Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der Zensur
10000033Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung über die Aufhebung der ZensurLaw16.11.1918Originalquelle öffnen →
Gilt heute als Verfassungsgesetz (Art. 149 B-VG)
Beschluß der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918.
StF: StGBl. Nr. 3/1918 (PNV: 1 u. 2 AB – S. 2.)
Auf Grund des § 7 des Beschlusses der Provisorischen Nationalversammlung vom 30. Oktober 1918 über die grundlegenden Einrichtungen der Staatsgewalt wird beurkundet, daß der obenstehende Beschluß von der Provisorischen Nationalversammlung am 30. Oktober 1918 gefaßt worden ist.
Erfassungsstichtag: 1.1.1987
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation „Austrian Laws“ vorhanden: Resolution of the Provisional National Assembly
vgl. Art. 13 des Staatsgrundgesetzes, RGBl. Nr. 142/1867 und Artikel 10 der EMRK, BGBl. Nr. 210/1958
Die bisher verfügten Einstellungen und Postverbote sind aufgehoben. Die volle Freiheit der Presse ist hergestellt.
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