Wiener Grenzwerte-Verordnung und Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz; Änderungen
LGBLA_WI_20260225_4Wiener Grenzwerte-Verordnung und Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV und die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – WVGÜ geändert werden
Auf Grund der §§ 10, 34 bis 37, der §§ 39 bis 44, des § 50 sowie des § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 – W-BedSchG 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird verordnet:
Die Wiener Grenzwerte-Verordnung – W-GKV, LGBl. für Wien Nr. 109/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
§ 2 Abs. 1 Z 6 lautet:
In § 2 Abs. 1 Z 8 werden nach dem Wort „krebserzeugenden“ ein Beistrich und die Wortfolge „keimzellmutagenen und reproduktionstoxischen“ eingefügt.
In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 2 bis 10a und 11a“ durch das Zitat „§§ 2 bis 10b und 11a“ ersetzt, das Zitat „des § 22 Abs. 1 bis 3 sowie der §§ 23 bis 32 und 34“ durch das Zitat „der §§ 22 bis 32 und 34“ das Zitat „Grenzwerteverordnung 2024 – GKV“ durch das Zitat „Grenzwerteverordnung 2025 – GKV“, das Zitat „BGBl. II Nr. 330/2024“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 339/2025“ und das Zitat „Anhänge I, III, V und VI“ durch das Zitat „Anhänge I, III und V“ ersetzt.
In § 2 Abs. 3 wird das Zitat „ §§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22, 23,“ durch das Zitat „§§ 2 bis 6, 11a, 13 bis 14a, 22 bis 23,“ ersetzt und nach dem Zitat „§ 46 Abs. 6,“ das Zitat „§ 52 Z 5,“ sowie nach dem Zitat „§ 40 Abs. 6,“ das Zitat „§ 45 Abs. 1 Z 6,“ eingefügt.
In § 2 Abs. 4 wird das Zitat „§§ 10 und 10a GKV“ durch das Zitat „§§ 10 bis 10b GKV“ ersetzt.
In § 2 Abs. 6 werden nach dem Wort „krebserzeugender“ ein Beistrich und das Wort „keimzellmutagener“ eingefügt.
In § 2 Abs. 8 werden das Zitat „§ 22 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 22 Abs. 3“ und das Zitat „LGBl. Nr. 21/2024“ durch das Zitat „LGBl. für Wien Nr. 39/2025“ ersetzt.
§ 2 Abs. 9 entfällt.
In § 2a wird das Datum „1. Jänner 2025“ durch das Datum „1. Feber 2026“ ersetzt.
In § 3 werden nach der Z 14 folgende Z 15 und Z 16 eingefügt:
Die Wiener Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz – W-VGÜ, LGBl. für Wien Nr. 7/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. für Wien Nr. 5/2025, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 2 wird die Jahreszahl „2024“ durch die Jahreszahl „2025“ ersetzt.
In § 2 Abs. 1 werden das Zitat „§§ 2, 3, 3b bis 5, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2“ durch das Zitat „§§ 2, 3, 3b, 4, § 5 Abs. 1 Z 1 bis 6, § 6 Abs. 1 bis 7 und 8, § 6a und § 8 Abs. 2 (soweit er sich nicht auf § 5 Abs. 1 Z 7 bezieht)“ und das Zitat „Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2024 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997,“ durch das Zitat „Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 339/2025,“ ersetzt sowie nach der Wortfolge „Anlagen 1 und 2“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Bezugnahmen auf natürliche UV-Strahlung in Anlage 1 Teil III Punkt 8 und Anlage 2 Teil IV Abschnitt 8)“ eingefügt.
In § 5 wird das Datum „1. Jänner 2025“ durch das Datum „1. Feber 2026“ ersetzt.
In § 5a werden nach der Z 2 folgende Z 4 und Z 5 eingefügt:
Es treten in Kraft:
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