Wiener Stadtverfassung – WStV; Änderung
LGBLA_WI_20250731_37Wiener Stadtverfassung – WStV; ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Gesetz, mit dem die Wiener Stadtverfassung geändert wird
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
Die Verfassung der Bundeshauptstadt Wien, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:
In § 59b Abs. 2 entfällt die Wendung „abweichend von § 59c Abs. 4 erster Satz“. Zudem entfallen in § 59b Abs. 2 der dritte und vierte Satz.
§ 59c Abs. 2 lautet:
„(2) Der Vorsitzende sowie ein Erster und ein Zweiter Stellvertreter sind von der Präsidialkonferenz durch Los aus einer vom Magistrat geführten Liste zu bestellen, in welche zu Beginn der Wahlperiode fünfzehn aktive oder im Ruhestand befindliche Richter, jeweils fünf auf Vorschlag
„(3) Die Bestellung durch Los hat mit Ausnahme des § 59b Abs. 2 binnen sieben Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, bei der der Antrag auf Einsetzung vom Vorsitzenden bekannt gegeben wurde, zu erfolgen.“
In § 59c Abs. 6 entfällt die Zeichenfolge „und 4“.
§ 59c wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Für die Dauer der Untersuchungskommission ist in der Magistratsdirektion ein Rechtsdienst Untersuchungskommission vorzusehen. Dafür sind vom Magistratsdirektor drei rechtskundige Bedienstete des Magistrats zu bestellen. Ist einer von diesen Bediensteten dauerhaft verhindert, ist unverzüglich eine neue Bestellung vorzunehmen.“
„Der Vorsitzende (sein Stellvertreter) ist verpflichtet, die Untersuchungskommission zu ihrer konstituierenden Sitzung so einzuberufen, dass diese binnen 14 Tagen ab Annahme der Bestellung, im Falle seiner unverzüglichen Bestellung gemäß § 59b Abs. 2 zweiter Satz binnen 14 Tagen nach der Sitzung des Gemeinderates, in der der Vorsitzende des Gemeinderates seine Entscheidung darüber, welche Teile des Antrages unzulässig sind, bekannt gegeben hat (§ 59b Abs. 3 vierter Satz), stattfindet.“
„(2a) Ein Viertel der Mitglieder hat das Recht, die Ladung von Zeugen (Auskunftspersonen) und die Durchführung ergänzender Beweisaufnahmen zu verlangen. Dagegen kann die Untersuchungskommission in der Sitzung mit Beschluss das Schiedsgremium anrufen. Das Schiedsgremium entscheidet darüber, ob die beantragte Beweisaufnahme
Lautet die Entscheidung des Schiedsgremiums darauf, dass die beantragte Beweisaufnahme gesetzwidrig ist oder gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstößt oder nicht geeignet ist, einen Beitrag zur Ermittlung des für den Untersuchungsgegenstand maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten, ist das Verlangen unwirksam. Die Entscheidung ist binnen zwei Wochen nach Anrufung zu treffen. Kann die Entscheidung auf Grund des zu bewältigenden Arbeitsaufwandes nicht innerhalb dieser Frist getroffen werden, verlängert sich die Frist um eine Woche. Die Entscheidung des Schiedsgremiums ist kein Bescheid und nicht anfechtbar.“
„(2b) Kommt eine Dienststelle des Magistrats einem beschlossenen Beweisantrag der Untersuchungskommission oder einer ergänzenden Beweisaufnahme (Abs. 2a) nicht oder nur teilweise nach, so ist dies der Untersuchungskommission unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Ein Drittel der Mitglieder der Untersuchungskommission kann daraufhin verlangen, dass durch den Rechtsdienst gemäß § 59c Abs. 8 geprüft wird, ob diese Vorgehensweise rechtlich begründet ist. Die Prüfung durch den Rechtsdienst ist möglichst innerhalb von 14 Tagen vorzunehmen. Bei der Prüfung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, ob dem beschlossenen Beweisantrag oder der ergänzenden Beweisaufnahme (Abs. 2a) zumindest teilweise entsprochen werden kann. Das Ergebnis der Prüfung ist der Untersuchungskommission in Form einer Stellungnahme mitzuteilen. Die Stellungnahme ist zudem dem Magistratsdirektor und der betreffenden Dienststelle zu übermitteln.“
In § 59d Abs. 3 und 10 wird jeweils nach den Worten „Zeuge“ bzw. „Zeugen“ der Klammerausdruck „(Auskunftsperson)“ bzw. „(Auskunftspersonen)“ grammatikalisch und zahlenmäßig richtig eingefügt.
In § 59d Abs. 7 wird vor dem Wort „Befragungen“ das Wort „einleitenden“ und nach dem Wort „Zeugen“ der Klammerausdruck „(Auskunftspersonen)“ eingefügt.
Dem § 59d Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Abgesehen von den einleitenden Befragungen kann der Vorsitzende (sein Stellvertreter) nach jeder abgeschlossenen Befragungsrunde durch die wahlwerbenden Parteien (Fraktionen) ergänzende Fragen an die Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen richten.“
„(7a) Unbeschadet der Befragungen durch den Vorsitzenden (seinen Stellvertreter) gemäß Abs. 7 führen die Mitglieder der Untersuchungskommission die Befragung von Zeugen (Auskunftspersonen) und Sachverständigen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes durch.“
„(1b) Die Untersuchungskommission kann auf Antrag eines Mitgliedes die vorzeitige Beendigung ihrer Tätigkeit beschließen (§ 59d Abs. 6). Der Beschluss hat den Zeitpunkt des Endes der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu enthalten. Dieser Zeitpunkt kann auch in der Zukunft liegen, jedoch nicht nach dem sich aus Abs. 1 oder im Falle der Verlängerung gemäß Abs. 1a nach dem sich aus Abs. 1a ergebenden Zeitpunkt. Wurde die Untersuchungskommission auf Antrag einer Minderheit der Mitglieder des Gemeinderates (Einsetzungsminderheit) eingesetzt, bedarf der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission der Zustimmung der Einsetzungsminderheit. Scheidet ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, vor Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission aus dem Gemeinderat aus, ist jenes Mitglied, das auf sein Mandat nachfolgt, der Einsetzungsminderheit anzurechnen. Die Zustimmung der Einsetzungsminderheit ist durch Namensaufruf jedes einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in jener Sitzung des Gemeinderates einzuholen, die auf die Sitzung der Untersuchungskommission, in der der Beschluss über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission gefasst wurde, folgt. Ist ein Mitglied des Gemeinderates, das der Einsetzungsminderheit angehört, in dieser Sitzung nicht anwesend, ist die Zustimmung von diesem Mitglied durch den Vorsitzenden des Gemeinderates schriftlich einzuholen. Stimmen alle Mitglieder des Gemeinderates, die der Einsetzungsminderheit angehören, der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit der Untersuchungskommission zu, endet ihre Tätigkeit zu dem im Beschluss der Untersuchungskommission angegebenen Zeitpunkt. Andernfalls ist der Beschluss unwirksam. Der Vorsitzende des Gemeinderates hat den Vorsitzenden der Untersuchungskommission darüber zu informieren, ob die Einsetzungsminderheit zugestimmt hat.“
Das Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Der Landesamtsdirektor:
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