Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; Änderung
LGBLA_WI_20251021_44Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989 geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Förderung des Wohnungsneubaus und der Wohnhaussanierung (Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz – WWFSG 1989), LGBl. für Wien Nr. 18/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 42/2024, wird wie folgt geändert:
§ 2 Z 15a lit. b lautet:
§ 5 Z 1 zweiter Satz lautet:
„Bei Übertragung des Eigentums einer Fläche in Gebieten für geförderten Wohnbau gemäß § 6 Abs. 6a in Verbindung mit § 5 Abs. 4 lit. d sowie § 4 Abs. 2 Punkt C lit. a und c der Bauordnung für Wien zur Errichtung und Bereitstellung von Wohnungen und Wohneinheiten in Heimen nach diesem Gesetz und den Durchführungsverordnungen im mehrgeschossigen Wohnbau, ausgenommen Gebäude nach § 2 Z 3, Z 4 und Z 4a, sind die Grundkosten dann angemessen, wenn die Höhe von 188,- Euro pro Quadratmeter der oberirdischen Bruttogrundfläche (BGF) bei raumbildenden Bauteilen nicht überschritten wird.“
„§ 35a. Förderungen können davon abhängig gemacht werden, dass das jährliche Haushaltseinkommen ein bestimmtes höchstzulässiges Ausmaß nicht übersteigt. Diesfalls ist § 27 sinngemäß anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.“
In § 57 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und danach folgende Z 7 eingefügt:
In § 79a wird dem bisherigen Text die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) § 2 Z 15a in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Z 8a, § 35 Z 2, § 36 Z 1 lit. a, § 37 Z 2, 10 und 14 sowie § 38 dienen der Umsetzung des Art. 15a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates, ABl. Nr. L 2023/2413 vom 31.10.2023.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Verordnungen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens mit diesem in Kraft gesetzt werden.
(3) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige, jedoch noch nicht genehmigte Förderungsansuchen sind bereits die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
(4) Für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugesicherten Förderungen gelten die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.