Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO; Änderung
LGBLA_WI_20251022_50Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO geändert wird
Auf Grund des § 7 des Gesetzes über Einrichtungen der Heimhilfe in Wien – Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG, LGBl. für Wien Nr. 8/2008, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 49/2018, wird verordnet:
Die Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO, LGBl. für Wien Nr. 20/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Die theoretische Ausbildung hat folgende Unterrichtsfächer zu beinhalten, die im entsprechenden Ausmaß nach den neuesten pädagogischen und fachlichen Erkenntnissen von folgenden Lehr- und Fachkräften zu vermitteln sind:
In § 11 Z 12 wird die Wortfolge „sachwalterrechtlicher Bestimmungen“ durch die Wortfolge „erwachsenenschutzrechtlicher Bestimmungen“ ersetzt.
In § 12 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Pflegehelferinnen und Pflegehelfer“ durch die Wortfolge „Pflegeassistentinnen und Pflegeassistenten“ ersetzt.
Nach § 31 wird folgender § 32 samt Überschrift angefügt:
§ 32. (1) § 10 Abs. 2, § 11 Z 12 und § 12 Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Ausbildungen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung LGBl. für Wien Nr. 50/2025 begonnen wurden, können auch nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Wiener Heimhilfeeinrichtungengesetz – WHEG-VO, LGBl. für Wien Nr. 20/2008, fortgesetzt und abgeschlossen werden.“
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