung vom Privatschuldner sich als unmöglich erweist. Die Regierungen geben ihrem Amt nichtsdestoweniger jede benötigte Vollmacht, um die Einziehung der anerkannten Forderungen zu betreiben.
Jede Regierung bestreitet die Kosten des in ihrem Gebiete arbeitenden Amtes, einschließlich der Bezüge des Personals.
Können sich zwei Ämter über das tatsächliche Bestehen einer Schuld nicht einigen oder kommt es zwischen dem feindlichen Schuldner und dem feindlichen Gläubiger außerhalb der Ämter zum Streit, so wird der Fall entweder einem Schiedsgericht unterbreitet (dies gilt, wenn die Parteien zustimmen, und es sind dafür dann die Bedingungen maßgebend, auf die sie sich einigen) oder vor den im nachstehenden Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof gebracht.
Doch kann auf Ansuchen des Gläubigeramtes der Fall auch der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte am Wohnort des Schuldners unterbreitet werden.
Die von dem Gemischten Schiedsgerichtshof, den ordentlichen Gerichten oder dem Schiedsgericht zugesprochenen Summen werden durch Vermittlung der Ämter in der gleichen Weise eingezogen, wie wenn diese Summen durch das Schuldneramt als geschuldet anerkannt worden wären.
Die beteiligten Regierungen bestimmen einen Vertreter, dem die Einleitung der Verfahren beim Gemischten Schiedsgerichtshof für das Amt seines Landes obliegt. Diesem Vertreter steht die allgemeine Aufsicht über die Bevollmächtigten oder Anwälte der Staatsangehörigen seines Landes zu.
Der Gerichtshof urteilt auf Grund der Akten. Doch kann er die Parteien anhören, wenn sie persönlich erscheinen, oder sich nach ihrem Belieben entweder durch von beiden Regierungen zugelassene Bevollmächtigte oder durch den oben genannten Vertreter vertreten lassen, welcher das Recht hat, sich der Partei anzuschließen, sowie auch das Recht, den von der Partei aufgegebenen Anspruch wieder aufzunehmen und aufrecht zu erhalten.
Die beteiligten Ämter liefern dem Gemischten Schiedsgerichtshof alle in ihrem Besitze befindlichen Auskünfte und Urkunden, damit der Gerichtshof über die ihm unterbreiteten Angelegenheiten rasch entscheiden kann.
Legt eine der beiden Parteien gegen die gemeinsame Entscheidung der beiden Ämter Berufung ein, so hat der Berufungskläger eine Sicherheit zu leisten, die nur zurückgezahlt wird, wenn die erste Entscheidung zugunsten des Berufungsklägers abgeändert wird, und nur in dem Verhältnis, in dem er Erfolg hat. In diesem Falle wird sein Gegner im gleichen Verhältnis zur Tragung der Kosten und Auslagen verurteilt. Die Sicherheitsleistung kann durch eine von dem Gerichtshof angenommene Bürgschaft ersetzt werden.
In allen dem Gerichtshof unterbreiteten Angelegenheiten wird auf den Betrag der Streitsumme eine Gebühr von fünf v. H. erhoben. Diese Abgabe fällt dem verlierenden Teile zur Last, es sei denn, daß der Gerichtshof ein anderes bestimmt. Diese Gebühr tritt zu der oben erwähnten Sicherheitsleistung hinzu, wie sie auch von der Bürgschaftsleistung unabhängig ist.
Der Gerichtshof kann einer der Parteien Entschädigung bis zur Höhe ihrer Prozeßkosten zubilligen.
Jede auf Grund dieses Paragraphen geschuldete Summe wird dem Amte der gewinnenden Partei gutgeschrieben und dort besonders verrechnet.
Zwecks schneller Abwicklung der Geschäfte wird bei der Besetzung der Ämter und des Gemischten Schiedsgerichtshofes auf Kenntnis der Sprache des beteiligten gegnerischen Landes Rücksicht genommen.
Die Ämter haben freien schriftlichen Verkehr miteinander und können sich Urkunden in ihrer Sprache übermitteln.
Vorbehaltlich anderweitiger Abmachungen zwischen den beteiligten Regierungen werden die Schulden gemäß nachstehenden Bedingungen verzinst:
Auf Summen, die als Dividenden, Zinsen oder sonstige wiederkehrende, eine Kapitalverzinsung darstellende Zahlungen geschuldet werden, sind keine Zinsen zu zahlen.
Der Zinsfuß beträgt fünf vom Hundert für das Jahr, es sei denn, daß der Gläubiger auf Grund Vertrages, Gesetzes oder örtlichen Gewohnheitsrechtes Zinsen zu einem anderen Zinsfuß zu beanspruchen hatte. In diesem Falle hat dieser Zinsfuß Geltung.
Die Zinsen laufen vom Tage der Eröffnung der Feindseligkeiten an oder, wenn die zu zahlende Schuld im Laufe des Krieges fällig geworden ist, vom Fälligkeitstage an bis zu dem Tage, an dem der Betrag der Schuld dem Gläubigeramte gutgeschrieben worden ist.
Soweit Zinsen geschuldet werden, gelten sie als durch die Ämter anerkannte Schulden und werden unter denselben Bedingungen wie diese dem Gläubigeramt gutgeschrieben.
Fällt gemäß einer Entscheidung der Ämter oder des Gemischten Schiedsgerichtshofes ein Anspruch nicht unter die im Artikel 248 vorgesehenen Fälle, so kann der Gläubiger seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Die Anmeldung der Forderung bei dem Amt unterbricht die Verjährung.
Die Hohen vertragschließenden Teile vereinbaren, die Entscheidungen des Gemischten Schiedsgerichtshofs als endgültig anzuerkennen und sie für ihre Staatsangehörigen verbindlich zu machen.
Weigert sich ein Gläubigeramt, einem Schuldneramt einen Anspruch mitzuteilen oder eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, die in dieser Anlage zur gänzlichen oder teilweisen Geltendmachung einer bei ihm gehörig angemeldeten Forderung vorgesehen ist, so ist es verpflichtet, dem Gläubiger eine Bescheinigung auszustellen, die den Betrag der beanspruchten Summe angibt. Der betreffende Gläubiger kann alsdann seine Forderung vor den ordentlichen Gerichten oder auf jedem anderen Wege Rechtens geltend machen.
Die Frage der privaten Güter, Rechte und Interessen im Feindesland findet ihre Lösung gemäß den Grundsätzen dieses Abschnittes und den Bestimmungen der beigefügten Anlage.
Österreich verpflichtet sich, in Ansehung der Güter, Rechte und Interessen, die gemäß Artikel 249, Absatz a) oder f), den Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörige beteiligt waren, zurückerstattet werden,
Gemäß Artikel 249, Absatz d), wird die Gültigkeit aller Eigentumsübertragungen, aller Liquidationsanordnungen gegen Unternehmungen oder Gesellschaften und aller anderen Verfügungen, Verordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen bestätigt, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte oder Interessen ausgegangen oder erlassen worden sind oder als ausgegangen oder erlassen gelten. Das Interesse aller Personen, deren Güter von Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen betroffen worden ist, gilt als in denselben rechtsgültig gewahrt, gleichviel ob dies Interesse in den besagten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen ausdrücklich berücksichtigt ist oder nicht. Es findet keinerlei Beanstandung statt bezüglich der Ordnungsmäßigkeit einer kraft der obenerwähnten Verordnungen, Verfügungen, Entscheidungen oder Anweisungen vollzogenen Übertragung von Gütern, Rechten oder Interessen. Ebenso wird, soweit Gerichte oder Verwaltungsbehörden eines der Hohen vertragschließenden Teile in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung über feindliche Güter, Rechte und Interessen Verfügungen, Anordnungen, Entscheidungen oder Anweisungen getroffen, erlassen oder vollstreckt haben, oder soweit es so anzusehen ist, als sei dies geschehen, die Gültigkeit der in Ausführung solcher Schritte der Gerichte oder Verwaltungsbehörden hinsichtlich eines Eigentumsrechtes, einer Unternehmung oder Gesellschaft getroffenen Maßnahmen bestätigt, mag es sich um Untersuchungen, Sequestration, Zwangsverwaltung, Gebrauch, Requisition, Überwachung oder Liquidation, Verkauf oder Verwaltung von Eigentum, Rechten und Interessen, Einziehung oder Bezahlung von Schulden, Bezahlung von Kosten, Gefällen, Auslagen oder um irgendwelche sonstige Maßnahmen handeln. Jedoch gilt der Vorbehalt, daß die Bestimmungen dieses Paragraphen den Eigentumsrechten, die von Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte in gutem Glauben und zu gerechtem Preise vorher, gemäß dem Rechte des Ortes der belegenen Sache, erworben worden sind, keinen Eintrag tun dürfen.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden keine Anwendung auf Maßnahmen der obenerwähnten Art, die von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten getroffen worden sind, noch auf vorstehend aufgezählte Maßnahmen, die nach dem 3. November 1918 getroffen wurden; alle diese Maßnahmen bleiben ungültig.
Wegen Handlungen oder Unterlassungen in bezug auf Güter, Rechte oder Interessen der österreichischen Staatsangehörigen während des Krieges oder zur Vorbereitung des Krieges ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage sowohl seitens Österreichs oder seiner Staatsangehörigen, wie seitens der Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich, oder in ihrem Namen gleichviel wo sie ansässig sind, gegen eine alliierte oder assoziierte Macht oder gegen irgendeine Person, die im Namen oder nach den Weisungen einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Macht gehandelt hat, unzulässig. Gleichfalls unzulässig ist jeglicher Anspruch und jegliche Klage gegen irgendeine Person wegen einer Handlung oder Unterlassung, die auf den außerordentlichen Kriegsmaßnahmen, Gesetzen oder Verordnungen einer der alliierten oder assoziierten Mächte beruht.
Im Artikel 249 und in dieser Anlage fallen unter den Begriff der „außerordentlichen Kriegsmaßnahmen“ Maßnahmen jeder Art, Maßnahmen der Gesetzgebung, der Verwaltung, der Rechtsprechung und sonstige bezüglich der feindlichen Güter bereits getroffene oder erst nachträglich zu treffende, deren Zweck ist oder sein wird, dem Eigentümer die Verfügungsbefugnis über seine Güter zu entziehen, ohne das Eigentum selbst anzutasten; namentlich also Überwachungs-, Zwangsverwaltungs-, Sequestrationsmaßnahmen oder Maßnahmen mit dem Zweck, die feindlichen Guthaben zu beschlagnahmen, zu verwerten oder zu sperren. Der Grund, die Form, der Ort des Vorgehens sind ohne Belang. Als in Ausführung dieser Maßnahmen vorgenommene Handlungen gelten alle Urteile, Weisungen, Befehle oder Verfügungen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte, die diese Maßnahmen auf das feindliche Vermögen anwenden, sowie alle Handlungen solcher Personen, welchen die Verwaltung oder die Überwachung der feindlichen Güter, zum Beispiel die Schuldentilgung, Einziehung von Außenständen, Bezahlung von Kosten, Gefällen oder Auslagen, Einziehung von Vergütungen, übertragen ist.
„Übertragungsanordnungen“ sind solche Anordnungen, die das Eigentum an feindlichen Gütern betroffen haben oder betreffen werden, indem sie es ohne Zustimmung des feindlichen Eigentümers ganz oder teilweise auf eine andere Person als ihn selbst übertragen, insbesondere die Maßnahmen, welche den Verkauf, die Liquidation, den Eigentumsübergang kraft Gesetzes an feindlichem Vermögen die Nichtigkeitserklärung von verbrieften Ansprüchen oder Wertpapieren anordnen.
Die Güter, Rechte und Interessen der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete einer alliierten oder assoziierten Macht sowie der Reinerlös ihres Verkaufes, ihrer Liquidation oder der sonstigen Verfügungen darüber können durch diese Macht belastet werden: an erster Stelle mit der Bezahlung von Schadensbeträgen, die auf Grund von Ansprüchen ihrer eigenen Staatsangehörigen mit Bezug auf ihre auf dem Gebiet des ehemaligen Kaisertums Österreich gelegenen Güter, Rechte und Interessen einschließlich ihrer Betätigung an Gesellschaften oder Vereinigungen oder auf Forderungen gegen österreichische Staatsangehörige geschuldet werden; ebenso mit der Bezahlung von Ersatzansprüchen, die auf Handlungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Regierung oder irgendeiner österreichischen Behörde gegründet werden, die nach dem 28. Juli 1914 und vor dem Eintritt der beteiligten alliierten und assoziierten Macht in den Krieg begangen sind. Die Höhe solcher Ersatzansprüche kann von einem Schiedsrichter festgesetzt werden, der von Herrn Gustav Ador, falls er dazu bereit ist, oder sonst durch den im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Gerichtshof ernannt wird. An zweiter Stelle können sie belastet werden mit Zahlungen von Schadensbeträgen auf Ersatzansprüche ihrer eigenen Staatsangehörigen einer solchen alliierten und assoziierten Macht, die auf ihre im Gebiete der anderen feindlichen Mächte gelegenen Güter, Rechte und Interessen Bezug haben; dies gilt indes nur insoweit, als diese Schadloshaltung nicht auf andere Weise erfolgt ist.
Hatte eine in einem alliierten oder assoziierten Staate gesetzlich zugelassene Gesellschaft unmittelbar vor dem Beginn des Krieges gemeinschaftlich mit einer von ihr abhängigen und in Österreich gesetzlich zugelassenen Gesellschaft Verwertungsrechte mit Bezug auf Fabriks- oder Handelsmarken für andere Länder oder befand sie sich zusammen mit dieser Gesellschaft im Besitz ausschließlicher Herstellungsverfahren von Waren oder Gegenständen zum Verkauf in anderen Ländern, so hat ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Artikels 249 künftig die erste Gesellschaft unter Ausschluß der österreichischen Gesellschaft allein das Recht, diese Fabriksmarken in anderen Ländern zu verwerten. Die gemeinschaftlichen Herstellungsverfahren werden der ersten Gesellschaft überlassen, ungeachtet entgegenstehender, auf der Kriegsgesetzgebung der österreichisch-ungarischen Monarchie beruhender Maßnahmen in Ansehung der zweiten Gesellschaft oder ihrer Interessen, ihres Geschäftsvermögens oder ihrer Aktien. Jedoch hat die erste Gesellschaft, wenn sie darum angegangen wird, der zweiten Gesellschaft die Modelle zu übergeben, die die weitere Herstellung von Waren für den Verbrauch in Österreich ermöglichen.
Soweit Güter, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, einschließlich der Gesellschaften und Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt waren, durch Österreich einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme unterworfen worden sind, ist Österreich bis zu dem Zeitpunkt, der gemäß § 249 durchzuführenden Zurückerstattung für die Erhaltung verantwortlich.
Die alliierten oder assoziierten Mächte haben binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages das Eigentum, die Rechte und Interessen bekanntzugeben, in Ansehung derer sie das im Artikel 249, Absatz f), vorgesehene Recht auszuüben gedenken.
Die im Artikel 249 vorgesehenen Zurückerstattungen erfolgen auf Anordnung der österreichischen Regierung oder der sie vertretenden Behörden. Auf Antrag der Beteiligten haben die österreichischen Behörden ihnen ins Einzelne gehende Auskunft über die Geschäftsführung der Verwalter zu geben. Der Antrag wird mit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zulässig.
Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsbürger unterliegen weiterhin bis zur Durchführung der im Artikel 249, Absatz b, vorgesehenen Liquidation den im Hinblick auf sie getroffenen oder zu treffenden außerordentlichen Kriegsmaßnahmen.
Österreich übermittelt binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jeder alliierten oder assoziierten Macht alle in Händen seiner Angehörigen befindlichen Verträge, Bescheinigungen, Urkunden und sonstigen Eigentumstitel, die sich auf Güter, Rechte und Interessen auf dem Gebiete der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht beziehen. Unter letztere fallen auch Aktien, Schuldverschreibungen und sonstige Wertpapiere aller durch die Gesetzgebung dieser Macht zugelassenen Gesellschaften.
Österreich erteilt jederzeit auf Verlangen der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht jegliche Auskunft über Güter, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen im Gebiet der beteiligten alliierten und assoziierten Macht sowie über die geschäftliche Verfügungen, die seit dem 1. Juli 1914 in bezug auf jene Güter, Rechte und Interessen stattgefunden haben.
Der Ausdruck „Barguthaben“ umfaßt alle vor oder nach dem Kriegszustande angelegten Gelder oder Deckungen; er umfaßt ferner alle Guthaben, die aus Geldanlagen, Einkünften oder Gewinnen stammen, welche Verwalter, Sequester oder andere aus angelegtem Geld oder sonstwie eingezogen haben; er umfaßt nicht irgendeine Geldsumme, die den alliierten und assoziierten Mächten oder ihren einzelnen Staaten, Provinzen oder Gemeinden zusteht.
Soweit durch die für die Verwaltung feindlichen Vermögens verantwortlichen Personen oder die Aufsichtspersonen für diese Verwaltung Barguthaben der Staatsangehörigen der Hohen vertragschließenden Teile, einschließlich Barguthaben von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen diese Staatsangehörigen beteiligt sind, angelegt worden sind, gleichviel wo die Anlage erfolgt ist oder soweit dies auf Anordnung der oben gedachten Personen oder irgendeiner Behörde geschehen ist, wird die Anlage hinfällig; die Regelung des Barguthabens erfolgt ohne Rücksicht auf sie.
Soweit Eigentum, Rechte und Interessen von Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder, was darunter fällt, von Gesellschaften oder Vereinigungen, an denen solche Staatsangehörigen beteiligt waren, auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in den von ihm oder seinen Verbündeten besetzten Gebieten Gegenstand einer außerordentlichen Kriegsmaßnahme oder einer Übertragungsanordnung waren, übermittelt Österreich den alliierten oder assoziierten Mächten, einer jeden für ihr Teil, binnen einem Monat nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages oder auf Verlangen zu irgendeiner späteren Zeit alle einschlägigen Abrechnungen oder Rechnungsbelege, Archive, Urkunden und Auskünfte jeglicher Art, die sich auf seinem Gebiet befinden.
Die Aufsichts- und Überwachungspersonen, Geschäftsführer, Verwalter, Zwangsverwalter, Liquidatoren und Pfleger sind unter Bürgschaft der österreichischen Regierung persönlich für die unverzügliche vollständige Übermittlung und die Richtigkeit dieser Rechnungen und Urkunden verantwortlich.
Auf Schulden, Guthaben und Abrechnungen finden die Bestimmungen des Artikels 249 und dieser Anlage, betreffend Güter, Rechte und Interessen in Feindesland und den Erlös ihrer Liquidation, Anwendung; Abschnitt III regelt nur die Art und Weise der Zahlung.
Soweit von den alliierten und assoziierten Mächten, ihren Kolonien oder Protektoraten oder einem der englischen Dominien oder Indien die Erklärung nicht abgegeben wird, daß sie den Abschnitt III annehmen, finden zwischen Österreich und ihnen und zwischen den beiderseitigen Staatsangehörigen bei Regelung der von Artikel 249 betroffenen Fragen die Bestimmungen des Abschnittes III über die Währung, in der die Bezahlung stattfinden soll, und über den Umrechnungskurs und den Zinsfuß Anwendung, es sei denn, daß die Regierung der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht Österreich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages mitteilt, daß eine oder mehrere der erwähnten Bestimmungen nicht zur Anwendung gelangen sollen.
Erstreckt sich die in Anwendung der außerordentlichen Kriegsgesetzgebung durch die alliierten oder assoziierten Mächte oder die in Anwendung der Bestimmungen des Artikels 249, Absatz b), vorgenommene Liquidation von Eigentum, Rechten, Interessen, Gesellschaften oder Unternehmungen auf Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, so finden die Vorschriften des Artikels 249 und der gegenwärtigen Anlage Anwendung.
Im Verhältnis zwischen Feinden darf kein vor dem Kriege ausgestelltes Handelspapier lediglich wegen versäumter fristgerechter Vorlegung zwecks Annahme oder zwecks Zahlung, wegen versäumter Benachrichtigung der Aussteller oder Giranten von der Nichtannahme oder Nichtzahlung, wegen versäumten Protestes, wegen Versäumung der Erfüllung irgendeiner Formvorschrift für verfallen gelten, wenn die Versäumung während des Krieges erfolgt ist.
Ist die Frist zur Vorlegung eines Handelspapieres zwecks Annahme oder zwecks Zahlung oder die Frist zur Benachrichtigung des Ausstellers oder der Giranten von der Nichtannahme oder der Nichtzahlung oder die Frist zur Erhebung des Protestes während des Krieges abgelaufen und hat die vorlegungs-, protest- oder benachrichtigungspflichtige Partei während des Krieges die betreffende Handlung versäumt, so steht ihr für die nachträgliche Vorlegung, nachträgliche Benachrichtigung von Nichtannahme oder Nichtzahlung oder nachträgliche Protesterhebung mindestens eine Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zu.
Soweit nach dem gegenwärtigen Vertrage die Zuständigkeit der Gerichte einer alliierten oder assoziierten Macht reicht, werden ihre Urteile in Österreich als rechtskräftig anerkannt und sind ohne weitere Vollstreckbarkeitserklärung vollstreckbar.
Ist, gleichviel in welcher Art von Angelegenheiten, während des Krieges von einem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gegen den Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht oder gegen eine Gesellschaft oder Vereinigung, an welcher ein solcher Staatsangehöriger beteiligt war, in einem Rechtsstreit ein Urteil ergangen oder eine Exekutionsmaßregel angeordnet worden, ohne daß der Staatsangehörige oder die Gesellschaft in der Lage war, sich zu verteidigen, so ist der hierdurch benachteiligte Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Macht berechtigt, einen Schadensersatz zu verlangen, der von dem im Abschnitt VI vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt wird.
Auf Antrag des Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Macht kann der oben erwähnte Schadensersatz nach Anordnung des gemischten Gerichtshofes, wo dies möglich ist, dadurch herbeigeführt werden, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich befanden, bevor das Urteil des österreichischen Gerichtes gefällt wurde.
Der oben erwähnte Schadensersatz kann ebenso vor dem Gemischten Schiedsgerichtshof von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte, die durch richterliche Maßnahmen in den mit Krieg überzogenen oder besetzten Gebieten Nachteile erlitten haben, beansprucht werden, wenn sie nicht schon anderweitig entschädigt worden sind.
Im Sinne der Abschnitte III, IV, V und VII bedeutet der Ausdruck „während des Krieges“ für jede alliierte oder assoziierte Macht der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Kriegszustandes zwischen dieser Macht und der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages.
Im Sinne der Artikel 251, 252 und 253 gelten Vertragsparteien dann als Feinde, wenn der Handel zwischen ihnen verboten worden oder infolge von Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften, denen eine der Parteien unterworfen war, gesetzwidrig geworden ist. Der maßgebende Zeitpunkt ist der Tag, an dem der Handel verboten worden oder an dem er sonstwie gesetzwidrig geworden ist.
Unbeschadet der Rechte aus Artikel 249, Absatz b), des Abschnitts IV unter Vorbehalt ferner der Anwendung der während des Krieges von den alliierten oder assoziierten Mächten erlassenen Gesetze, Verordnungen oder inneren Vorschriften, schließlich unter Vorbehalt abweichender Vertragsbestimmungen, bleiben von der Aufhebung durch Artikel 251 ausgenommen und in Kraft:
Sind gemäß Artikel 251 Bestimmungen eines Vertrages teilweise aufgehoben, lassen sich aber die aufgehobenen von den übrigen Vorschriften des Vertrages trennen, so bleiben die übrigen Vorschriften des Vertrages, vorbehaltlich der Anwendung der im § 2 bezeichneten Gesetze, Verordnungen und inneren Vorschriften, in Kraft. Lassen sie sich nicht trennen, so gilt der Vertrag als in seiner Gesamtheit aufgehoben.
Ist ein als Sicherheit für die Schuld eines Feindes bestelltes Pfand wegen mangelnder Zahlung verkauft worden, so soll selbst dann, wenn der Eigentümer nicht hat benachrichtigt werden können, der Verkauf als gültig angesehen werden, sofern der Gläubiger in gutem Glauben und mit Sorgfalt und Vorsicht gehandelt hat. In diesem Falle steht dem Eigentümer kein Ersatzanspruch auf Grund des Pfandverkaufs zu.
Diese Bestimmung findet auf Pfandverkäufe, die in den mit Krieg überzogenen oder vom Feind besetzten Gebieten während der Besetzung von einem Feinde vorgenommen worden sind, keine Anwendung.
Soweit Mächte in Betracht kommen, die den Abschnitt III und seine Anlage angenommen haben, werden die Geldverbindlichkeiten zwischen Feinden aus der Ausstellung von Handelspapieren in Gemäßheit der genannten Anlage durch Vermittlung der Prüfungs- und Ausgleichsämter geregelt. Auf diese geht das Recht des Inhabers mit den verschiedenen ihm zustehenden Rechtsbehelfen über.
Hat sich jemand auf Grund der Zusage eines anderen vor oder während des Krieges zur Zahlung eines Handelspapiers verpflichtet und ist der andere später für ihn Feind geworden, so bleibt ihm trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten der Rückgriff gegen den andern erhalten.
Versicherungsverträge zwischen Personen, die später Feinde geworden sind, werden in Gemäßheit der folgenden Paragraphen geregelt:
Verträge zur Versicherung von Eigentum gegen Feuersgefahr zwischen einer an dem Eigentum beteiligten Person und einer anderen, die später Feind geworden ist, gelten nicht durch die Eröffnung der Feindseligkeiten oder dadurch, daß die betreffende Person Feind geworden ist, oder deshalb, weil während des Krieges oder dreier Monate danach einer der Vertragschließenden eine Vertragsbestimmung nicht erfüllt hat, als aufgehoben. Sie werden aber mit Wirkung vom ersten, nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eintretenden Fälligkeitstag der Jahresprämie aufgehoben.
Bezüglich der während des Krieges fällig gewordenen, unbezahlt gebliebenen Prämien oder der Ansprüche aus Schadensfällen, die während des Krieges eingetreten sind, findet eine besondere Regelung statt.
Ist eine vor dem Kriege abgeschlossene Feuerversicherung durch eine Verwaltungs- oder gesetzgeberische Maßnahme während des Krieges von dem ursprünglichen auf einen anderen Versicherer übertragen worden, so wird die Übertragung anerkannt; die Haftung des ursprünglichen Versicherers gilt seit dem Tage der Übertragung als erloschen. Der ursprüngliche Versicherer bleibt indessen berechtigt, auf Verlangen volle Auskunft über die Bedingungen der Übertragung zu erhalten. Ergibt sich, daß diese Bedingungen unbillig sind, so sind sie soweit abzuändern, daß sie den Ansprüchen der Billigkeit genügen.
Mit Zustimmung des ursprünglichen Versicherers ist ferner der Versicherte berechtigt, den Vertrag auf den ursprünglichen Versicherer mit Wirkung vom Zeitpunkt der Stellung des bezüglichen Antrages ab zurückzuübertragen.
Lebensversicherungsverträge zwischen einem Versicherer und einer Person, die später Feind geworden ist, gelten weder durch die Kriegserklärung noch durch die Tatsache, daß die Person Feind geworden ist, als aufgehoben.
Jeder Betrag, der während des Krieges auf Grund eines nach dem vorstehenden Absatz als nicht aufgehoben geltenden Vertrages fällig geworden ist, ist nach dem Kriege zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen vom Tage der Fälligkeit bis zum Berichtigungstage zahlbar.
Ist der Vertrag während des Krieges mangels Prämienzahlung hinfällig oder infolge der Nichterfüllung von Vertragsbestimmungen unwirksam geworden, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger jederzeit berechtigt, binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages vom Versicherer den Wert der Polizze am Tage ihres Hinfälligwerdens oder ihrer Unwirksamkeit zu fordern.
Beruht das Hinfälligwerden des Vertrages während des Krieges mangels Prämienzahlung auf der Anwendung von Kriegsmaßnahmen, so sind der Versicherte oder seine Vertreter oder Rechtsnachfolger berechtigt, ihn binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages dadurch wieder in Kraft zu setzen, daß sie die gegebenenfalls verfallenen Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen bezahlen.
Sind Lebensversicherungsverträge von der Zweigstelle einer Versicherungsgesellschaft geschlossen, deren Hauptniederlassung sich in einem in der Folge feindlich gewordenen Lande befindet, so unterliegt der Vertrag, falls er nicht selbst eine gegenteilige Bestimmung enthält, dem Gesetz des Ortes. Sind indes auf Ansprüche, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des Vertrages selbst und den zur Zeit seines Abschlusses geltenden Gesetzen und Abkommen auf Grund von Kriegsmaßnahmen erhoben oder durchgesetzt sind, Zahlungen erfolgt, so ist der Versicherer berechtigt, deren Erstattung von dem Versicherten oder seinen Vertretern zu verlangen.
Sieht das auf den Vertrag anzuwendende Gesetz vor, daß der Versicherer trotz der Nichtzahlung der Prämien an den Vertrag gebunden bleibt, bis dem Versicherten von der Hinfälligkeit des Vertrages Mitteilung gemacht worden ist, so ist er in den Fällen, in denen er infolge des Krieges diese Mitteilung nicht machen konnte, berechtigt, von dem Versicherten die nicht bezahlten Prämien zuzüglich fünf vom Hundert jährlicher Zinsen zu fordern.
Als Lebensversicherungsverträge im Sinne der §§ 11 bis 13 gelten Versicherungsverträge dann, wenn die Berechnung der gegenseitigen Verpflichtung beider Parteien auf der Wahrscheinlichkeit der menschlichen Lebensdauer verbunden mit dem Zinsfuß beruht.
Seeversicherungsverträge unter Einschluß von Zeit- und Reisepolizzen, zwischen einem Versicherer und einer Person, die in der Folgezeit Feind wurde, gelten von diesem Augenblick an als aufgelöst, es sei denn, daß die im Vertrage vorgesehene Gefahr vor diesem Zeitpunkte begonnen hatte.
Hatte die Gefahr nicht begonnen, so hat der Versicherer die in Form von Prämien oder anderswie gezahlten Summen zu erstatten.
Hatte die Gefahr begonnen, so gilt der Vertrag als rechtsbeständig, obwohl die eine Partei Feind wurde; die Beträge, die auf Grund der Vertragsbestimmungen, sei es als Prämien, sei es für Seeschäden, zu zahlen sind, können nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingefordert werden.
Kommt es zu einem Übereinkommen über die Verzinsung der vor dem Kriege an feindliche Staatsangehörige oder von ihnen geschuldeten nach dem Kriege zur Zahlung gelangenden Summen, so sollen solche Zinsen bei Verlusten, die auf Grund von Seeversicherungsverträgen zu ersetzen sind, nach Ablauf eines Jahres vom Tage des Verlustes an laufen.
Kein Seeversicherungsvertrag mit einem Versicherten, der in der Folgezeit Feind wurde, begründet eine Haftung für Verluste durch Kriegshandlungen der Macht, der der Versicherer angehört, oder einer mit ihr alliierten oder assoziierten Macht.
Erweist es sich, daß jemand, der vor dem Kriege einen Seeversicherungsvertrag mit einem in der Folge Feind gewordenen Versicherer eingegangen ist, nach Eröffnung der Feindseligkeiten einen neuen Vertrag geschlossen hat, der dieselbe Gefahr bei einem nicht feindlichen Versicherer deckt, so tritt von dem Tage des Abschlusses an der neue Vertrag an die Stelle des ursprünglichen. Die verfallenen Prämien werden nach dem Grundsatz berechnet, daß der ursprüngliche Versicherer aus dem Vertrag nur bis zu dem Zeitpunkt haftet, wo der neue Vertrag geschlossen wurde.
Solche vor dem Kriege zwischen einem Versicherer und einer Person, welche in der Folge Feind wurde, abgeschlossene Versicherungsverträge, die nicht unter §§ 9–17, fallen, erfahren in jeder Hinsicht dieselbe Behandlung, wie sie nach den genannten Paragraphen, Feuerversicherungsverträgen zwischen denselben Parteien zuteil würde.
Alle Rückversicherungsverträge mit einer Person, die Feind geworden ist, gelten als durch diese bloße Tatsache aufgehoben; jedoch bleibt im Falle der Haftung für eine Lebens- oder Seeversicherungsgefahr, die schon vor dem Kriege begonnen hatte, das Recht unberührt, nach dem Kriege die Zahlung der aus der Haftung für diese Gefahren geschuldeten Summen zu verlangen.
War es indessen infolge feindlichen Einfalls dem Rückversicherten unmöglich, einen anderen Rückversicherer zu finden, so bleibt der Vertrag bis zum Ablauf von drei Monaten seit Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in Geltung.
Wird ein Rückversicherungsvertrag auf Grund dieses Paragraphen hinfällig, so findet zwischen beiden Parteien eine Abrechnung statt, die einerseits die bezahlten und zu bezahlenden Prämien, andrerseits die Ersatzpflicht für erlittene Verluste aus der Haftung für die vor dem Kriege in Lauf gekommenen Lebens- und Seeversicherungsgefahren berücksichtigt. Bei anderen als den in §§ 11–17 erwähnten Gefahren gilt als Stichtag für die Abrechnung der Zeitpunkt, an dem beide Parteien Feinde wurden; Ersatzansprüche für seitdem eingetretene Verluste bleiben außer Betracht.
Hat ein Versicherer in einem Versicherungsvertrag die Haftung für besondere Gefahren übernommen, die keine Lebens- oder Seeversicherungsgefahren sind, so erstrecken sich die Bestimmungen des vorstehenden Paragraphen gleichfalls auf die entsprechenden Rückversicherungen, die an dem Tage bestanden, wo die vertragschließenden Parteien Feinde geworden sind.
Die Rückversicherung eines Lebensversicherungsvertrages, die auf Grund eines besonderen Vertrages abgeschlossen worden und nicht in einem allgemeinen Rückversicherungsvertrag enthalten ist, bleibt in Kraft.
Ist vor dem Kriege ein Seeversicherungsvertrag rückversichert worden, so bleibt die Übertragung der Gefahr auf den Rückversicherer gültig, wenn diese Gefahr vor Eröffnung der Feindseligkeiten begonnen hatte; der Vertrag bleibt trotz der Eröffnung der Feindseligkeiten in Kraft. Nach dem Kriege kann die Zahlung der auf Grund des Rückversicherungsvertrages geschuldeten Beträge für Prämien oder erlittene Verluste verlangt werden
Die Vorschriften der §§ 16 und 17 und der letzte Absatz des § 15 finden auf Rückversicherungsverträge für Seeversicherungsgefahr Anwendung.
Stirbt ein Mitglied des Gerichtshofes, legt es sein Amt nieder oder wird es aus irgendeinem Grund an der Ausübung seines Amtes behindert, so erfolgt seine Ersetzung nach dem Verfahren, das für seine Ernennung galt.
Der Gerichtshof ordnet sein Verfahren nach Grundsätzen der Gerechtigkeit und Billigkeit. Er bestimmt Reihenfolge und Fristen für das Vorbringen der Parteien und regelt die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme.
Die Anwälte und Beistände der Parteien sind befugt, ihre Ausführungen und Gegenausführungen mündlich oder schriftlich dem Gerichtshof vorzutragen.
Der Gerichtshof bewahrt die schriftlichen Unterlagen der ihm vorgelegten Sachen und Streitigkeiten sowie des darauf bezüglichen Verfahrens unter Beifügung der Daten auf.
Jede beteiligte Macht kann einen Sekretär ernennen. Diese Sekretäre bilden das gemischte Sekretariat des Gerichtshofs und sind diesem unterstellt. Der Gerichtshof kann einen oder mehrere Beamte ernennen und verwenden, die zur Mitwirkung bei der Erfüllung seiner Aufgabe nötig sind.
Der Gerichtshof entscheidet über alle ihm unterbreiteten Fragen und Fälle auf Grund der Beweismittel, Zeugenaussagen und Unterlagen, die von den beteiligten Parteien beigebracht werden können.
Die Hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, dem Gerichtshof jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, ist mangels gegenteiliger Abmachung je nach der von der beteiligten alliierten oder assoziierten Macht getroffenen Bestimmung die englische, französische, italienische oder japanische.
Der Vorsitzende des Gerichtshofes bestimmt Ort und Zeit der Gerichtssitzungen.
Hat ein zuständiges Gericht in einer unter Abschnitt III, IV, V oder VII fallenden Angelegenheit ein Urteil gefällt oder fällt es ein Urteil, das mit den Vorschriften der genannten Abschnitte nicht im Einklang steht, so hat die dadurch geschädigte Partei ein Recht auf Wiedergutmachung, die durch den Gemischten Schiedsgerichtshof näher bestimmt wird. Auf Antrag des Staatsangehörigen einer alliierten oder assoziierten Macht kann der Gemischte Schiedsgerichtshof diese Wiedergutmachungen, sofern das möglich ist, in der Form eintreten lassen, daß er die Parteien in die Lage zurückversetzt, in der sie sich vor dem von dem Gericht des ehemaligen Kaisertums Österreich gefällten Urteil befanden.
Die Rechte des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums, wie dieses Eigentum durch die in den Artikeln 237 und 239 bezeichneten zwischenstaatlichen Übereinkommen von Paris und von Bern bestimmt ist, werden unter Vorbehalt der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages zugunsten der Personen, die bei Beginn des Kriegszustandes in ihrem Genuß standen, oder zugunsten ihrer Rechtsnachfolger vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an in den Gebieten der Hohen vertragschließenden Teile wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt. Desgleichen werden Rechte, die, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, während des Krieges zufolge eines Gesuches um Schutz gewerblichen Eigentums oder zufolge Veröffentlichung eines literarischen oder künstlerischen Werkes hätten erlangt werden können, vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an zugunsten der Personen, die sie zu beanspruchen gehabt hätten, anerkannt und begründet.
Anordnungen, die auf Grund der während des Krieges durch eine gesetzgebende, ausführende oder verwaltende Stelle einer alliierten oder assoziierten Macht hinsichtlich der Rechte der Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich auf dem Gebiete des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums ergriffenen Sondermaßnahmen getroffen worden sind, behalten indes weiterhin ihre Gültigkeit und volle Wirksamkeit.
Wegen der Ausnutzung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten, die während des Krieges durch die Regierung einer alliierten oder assoziierten Macht oder durch irgendeine Person für Rechnung oder mit Zustimmung dieser Regierung erfolgt ist, sowie wegen des Verkaufes, des Feilbietens oder des Gebrauches irgendwelcher Erzeugnisse, Geräte, Sachen oder Gegenstände, die unter diese Rechte fielen, stehen weder Österreich oder seinen Staatsangehörigen noch den Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich oder in ihrem Namen Ersatzansprüche oder Klagen zu.
Geldbeträge, die im Hinblick auf das Eigentum der im Artikel 249 b bezeichneten Personen auf Grund irgendeiner in Ausführung der in Absatz 2 des gegenwärtigen Artikels genannten Sondermaßnahmen getroffenen Anordnung oder Maßregel geschuldet werden oder gezahlt worden sind, werden, falls die bei Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages geltende Gesetzgebung einer der alliierten oder assoziierten Mächte nicht anders darüber verfügt hat, in gleicher Weise wie die anderen Forderungen der genannten Personen nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet; die Geldbeträge, die durch besondere, von der Regierung des ehemaligen Kaisertums Österreich hinsichtlich des gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentums von Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte ergriffene Maßnahmen aufgebracht worden sind, werden wie alle übrigen Schulden der österreichischen Staatsangehörigen angesehen und behandelt.
Haben österreichische Staatsangehörige nach der Gesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht vor dem Kriege oder in seinem Verlaufe gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte erworben oder erwerben sie solche künftig, so bleibt der betreffenden alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, diese Rechte (soweit es sich dabei nicht um Fabriks- oder Handelsmarken handelt) in der für notwendig erkannten Weise zu begrenzen, an Bedingungen zu knüpfen oder einzuschränken. Solche Beschränkungen dürfen im Interesse der Landesverteidigung oder um des Gemeinwohls willen oder zu dem Zwecke auferlegt werden, auf österreichischer Seite eine gerechte Behandlung der gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte der betreffenden fremden Staatsangehörigen auf österreichischem Gebiet sicherzustellen; ferner auch zu dem Zwecke, die vollständige Erfüllung aller Verpflichtungen aus diesem Vertrage durch Österreich zu verbürgen. Die gedachten Beschränkungen erfolgen in der Form, daß die betreffende alliierte oder assoziierte Macht die eingangs bezeichneten österreichischen Rechte entweder selbst ausübt oder Lizenzen für ihre Ausübung erteilt oder die Ausübung weiterhin unter ihrer Überwachung hält oder in sonst einer anderen Form. Bei den nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages erworbenen gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten darf die vorstehend den alliierten und assoziierten Mächten vorbehaltene Befugnis nur ausgeübt werden, wenn die Begrenzungen, Bedingungen oder Beschränkungen im Interesse der Landesverteidigung oder des Gemeinwohls erforderlich erscheinen.
Gelangen die vorstehenden Vorschriften durch die alliierten und assoziierten Mächte zur Anwendung, so werden angemessene Entschädigungen oder Vergütungen gewährt, die in der gleichen Weise wie alle anderen den österreichischen Staatsangehörigen geschuldeten Summen gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verwendet werden.
Jede der alliierten oder assoziierten Mächte behält sich die Befugnis vor, jede seit dem 28. Juli 1914 vollzogene und jede künftige Abtretung oder Teilabtretung oder jede Einräumung gewerblicher, literarischer oder künstlerischer Eigentumsrechte, die die Anwendung des gegenwärtigen Artikels vereiteln könnte, als null und nichtig anzusehen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels finden auf die gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte von Gesellschaften oder Unternehmungen, deren Liquidierung von den alliierten oder assoziierten Mächten entsprechend den Kriegsausnahmegesetzen vorgenommen worden ist oder auf Grund des Artikels 249, Absatz b, noch vorgenommen wird, keine Anwendung.
Soweit Staatsangehörige eines jeden der Hohen vertragschließenden Teile bereits am 28. Juli 1914 gewerbliche Eigentumsrechte besaßen oder solche, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, auf Grund eines vor oder im Verlauf des Krieges angebrachten Gesuches seitdem hätten erwerben können, wird ihnen zur Erhaltung oder zum Erwerb dieser Rechte eine Mindestfrist von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags an gewährt, um ohne jeden Aufschlag oder irgendwelche Strafgebühr jede Handlung vorzunehmen, jede Förmlichkeit zu erfüllen, jede Gebühr zu entrichten, überhaupt jeder Verpflichtung zu genügen, die die Gesetze oder Verwaltungsverordnungen des einzelnen Staates vorschreiben. Das gleiche gilt für die Geltendmachung eines Widerspruchs gegen solche Rechte. Indessen verleiht dieser Artikel kein Recht auf die Wiedereröffnung eines Interferenzverfahrens in den Vereinigten Staaten von Amerika, in dem die Schlußverhandlung stattgefunden hat.
Gewerbliche Eigentumsrechte, die infolge der Nichtvornahme einer Handlung, der Nichterfüllung einer Förmlichkeit oder der Nichtbezahlung einer Gebühr verfallen sind, treten wieder in Kraft. Haben jedoch dritte Personen Patente oder Muster, während sie verfallen waren, verwertet oder benutzt, so bleibt jeder alliierten oder assoziierten Macht die Befugnis vorbehalten, die Anordnungen zu treffen, die sie zur Wahrung der Rechte dieser dritten Personen billigerweise für geboten erachtet. Ferner unterliegen die Patente oder Muster, welche österreichischen Staatsangehörigen zustehen und hiernach wieder in Kraft treten, hinsichtlich der Lizenzbewilligung auch weiterhin den Vorschriften, die während des Krieges auf sie Anwendung fanden, sowie allen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages.
Der Zeitraum zwischen dem 28. Juli 1914 und dem Zeitpunkte des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages wird auf die für die Ausübung eines Patentes oder für den Gebrauch von Fabriks- oder Handelsmarken oder von Mustern vorgesehene Frist nicht angerechnet; auch wird vereinbart, daß ein Patent, eine Fabriks- oder Handelsmarke oder ein Muster, das am 28. Juli 1914 noch in Kraft war, wegen bloßer Nichtausübung oder bloßen Nichtgebrauchs nicht vor Ablauf einer Frist von zwei Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an verfällt oder für ungültig erklärt werden darf.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des im Jahre 1911 in Washington revidierten internationalen Pariser Übereinkommens vom 20. März 1883 oder in irgendeinem anderen geltenden Übereinkommen oder Gesetze für die Einreichung oder Eintragung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern Fabriks- oder Handelsmarken, Mustern und Modellen vorgesehen sind und die am 28. Juli 1914 noch nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die während des Krieges begonnen haben oder, wenn es nicht zum Kriege gekommen wäre, hätten beginnen können, werden durch jeden der Hohen vertragschließenden Teile zugunsten aller Staatsangehörigen der anderen Hohen vertragschließenden Mächte bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages verlängert.
Diese Fristverlängerung läßt jedoch die Rechte jeder Hohen vertragschließenden Macht oder jeder Person unberührt, die sich bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages im gutgläubigen Besitze von gewerblichen Eigentumsrechten befindet, welche mit den unter Beanspruchung der Prioritätsfrist nachgesuchten Rechten in Widerspruch stehen; sie behalten den Genuß ihrer Rechte für ihre Person oder in der Person von Vertretern oder Lizenzinhabern, denen sie diese Rechte vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingeräumt haben, und dürfen dieserhalb in keiner Weise als Nachahmer in Anspruch genommen oder verfolgt werden.
Staatsangehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich oder auf dem Gebiete des ehemaligen Kaisertums Österreich wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen einerseits und Staatsangehörige der alliierten oder assoziierten Mächte oder im Gebiete dieser Mächte wohnende oder dort ihr Gewerbe treibende Personen andrerseits sowie Dritte, denen diese Staatsangehörigen etwa während des Krieges ihre Rechte abgetreten haben, können auf Grund von Vorgängen auf dem Gebiete des anderen Teiles in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages, in denen Verletzungen der während des Krieges geltenden oder der gemäß den vorstehenden Artikeln 259 und 260 wiederhergestellten gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechte erblickt werden könnten, keine Klage erheben und keinerlei Anspruch geltend machen.
Sind des ferneren in der Zeit zwischen dem Zeitpunkte des Kriegszustandes und dem Zeitpunkte der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages Erzeugnisse oder Gegenstände hergestellt oder literarische oder künstlerische Werke veröffentlicht worden, so gibt weder deren Erwerb noch ihre Benutzung oder Verwendung den vorbezeichneten Personen jemals ein Klagerecht wegen Verletzung von gewerblichen oder künstlerischen Eigentumsrechten; auch der Verkauf und das Feilbieten begründet ein solches Klagerecht nicht, wenn dieser Verkauf und dieses Feilbieten während eines Jahres nach der Unterzeichnung des gegenwärtigen Vertrages in den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte einerseits oder Österreichs andrerseits stattfindet. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche oder Handelsniederlassung in den von den österreichisch-ungarischen Armeen im Laufe des Krieges besetzten Gebieten hatten.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.
Lizenzverträge über Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder über Vervielfältigung von literarischen oder künstlerischen Werken, die vor dem Kriegszustande zwischen Staatsangehörigen der alliierten oder assoziierten Mächte oder in ihrem Gebiete wohnenden oder dort ihr Gewerbe treibenden Personen einerseits und Staatsangehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich andrerseits geschlossen sind, gelten vom Zeitpunkte des Kriegszustandes zwischen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie und der alliierten oder assoziierten Macht an als aufgelöst. In allen Fällen hat jedoch der auf Grund eines solchen Vertrages ursprünglich Lizenzberechtigte das Recht, binnen einer Frist von sechs Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an von dem Inhaber der Rechte die Einräumung einer neuen Lizenz zu verlangen. Die Bedingungen der neuen Lizenz werden mangels einer Einigung zwischen den Parteien von dem zuständigen Gerichte des Landes, unter dessen Gesetzgebung die Rechte erworben sind, festgesetzt, es sei denn, daß die Lizenzen auf Rechten beruhen, die unter der Gesetzgebung des ehemaligen Kaisertums Österreich erworben sind; in diesem Falle werden die Bedingungen durch den im Abschnitt VI des gegenwärtigen Teiles vorgesehenen Gemischten Schiedsgerichtshof festgesetzt. Das Gericht kann alsdann gegebenenfalls den Betrag der ihm angebracht erscheinenden Vergütung für die Ausnutzung der Rechte während des Krieges festsetzen.
Lizenzen für gewerbliche, literarische oder künstlerische Eigentumsrechte, die kraft der besonderen Kriegsgesetzgebung einer alliierten oder assoziierten Macht verliehen sind, werden von der Fortdauer einer schon vor dem Kriege bestehenden Lizenz nicht berührt, sondern behalten ihre volle Gültigkeit und Wirksamkeit. Ist eine solche Lizenz dem auf Grund eines vor dem Kriege abgeschlossenen Lizenzvertrages ursprünglich Lizenzberechtigten verliehen, so gilt sie als an die Stelle der früheren Lizenz getreten.
Sind auf Grund eines vor dem Krieg abgeschlossenen, auf Ausübung von Rechten des gewerblichen Eigentums oder Vervielfältigung oder Aufführung literarischer, dramatischer oder künstlerischer Werke gerichteten Vertrages oder auf Grund einer vor dem Krieg erteilten Lizenz solchen Inhaltes während des Krieges bezüglich des Eigentums der im Artikel 249 b genannten Personen Geldsummen gezahlt worden, so finden sie die gleiche Verwendung wie dem gegenwärtigen Vertrag zufolge die sonstigen Schulden oder Forderungen der genannten Personen.
Dieser Artikel gilt nicht im Verhältnis zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und Österreich andrerseits.
Von denjenigen physischen und juristischen Personen, welche früher Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich einschließlich Bosniens und der Hercegovina waren, werden diejenigen, welche durch den vorliegenden Vertrag ohne weiteres die Staatsangehörigkeit einer verbündeten oder assoziierten Macht erlangen, in den folgenden Bestimmungen als „Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreichs“, die übrigen als „österreichische Staatsangehörige“ bezeichnet.
Die Bewohner der kraft des gegenwärtigen Vertrages übertragenen Gebiete behalten, dieser Übertragung und des sich daraus ergebenden Wechsels der Staatsangehörigkeit ungeachtet, in Österreich den vollen und ganzen Genuß aller Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums, deren Inhaber sie nach der im Zeitpunkte der genannten Übertragung in Kraft stehenden Gesetzgebung waren.
Die Fragen bezüglich jener Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich sowie der österreichischen Staatsangehörigen, ihrer Rechte, Vorrechte und ihres Eigentums, welche weder im gegenwärtigen Vertrage behandelt sind, noch in dem Vertrage, welcher gewisse unmittelbare Beziehungen zwischen jenen Staaten regeln soll, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus der Auflösung dieser Monarchie entstanden sind, werden Gegenstand von besonderen Vereinbarungen zwischen den beteiligten Staaten einschließlich Österreichs bilden, wobei selbstverständlich ist, daß diese Vereinbarungen in keiner Weise mit den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in Widerspruch stehen dürfen.
Zu diesem Zwecke herrscht Übereinstimmung dahingehend, daß binnen drei Monaten vom Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages eine Konferenz zwischen den Delegierten der beteiligten Mächte stattfinden wird.
Die österreichische Regierung wird unverzüglich die Angehörigen des ehemaligen Kaisertumes Österreich wieder in den Besitz ihres auf österreichischem Gebiete gelegenen Eigentums, ihrer Rechte und ihrer Interessen einsetzen.
Der Betrag der Steuern und Abgaben auf das Kapital, welche vom Eigentum, den Rechten und Interessen Angehöriger des ehemaligen Kaisertums Österreich seit dem 3. November 1918 eingehoben oder erhöht worden sind, oder welche bis zu ihrer gemäß den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages erfolgten Wiedererstattung oder – falls es sich um Eigentum, Rechte oder Interessen handelt, die nicht den Gegenstand außerordentlicher Kriegsmaßnahmen gebildet haben – bis zum Ablauf einer dreimonatigen Frist nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages eingehoben oder erhöht werden sollten, wird den Berechtigten zurückerstattet.
Was an Eigentum, Rechten und Interessen zurückerstattet ist, wird von dem Augenblick an, in dem es aus Österreich weggebracht oder dort nicht mehr ausgeübt wird, keiner Abgabe unterworfen sein, die derselben Person mit Rücksicht auf ihr sonstiges Vermögen oder auf eine andere Unternehmung auferlegt wurde.
Falls irgendwelche Gebühren für aus Österreich weggebrachtes Eigentum, Rechte oder Interessen im vorhinein gezahlt wurden, so wird der auf die Zeit nach der Wegbringung dieses Eigentums, der Rechte und Interessen entfallende vorausbezahlte Teilbetrag dieser Gebühren den Berechtigten zurückerstattet werden.
Die Bestimmungen des Artikels 248 d und 272 des gegenwärtigen Vertrages bezüglich der Währung, in welcher die Zahlung zu leisten ist, sowie des Umrechnungskurses, sind in den Fällen, auf welche sie sich beziehen, auf die Rückzahlung der Guthaben, von denen im ersten Absatz des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, anwendbar.
In der gewesenen Monarchie begründete oder geschaffene und für Angehörige des ehemaligen Kaisertums Österreich bestimmte Vermächtnisse, Schenkungen, Stipendien und Stiftungen aller Art sind von Österreich, soweit sie sich auf dessen Gebiet befinden, derjenigen alliierten oder assoziierten Macht, deren Staatsangehörige die betreffenden Personen jetzt sind, in dem Zustand zur Verfügung zu stellen, in welchem diese Stiftungen am 28. Juli 1914 waren, wobei die für den Zweck der Stiftung erfolgten ordnungsgemäßen Zahlungen zu berücksichtigen sind.
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 249 und der Anlage zu Abschnitt IV unterliegen das auf den Gebieten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gelegene Eigentum, Rechte und Interessen der österreichischen Staatsangehörigen oder der von solchen kontrollierten Gesellschaften nicht der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschlagnahme oder Liquidierung.
Dieses Eigentum, diese Rechte und Interessen werden den Berechtigten frei von jeder derartigen Maßnahme oder von jeder anderen Verfügung bezüglich Enteignung, Zwangsverwaltung oder Sequester, die seit dem 3. November 1918 und bis zum Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages getroffen wurden, zurückgestellt werden. Sie werden in dem Zustande zurückerstattet werden, in dem sie sich vor Anwendung der in Frage stehenden Maßnahmen befunden haben.
Die Vermögen, Rechte und Interessen, von denen der vorliegende Artikel handelt, umfassen nicht jenes Eigentum, das unter den Artikel 208 des Teiles IX (Finanzielle Klauseln) fällt.
Die Bestimmungen der Anlage III des Abschnittes I des Teiles VIII (Wiedergutmachungen) in bezug auf das Eigentum österreichischer Staatsangehöriger an Schiffen und Booten werden durch den vorliegenden Artikel nicht berührt.
Alle Verträge über den Verkauf von auf dem Seewege zu liefernden Waren, die vor dem 1. Jänner 1917 zwischen Angehörigen des ehemaligen Kaisertums Österreich einerseits und den Verwaltungsbehörden der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie, Österreichs, Bosniens und der Herzegowina oder österreichischen Staatsangehörigen andrerseits geschlossen wurden, werden annulliert, ausgenommen Schulden und andere Geldverpflichtungen, die aus dem Vollzug irgend einer in diesen Verträgen vorgesehenen Operation oder Zahlung erwachsen. Alle übrigen Verträge zwischen denselben Kontrahenten, die vor dem 1. November 1918 geschlossen wurden und zu jenem Zeitpunkte Gültigkeit hatten, bleiben aufrecht.
Die Bestimmungen der Artikel 252 und 253 über Verjährung, Präklusion und Erlöschung werden in den abgetrennten Gebieten angewendet, wobei der Ausdruck „Kriegsbeginn“ durch den Ausdruck: „jener von jeder einzelnen alliierten oder assoziierten Macht administrativ zu bestimmende Tag, an dem die Beziehungen zwischen den Vertragsteilen tatsächlich oder rechtlich unmöglich wurden“, ferner der Ausdruck „Kriegsdauer“ durch den Ausdruck: „Zeitraum zwischen diesem Tag und dem Inkrafttreten des vorliegenden Vertrages“ zu ersetzen ist.
Österreich verpflichtet sich, in keiner Weise zu verhindern, daß Eigentum, Rechte und Interessen einer nach den Gesetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gegründeten Gesellschaft, an welcher Angehörige der alliierten und assoziierten Mächte interessiert sind, an eine gemäß den Gesetzen irgendeiner anderen Macht gegründete Gesellschaft übertragen werden, es verpflichtet sich, alle Maßnahmen, die zur Durchführung dieser Übertragung notwendig sind, zu erleichtern und die von ihm eventuell angesprochene Unterstützung zu erteilen zur Rückerstattung ihrer in Österreich oder in abgetretenen Gebieten gelegenen Eigentumsrechte, Rechte und Interessen an Angehörige der alliierten oder assoziierten Staaten oder an Gesellschaften, an welchen diese interessiert sind.
Abschnitt III, ausgenommen Artikel 248 d, findet keine Anwendung auf Schulden, die zwischen österreichischen Staatsangehörigen und Angehörigen des ehemaligen österreichischen Kaisertums eingegangen wurden.
Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen, die in Artikel 248 d für die neugeschaffenen Staaten vorgesehen sind, sind die Schulden, von denen im 1. Absatze des gegenwärtigen Artikels die Rede ist, in derjenigen Währung zu zahlen, die im Zeitpunkte der Zahlung in dem Staate, dessen Angehöriger der Angehörige des ehemaligen österreichischen Kaisertums geworden ist, gesetzlichen Zahlungskurs hat. Der auf diese Regelung anzuwendende Umrechnungskurs ist der durchschnittliche Kurs der Genfer Börse während der zwei Monate, die dem 1. November 1918 vorausgegangen sind.
Die Versicherungsanstalten, die ihren Hauptsitz in den Gebieten hatten, die früher einen Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bildeten, werden das Recht haben, während eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ihre Tätigkeit auf österreichischem Gebiet auszuüben, ohne daß die Änderung der Nationalität die Rechtslage, in der sie sich früher befanden, irgendwie beeinflussen könnte.
Während dieses Zeitraumes können die Geschäfte der erwähnten Anstalten von Österreich keiner höheren Gebühr oder Last unterworfen werden, als sie von Geschäften der einheimischen Anstalten eingehoben werden. Ihr Eigentum darf durch keine Maßnahme beeinträchtigt werden, die nicht in gleicher Weise auf das Eigentum, die Rechte oder Interessen der einheimischen Versicherungsanstalten angewendet wird; im Falle der Anwendung solcher Maßnahmen werden angemessene Entschädigungen bezahlt werden.
Die gegenwärtigen Bestimmungen sind nur insoweit anwendbar, als den österreichischen Versicherungsanstalten, welche früher ihre Geschäftstätigkeit in den abgetrennten Gebieten ausübten, in reziproker Weise das gleiche Recht eingeräumt wird, ihre Tätigkeit in den erwähnten Gebieten auch in dem Falle auszuüben, wenn ihr Hauptsitz außerhalb dieser Gebiete gelegen war.
Nach Ablauf der erwähnten zehnjährigen Frist werden die bezeichneten Versicherungsanstaltten, die einem der alliierten oder assoziierten Staaten angehören, die im Artikel 228 dieses Teiles des gegenwärtigen Vertrages festgesetzte Behandlung genießen.
Die Verteilung von Gütern, die Vereinigungen oder öffentlich-rechtlichen juristischen Personen gehören, welche ihre Tätigkeit auf Gebieten, die durch den gegenwärtigen Vertrag zerschnitten werden, ausgeübt haben, wird durch Sonderabkommen geregelt werden.
Die Staaten, denen ein Gebiet der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie hervorgegangen sind, werden die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums anerkennen, die im Zeitpunkte des Überganges dieser Gebiete unter ihre Souveränität in diesen in Kraft waren oder die durch Anwendung des Artikels 258 des gegenwärtigen Vertrages wieder in Kraft gesetzt oder wiederhergestellt werden. Diese Rechte werden während des Zeitraumes, der ihnen auf Grund der Gesetzgebung der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie gewährt werden wird, in Kraft bleiben.
Alle Fragen betreffend die Archive, Register und Pläne, die sich auf den Dienst des gewerblichen, literarischen und künstlerischen Eigentums beziehen, sowie ihre allfällige Übersendung oder Mitteilung seitens der Ämter der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an die Ämter der Staaten, welche Gebiete der genannten Monarchie übernommen haben oder an die Ämter der neugebildeten Staaten, wird durch ein Sonderabkommen geregelt werden.
Unbeschadet der anderen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich die österreichische Regierung, soweit es sie betrifft, einer jeden Macht, an die Gebiete der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen werden oder die aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden ist, jenen Bruchteil der von den Regierungen oder Verwaltungen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder von den unter ihrer Kontrolle tätigen öffentlichen oder privaten Körperschaften angesammelten Reserven zu übergeben, der für das Funktionieren aller sozialen und staatlichen Versicherungen auf diesen Gebieten bestimmt ist.
Die Mächte, denen diese Gelder übergeben werden, sind gehalten, sie zur Erfüllung der aus diesen Versicherungen hervorgehenden Verpflichtungen zu verwenden.
Die Bedingungen dieser Übergabe werden durch besondere zwischen der österreichischen Regierung und den beteiligten Regierungen zu schließende Übereinkommen geregelt werden.
Falls diese besonderen Übereinkommen nicht dem vorhergehenden Absatze gemäß innerhalb drei Monaten vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages abgeschlossen sind, werden die Bedingungen der Übergabe in jedem einzelnen Falle einem Ausschuß von fünf Mitgliedern unterbreitet werden, von denen eines durch die österreichische Regierung, eines durch die andere beteiligte Regierung und drei durch den Verwaltungsrat des internationalen Arbeitsamtes aus den Angehörigen der anderen Staaten ernannt werden. Dieser Ausschuß muß mit Stimmenmehrheit innerhalb dreier Monate von seiner Konstituierung Vorschläge annehmen, die dem Rate des Völkerbundes zu unterbreiten sind; die Entscheidungen des Rates sind von Österreich und vom anderen interessierten Staate sofort als endgültig anzusehen.
Die durch die vorstehenden Bestimmungen auferlegten Verpflichtungen bleiben bis zum 1. Jänner 1923 in Kraft, sofern nicht Österreich zu einem früheren Zeitpunkt in den Völkerbund aufgenommen ist oder von den alliierten und assoziierten Mächten die Zustimmung zum Beitritt zu dem von ihnen abgeschlossenen Übereinkommen über die Luftschiffahrt erhalten hat.
Österreich verpflichtet sich, dem Personen-, Güter-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr von oder nach den angrenzenden oder nicht angrenzenden Gebieten irgendeiner der alliierten und assoziierten Mächte freien Durchgang durch sein Gebiet auf den für den zwischenstaatlichen Durchgangsverkehr geeignetsten Wegen, auf Eisenbahnen, schiffbaren Wasserläufen oder Kanälen zu gewähren.
Der Personen-, Waren-, Schiffs-, Boots-, Eisenbahnwagen- und Postverkehr wird keinen Durchgangszöllen und keinen unnützen Verzögerungen oder Beschränkungen unterworfen und hat in Österreich in bezug auf Gebühren und Verkehrserleichterungen sowie in jeder anderen Hinsicht ein Anrecht auf gleiche Behandlung wie der innerösterreichische Verkehr.
Die Durchgangsgüter bleiben von allen Zoll- oder ähnlichen Abgaben frei.
Alle den Durchgangsverkehr belastenden Gebühren oder Abgaben müssen den Verkehrsverhältnissen entsprechend mäßig berechnet werden. Die Person des Eigentümers oder die Staatszugehörigkeit des Schiffes oder der sonstigen Beförderungsmittel, die auf irgendeinem Teil der gesamten Durchgangsstrecke benutzt worden sind oder benutzt werden sollen, dürfen für die Abgaben, Verkehrserleichterungen oder Beschränkungen weder unmittelbar noch mittelbar ausschlaggebend sein.
Österreich verpflichtet sich, über Auswanderungsunternehmungen, welche Auswanderer- oder Rückwandererverkehr durch sein Gebiet leiten, keine staatliche Aufsicht einzurichten oder beizubehalten, es sei denn zum Zweck der Feststellung, daß die Reisenden tatsächlich sich im Durchgangsverkehr befinden; wird zu letzterem Zweck ein Verwaltungsdienst eingerichtet, so darf Österreich keine am Verkehr interessierte Schiffahrtsgesellschaft oder andere Körperschaft, Gesellschaft oder Privatperson irgendwie daran teilnehmen lassen oder ihr einen unmittelbaren oder mittelbaren Einfluß in dieser Hinsicht einräumen.
Österreich begibt sich des Rechtes, bei seinen Ein- und Ausfuhrzöllen, -abgaben und -verboten unmittelbar oder mittelbar eine unterschiedliche oder Vorzugsbehandlung nach folgenden Gesichtspunkten eintreten zu lassen: Nach der Ein- oder Ausgangsgrenze, nach der Art, den Eigentumsverhältnissen oder der Flagge des Beförderungsmittels (einschließlich Luftverkehrsmittels), nach dem ursprünglichen oder letzten Abgangsort des Schiffes, Bootes, Eisenbahnwagens, Luftschiffes oder sonstigen Beförderungsmittels, nach seinem endgültigen oder Zwischenbestimmungsort, nach dem eingeschlagenen Reiseweg oder den Umladeplätzen, nach dem Umstand, ob die Waren unmittelbar über einen österreichischen Hafen oder mittelbar über einen ausländischen Hafen ein- oder ausgeführt werden, oder nach dem Umstand, ob die Ein- oder Ausfuhr der Waren zu Wasser, zu Lande oder durch die Luft erfolgt. Das gleiche gilt vorbehaltlich der Sondervorschriften des gegenwärtigen Vertrages für die Beförderungsbedingungen und -kosten für Güter oder Personen, die in sein Gebiet eintreten oder aus diesem austreten.
Österreich begibt sich namentlich des Rechtes, zum Nachteil der Häfen, Schiffe oder Boote irgendeiner alliierten oder assoziierten Macht Zuschlagsgebühren oder unmittelbare oder mittelbare Prämien auf die Ein- oder Ausfuhr über österreichische oder nichtösterreichische Häfen oder auf österreichischen oder nichtösterreichischen Schiffen und Booten, besonders in Form von gemeinschaftlichen Tarifen festzusetzen. Ferner verzichtet es darauf, Personen oder Waren, die über einen Hafen der alliierten und assoziierten Mächte ihren Weg nehmen oder ein Schiff oder Boot dieser Mächte benutzen, Förmlichkeiten oder Weiterungen zu unterwerfen, die nicht statthätten, wenn sie über einen österreichischen Hafen oder über den Hafen einer anderen Macht ihren Weg nähmen oder ein österreichisches Schiff oder Boot oder ein Boot einer anderen Macht benutzten.
Um den Übergang der Waren über die österreichische Grenze nach Möglichkeit abzukürzen und um von der Grenze ab ihre Abfertigung und Weiterbeförderung unter denselben sachlichen Bedingungen – besonders hinsichtlich der Schnelligkeit und der Sorgfalt der Beförderung –, wie sie Waren gleicher Art auf österreichischem Gebiet unter ähnlichen Beförderungsbedingungen genießen würden, sicherzustellen, sind alle zweckdienlichen Verwaltungs- und technischen Maßnahmen zu treffen, und zwar ohne Unterschied, ob die Waren aus den Gebieten der alliierten und assoziierten Mächte kommen oder dorthin gehen oder Durchgangswaren aus diesen Gebieten oder für diese Gebiete sind.
Insbesondere sind leicht verderbliche Waren schnell und regelmäßig zu befördern und die Zollförmlichkeiten so abzuwickeln, daß die unmittelbare Weiterführung der Warensendung mit den Anschlußzügen ermöglicht wird.
Die Seehäfen der alliierten und assoziierten Mächte genießen alle Vorteile und Tarifermäßigungen, die auf den österreichischen Eisenbahnen oder Schiffahrtsstraßen zugunsten irgendeines Hafens einer anderen Macht gewährt werden.
Österreich darf seine Teilnahme an Tarifen oder Tarifverbänden nicht verweigern, die den Häfen einer der alliierten und assoziierten Mächte ähnliche Vorteile, wie es den Häfen einer anderen Macht gewährt, sichern.
Die Staatsangehörigen der alliierten und assoziierten Mächte genießen ebenso wie ihr Eigentum, ihre Schiffe und Boote in allen österreichischen Häfen und auf allen österreichischen Binnenwasserstraßen in jeder Hinsicht die gleiche Behandlung wie die österreichischen Staatsangehörigen, Güter, Schiffe und Boote.
Insbesondere sind die Schiffe und Boote jeder alliierten und assoziierten Macht berechtigt, Waren jeder Art und Reisende von und nach allen Häfen oder Plätzen Österreichs, zu denen die österreichischen Schiffe und Boote Zugang haben, zu keinen ungünstigeren Bedingungen zu befördern als sie bei Schiffen und Booten des Landes zur Anwendung gelangen. Sie sind auf dem Fuße der Gleichberechtigung mit den Schiffen und Booten des Landes zu behandeln, soweit es sich um Benutzung der Hafen- und Ladestraßeneinrichtungen sowie um Hafen- und Ladestraßenabgaben jeder Art handelt. Es fallen darunter die Anlege-, Ladungs- und Löschungseinrichtungen, die Tonnengelder und -gebühren, die Ladestraßen-, Lotsen-, Leuchtturm-, Quarantäne- und alle ähnlichen Abgaben und Gebühren aller Art, die im Namen und für Rechnung der Regierung oder im Namen und für Rechnung von öffentlichen Beamten, Privatpersonen, Körperschaften oder Anstalten aller Art erhoben werden.
Gesteht Österreich irgendeiner alliierten und assoziierten oder irgendeiner anderen fremden Macht eine Vorzugsbehandlung zu, so tritt diese Behandlung unverzüglich und bedingungslos für alle alliierten und assoziierten Mächte in Kraft.
Der Personen- und Schiffsverkehr unterliegt keinen anderen Beschränkungen als denen, die sich aus den Zoll- und Polizeivorschriften, aus den Vorschriften über das Gesundheitswesen, sowie über Aus- und Einwanderung, endlich aus Ein- und Ausfuhrverboten ergeben. Solche Bestimmungen müssen billig und einheitlich sein und dürfen den Handel nicht unnötig behindern.
Es werden für international erklärt: die Donau von Ulm ab und jeder schiffbare Teil dieses Flußgebietes, der mehr als einem Staat als natürlicher Zugang zum Meere, mit oder ohne Umladung von einem Schiff in ein anderes, dient, desgleichen der Teil des Laufes der March und der Thaya, welcher die Grenze zwischen der Tschecho-Slowakei und Österreich bildet, ebenso wie die Seitenkanäle und Fahrtrinnen, die zur Verdoppelung oder Verbesserung der von Natur aus schiffbaren Abschnitte des genannten Flußgebietes oder zur Verbindung zweier von Natur aus schiffbaren Abschnitte des gleichen Wasserlaufes gebaut werden.
Das Gleiche gilt für den Schiffahrtsweg Rhein–Donau im Fall, daß dieser Wasserweg unter den im Artikel 308 festgesetzten Bedingungen gebaut wird.
Zufolge einer zwischen den Uferstaaten geschlossenen Vereinbarung kann die zwischenstaatliche Verwaltung auf jeden Teil des obbezeichneten Flußgebietes ausgedehnt werden, der nicht in der allgemeinen Erklärung inbegriffen ist.
Siehe dazu auch:
Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut, BGBl. Nr. 706/1922, sowie die unter 99.06 angeführten Staatsverträge;
Art. 31 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955.
Auf den im vorstehenden Artikel als international erklärten Wasserstraßen werden die Staatsangehörigen, das Gut und die Flaggen aller Mächte auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt werden, so daß kein Unterschied zum Nachteile der Staatsangehörigen, des Gutes und der Flagge irgendeiner dieser Mächte zwischen diesen und den Staatsangehörigen, dem Gute und der Flagge des Uferstaates selbst oder desjenigen Staates gemacht wird, dessen Angehörige, Güter und Flagge die Meistbegünstigung genießen.
Österreichische Schiffe dürfen indes regelmäßige Schiffsverbindungen für Reisende und Güter zwischen den Häfen einer alliierten oder assoziierten Macht nur mit deren besonderer Ermächtigung unterhalten.
Von den Schiffen, die den Schiffahrtsweg oder seine Zugänge benutzen, dürfen Abgaben erhoben werden und diese Abgaben dürfen auf den verschiedenen Flußabschnitten verschieden bemessen werden, beides soweit sich aus einem bestehenden Abkommen nicht das Gegenteil ergibt. Die Abgaben sollen ausschließlich zur angemessenen Deckung der Kosten für die Schiffbarerhaltung oder Verbesserung des Flusses und seiner Zugänge oder zur Bestreitung von Ausgaben im Interesse der Schiffahrt dienen. Ihr Tarif wird nach diesen Ausgaben berechnet und in den Häfen ausgehängt. Diese Abgaben werden so festgesetzt, daß eine ins einzelne gehende Untersuchung der Ladung nicht nötig ist, es sei denn, daß Verdacht des Schmuggels oder einer Übertretung besteht.
Der Durchgangsverkehr der Reisenden, Schiffe und Waren vollzieht sich nach den im Abschnitt I festgesetzten allgemeinen Grundsätzen.
Gehören beide Ufer eines internationalen Flusses demselben Staat an, so können Durchgangsgüter unter Zollverschluß gebracht oder unter die Aufsicht von Zollbeamten gestellt werden. Wenn der Fluß die Grenze bildet, so bleiben Durchgangsgüter und -reisende von jeder Zollformalität befreit. Die Ein- und Ausladung der Waren sowie die Ein- und Ausschiffung der Reisenden darf nur in den von dem Uferstaate bezeichneten Häfen ausgeführt werden.
Auf dem Laufe, wie an der Mündung der erwähnten Schiffahrtswege dürfen andere Abgaben irgendwelcher Art, als die in diesem Teile festgesetzten, nicht erhoben werden.
Diese Bestimmung läßt das Recht der Uferstaaten zur Erhebung von Zöllen, Orts- oder Verbrauchsabgaben unberührt. Das gleiche gilt hinsichtlich der Einführung angemessener und gleichartiger Abgaben, die in den Häfen nach öffentlichen Tarifen für Benutzung der Krane, Aufzüge, Ladestraßen, Speicher und anderen derartigen Einrichtungen erhoben werden.
Mangels einer besonderen Ordnung für die Ausführung der Arbeiten zur Unterhaltung und Verbesserung des internationalen Teiles eines schiffbaren Wasserstraßengebietes ist jeder Uferstaat verpflichtet, in angemessenem Umfange die notwendigen Vorkehrungen zur Beseitigung aller Schiffahrtshindernisse und -gefahren und zur Erhaltung guter Schiffahrtsverhältnisse zu treffen.
Kommt ein Staat dieser Verpflichtung nicht nach, so kann jeder Uferstaat oder jeder in dem internationalen Ausschuß vertretene Staat den zu diesem Zwecke vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof anrufen.
Die Bestimmungen über den vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Das gleiche gilt für den Fall, daß ein Uferstaat Arbeiten unternimmt, die geeignet sind, der Schiffahrt in dem internationalen Abschnitt Abbruch zu tun. Der in dem vorigen Artikel erwähnte Gerichtshof kann die Aussetzung oder die Einstellung dieser Arbeiten anordnen; er hat bei seinen Entschließungen den Rechten bezüglich der Berieselung, der Wasserkraft, der Fischerei und der anderen nationalen Interessen Rechnung zu tragen, welche im Falle des Einverständnisses aller Uferstaaten oder aller in dem internationalen Ausschuß vertretenen Staaten den Erfordernissen der Schiffahrt vorzugehen haben.
Die Berufung an den Gerichtshof des Völkerbundes hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Bestimmungen über den vom Völkerbund eingesetzten Gerichtshof sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
An Stelle der in den Artikeln 292 und 294 bis 298 festgesetzten Ordnung wird als Ersatz eine andere treten, die in einem von den alliierten und assoziierten Mächten entworfenen und vom Völkerbund genehmigten allgemeinen Übereinkommen über die schiffbaren Wasserstraßen, deren internationalen Charakter dieses Übereinkommen anerkennen würde, niedergelegt wird. Dieses Übereinkommen wird besonders auf die Gesamtheit oder einen Teil des obenerwähnten Flußgebietes der Donau, ebenso wie auf die anderen Bestandteile des gedachten Flußgebietes Anwendung finden können, die mit ihm unter einen allgemeinen Gesichtspunkt zusammengefaßt werden können.
Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen des Artikels 331, dem gedachten allgemeinen Übereinkommen beizutreten.
Österreich tritt den beteiligten alliierten und assoziierten Mächten längstens binnen drei Monaten nach erhaltener Aufforderung einen Teil der Schlepper und Boote ab, die nach Abzug des zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgegebenen Materials in den Häfen des im Artikel 291 erwähnten Flußgebietes eingetragen bleiben. Österreich tritt gleichfalls das Material jeder Art ab, dessen die beteiligten alliierten und assoziierten Mächte für die Ausnutzung dieses Flußnetzes bedürfen.
Die Zahl der abzutretenden Schlepper und Boote, die Menge des abzutretenden Materials und die Verteilung werden durch einen oder mehrere Schiedsrichter festgesetzt, die von den Vereinigten Staaten von Amerika bestimmt werden. Hierbei wird den berechtigten Bedürfnissen der beteiligten Parteien Rechnung getragen und besonders der Schiffahrtsverkehr in den letzten fünf Jahren vor dem Kriege als Grundlage genommen.
Alle abgetretenen Fahrzeuge müssen mit ihrem Zubehör und ihrer Ausrüstung versehen, in gutem Zustand und zur Güterbeförderung geeignet sein und aus den letzten Neubauten ausgewählt werden.
Sobald die im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Abtretungen eine Eigentumsübertragung notwendig machen, setzt der Schiedsrichter oder setzen die Schiedsrichter die Rechte der früheren Eigentümer unter Zugrundelegung des 15. Oktober 1918 und die Höhe der ihnen zu zahlenden Entschädigung, sowie, in jedem einzelnen Falle, die Art der Leistung dieser Entschädigung fest. Wenn der oder die Schiedsrichter erkennen, daß die ganze oder ein Teil der Entschädigung unmittelbar oder mittelbar Staaten zukommt, die zu Wiedergutmachungen verhalten sind, bestimmen sie die Summe, die auf Grund dieses Postens den genannten Staaten gutzuschreiben ist.
Was die Donau anbelangt, so unterliegen gleichfalls dem Schiedspruche des oder der oberwähnten Schiedsrichter alle Fragen, die sich auf die endgültige Verteilung der Schiffe, deren Eigentum oder Nationalität zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen Staaten Anlaß geben könnte, und auf die Bedingungen dieser Verteilung beziehen.
Ein aus den Vertretern der Vereinigten Staaten von Amerika, des Britischen Reiches, Frankreichs und Italiens gebildeter Ausschuß ist bis zur endgültigen Verteilung mit der Aufsicht über diese Schiffe betraut. Dieser Ausschuß wird einstweilen das Notwendige verfügen, um die Verwertung dieser Schiffe im allgemeinen Interesse durch irgend eine lokale Organisation sicherzustellen, oder er wird anderenfalls selbst den Betrieb übernehmen, ohne jedoch der endgültigen Verteilung vorzugreifen.
Diese vorläufige Verwertung wird soweit als möglich auf kaufmännischen Grundlagen eingerichtet werden und die Gesamteinnahmen des erwähnten Ausschusses aus der Schiffsvermietung werden auf eine von dem Wiedergutmachungsausschuß anzugebende Weise verwendet werden.
Die Europäische Donaukommission übt von neuem die Befugnisse aus, die sie vor dem Kriege hatte. Vorläufig wird diese Kommission jedoch lediglich von den Vertretern Großbritanniens, Frankreichs, Italiens und Rumäniens gebildet.
Von der Stelle ab, wo die Zuständigkeit der Europäischen Kommission aufhört, tritt das im Artikel 286 bezeichnete Flußgebiet der Donau unter die Verwaltung eines internationalen Ausschusses, der sich wie folgt zusammensetzt:
aus 2 Vertretern der deutschen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der anderen Uferstaaten,
aus je 1 Vertreter der in Zukunft in der Europäischen Kommission vertretenen Nichtuferstaaten.
Können einige dieser Vertreter bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages nicht ernannt werden, so sind die Entschließungen des Ausschusses trotzdem gültig.
Der im vorstehenden Artikel vorgesehene internationale Ausschuß tritt so bald wie möglich nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen und übernimmt bis zur Festsetzung einer endgültigen Donauordnung durch die von den alliierten und assoziierten Mächten bezeichneten Mächte vorläufig die Verwaltung des Flusses in Gemäßheit der Bestimmungen der Artikel 292 und 294 bis 298.
Die Entscheidungen dieses internationalen Ausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Die Gehälter der Ausschußmitglieder werden von ihren betreffenden Ländern festgesetzt und bezahlt.
Vorläufig wird ein eventuell sich ergebendes Defizit, das sich bei den Auslagen der Verwaltung des internationalen Ausschusses ergeben sollte, zu gleichen Teilen von den im Ausschuß vertretenen Staaten bestritten werden.
Insbesondere wird es dem Ausschuß obliegen, die Zuerkennung von Lotsenlizenzen und die Lotsengelder zu regeln und den Dienst der Lotsen zu kontrollieren.
Österreich verpflichtet sich zur Anerkennung der Donauordnung, die durch eine Tagung der von den alliierten und assoziierten Mächten bestimmten Mächte festgesetzt wird; diese Tagung, bei der Vertreter Österreichs zugegen sein dürfen, tritt binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages zusammen.
Der durch Artikel 57 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 Österreich-Ungarn erteilte und von diesem auf Ungarn übertragene Auftrag zur Ausführung der Arbeiten am Eisernen Tor wird aufgehoben. Der mit der Verwaltung dieses Stromabschnittes betraute Ausschuß regelt vorbehaltlich der finanziellen Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Schlußrechnung. Die etwa erforderlichen Abgaben werden keinesfalls seitens Ungarns eingehoben.
Für den Fall, daß die Tschecho-Slowakei, der serbo-kroatisch-slowenische Staat oder Rumänien nach erfolgter Ermächtigung oder im Auftrage des internationalen Ausschusses Herrichtungs-, Verbesserungs-, Stau- oder andere Arbeiten auf einem die Grenze bildenden Abschnitt des Flußgebietes unternehmen, steht diesen Staaten die Inanspruchnahme sowohl des gegenüberliegenden Ufers wie des außerhalb ihres Gebietes gelegenen Flußbetteiles in dem für die Vorarbeiten, die Ausführung und die Instandhaltung dieser Arbeiten bedingten Umfang zu.
Österreich ist der Europäischen Donaukommission gegenüber zu allen Wiederherstellungen, Wiedergutmachungen und Entschädigungen für die von dieser Kommission während des Krieges erlittenen Verluste verpflichtet.
Im Falle des Baues eines Großschiffahrtsweges Rhein–Donau verpflichtet sich Österreich, auf diesen Schiffahrtsweg die in den Artikeln 292 und 294 bis 299 des gegenwärtigen Vertrages niedergelegte Ordnung zur Anwendung zu bringen.
Falls infolge der Neuregelung einer Grenze die Lösung einer wasserrechtlichen Frage (Kanalisation, Überschwemmung, Bewässerung, Drainage oder ähnliches) in einem Staat von Arbeiten abhängt, die auf dem Gebiete eines anderen Staates ausgeführt werden, oder falls auf Grund von vor dem Kriege schon bestehenden Gewohnheiten von einem Staate Gewässer oder eine Wasserkraft, die ihren Ursprung auf dem Gebiete eines anderen Staates besitzen, benutzt werden, muß, wenn nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten ein Übereinkommen getroffen werden zum Zwecke des Schutzes der Interessen und Rechte, die einer dieser Staaten erworben hat.
Mangels einer Einigung wird ein vom Rate des Völkerbundes bestellter Schiedsrichter entscheiden.
Abs. 2 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Wenn in einem Staate für Gemeinde- oder Privatzwecke Elektrizität oder Wasser benutzt wird, deren Quelle sich infolge der Neuregelung der Grenze auf dem Gebiete eines anderen Staates befindet, muß, sofern nicht gegenteilige Bestimmungen bestehen, zwischen den interessierten Staaten zum Schutze der von einem jeden von ihnen erworbenen Interessen und Rechte ein Übereinkommen getroffen werden.
Bis zum Zustandekommen dieser Übereinkunft sind die Elektrizitätszentralen und die zur Lieferung von Wasser bestimmten Einrichtungen verpflichtet, auf den Grundlagen, die den am 3. November 1918 in Kraft gestandenen Bedingungen und Verträgen entsprechen, weiterzuliefern.
Mangels eines Übereinkommens obliegt die Festsetzung einem vom Rate des Völkerbundes bezeichneten Schiedsrichter.
Abs. 3 ist gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Der freie Zugang zum Adriatischen Meer wird Österreich zugestanden und es wird ihm zu diesem Behuf die Freiheit der Durchfuhr über die Gebiete und zu den Häfen, welche von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie abgetrennt wurden, zuerkannt.
Die Freiheit der Durchfuhr entspricht jener im Artikel 284 festgesetzten bis zu dem Zeitpunkt, wo diesbezüglich ein allgemeines Übereinkommen zwischen den verbündeten und assoziierten Mächten abgeschlossen sein wird, worauf die Bestimmungen des neuen Übereinkommens an deren Stelle treten werden.
Sonderübereinkommen zwischen den beteiligten Staaten oder Verwaltungen werden die Bedingungen der Ausübung der oben zugestandenen Befugnis bestimmen und werden insbesondere die Art der Benutzung der Häfen und der in ihnen befindlichen Freigebiete sowie auch der üblicherweise zu denselben führenden Eisenbahnlinien, die Einrichtung internationaler (gemeinsamer) Dienste und Tarife, einschließlich durchgehender Fahrkarten und Frachtbriefe, und die Aufrechterhaltung der Bestimmungen des Berner Abkommens vom 14. Oktober 1890 und der ergänzenden Bestimmungen bis zu deren Ersetzung durch ein neues Abkommen regeln.
Die Freiheit der Durchfuhr umfaßt auch den Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienst.
Die aus den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte kommenden und für Österreich bestimmten Güter sowie die durch Österreich von oder nach den Gebieten der alliierten oder assoziierten Mächte durchgeführten Güter genießen von Rechts wegen auf den österreichischen Eisenbahnen bezüglich der Gebühren (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), bezüglich der Verkehrserleichterungen und in jeder anderen Hinsicht die günstigste Behandlung, die für Güter gleicher Art gilt, welche auf irgendeiner österreichischen Strecke im Binnenverkehr oder zum Zweck der Aus-, Ein- oder Durchfuhr unter ähnlichen Bedingungen insbesondere bezüglich der Länge der durchlaufenen Strecken, befördert werden. Das Gleiche gilt auf Verlangen einer oder mehrerer alliierter oder assoziierter Mächte für alle von ihnen namentlich bezeichneten Güter, die aus Österreich kommen und für ihre Gebiete bestimmt sind.
Auf ein an Österreich gerichtetes Verlangen einer alliierten oder assoziierten Macht müssen zwischenstaatliche, nach den Sätzen des vorigen Absatzes aufgestellte Gebührensätze mit Durchgangsfrachtbriefen geschaffen werden.
Österreich verpflichtet sich jedoch, unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 288 und 289 auf seinen eigenen Linien die vor dem Kriege für den Verkehr der adriatischen Häfen und der Schwarzenmeerhäfen bestandene Art der Tarifbildung aus dem Gesichtspunkte ihres Wettbewerbs mit den deutschen Nordseehäfen aufrecht zu erhalten.
Mit Wirkung vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an erneuern die Hohen vertragschließenden Teile nach Maßgabe ihrer Beteiligung und unter den im zweiten Absatz des gegenwärtigen Artikels bezeichneten Vorbehalten die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr.
Wird binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages ein neues Übereinkommen über die Eisenbahnbeförderung von Personen, Gepäck und Gütern an Stelle des Berner Übereinkommens vom 14. Oktober 1890 und ihrer oben genannten Nachträge geschlossen, so ist dieses neue Übereinkommen samt den auf ihm beruhenden Zusatzbestimmungen über den zwischenstaatlichen Eisenbahnverkehr für Österreich verbindlich, und zwar auch dann, wenn diese Macht sich weigert, an der Vorbereitung des Übereinkommens mitzuwirken oder ihm beizutreten. Bis zum Abschluß eines neuen Übereinkommens hat Österreich die Bestimmungen des Berner Übereinkommens, der oben genannten Nachträge und der Zusatzbestimmungen zu befolgen.
Österreich ist verpflichtet, bei der Einrichtung eines durchgehenden Fahrscheinverkehrs für Reisende und ihr Gepäck mitzuwirken, der von einer oder mehreren der alliierten und assoziierten Mächte zur Herstellung von Eisenbahnverbindungen dieser Mächte untereinander oder mit anderen Ländern durch das österreichische Gebiet hindurch verlangt wird; zu diesem Zweck hat Österreich insbesondere die aus dem Gebiet der alliierten und assoziierten Mächte kommenden Züge und Wagen zu übernehmen und sie mit einer Schnelligkeit weiterzuleiten, die mindestens der seiner besten Fernzüge auf denselben Strecken gleichkommt. Keinesfalls dürfen die Fahrpreise für diesen durchgehenden Verkehr höher sein als die im inneren österreichischen Verkehr auf derselben Strecke bei gleicher Geschwindigkeit und B quemlichkeit geltenden.
Bei gleicher Geschwindigkeit und Bequemlichkeit dürfen die Tarife für die Beförderung von Auswanderern auf den österreichischen Eisenbahnen nach oder von Häfen der alliierten und assoziierten Mächte keinen höheren Kilometersatz zugrundelegen, als den der günstigsten Tarife (unter Berücksichtigung aller Vergütungen und Rückvergütungen), die auf den genannten Bahnen Auswanderern nach oder von irgendwelchen anderen Häfen zustatten kommen.
Österreich verpflichtet sich, für den im vorigen Artikel vorgesehenen durchgehenden Verkehr oder für die Beförderung von Auswanderern nach oder von den Häfen der alliierten oder assoziierten Mächte keine technischen, fiskalischen oder Verwaltungs-Sondermaßnahmen, wie zum Beispiel Zollrevision, allgemeinpolizeiliche, gesundheitspolizeiliche oder Überwachungsmaßnahmen zu treffen, die eine Erschwerung oder Verzögerung dieses Verkehrs zur Folge hätten.
Bei Beförderungen, die teils mit der Eisenbahn, teils auf Binnenwasserstraßen, mit oder ohne Durchgangsfrachtbrief erfolgen, finden die vorstehenden Bestimmungen auf den Teil der Strecke Anwendung, der mit der Eisenbahn zurückgelegt wird.
Österreich verpflichtet sich, die österreichischen Wagen mit Einrichtungen zu versehen, die es ermöglichen:
sie in die Güterzüge auf den Strecken der alliierten und assoziierten Mächte, die Mitglieder an dem am 18. Mai 1907 abgeänderten Berner Übereinkommen vom 15. Mai 1886 sind, einzustellen, ohne die Wirkung der durchgehenden Bremse zu behindern, die in den ersten zehn Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages in jenen Ländern etwa eingeführt wird;
die Wagen dieser Mächte in alle Güterzüge einzustellen, die auf den österreichischen Strecken verkehren.
Das rollende Material der alliierten und assoziierten Mächte erfährt hinsichtlich der Ablösung der Unterhaltung und der Instandsetzung auf den österreichischen Strecken dieselbe Behandlung wie das österreichische.
Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen über die Übertragung der Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen in den Kraft des gegenwärtigen Vertrages abgetretenen Gebieten und unter Vorbehalt der finanziellen Bestimmungen bezüglich der Konzessionsinhaber und der Ruhegehaltsbezüge der Bahnangestellten erfolgt die Übertragung der Eisenbahnen unter folgenden Bedingungen:
Sämtliche Eisenbahnanlagen und -einrichtungen müssen vollständig und im guten Zustand übergeben werden.
Wird ein Eisenbahnnetz mit eigenem Wagenpark als ganzes von Österreich an eine der alliierten und assoziierten Mächte abgetreten, so ist dieser Wagenpark vollständig nach der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918, und zwar in normalem Unterhaltungszustand abzuliefern.
Für Strecken ohne eigenen Wagenpark wird die Aufteilung des Wagenparks des Eisenbahnnetzes, zu dem diese Strecken gehören, von Sachverständigenausschüssen bestimmt, die durch die alliierten und assoziierten Mächte ernannt werden und in denen Österreich vertreten ist. Diese Ausschüsse haben dabei die Größe des für diese Strecken bei der letzten Bestandaufnahme vor dem 3. November 1918 verzeichneten Wagenparks, die Länge der Strecken einschließlich der Nebengeleise, die Art und den Umfang des Verkehres zu berücksichtigen. Desgleichen haben sie die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen zu bestimmen, die in jedem einzelnen Falle abzutreten sind, die Übernahmebedingungen festzusetzen und die einstweiligen Anstalten zu ihrer Instandsetzung in den österreichischen Werkstätten zu treffen.
Vorräte, bewegliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge sind unter denselben Bedingungen wie der Wagenpark abzuliefern.
Die Bestimmungen der obigen Nummern 3 und 4 finden Anwendung auf die Strecken des ehemaligen Russisch-Polen, die von den österreichisch-ungarischen Behörden auf normale Spurweite umgenagelt sind; diese Strecken gelten als abgezweigter Teil des österreichischen und des ungarischen Staatseisenbahnnetzes.
Durchquert infolge der Festsetzung neuer Grenzen eine Eisenbahnverbindung zwischen zwei Teilen desselben Landes ein anderes Land oder verläuft eine Zweiglinie aus einem Land in ein anderes, so werden vorbehaltlich der Sonderbestimmungen des gegenwärtigen Vertrages die Betriebsverhältnisse in einem Abkommen zwischen den beteiligten Eisenbahnverwaltungen geregelt. Können diese Verwaltungen sich über die Bedingungen dieses Abkommens nicht einigen, so werden die Streitfragen gegebenenfalls durch Sachverständigenausschüsse entschieden, die nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels gebildet werden.
Die Einrichtung aller neuen Grenzbahnhöfe zwischen Österreich und den angrenzenden alliierten und assoziierten Staaten sowie die Betriebsführung auf den Linien zwischen diesen Bahnhöfen werden durch Vereinbarungen geregelt werden, die in der gleichen Weise abzuschließen sind.
Um die Regelmäßigkeit der Betriebsführung auf den Privatbahnnetzen der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie sicherzustellen, die infolge der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages auf den Gebieten mehrerer Staaten gelegen sind, wird die administrative und technische Reorganisation der gedachten Bahnnetze für jedes Netz durch ein Übereinkommen geregelt werden, das zwischen der Gesellschaft, die Konzessionärin ist, und den territorial beteiligten Staaten abzuschließen sein wird.
Streitpunkte, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, einschließlich aller Fragen über die Auslegung der Verträge betreffend die Einlösung der Linien, werden Schiedsrichtern unterbreitet werden, die der Rat des Völkerbundes bestimmen wird.
Bezüglich der österreichischen Südbahngesellschaft wird dieser Schiedsspruch sowohl von dem Verwaltungsrat wie auch von der Gesellschaft, welche die Prioritätenbesitzer vertritt, angerufen werden können.
Die Bestimmungen über Schiedsrichter sind gegenstandslos. Zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages kann Italien den Bau oder die Ausgestaltung der neuen Alpenbahnen über den Reschen und Predilpaß auf österreichischem Gebiete verlangen. Sofern Österreich nicht beabsichtigen sollte, diese Arbeiten selbst zu bezahlen, werden die Kosten des Baues oder der Ausgestaltung von Italien vorgestreckt werden. Einem vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter wird es nach Ablauf einer gleichfalls vom Rate des Völkerbundes festzusetzenden Frist obliegen, den Teil der Bau- oder Ausgestaltungskosten zu bestimmen, die im Hinblick auf die Ertragssteigerung, die der Betrieb des österreichischen Bahnnetzes infolge dieser Arbeiten erfahren wird, von Österreich an Italien zu vergüten sein werden.
Österreich hat an Italien unentgeltlich die Pläne samt Zugehör für den Bau der folgenden Eisenbahnlinien abzutreten:
der Bahn von Tarvis über Raibl, Plezzo, Caporetto, Canale, Görz nach Triest;
der Lokalbahn von Santa Lucia de Tolmino nach Caporetto;
der Bahn (neuer Entwurf) Tarvis–Plezzo;
der Reschenbahn (Verbindung Landeck–Mals).
Im Hinblick auf die Wichtigkeit, die der freie Verkehr mit der Adria für den tschecho-slowakischen Staat hat, erkennt Österreich dem tschecho-slowakischen Staate das Recht zu, seine Züge über die auf österreichischem Gebiet gelegenen Teilstrecken folgender Linien zu führen:
von Preßburg (Bratislava) nach Fiume über Ödenburg (Sopron), Steinamanger (Szombathely) und Mura-Keresztur und Abzweigung von Mura-Keresztur nach Pragerhof;
von Budweis (Budějovice) nach Triest über Linz, Sankt Michael, Klagenfurt und Aßling und Abzweigung von Klagenfurt nach Tarvis.
Auf Verlangen des einen oder anderen Vertragsteiles können die Linien, auf denen obiges Recht ausgeübt wird, zeitweilig oder dauernd durch ein Abkommen zwischen der tschecho-slowakischen Eisenbahnverwaltung und der Verwaltung jener Eisenbahnen, auf denen das Durchzugsrecht ausgeübt werden würde, abgeändert werden.
Die Züge, für die das Durchzugsrecht in Anspruch genommen wird, dürfen den Binnenverkehr nur auf Grund eines Einvernehmens zwischen dem Durchzugs- und dem tschecho-slowakischen Staate besorgen.
Dieses Durchzugsrecht wird besonders das Recht in sich begreifen, Maschinenschuppen und Werkstätten für kleinere Ausbesserungen am rollenden Material zu errichten und Vertreter für die Überwachung des Dienstes der tschecho-slowakischen Züge zu bestellen.
Die technischen, administrativen und finanziellen Bedingungen, unter denen das Durchzugsrecht seitens des tschecho-slowakischen Staates ausgeübt werden wird, werden durch ein Übereinkommen zwischen der Bahnverwaltung dieses Staates und jener der in Österreich benutzten Bahnen festgesetzt werden. Wenn diese Verwaltungen sich über die Bestimmungen dieses Übereinkommens nicht einigen können, so werden jene Punkte, über die ein Zwiespalt besteht, durch einen Schiedsrichter entschieden, der von der britischen Regierung ernannt wird; die Entscheidungen dieses Schiedsrichters werden für beide Teile verbindlich sein.
Im Falle der Nichtübereinstimmung über die Auslegung des Übereinkommens oder im Falle von Schwierigkeiten, die durch dieses Übereinkommen nicht vorgesehen sein sollten, wird durch ein Schiedsgericht in denselben Formen entschieden werden, solange der Völkerbund nicht eine andere Art des Verfahrens einführt.
Die Bestimmungen über Schiedsrichter und ein Schiedsgericht sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Österreich hat den Beförderungsanweisungen einer im Namen der alliierten und assoziierten Mächte handelnden Behörde nachzukommen, und zwar:
hinsichtlich der Beförderung von Truppen in Ausführung des gegenwärtigen Vertrages sowie hinsichtlich der Beförderung von Gerät, Munition und Verpflegsvorräten für den Heeresbedarf;
vorläufig hinsichtlich der Beförderung von Nahrungsmitteln für bestimmte Gegenden, hinsichtlich möglichst schneller Wiederherstellung geregelter Beförderungsverhältnisse und hinsichtlich der Einrichtung des Post- und Telegraphendienstes.
Ungeachtet entgegenstehender Bestimmungen der bestehenden Übereinkommen verpflichtet sich Österreich, dem Telegraphenverkehr und den Ferngesprächen, die aus den Gebieten irgendeiner der allierten und assoziierten Mächte, mögen diese benachbart sein oder nicht, herrühren oder dorthin bestimmt sind, auf den für den zwischenstaatlichen Verkehr geeignetsten Linien und in Gemäßheit der in Kraft stehenden Gebührensätze die Freiheit des Durchlaufes zu gewähren. Dieser Verkehr und die Gespräche werden keiner unnötigen Verzögerung oder Beschränkung unterworfen werden; sie werden in Österreich die Gleichbehandlung mit dem inländischen Telegraphenverkehr und mit Gesprächen hinsichtlich aller Erleichterungen und insbesondere hinsichtlich der Schnelligkeit der Übermittlung genießen. Keine Gebühr, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatszugehörigkeit des Absenders oder Empfängers abhängen.
Mit Rücksicht auf die geographische Lage des tschecho-slowakischen Staates nimmt Österreich die folgenden Abänderungen des zwischenstaatlichen Telegraphen- und Fernsprechübereinkommens, auf die sich der Artikel 235 des X. Teiles (Wirtschaftliche Bestimmungen) des gegenwärtigen Vertrages bezieht, an:
Über Ersuchen des tschecho-slowakischen Staates wird Österreich durchlaufende Telegraphenlinien über österreichisches Gebiet einrichten und erhalten.
Die vom tschecho-slowakischen Staate für jede dieser Linien zu bezahlende jährliche Gebühr wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der erwähnten Übereinkommen berechnet werden und wird, abgesehen vom Falle eines gegenteiligen Übereinkommens, nicht geringer sein als die Summe, welche auf Grund der erwähnten Übereinkommen für jene Anzahl von Telegrammen zu bezahlen wäre, die nach den erwähnten Übereinkommen das Recht begründet, eine neue durchlaufende Linie zu verlangen, wobei als Grundlage der herabgesetzte Gebührensatz angenommen wird, der im Artikel 23, § 5, des zwischenstaatlichen Telegraphenübereinkommens vorgesehen ist (Überprüfung von Lissabon).
Solange der tschecho-slowakische Staat die jährliche Mindestgebühr, welche nach obigem für eine durchlaufende Linie vorgesehen ist, bezahlt, wird
Ähnliche Bestimmungen sind auf die Einrichtung und die Erhaltung durchlaufender Fernsprechleitungen anzuwenden. Die vom tschecho-slowakischen Staate für eine durchlaufende Fernsprechleitung zu bezahlende Gebühr wird, abgesehen vom Falle einer gegenteiligen Übereinkunft, das Doppelte der für eine durchlaufende Telegraphenlinie zu bezahlenden Gebühr betragen.
Die einzelnen zu errichtenden Linien werden ebenso wie die notwendigen administrativen, technischen und finanziellen Bedingungen, die in den bestehenden zwischenstaatlichen Übereinkommen oder im gegenwärtigen Artikel nicht vorgesehen sind, durch ein späteres Übereinkommen zwischen den beteiligten Staaten festgestellt werden. Falls eine Übereinkunft nicht zustande kommt, wird die Feststellung durch einen Schiedsrichter, den der Rat des Völkerbundes ernennt, erfolgen.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels werden jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen Österreich und der Tschecho-Slowakei abgeändert werden können. Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages können die Bedingungen, unter denen der tschecho-slowakische Staat die ihm durch den vorliegenden Artikel übertragenen Rechte genießt, im Falle ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten nicht erzielt werden kann, auf Ersuchen des einen oder anderen von ihnen durch einen vom Rate des Völkerbundes zu bestimmenden Schiedsrichter abgeändert werden.
Falls sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Beteiligten bezüglich der Auslegung, sei es des gegenwärtigen Artikels, sei es des im § 5 vorgesehenen Übereinkommens ergeben sollte, so wird sie dem vom Völkerbund zu errichtenden ständigen zwischenstaatlichen Gerichtshofe zur Entscheidung vorgelegt werden.
Die Bestimmungen über den Ständigen Gerichtshof sind gegenstandslos. Vgl. heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Streitfragen, die zwischen den beteiligten Mächten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen im vorliegenden Teile des gegenwärtigen Vertrages entstehen, werden in der von dem Völkerbund vorgesehenen Weise geregelt.
Gegenstandslos, zur Beilegung von Streitigkeiten siehe heute IGH-Statut, BGBl. Nr. 120/1956.
Der Völkerbund kann jederzeit die Nachprüfung der vorstehenden Artikel, die sich auf ein dauerndes Verwaltungsverhältnis beziehen, anregen.
Gegenstandslos
Die Bestimmungen der Artikel 284–290, 293, 312, 314–316 und 326 dürfen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages jederzeit von dem Rate des Völkerbundes nachgeprüft werden.
Mangels einer solchen Nachprüfung kann nach Ablauf der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Frist keine der alliierten und assoziierten Mächte den Vorteil irgendeiner der Bestimmungen, die in den vorstehend aufgezählten Artikeln enthalten sind, zugunsten eines Teiles ihrer Gebiete, für den sie keine Gegenseitigkeit gewährt, beanspruchen. Die dreijährige Frist, während der keine Gegenseitigkeit gefordert werden darf, kann vom Rate des Völkerbundes verlängert werden.
Jene Staaten, welchen ein Teil der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie übertragen wurde, oder welche aus dem Zerfall dieser Monarchie entstanden sind, werden der Vorteile obiger Bestimmungen nur unter der Bedingung teilhaftig, daß sie auf dem kraft des gegenwärtigen Vertrages unter ihre Staatsgewalt übergegangenen Gebiete Österreich gegenüber eine die Gegenseitigkeit verbürgende Vorgangsweise einführen.
Unbeschadet der besonderen Verpflichtungen, die Österreich zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte durch den gegenwärtigen Vertrag auferlegt sind, verpflichtet sich Österreich, jedem allgemeinen Übereinkommen über die zwischenstaatliche Regelung des Durchgangsverkehrs, der Schiffahrtswege, Häfen und Eisenbahnen beizutreten, das zwischen den alliierten und assoziierten Mächten mit Zustimmung des Völkerbundes binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages geschlossen wird.
Die Bestimmungen des XII. Teiles (Arbeit) (Art. 332 bis 372 samt Anlage) sind außer Kraft getreten (vgl. die Urkunde über die Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 223/1949).
Österreich verpflichtet sich, die von den alliierten und assoziierten Mächten oder einigen unter ihnen mit einer anderen Macht abgeschlossenen oder abzuschließenden Übereinkommen und Ergänzungs- oder Abänderungsabkommen zu denselben anzuerkennen, welche sich auf den Handel mit Waffen und geistigen Getränken und auf die übrigen in den Generalakten d. d. Berlin, 26. Februar 1885 und d. d. Brüssel, 2. Juli 1890 behandelten Materien beziehen.
Die Hohen vertragschließenden Teile haben, wie sie hiermit anerkennen und beurkunden, von dem Vertrage zwischen der Regierung der französischen Republik und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Monaco am 17. Juli 1918 über des Verhältnis zwischen Frankreich und dem Fürstentume Kenntnis genommen.
Die Hohen vertragschließenden Teile erkennen zwar die zugunsten der Schweiz in den Verträgen von 1815 und besonders in der Akte vom 20. November 1815 niedergelegten Zusicherungen, die internationale Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung des Friedens darstellen, an; sie stellen indessen fest, daß die Bestimmungen dieser Verträge und Übereinkommen, Erläuterungen und sonstigen Zusatzakte, die sich auf die neutralisierte Zone Savoyens beziehen, so wie sie durch Artikel 92, Absatz 1 der Schlußakte des Wiener Kongresses und durch Artikel 3, Absatz 2 des Vertrages von Paris vom 20. November 1815 festgelegt wird, durch die Verhältnisse überholt sind. Infolgedessen nehmen die Hohen vertragschließenden Teile die Abrede zwischen der französischen und der schweizerischen Regierung, betreffend die Aufhebung der sich auf diese Zone beziehenden Bestimmungen, die abgeschafft sind und bleiben sollen, zur Kenntnis.
Ebenso erkennen die Hohen vertragschließenden Teile an, daß die Bestimmungen der Verträge von 1815 und der sonstigen Zusatzakte, betreffend die Freizonen Hoch-Savoyens und des Gebiets von Gex, durch die Verhältnisse überholt sind und daß es Sache Frankreichs und der Schweiz ist, im Wege der Einigung unter einander die Rechtslage dieser Gebiete zu regeln so, wie beide Länder es für zweckmäßig erachten.
Der Schweizer Bundesrat hat der französischen Regierung unter dem 5. Mai 1919 mitgeteilt, daß er sich nach dem Ergebnis seiner in dem gleichen Geiste aufrichtiger Freundschaft erfolgten Prüfung der Bestimmung des Artikels 435 der Deutschland von den aliierten und assoziierten Mächten überreichten Friedensbedingungen zu seiner Befriedigung in der Lage ist, ihr mit folgenden Bemerkungen und Vorbehalten zuzustimmen.
Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen;
Freizone von Hoch-Savoyen und dem Gebiet von Gex:
Die französische Regierung hat am 18. Mai 1919 an die schweizerische Regierung nachstehende Note als Antwort auf die vorstehend wiedergegebene Mitteilung gerichtet:
In einer Note vom 5. Mai l. J. hat die schweizerische Gesandtschaft in Paris der Regierung der französischen Republik die Zustimmung der Bundesregierung zu dem vorgeschlagenen Artikel mitgeteilt, der in den zwischen den alliierten und assoziierten Regierungen einesteils und Deutschland andernteils abzuschließenden Friedensvertrag aufgenommen werden soll.
Mit Befriedigung hat die französische Regierung von dem so erzielten Einverständnis Kenntnis genommen und der von den Alliierten und Assoziierten angenommene Entwurf des fraglichen Artikels ist auf ihr Ersuchen in die den deutschen Bevollmächtigten überreichten Friedensbedingungen eingefügt worden.
In ihrer diese Frage betreffenden Note vom 5. Mai hat die schweizerische Regierung verschiedene Erwägungen und Vorbehalte zum Ausdruck gebracht
Hinsichtlich derjenigen dieser Bemerkungen, welche die Freizonen von Hoch-Savoyen und dem Gebiete von Gex betreffen, hat die französische Regierung die Ehre, darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des letzten Absatzes des Artikels 435 so klar ist, daß kein Zweifel hinsichtlich ihrer Tragweite, insbesondere hinsichtlich der Tatsache aufkommen dürfte, daß danach in Zukunft keine anderen Mächte als Frankreich und die Schweiz an dieser Frage mehr beteiligt sind.
Die Regierung der Republik, die ihrerseits auf den Schutz der Interessen der in Frage stehenden französischen Gebiete bedacht ist und deren besondere Lage berücksichtigt, verliert nicht aus dem Auge, daß die Einführung eines geeigneten Zollsystems für sie und eine den gegenwärtigen Verhältnissen besser entsprechende Regelung des Austauschverkehres zwischen diesen Gebieten und den benachbarten schweizerischen Gebieten unter Beachtung der gegenseitigen Interessen sich empfiehlt.
Selbstverständlich darf dies in keiner Weise das Recht Frankreichs berühren, in dieser Gegend seine Zollinie mit seiner politischen Grenze zusammenfallen zu lassen, wie dies bei anderen Teilen seiner Landesgrenzen der Fall ist und wie dies die Schweiz selbst schon seit langem mit ihren eigenen Grenzen getan hat.
Mit Befriedigung nimmt in dieser Hinsicht die Regierung der Republik von der freundschaftlichen Bereitwilligkeit Kenntnis, mit der die schweizerische Regierung sich zur Prüfung aller französischen Vorschläge über das an Stelle der gegenwärtigen Rechtsordnung der bezeichneten Freizonen zu setzende Abkommen bereit erklärt hat; die französische Regierung wird diese Vorschläge in dem gleichen freundschaftlichen Sinne aufstellen.
Andrerseits zweifelt die Regierung der Republik nicht, daß die vorläufige Beibehaltung der Rechtsordnung von 1815, betreffend die Freizonen, auf die dieser Absatz der Note der schweizerischen Gesandtschaft vom 5. Mai hinweist und die offensichtlich die Überleitung des gegenwärtigen Zustandes in den vertragsmäßigen Zustand vermitteln soll, keineswegs eine Verzögerung der Einführung des von beiden Regierungen für notwendig erkannten neuen Zustandes mit sich bringen darf. Die gleiche Bemerkung gilt für die Ratifikation durch die eidgenössischen Kammern, die im § 1, Absatz A, der schweizerischen Note vom 5. Mai unter der Überschrift „Neutralisierte Zone von Hoch-Savoyen“ vorgesehen ist.
Die alliierten und assoziierten Mächte kommen überein, daß, soweit österreichische Gesellschaften oder österreichische Personen auf ihrem oder ihrer Regierung gemäß dem gegenwärtigen Vertrag anvertrautem Gebiet religiöse christliche Missionen unterhalten haben, das Eigentum solcher Missionen oder Missionsgesellschaften einschließlich des Eigentums von Handelsgesellschaften, deren Ertrag der Unterhaltung dieser Missionen dient, weiter für Missionszwecke verwendet werden soll. Um die gehörige Ausführung dieser Verpflichtung zu sichern, werden die alliierten und assoziierten Regierungen das bezeichnete Eigentum Verwaltungsräten ausantworten, die sie ernennen oder bestätigen und welche das religiöse Bekenntnis der Mission teilen, um deren Eigentum es sich handelt.
Die alliierten und assoziierten Regierungen üben weiterhin eine vollständige Aufsicht über die Leiter dieser Mssionen aus und wahren die Interessen dieser Missionen.
Österreich nimmt von den vorstehenden Verpflichtungen Vermerk, erklärt seine Zustimmung zu jeder Anordnung, welche die beteiligten alliierten und assoziierten Regierungen zwecks Erfüllung des Werkes der genannten Missionen oder Handelsgesellschaften erlassen haben oder erlassen, und verzichtet auf jeden Einwand dagegen.
Vorbehaltlich der Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages verpflichtet sich Österreich, weder unmittelbar noch mittelbar gegen eine der diesen Vertrag unterzeichnenden alliierten und assoziierten Mächte, irgendeinen Geldanspruch wegen einer vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages liegenden Tatsache geltend zu machen.
Diese Bestimmung bedeutet vollen und endgültigen Verzicht auf alle derartigen Ansprüche; diese sind von nun an erloschen, gleichviel wer daran beteiligt ist.
Österreich nimmt und erkennt alle von irgendeinem Prisengericht einer alliierten oder assoziierten Macht erlassenen Entscheidungen und Anordnungen, betreffend österreichisch-ungarische Handelsschiffe und österreichische Waren, als gültig und verbindlich an, ebenso alle derartigen Entscheidungen und Anordnungen über die Zahlung von Kosten. Es verpflichtet sich, wegen dieser Entscheidungen oder Anordnungen keinerlei Beschwerden im Namen seiner Angehörigen vorzubringen.
Die alliierten und assoziierten Mächte behalten sich das Recht vor, unter den Bedingungen, die sie festsetzen werden, die von den österreichisch-ungarischen Prisengerichten erlassenen Entscheidungen und Anordnungen nachzuprüfen, gleichviel, ob diese Entscheidungen und Anordnungen die Eigentumsrechte von Staatsangehörigen der genannten Mächte oder von neutralen Staatsangehörigen treffen. Österreich sagt zu, Abschriften aller Urkunden zu liefern, aus denen das Aktenstück des Einzelfalles besteht, einschließlich der ergangenen Entscheidungen und Anordnungen; ferner verpflichtet sich Österreich, die Anregungen anzunehmen und auszuführen, die ihm nach dieser Prüfung des Einzellfalles übermittelt werden.
Die Hohen vertragschließenden Teile kommen dahin überein, daß in jedem durch den gegenwärtigen Vertrag eingesetzten Ausschuß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag geben soll, es sei denn, daß durch spätere Vereinbarung ein anderes bestimmt wird.
Sofern der gegenwärtige Vertrag nichts Gegenteiliges bestimmt, ist und bleibt es in allen jenen Fällen, wo der genannte Vertrag die Ordnung einer bestimmten Staaten eigentümlichen Frage im Wege einer zwischen den interessierten Staaten abzuschließenden Abmachung vorsieht, zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen ausgemacht, daß die Schwierigkeiten, welche in dieser Hinsicht entstehen könnten, durch die alliierten und assoziierten Hauptmächte geregelt werden, bis Österreich als Mitglied des Völkerbundes zugelassen wird.
Der im gegenwärtigen Vertrag gebrauchte Ausdruck „ehemaliges Kaisertum Österreich“ umfaßt Bosnien und Herzegowina, insoweit als der Wortlaut nicht das Gegenteil anzeigt. Diese Bestimmung berührt nicht die Rechte und Verpflichtungen Ungarns gegenüber diesen zwei Gebieten.
Der gegenwärtige Vertrag, welcher in französischer, englischer und italienischer Sprache abgefaßt ist, wird ratifiziert werden. Im Falle von Abweichungen ist der französische Text maßgebend, mit Ausnahme des Teiles I (Vertrag über den Völkerbund) und des Teiles XIII (Arbeit), in welchen der französische und der englische Text die gleiche Authentizität haben.
Die Niederlegung der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Paris erfolgen.
Den Mächten mit Regierungssitz außerhalb Europas steht es frei, sich auf die Mitteilung an die Regierung der französischen Republik durch ihren diplomatischen Vertreter in Paris zu beschränken, daß ihre Ratifikation erteilt ist. In diesem Falle sollen sie die Ratifikationsurkunde darüber so schnell wie möglich übermitteln.
Ein erstes Protokoll über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden wird errichtet, sobald der Vertrag von der Republik Österreich einerseits und von drei alliierten und assoziierten Hauptmächten andrerseits ratifiziert ist.
Mit der Errichtung dieses ersten Protokolls tritt der Vertrag zwischen den Hohen vertragschließenden Teilen, die ihn auf diese Weise ratifiziert haben, in Kraft.
Dieser Zeitpunkt gilt zugleich als der Zeitpunkt des Inkrafttretens bei Berechnung aller in dem gegenwärtigen Vertrage vorgesehenen Fristen.
In jeder anderen Hinsicht tritt der Vertrag für jede Macht mit der Niederlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die französische Regierung wird allen Signatarmächten eine beglaubigte Abschrift der einzelnen Protokolle über die Niederlegung der Ratifikationsurkunden übermitteln.
Unter den hohen vertragschließenden Teilen besteht Einverständnis, daß behufs genauerer Feststellung der Bedingungen, unter denen gewisse Bestimmungen des unter dem heutigen unterzeichneten Vertrages durchgeführt werden sollen,
die Liste der Personen, die Österreich gemäß Artikel 173, Absatz 2, an die alliierten und assoziierten Mächte wird ausliefern müssen, der österreichischen Regierung innerhalb des auf die Inkraftsetzung des Vertrages folgenden Monates übermittelt werden wird;
daß die im Artikel 186 und in den §§ 2, 3 und 4 des Anhanges IV vorgesehene Wiedergutmachungskommission sowie die im Artikel 179 vorgesehene Spezialsektion nicht die Verlautbarung von Fabrikationsgeheimnissen oder anderer vertraulicher Informationen fordern kann;
daß Österreich gleich nach Unterfertigung des Vertrages und innerhalb der vier folgenden Monate die Möglichkeit haben wird, den verbündeten und assoziierten Mächten Schriftstücke und Anträge zur Prüfung zu unterbreiten, um die auf die Wiedergutmachungen bezügliche Arbeit zu beschleunigen, dadurch die Untersuchung abzukürzen und die Entscheidungen rascher herbeizuführen;
daß gegen Personen, welche strafbare Handlungen hinsichtlich der Liquidation österreichischer Vermögen begangen haben sollten, die Verfolgung eingeleitet werden wird, und daß die alliierten und assoziierten Mächte die Informationen und Beweise, welche die österreichische Regierung diesbezüglich wird liefern können, erhalten werden.
Ausgefertigt in französischer, englischer und italienischer Sprache, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, in Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Um die durch die Versenkung von Schiffen und Ladungen im Laufe des Krieges erwachsenen Schäden auf das Mindestmaß zurückzuführen und um die Wiedererlangung der Schiffe und Ladungen, die geborgen werden können, sowie die Regelung der darauf bezüglichen privaten Reklamationen zu erleichtern, verpflichtet sich die österreichische Regierung, alle in ihrem Besitze befindlichen Informationen zu liefern, die den Regierungen der alliierten und assoziierten Mächte oder deren Staatsangehörigen von Nutzen sein könnten, was die durch die österreichischen Seestreitkräfte während des Zeitraumes der Feindseligkeiten versenkten oder beschädigten Schiffe anbelangt.
Gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
Die österreichische Regierung verpflichtet sich für den Fall, daß die Regierungen der Vereinigten Staaten, Großbritanniens, Frankreichs und Italiens es verlangen sollten, die Ein-, Aus- und Durchfuhr aller Artikel zwischen Österreich und Ungarn wirksam untersagen und dieses Verbot bis zum Zeitpunkte der formellen Annahme der von den alliierten und assoziierten Regierungen vorgelegten Friedensbedingungen durch die ungarische Regierung aufrechtzuerhalten.
Die gegenwärtige Erklärung wurde in französischer, englischer und italienischer Sprache ausgefertigt, wobei der französische Text im Falle von Abweichungen maßgebend ist, und unterzeichnet zu Saint-Germain-en-Laye am zehnten September eintausendneunhundertneunzehn.
(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
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