Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung und Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO
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Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Regelung und Sicherung der Schifffahrt auf der „Alten Donau“ – ADVO
Auf Grund der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 4 sowie 37 Abs. 5 des Schifffahrtsgesetzes – SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025, wird verordnet:
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
§ 2. (1) Das Befahren, das An- und Ablegen und Stillliegen (Befestigen oder Ankern) mit Fahrzeugen, Schwimmkörpern, Verbänden aller Art und Größe mit oder ohne Maschinenantrieb, die Benützung von Modellschiffen mit einer Verdrängung von mehr als 50 kg sowie von motorisierten Sportgeräten ist in der Alten Donau verboten.
(2) In den Gewässerteilen Obere Alte Donau, Untere Alte Donau, Schießstattlacke, Kaiserwasser sind vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen:
§ 3. (1) Die Eigentümerin bzw. der Eigentümer von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden hat diese dem Magistrat zu melden. Nach dieser Meldung wird seitens des Magistrates eine Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen des § 2 ausgestellt und ein Kennzeichen für die Alte Donau zugewiesen, soferne die Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände für das Gewässer Alte Donau im Sinne des Abs. 3 geeignet sind.
(2) Der Meldung sind zumindest folgende Unterlagen beizulegen:
(3) Für die Ausstellung einer Ausnahmebestätigung von den Verkehrsbeschränkungen geeignete Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände sind:
(4) Die für die Alte Donau geeigneten Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände müssen mit rot/grünen Seitenlichtern sowie mit einem von allen Seiten sichtbaren weißen Licht oder einem weißen Heck- und Topplicht ausgestattet sein.
(5) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
(6) Das Kennzeichen besteht aus den Großbuchstaben „AD“ in lateinischen Schriftzeichen, gefolgt von einem Bindestrich und einer vierstelligen Zahl in arabischen Ziffern.
(7) Das Kennzeichen ist an beiden Seiten des Fahrzeugs, Schwimmkörpers bzw. Verbandes an der Bordwand zu führen und berechtigt ausschließlich zur Nutzung der Alten Donau. Es ist in dauerhafter Ausführung und ohne Verzierungen in heller Schrift auf dunklem Grund oder dunkler Schrift auf hellem Grund mit einer Schrifthöhe von mindestens 100 mm (Buchstaben und Ziffern) auf dem Fahrzeug, Schwimmkörper oder Verband anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.
(8) Das Kennzeichen ist bei Fahruntauglichkeit des Fahrzeuges, Schimmkörpers bzw. Verbandes zu entfernen.
(9) Bei Vorhandensein eines amtlichen Kennzeichens gemäß § 104 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes –SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 35/2025, entfällt das Erfordernis eines Kennzeichens für die Alte Donau gemäß Abs. 1.
§ 4. (1) Für von der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs. 2 ausgenommene Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände gelten zusätzlich zu den in der SFVO normierten Anforderungen folgende Vorgaben:
(2) Bei Erhaltungs- und Pflegearbeiten ist im Arbeitsbereich schwimmender Geräte, Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände das Baden, Schwimmen und Sporttauchen im Umkreis von mindestens 30 m verboten.
§ 5. Die Abhaltung von Veranstaltungen an und auf der Alten Donau, insbesondere solcher, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und Verbänden führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste u. dgl.), einschließlich Proben und Übungen, unterliegt einer behördlichen Bewilligung gemäß § 27 SFVO. Zusätzlich zu den in § 27 SFVO normierten Kriterien ist hiefür die Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer der für die Veranstaltung beanspruchten Grundstücke erforderlich.
§ 6. (1) Auf Meldung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers hat der Magistrat für Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände, welche der Verkehrsbeschränkung gemäß § 2 Abs 2 lit. a unterliegen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits auf der Alten Donau in Verwendung waren, eine Ausnahmebestätigung auszustellen und ein Kennzeichen gemäß § 3 zuzuweisen. Die diesbezügliche Meldung muss bis spätestens 1. April 2026 erfolgen, andernfalls diese Fahrzeuge, Schwimmkörper und Verbände aus der Alten Donau zu entfernen sind.
(2) Für die Meldung gelten die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2. Der Eingang der Meldung wird durch den Magistrat bestätigt.
(3) Jede Änderung der Eigentumsverhältnisse ist dem Magistrat unverzüglich bekannt zu geben.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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