Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024; Änderung
LGBLA_WI_20251124_56Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024 geändert wird
Aufgrund der §§ 34 Abs. 3, 35a, 40 Abs. 4, 41 Abs. 2 und Abs. 4 und 42 Abs. 1 des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989, LGBl. für Wien Nr. 18/1989, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 44/2025, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Gewährung von Förderungen im Rahmen des II. Hauptstückes des Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetzes – WWFSG 1989 (Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024), LGBl. für Wien Nr. 15/2024, wird wie folgt geändert:
§ 5a. Förderungen gemäß § 19a dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 überschritten wird. Förderungen gemäß § 20 dürfen nicht gewährt werden, wenn das jährliche Haushaltseinkommen 125 vH des gemäß § 11 Abs. 2 WWFSG 1989 höchstzulässigen Jahreseinkommens übersteigt.“
In § 8 wird nach dem Wort „relevanten“ die Wortfolge „sowie an im Sinne des § 1 Z 4 geschützten“ eingefügt.
§ 13 samt Überschrift lautet:
§ 13. (1) Die Förderung von Dachgeschossausbauten in bestehenden Gebäuden und die Schaffung selbständiger Wohnungen durch Zubau kann im Zuge von Sockelsanierungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Z 5 WWFSG 1989 oder thermisch-energetischen Sanierungen erfolgen:
(2) Für die Abstattung der nach Abs. 1 Z 1 eingesetzten Darlehen bzw. Eigenmittel darf auf Förderungsdauer höchstens der Betrag gemäß § 63 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 WWFSG 1989 mit einem 50%igen Zuschlag begehrt werden.“
In § 14 entfällt Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
In § 18 entfällt Abs. 5 und die bisherigen Abs. 6 und Abs. 7 erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:
§ 19a. Bei Durchführung von Maßnahmen, die dem altersgerechten Umbau sowie der altersgerechten Erschließung von Wohnungen, Eigenheimen oder Kleingartenwohnhäusern dienen, kann ein einmaliger nichtrückzahlbarer Beitrag in Höhe von 7.500 Euro, maximal jedoch ein Betrag im Ausmaß von 50 vH der nachgewiesenen angemessenen Kosten, gewährt werden. Die Förderungswerberin oder der Förderungswerber muss zum Zeitpunkt des Ansuchens das sechzigste Lebensjahr vollendet haben.“
„(1a) § 3 Abs. 6, § 7, § 12, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 2 dienen der Umsetzung des Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.“
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Förderungsansuchen sind weiterhin die Bestimmungen der Sanierungs- und Dekarbonisierungsverordnung 2024, LGBl. für Wien Nr. 15/2024, anzuwenden.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherte Förderungen im Sinne des § 56 WWFSG 1989 sind die im Zeitpunkt der Zusicherung geltenden Bestimmungen weiterhin anzuwenden.
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