Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG; Änderung
LGBLA_WI_20251118_53Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG) geändert wird (TDB-Novelle 2025)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz – Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:
Die Überschrift zu § 1 entfällt.
§ 1 Abs. 2 Z 3 lautet:
Dem § 1 Abs. 2 wird folgende Z 4 angefügt:
Vor § 2 wird folgende Gliederungsbezeichnung samt Überschrift eingefügt:
In der Einleitung des § 2 wird der Ausdruck „Gesetzes“ durch den Ausdruck „Abschnittes“ ersetzt.
§ 2 Z 1 lautet:
§ 3 samt Überschrift entfällt.
§ 7 samt Überschrift entfällt.
§ 8 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 19.“.
Nach § 6 wird der folgende 3. Abschnitt eingefügt:
§ 7. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Abschnittes liegt vor, wenn sie in eine der folgenden Kategorien fällt:
(2) Die Zuordnung einer Förderung zu einer der in Abs. 1 genannten Förderungsarten hat in der Reihenfolge der Aufzählung zu erfolgen.
(3) Als öffentliche Mittel gelten Mittel im Sinne des § 3 TDBG 2012.
(4) Vom Vorliegen einer angemessenen geldwerten Gegenleistung ist auszugehen, wenn die Zahlung auf der Grundlage eines fremdüblichen Austauschverhältnisses, wie etwa bei einem Werk-, Dienst-, Kauf- oder Tauschvertrag, erfolgt.
(5) Als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
(6) Nicht als Förderungen im Sinne des Abs. 1 gelten
§ 8. Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger ist, wer eine Förderung im Sinne des § 7 erhalten hat. Als Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger gilt eine Person auch insoweit, als sie eine Leistung erhalten hat, die einer Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewährt worden ist, wenn die Personenmehrzahl ohne eigene Rechtspersönlichkeit nicht im Ergänzungsregister eingetragen worden ist (§ 6 Abs. 4 E-GovG).
§ 9. (1) Leistungsverpflichtete bzw. Leistungsverpflichteter ist, wer eine Zahlung aus öffentlichen Mitteln erhalten hat und verpflichtet ist, die erhaltenen Mittel zum Wohle
(2) Zahlungen an Leistungsverpflichtete sind insoweit wie Förderungen im Sinne des § 7 zu behandeln, als eine Verpflichtung zur Verwendung im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 besteht. Leistungsverpflichtete haben die gleichen Rechte wie Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger.
§ 10. (1) Leistungsdefinierende Stelle ist jene Stelle, in deren Verantwortung das jeweilige Leistungsangebot (§ 14) fällt.
(2) Als leistungsdefinierende Stellen im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere
§ 11. Leistende Stelle für Förderungen im Sinne des § 7 ist jede inländische Einrichtung, der die Abwicklung dieser Förderung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) obliegt, sofern diese hinsichtlich ihrer gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt.
§ 12. Abfrageberechtigte Stelle für eine Leistung ist die leistende Stelle (§ 11) sowie jede Einrichtung, die an der Abwicklung einer Leistung in Bezug auf eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger (§ 8) oder eine Leistungsverpflichtete bzw. einen Leistungsverpflichteten (§ 9) beteiligt ist, die im Zuge der Leistungsangebotsermittlung (§ 21 TDBG 2012) als abfrageberechtigte oder als leistende Stelle bezeichnet worden ist und für deren Aufgabe die Verarbeitung von aus dem Transparenzportal (§ 1 TDBG 2012) abrufbaren Daten zum Zweck der Gewährung, Einstellung oder Rückforderung einer Förderung erforderlich ist.
§ 13. Werden Förderungen im Sinne des § 7 von einem von der Stadt Wien bzw. dem Land Wien betrauten Rechtsträger abgewickelt bzw. gewährt, sind diese nur dann als Leistungsangebot zu erfassen, Mitteilungen darauf zu melden und Transparenzportalabfragen vorzunehmen, wenn der Rechtsträger, der diese Leistungen abwickelt bzw. gewährt, hinsichtlich seiner gesamten Gebarung der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt. Jedenfalls davon umfasst sind Einrichtungen nach dem Wiener Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 14/1988, in der jeweils geltenden Fassung. Die Stadt Wien bzw. das Land Wien hat gegebenenfalls auf die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnittes durch geeignete Maßnahmen hinzuwirken.
§ 14. (1) Zur Vermeidung unerwünschter Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln und zur Gewährleistung eines effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatzes sind die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) verpflichtet, vor Erlassung oder Änderung eines Förderprogrammes eine Abfrage der Leistungsangebote im Transparenzportal gemäß § 1 Abs. 1 TDBG 2012 vorzunehmen.
(2) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7 ehestmöglich Leistungsangebote zu erfassen und diese laufend aktuell zu halten. § 21 TDBG 2012 mit Ausnahme des Abs. 1 Z 1 und Z 6 TDBG 2012 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass für § 21 Abs. 1 Z 4 TDBG 2012 die leistende Stelle jene im Sinne des § 11 ist und für § 21 Abs. 1 Z 5 TDBG 2012 die abfrageberechtigte Stelle jene im Sinne des § 12 ist.
(3) Die leistungsdefinierenden Stellen (§ 10) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Anlage der Leistungsangebote samt deren Aktualisierung durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Leistungsangebote anzuführen und zu begründen.
§ 15. (1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind verpflichtet, für Förderungen im Sinne des § 7, mit Ausnahme von Entschädigungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 6, Mitteilungen vorzunehmen, soweit die Daten nicht gemäß § 23 Abs. 1 Z 3 TDBG 2012 übermittelt werden. Die Mitteilung hat unverzüglich oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens innerhalb von 14 Tagen ab der Gewährung bzw. ab Aus- oder Rückzahlung der Förderung elektronisch an den Bundesminister für Finanzen zum Zweck der weiteren Verarbeitung gemäß § 2 TDBG 2012 in der Transparenzdatenbank zu erfolgen.
(2) Die Mitteilungen haben die in § 25 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 3a, 3b, 3c, 4, 6, 7, 9, 10 sowie Abs. 1b TDBG 2012 angeführten Daten zu enthalten.
(3) Eine nachträgliche Richtigstellung der mitgeteilten Daten durch die leistende Stelle ist unverzüglich, oder wenn dies unzumutbar ist, spätestens bis zum Ablauf des Monats dem Bundesminister für Finanzen mitzuteilen. Im Fall einer nachträglichen Richtigstellung sind Abs. 1 und Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die leistenden Stellen (§ 11) haben bis spätestens 1. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr die Vollständigkeit der Mitteilungen durch Vorlage von Vollständigkeitserklärungen an den Bundesminister für Finanzen zu bestätigen bzw. fehlende Mitteilungen anzuführen und zu begründen.
§ 16. Um unerwünschte Doppel- bzw. Mehrfachförderungen aus öffentlichen Mitteln zu vermeiden und einen effizienten und zielgerichteten Mitteleinsatz zu gewährleisten, haben abfrageberechtigte Stellen (§ 12), sofern dies zur Erfüllung des Überprüfungszwecks gemäß § 2 Z 4 TDBG 2012 notwendig ist, vor Gewährung einer Förderung gemäß § 7 eine personenbezogene Abfrage gemäß § 32 Abs. 6 TDBG 2012 vorzunehmen, wobei die abfrageberechtigten Stellen berechtigt sind, jene Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger weiter zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung jeweils erforderlich sind.“
§ 17. (1) Die leistenden Stellen (§ 11) sind zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) sowie die abfrageberechtigten Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ermächtigt, jene personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger zu verarbeiten, die für die Gewährung, die Einstellung oder die Rückforderung einer Förderung, bzw. zur Meldung von Leistungsmitteilungen (§ 15) jeweils erforderlich sind. Diese personenbezogenen Daten umfassen insbesondere:
(2) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger durch leistende Stellen (§ 11) zur Abwicklung der Förderungen (Abs. 7) und zur Durchführung von Leistungsmitteilungen (§ 15) und abfrageberechtigte Stellen (§ 12) im Rahmen der Abfrage gemäß § 16 ist zulässig, soweit
(3) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Straftaten, sowie über gerichtliche oder verwaltungsbehördliche strafrechtliche Verurteilungen oder vorbeugende Maßnahmen der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger oder deren vertretungsbefugten Organen ist durch die leistenden Stellen (§ 11) zulässig, soweit und solange dies
(4) Wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen (Abs. 2 und Abs. 3) umfassen insbesondere:
Die Auswahl und die Beurteilung der Eignung der im Einzelfall zu setzenden Maßnahmen obliegt den jeweils zur Verarbeitung personenbezogener Daten Ermächtigten (Abs. 2 und Abs. 3). Die gesetzten Maßnahmen sind von den datenschutzrechtlich jeweils Verantwortlichen zu dokumentieren und in allgemeiner Form den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Ermächtigungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 umfassen auch die Datenübermittlungen an den Bundesminister für Finanzen (§ 15) sowie die Verarbeitung jener personenbezogenen Daten, die im Wege einer Transparenzportalabfrage (§ 16) erhoben werden können. Dabei sind die Voraussetzungen der Abs. 1 und Abs. 2 einzuhalten.
(6) Die leistenden Stellen (§ 11) sind als datenschutzrechtliche Verantwortliche berechtigt, die für die Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen und zur Prüfung des Verwendungsnachweises erforderlichen personenbezogenen Daten der potentiellen sowie tatsächlichen Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger über die von ihr oder ihm selbst erteilten Auskünfte hinaus durch Rückfragen bei den in Betracht kommenden anderen (Förder-)Dienststellen der Stadt Wien oder bei einem anderen Rechtsträger, der Förderungen gewährt oder abwickelt, zu erheben und an diese zu übermitteln, soweit dies für die Förderabwicklung und den Abschluss des Fördervertrages und für Kontrollzwecke erforderlich ist; wobei diese wiederum berechtigt sind, die für die Anfragenbeantwortung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten und Auskunft zu erteilen.
(7) Der Verarbeitungszweck der Abwicklung der Förderung umfasst insbesondere:
(8) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 bis Abs. 3 verarbeitet werden, sind – sofern keine rechtliche Verpflichtung dem entgegensteht und eine selektive frühere Löschung gemäß Abs. 4 Z 4 nicht stattfindet – spätestens 10 Jahre nach der Beendigung der vollständigen Abwicklung der Förderung zu löschen.
(9) Die leistenden Stellen (§ 11) sind ermächtigt, zum Zwecke der Durchführung von Mitteilungen gemäß § 15 Eintragungen der Leistungsempfängerinnen bzw. Leistungsempfänger, die keine natürlichen Personen sind, im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6b E-GovG) vorzunehmen, sofern für eine Leistungsempfängerin bzw. einen Leistungsempfänger keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis Z 5 E-GovG und keine Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 3 Z 6 E-GovG), existiert.
§ 18. Soweit in diesem Landesgesetz auf bundesrechtliche Regelungen verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung zu verstehen:
(1) Die Bestimmungen des Art. I treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z 11 (betreffend den 3. Abschnitt des Wr. FTG) sind spätestens
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