Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025
LGBLA_WI_20250806_39Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem das Wiener Landwirtschaftskammergesetz, das Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz, die Wiener Gemeindewahlordnung 1996, das Wiener Antidiskriminierungsgesetz, die Dienstordnung 1994, die Vertragsbedienstetenordnung 1995, das Wiener Bedienstetengesetz, das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, das Wiener Personalvertretungsgesetz, das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, die Bauordnung für Wien, das Wiener Naturschutzgesetz, das Wiener Umweltschutzgesetz, die Wiener Stadtverfassung, das Stadtrechnungshofgesetz, das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien, das Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz, das Wiener Landessanitätsratsgesetz, das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017, das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, das Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020, das Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005, das Wiener Fördertransparenzgesetz, das Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 und das Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 geändert werden (Wiener Informationsfreiheitsanpassungsgesetz 2025)
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für Wien (Wiener Landwirtschaftskammergesetz), LGBl. für Wien Nr. 28/1957, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 71/2021, wird wie folgt geändert:
§ 15a. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Landwirtschaftskammer bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
In § 31 Abs. 4 zweiter Satz wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 46 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Gesetz über die Einrichtung von Verwaltungsorganen in den Angelegenheiten des Arbeitsrechts in der Land- und Forstwirtschaft im Land Wien (Wiener Landarbeitsrecht-Organisationsgesetz – Wr. LAOG), LGBl. für Wien Nr. 49/2022, wird wie folgt geändert:
In § 7 Abs. 5 erster Satz wird der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 7 Abs. 7 zweiter Satz wird der Begriff „Verschwiegenheitspflichten“ durch den Begriff „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 18 Abs. 3 wird der Begriff „Verschwiegenheit“ durch den Begriff „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Gesetz über die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien (Wiener Gemeindewahlordnung 1996 – GWO 1996), LGBl. für Wien Nr. 16/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 6/2025, wird wie folgt geändert:
„(8) Der Wahlleiter, dessen Stellvertreter, die Beisitzer und Ersatzbeisitzer, die Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 4 und die Hilfskräfte einer Wahlbehörde sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.“
In § 33 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „dem Amtsgeheimnis“ durch die Wortfolge „der Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 59 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Gesetz zur Bekämpfung von Diskriminierung (Wiener Antidiskriminierungsgesetz), LGBl. für Wien Nr. 35/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2018, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 2 lit. c wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 7 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 8 lautet:
In § 8 Abs. 3 erster Satz wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 8 Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Dienstordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:
§ 21. (1) Der Beamte ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch für Beamte des Ruhestandes und auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 35a Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
In § 26c Abs. 2 Z 2 lit. a und § 26d Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 26c Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 92 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Vertragsbedienstetenordnung 1995, LGBl. für Wien Nr. 50, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:
§ 7. (1) Der Vertragsbedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihm ausschließlich aus seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 4 Abs. 6b stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
In § 11c Abs. 2 Z 1 und § 11d Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 11c Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetengesetz, LGBl. für Wien Nr. 33/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet die dem § 29 zugeordnete Zeile:
§ 29 samt Überschrift lautet:
§ 29. (1) Die bzw. der Bedienstete ist zur Geheimhaltung aller ihr bzw. ihm ausschließlich aus ihrer bzw. seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
(2) Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort.
(3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 21 Abs. 2 stellen keine Verletzung der dienstlichen Geheimhaltungspflicht dar.“
In § 36 Abs. 2 Z 1 und § 36a Abs. 1 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „der dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 36 Abs. 8 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Wiener Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 84/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 4 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998, LGBl. für Wien Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
In § 45 Abs. 2 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 69 lautet:
„(1) Die oder der unabhängige Bedienstetenschutzbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
In § 69 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.
In § 69 Abs. 3 und § 70 Abs. 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Wiener Personalvertretungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 21/2024, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 36 lautet:
„Die Personalvertreterinnen und Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse (Sprengelwahlkommissionen) sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
In § 36 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.
In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 36 Abs. 4 und § 39 Abs. 3 Z 3 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
Das Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetz, LGBl. für Wien Nr. 35/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 38/2024, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird in der dem § 6 zugeordneten Zeile das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt und entfällt in der dem § 22 zugeordneten Zeile der Ausdruck „Verschwiegenheits- und“.
In § 3 Abs. 5 werden in Z 1 das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ und in Z 2 jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Verschwiegenheit bzw. Geheimhaltung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Verschwiegenheitspflicht“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 14 Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstliche Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 15 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In der Überschrift zu § 22 entfällt der Ausdruck „Verschwiegenheits- und“.
Das Wiener Gleichbehandlungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 18/1996, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 16/2023, wird wie folgt geändert:
In § 25 Abs. 2 und 3 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 27 Abs. 6 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch die Wortfolge „dienstlichen Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 29 lautet:
„(1) Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Geheimhaltung aller ihr oder ihm ausschließlich aus ihrer oder seiner Funktion bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange die Geheimhaltung
In § 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verschwiegenheit über alle“ durch die Wortfolge „Geheimhaltung aller“ ersetzt.
In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Wiener Landeslehrer und Landeslehrerinnen-Diensthoheitsgesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 39/2022, wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 3 wird das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
Die Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 37/2023, wird wie folgt geändert:
In § 1a Abs. 4 lit. f wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. § 1a Abs. 4 lit. g entfällt.
§ 1a Abs. 6 entfällt.
Das Gesetz, mit dem das Wiener Naturschutzgesetz erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 45/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2025, wird wie folgt geändert:
§ 45 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Naturschutzorgane sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Naturschutzorgan bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (Wiener Umweltschutzgesetz), LGBl. für Wien Nr. 25/1993, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 31/2013, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Dienststellen des Magistrates haben die Umweltanwaltschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dem nicht die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Der Umweltanwalt und das sonstige Personal der Umweltanwaltschaft sind zur Geheimhaltung aller ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
„(2) Bei der konstituierenden Sitzung haben die bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder des Rates in die Hand des Landeshauptmannes die Unparteilichkeit, die strenge und gewissenhafte Erfüllung der Pflichten und die Geheimhaltung nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG zu geloben.“
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
(1) Soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist, sind die Organe der Gemeinde zur Geheimhaltung von Tatsachen, die ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen sind, verpflichtet.
(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser mit Beschluss derartige Informationen ausdrücklich verlangt.“
In § 59d Abs. 5 wird das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltung“ ersetzt.
In § 59d Abs. 10 und § 73f Abs. 4 wird jeweils das Wort „Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
§ 110 lautet:
(1) Der Magistrat hat zum Zweck der Transparenz und zur Information der Öffentlichkeit hinsichtlich Angelegenheiten des Wiener Gemeinderates eine Informationsdatenbank als elektronisches öffentlich zugängliches Register einzurichten. In dieser Informationsdatenbank sind jedenfalls Protokolle über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates, Anträge, Anfragen, Anfragebeantwortungen, dringliche Initiativen, Ersuchen an den Stadtrechnungshof, Verlangen an den Rechnungshof sowie Verlangen auf Einberufung einer Gemeinderatssitzung zu veröffentlichen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Die für den Stadtsenat und die Gemeinderatsausschüsse in deren Geschäftsordnungen vorgesehene Veröffentlichung von Sitzungsprotokollen kann über die Informationsdatenbank erfolgen. § 22 Abs. 1a letzter Satz gilt sinngemäß.“
Das Gesetz über die Organisation des Stadtrechnungshofes (Stadtrechnungshofgesetz – StRHG), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2025, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Verschwiegenheit und Datenschutz“ durch die Wort- und Zeichenfolge „§ 18 Geheimhaltung und Datenschutz“ ersetzt.
In § 17 wird die Wortfolge „die Amtsverschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Die Überschrift zu § 18 lautet:
In § 18 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Verschwiegenheit“ durch das Wort „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 18 Abs. 1 entfällt im ersten Satz die Wortfolge „sowie über die Amtsverschwiegenheit“ sowie im zweiten und dritten Satz jeweils die Wortfolge „sowie von der Amtsverschwiegenheit“.
Das Gesetz über das Verwaltungsgericht Wien – VGWG, LGBl. für Wien Nr. 83/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 7/2024, wird wie folgt geändert:
In § 22 wird die Wortfolge „Ausgewählte Entscheidungen“ durch die Wortfolge „Entscheidungen von allgemeinem Interesse“ ersetzt.
Das Wiener Datenschutz-Anpassungsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 44/2018, wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 7 wird der Ausdruck „Verschwiegenheitspflicht“ durch den Ausdruck „Geheimhaltungspflicht“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „Verschwiegenheitspflichten“ durch den Ausdruck „Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
In § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, in § 7 Abs. 3 und 4 sowie in § 9 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „Verschwiegenheit“ durch den Ausdruck „Geheimhaltung“ ersetzt.
Das Gesetz mit dem ein Landessanitätsrat für das Land Wien eingerichtet wird (Wiener Landessanitätsratsgesetz – WLSRG), LGBl. für Wien Nr. 4/2004, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Landessanitätsrat bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Gesetz über die Errichtung (Fortführung) eines Wiener Gesundheitsfonds 2017, LGBl. für Wien Nr. 10/2018, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 30/2025, wird wie folgt geändert:
Dem § 4 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die Mitglieder der Organe, die Geschäftsführung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Wiener Gesundheitsfonds sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekanntgewordenen Angelegenheiten, die im Interesse des Wiener Gesundheitsfonds, der Krankenanstaltenträger der Wiener Fondskrankenanstalten, der Patientinnen und Patienten, ihrer Angehörigen oder Dienstgeberinnen und Dienstgeber nach Maßgabe des Art. 22a Abs. 2 B-VG nicht zur Veröffentlichung bestimmt sind, gegenüber jeder Person, der sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, zur Geheimhaltung verpflichtet.
(6) Eine Ausnahme von der im Abs. 5 bezeichneten Verpflichtung tritt nur insoweit ein, als ein Mitglied eines Organs, der Geschäftsführung bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter für einen bestimmten Fall davon entbunden wurde.
(7) Die Mitglieder eines Organs, der Geschäftsführung bzw. Bedienstete sind an die Geheimhaltungspflicht auch im Verhältnis außer Dienst, im Ruhestand sowie nach Beendigung des Dienstverhältnisses gebunden.“
Das Gesetz über die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft, LGBl. für Wien Nr. 59/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
„(2) Die gemäß § 4 bestellte Person ist zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich aus ihrer Tätigkeit in der Anwaltschaft bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.“
Das Gesetz zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der EU im Energie- und Klimabereich (Wiener Energie- und Klimarechts-Umsetzungsgesetz 2020 – WERUG 2020), LGBl. für Wien Nr. 12/2021, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 29/2022, wird wie folgt geändert:
In § 9 Abs. 4 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Das Gesetz über die Neuregelung der Elektrizitätswirtschaft (Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005 – WElWG 2005), LGBl. für Wien Nr. 46/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 45/2024, wird wie folgt geändert:
In § 70 Abs. 1 wird das Wort „Verschwiegenheitspflichten“ durch die Wortfolge „Verschwiegenheits- bzw. Geheimhaltungspflichten“ ersetzt.
Das Gesetz, mit dem das Gesetz über die Transparenz von Förderungen der Stadt Wien (Wiener Fördertransparenzgesetz) erlassen wird, LGBl. für Wien Nr. 35/2021 wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 wird nach dem Ausdruck „Förderungen“ die Wendung „aus öffentlichen Mitteln“ eingefügt.
In § 1 Abs. 2 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Wien“ die Wendung „bzw. des Landes Wien“ eingefügt.
§ 2 Z 1 lautet:
In § 2 Z 2 bis Z 7 entfallen die Anführungszeichen.
In § 4 Abs. 1 wird vor dem Ausdruck „Förderrichtlinien“ die Wendung „für Förderprogramme“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „/foerderungen“.
In § 4 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „festzulegen“ die Wendung „und diese auf www.wien.gv.at zu veröffentlichen“ eingefügt.
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit Förderungen durch Gesetz bzw. Verordnung bereits hinreichend determiniert sind und keiner näheren Ausgestaltung bedürfen.“
In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „von den Förderdienststellen ausbezahlten“ durch die Wendung „aus- bzw. rückbezahlten“ ersetzt.
In § 5 Abs. 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
In § 5 Abs. 3 wird der Ausdruck „www.wien.gv.at/foerderungen“ durch den Ausdruck „www.wien.gv.at“ ersetzt.
In § 5 Abs. 4 Z 4 wird die Wendung „eine Veröffentlichung aus Gründen der Amtsverschwiegenheit oder gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten ausgeschlossen“ durch die Wendung „ein Ausschluss der Veröffentlichung aus den in Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig“ ersetzt.
Dem § 5 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Rückbezahlte Förderbeträge sind gesondert und lediglich mit der insgesamt pro Förderprogramm rückbezahlten Fördersumme samt Anzahl der betroffenen Förderfälle darzustellen.“
Das Gesetz über die Förderung der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit in Wien ab 2024 (Wiener Akademienförderungsgesetz 2024 – Wr. AkadFG), LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
§ 10 lautet:
(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
(2) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.“
Das Gesetz, mit dem die Förderung politischer Parteien in Wien ab 2013 (Wiener Parteienförderungsgesetz 2013 – Wr. PartFG) geregelt wird, LGBl. für Wien Nr. 86/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 27/2023, wird wie folgt geändert:
§ 10 lautet:
(1) Der Magistrat hat die nach diesem Landesgesetz ausbezahlten Förderungen jährlich im Internet für eine Dauer von zehn Jahren zu veröffentlichen. Darüber hinausgehend sind die ausbezahlten Förderungen auch im jährlichen Förderbericht der Stadt Wien gemäß den Bestimmungen des Wiener Fördertransparenzgesetzes (Wr. FTG), LGBl. für Wien Nr. 35/2021 in der jeweils geltenden Fassung zu veröffentlichen.
(2) Förderungen im Sinne dieses Gesetzes werden gemäß den Bestimmungen des Wr. FTG in der jeweils geltenden Fassung in der gebietskörperschaftenübergreifenden Transparenzdatenbank verarbeitet.“
(1) Art. 1 bis 25 sowie Art. 27 und 28 treten mit 1. September 2025 in Kraft.
(2) Art. 26 tritt am 1. September 2025 in Kraft. Für den für das Jahr 2025 zu erstellenden Förderbericht kann abweichend von § 5 Abs. 2 Wr. FTG in der Fassung des LGBl. für Wien Nr. 39/2025 für die aufgrund von Art. 26 Z 4 bis 13 neu aufzunehmenden Förderungen lediglich die pro Förderprogramm insgesamt ausbezahlte Fördersumme samt Anzahl der Förderfälle veröffentlicht werden. Hinsichtlich jener neu aufzunehmenden Förderungen ist § 4 Wr. FTG ausschließlich auf ab dem 1. September 2025 geänderte bzw. neu beschlossene Förderprogramme anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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