Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020; Bauordnung für Wien; Wiener Naturschutzgesetz; Änderungen
LGBLA_WI_20251021_45Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020; Bauordnung für Wien; Wiener Naturschutzgesetz; ÄnderungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, die Bauordnung für Wien und das Wiener Naturschutzgesetz geändert werden
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:
Die Bezeichnung des 3. Abschnitts lautet:
In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Beratung und Information“ durch die Wortfolge „Beratung, Information und Unterstützung“ ersetzt.
In § 13 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz angefügt:
„Darunter fallen auch Anlagen, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.“
„(7) Energiespeicher am selben Standort bezeichnet eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben Zählpunkt angeschlossen sind.
(8) Beschleunigungsgebiete sind bestimmte Standorte oder bestimmte Gebiete an Land oder in Binnengewässern, die als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurden.
(9) Solarenergieanlagen sind Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Fotovoltaikanlagen.“
In § 15 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Projekte von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Stromerzeugung“ die Wort- und Zeichenfolge „und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften“ eingefügt.
Nach § 15 wird folgender § 15a samt Überschrift eingefügt:
§ 15a. Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle auf Ersuchen der Betreiberin oder des Betreibers einer Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage zur Verfügung zu stellen.“
§ 16a. (1) Das Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst alle behördlichen Stufen von der Bestätigung der Vollständigkeit des Ansuchens bis zur Mitteilung der Entscheidung über das Ergebnis des Genehmigungsverfahrens durch die Behörde.
(2) Ausdrücklich nicht Teil des Genehmigungsverfahrens ist
(3) Die Behörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 1 die Vollständigkeit zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Behörde der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Bei Ansuchen für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten verkürzt sich diese Frist auf 30 Tage. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens beginnen die gesetzlichen Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb von drei Monaten ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
(5) Soweit in anderen Landesgesetzen keine kürzeren Fristen festgesetzt sind oder Anlagen keiner behördlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen, hat über das Ansuchen um die Erteilung einer Genehmigung oder über die Anzeige für die nachfolgend genannten Anlagen die Behörde innerhalb eines Monats ab dem nach Abs. 3 festgestellten Zeitpunkt bescheidmäßig zu entscheiden:
Die Genehmigung einer Anlage gemäß Z 1 gilt als erteilt, sofern keine fristgerechte Rückmeldung der Behörde erfolgt und die Kapazität der Solarenergieanlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(6) Alle Bescheide, die im Genehmigungsverfahren für den Bau, den Betrieb und das Repowering von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen in Beschleunigungsgebieten erlassen werden, sind von der Behörde im Internet für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.“
Vor § 17 samt Überschriften entfällt die Abschnittsbezeichnung „4. Abschnitt“ samt Überschrift.
Nach § 17 wird folgender Abschnitt 4 samt Überschrift eingefügt:
§ 17a. Bei der Stadtplanung (1. Teil der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930 in der jeweils geltenden Fassung), auch bei der frühzeitigen Raumplanung, ist auf die Integration und den Einsatz von Energie aus erneuerbaren Quellen, auch für die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie die Nutzung unvermeidbarer Abwärme und -kälte, Bedacht zu nehmen. Die Wärme- und Kälteversorgung aus erneuerbaren Quellen ist in die Planung der städtischen Infrastruktur einzubeziehen und es ist eine Abstimmung mit den Netzbetreiberinnen und Netzbetreibern vorzunehmen, damit berücksichtigt wird, wie sich Energieeffizienz- und Laststeuerungsprogramme sowie bestimmte Vorschriften auf die Eigenversorgung mit Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften sowie auf die Pläne der Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber für den Ausbau der Infrastruktur auswirken.“
„(3) Durch den 3. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16, 16a, 16d und 16e der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
„(4) Durch den 4. Abschnitt wird Art. 1 Ziffer 5 lit b der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich des Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:
§ 2c. (1) Die in diesem Gesetz im Zusammenhang mit Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie verwendeten Begriffe sind entsprechend den Begriffsbestimmungen des § 13 des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.
(2) Die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten dient dazu, in bestimmten Gebieten Verfahren betreffend Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, wie insbesondere Fotovoltaikanlagen, zu erleichtern. Die Entwürfe sind vom Magistrat auszuarbeiten. Pläne zur Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen.
(3) Beschleunigungsgebiete sind für eine oder mehrere Arten erneuerbarer Energiequellen in einem oder mehreren Plänen, die von Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplänen und Energieraumplänen verschieden sind, darzustellen.
(4) Für die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sind ausreichend homogene Land- und Binnengewässergebiete festzulegen, in denen in Anbetracht der Besonderheiten des jeweiligen Gebietes die Nutzung von einer bestimmten Art oder bestimmten Arten erneuerbarer Energie voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat. Bei diesen Festlegungen sind
(5) In den Plänen gemäß Abs. 3 sind Regeln für wirksame Minderungsmaßnahmen festzulegen, um bei der Errichtung von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen sowie der für den Anschluss solcher Anlagen und Speicher an das Netz erforderlichen Anlagen mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Regeln sind auf die Besonderheiten der Beschleunigungsgebiete, die dort jeweils auszubauende Art oder Arten der Technologie und die ermittelte Umweltauswirkung auszurichten.
(6) In einem Motivenbericht zu einem Plan gemäß Abs. 3 ist zu erläutern, welche Bewertung vorgenommen wurde, um die einzelnen ausgewiesenen Beschleunigungsgebiete gemäß Abs. 4 zu ermitteln und geeignete Minderungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 festzulegen.
(7) Die Pläne gemäß Abs. 3 werden vor der Antragstellung durch den Magistrat einer Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG („SUP-Richtlinie“) unterzogen und sofern sie voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf Natura-2000-Gebiete haben, der Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG („Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“). Für die Durchführung der Umweltprüfung gelten § 2 Abs. 1c, Abs. 1d und Abs. 3a sinngemäß.
(8) Die Größe der Beschleunigungsgebiete ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Anforderungen der Art oder Arten der Technologie zu bestimmen, die im jeweiligen Gebiet eingerichtet werden soll. Die Gebiete müssen in Summe eine erhebliche Größe aufweisen, die geeignet ist, angemessen zur Erreichung des nationalen Beitrages zum Gesamtziel der Union für erneuerbare Energie nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31.10.2023 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) beizutragen.
(9) Die Pläne gemäß Abs. 3 sind insbesondere im Rahmen der Aktualisierung des nationalen Energie- und Klimaplans im Sinn von Art. 3 und Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73,/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“) regelmäßig zu überprüfen und erforderlichenfalls abzuändern.
(10) Der Magistrat hat die Entwürfe der Pläne gemäß Abs. 3 unter Anschluss des Umweltberichts durch sechs Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und in einem der örtlich zuständigen Bezirksvertretung mit der Einladung zu übermitteln, innerhalb einer gleichzeitig festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, dazu Stellung zu nehmen. Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Pläne gemäß Abs. 3 gelten § 2 Abs. 6, Abs. 7 erster Satz, Abs. 8 und Abs. 9 sinngemäß.“
§ 64 Abs. 1 lit. i lautet:
§ 64 Abs. 1 wird folgende lit. j angefügt:
In der Überschrift zu § 88a wird nach dem Wort „Kommunikation“ der Klammerausdruck „(Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)“ angefügt.
§ 88a lautet:
„§ 88a. Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
§ 128 Abs. 2 wird folgende Z 15 angefügt:
In § 129 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) Jede Abweichung von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ist zu beheben. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen. Aufträge sind an die Eigentümerin oder den Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeden Miteigentümer) des Bauwerkes zu richten; im Falle des Wohnungseigentums sind sie gegebenenfalls an die Wohnungseigentümerin oder den Wohnungseigentümer der betroffenen Nutzungseinheit zu richten.“
In der Überschrift zu § 140 wird das Wort „Gemeinschaftsrecht“ durch das Wort „Unionsrecht“ ersetzt.
§ 140 Abs. 6 entfällt.
§ 140 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) § 2c dient der Umsetzung des Art. 1 Ziffer 6 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 15c und 15d der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“)“.
Das Wiener Naturschutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 39/2025, wird wie folgt geändert:
„(12) Erneuerbare-Energien-Richtlinie ist die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2024/1711 vom 13. Juni 2024, ABl. L 2024/1711 vom 26. Juni 2024.
(13) Erneuerbare Energie ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, wie etwa Wind, Sonne (Solarthermie und Fotovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas.
(14) Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne der Erneuerbare-Energien-Richtlinie sind Anlagen zur Erzeugung von unterschiedlichen Arten erneuerbarer Energie, darunter auch solche, die verschiedene Arten von Energie aus erneuerbaren Quellen kombinieren, Wärmepumpen und Energiespeicher am selben Standort, einschließlich Anlagen zur Speicherung von Strom und Wärme, sowie Anlagen, die für den Anschluss solcher Anlagen, Wärmepumpen und Speicher an das Netz und die Integration von erneuerbarer Energie in Wärme- und Kältenetze erforderlich sind.
(15) Die darüber hinaus im Abschnitt 5a verwendeten Begriffe sind im Sinne des Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetzes 2020 – WERUG 2020, LGBl. für Wien Nr. 12/2021 in der jeweils geltenden Fassung, zu verstehen.“
„(4a) Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 3 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“
„(5a) Ein Verstoß gegen die Verbote des Abs. 5 Z 1 zweiter Fall und Z 2 liegt nicht vor, wenn im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14 die erforderlichen Minderungsmaßnahmen getroffen werden.“
§ 31a. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für sämtliche Bewilligungsverfahren nach diesem Gesetz für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen gemäß § 3 Abs. 14.
(2) Das Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen umfasst das gesamte (nach diesem Gesetz) durchzuführende Verwaltungsverfahren von der Bestätigung der Vollständigkeit nach Abs. 3 und 4 bis zur Zustellung der naturschutzbehördlichen Entscheidung oder dem Eintritt der Bewilligungsfiktion gemäß Abs. 7.
(3) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens nach Abs. 2 die Vollständigkeit im Sinne der §§ 11a, 20 und 30 zu prüfen. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen des Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2024, zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die in den Abs. 5 bis 8 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(4) Die Naturschutzbehörde kann nach Vorlage der verbesserten Unterlagen gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller einen neuerlichen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG hinsichtlich des erforderlichen Umfanges und Detaillierungsgrades der nach Abs. 3 vorzulegenden Unterlagen erteilen. Weitere Verbesserungsaufträge sind nicht zulässig. Innerhalb von 45 Tagen nach Einlangen der entsprechend verbesserten Unterlagen hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen. Erfolgt keine entsprechende Verbesserung der Unterlagen, ist das Ansuchen mit Bescheid zurückzuweisen.
(5) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Anschlussleitung von einer bestehenden Energieerzeugungsanlage auf Basis erneuerbarer Energiequellen, die einem Repowering unterzogen werden soll und bei der die Kapazität um nicht mehr als 15 v.H. erhöht werden soll, an das Netz innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(6) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage und einen Energiespeicher am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen (wie etwa Dächern, Parkplätzen, Straßen und Schienenwegen), mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, sofern das Hauptziel dieser künstlichen Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie oder der Energiespeicherung besteht, innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(7) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Solarenergieanlage mit einer Kapazität von höchstens 15 kW und einen Energiespeicher am selben Standort im Sinne des Abs. 6 innerhalb eines Monats ab der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen zu entscheiden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn über das Ansuchen nicht innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller entschieden wird.
(8) Die Naturschutzbehörde hat über das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung für eine Wärmepumpe mit einer Kapazität von höchstens 50 MW innerhalb eines Monats ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller und über das Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für eine Erdwärmepumpe innerhalb von drei Monaten ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zu entscheiden.
(9) Für die Prüfung gemäß § 10 Abs. 4a oder 5a sind der Naturschutzbehörde die in § 11a vorgesehenen Unterlagen sowie eine Beschreibung der geplanten Minderungsmaßnahmen vorzulegen. Die Minderungsmaßnahmen haben auch geeignete Monitoringmaßnahmen zu enthalten. Das Vorliegen der erforderlichen Minderungsmaßnahmen ist behördlich festzustellen. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(10) Für die Errichtung und den Betrieb von Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen ist bis zum Erreichen der Klimaneutralität bei der Durchführung einer Interessensabwägung nach diesem Gesetz vom Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, sowie von überragender Bedeutung dieses öffentlichen Interesses auszugehen.
(11) In Bewilligungsverfahren für Anlagen, die aufgrund des geplanten Standortes, der Anlagenart oder bestimmter technischer Eigenschaften in
(12) Die Landesregierung kann durch Verordnung einzelne Schutzgebiete oder Teile von Schutzgebieten von der Anwendung des Abs. 10 ausnehmen, wenn dies zur Erreichung der Ziele des Naturschutzes erforderlich ist. Sind solche Beeinträchtigungen nur bei Errichtung und Betrieb bestimmter Anlagen nach § 3 Abs. 14 bzw. bestimmten Arten von Technologie oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften zu erwarten, so ist die Ausnahme auf diese zu beschränken. Die Prioritäten des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 und 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 1 – 77 („Governance-Verordnung“), sind zu berücksichtigen.
§ 31b. (1) Die folgenden Bestimmungen gelten ausschließlich für Bewilligungsverfahren für Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen im Sinne des § 3 Abs. 14 in Beschleunigungsgebieten.
(2) Die Naturschutzbehörde hat nach Einlangen eines Ansuchens die Vollständigkeit der Unterlagen im Sinne der §§ 11a, 20, 30 und 31b Abs. 8 zu prüfen. Innerhalb von 30 Tagen nach Einlangen dieses Ansuchens hat die Naturschutzbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vollständigkeit zu bestätigen oder einen Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zur unverzüglichen Mängelbehebung zu erteilen. Mit der Zustellung der Bestätigung über die Vollständigkeit des Ansuchens an die Antragstellerin oder den Antragsteller beginnen die im Abs. 10 genannten Entscheidungsfristen zu laufen.
(3) Anlagen im Sinne des § 3 Abs. 14 unterliegen keiner Bewilligungspflicht gemäß den §§ 11, 17 Abs. 4, 18, 22 bis 26 und 28 sowie § 7 Abs. 3 Wiener Naturschutzverordnung, LGBl. für Wien Nr. 5/2000 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 12/2010, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 4 behördlich festgestellt wird. Die Naturschutzbehörde hat dies der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich zu bestätigen.
(4) Die Naturschutzbehörde hat auf Ansuchen zu prüfen, ob das Vorhaben
(5) Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d gilt, dass
(6) Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. c und d, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche nachteilige Auswirkungen eintreten können, hat die Naturschutzbehörde dies mit Bescheid festzustellen. Über das Ansuchen nach Abs. 4 ist binnen sechs Monaten ab Erlassung dieses Feststellungsbescheides zu entscheiden. In durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen kann dieser Zeitraum von sechs Monaten um bis zu sechs Monate verlängert werden. In diesen Fällen hat die Naturschutzbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller über die außergewöhnlichen Umstände, die diese Verlängerung rechtfertigen, zu informieren.
(7) Alle nach Abs. 6 erlassenen Bescheide sind von der Naturschutzbehörde auf deren Internetseite für mindestens vier Wochen zu veröffentlichen.
(8) Mit dem Ansuchen nach Abs. 4 ist zusätzlich zu den in §§ 11a Abs. 1, 20 Abs. 1 und 30 Abs. 1 vorgesehenen Unterlagen Folgendes vorzulegen:
(9) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen der in Abs. 8 aufgezählten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind.
(10) Die Naturschutzbehörde hat spätestens binnen 45 Tagen ab der Zustellung der Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller die Prüfung gemäß Abs. 4 abzuschließen und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 zu bestätigen oder einen Feststellungsbescheid gemäß Abs. 6 zu erlassen. Bei Ansuchen um die Erteilung einer Bewilligung für das Repowering von bestehenden Energieerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen, für neue Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energiequellen mit einer Stromerzeugungskapazität unter 150 kW und für Energiespeicher am selben Standort sowie für eine Anschlussleitung von solchen Anlagen an das Netz gilt eine Frist von höchstens 30 Tagen.“
„(2) Durch den Abschnitt 5a wird Art. 1 Ziffer 7 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. L 2023/2413 vom 31. Oktober 2023, hinsichtlich der Art. 16 bis 16f der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. L 328 vom 21. Dezember 2018, S. 82 – 209 („Erneuerbare-Energien-Richtlinie“), umgesetzt.“
(1) Art. II Z 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 9 treten mit 12. Feber 2026 in Kraft.
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Für alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren gelten die bisherigen Bestimmungen.
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